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Art. 405 — Erlöschen des Auftrags

Gesetzeswortlaut

1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.^[Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).]

2 Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 220, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2026. Abs. 1 in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2011 725).

Prüfschema

Ziff.MerkmalPrüffrageBeweislast
I.AErlöschenstatbestandLiegt ein Erlöschenstatbestand vor (Handlungsunfähigkeit, Konkurs, Tod, Verschollenerklärung)?Behauptender
I.BDispositivitätHaben die Parteien abweichend vereinbart oder ergibt sich aus der Natur des Geschäfts, dass der Auftrag fortbesteht?Berufender
I.CBeidseitigkeitTraf das Ereignis den Auftraggeber oder den Beauftragten?— (objektiv)
II.AGefährdung der InteressenGefährdet das Erlöschen die Interessen des Auftraggebers?Geschädigter
II.BFortführungspflichtIst der Beauftragte (bzw. Erbe/Vertreter) verpflichtet, für die Fortführung zu sorgen?— (gesetzliche Pflicht)
II.CDauer der PflichtBis wann dauert die Fortführungspflicht?— (bis Übernahme durch Auftraggeber/Erben)

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 405 OR regelt das gesetzliche Erlöschen des Auftrags durch vier tatbestandliche Ereignisse: Verlust der Handlungsfähigkeit, Konkurs, Tod und Verschollenerklärung. Die Norm sichert einerseits das Vertrauensprinzip — der Auftrag als höchstpersönliches Vertrauensverhältnis erlischt, wenn die Person wegfällt, auf die das Vertrauen bezogen war — und schützt andererseits den Auftraggeber durch die Fortführungspflicht des Abs. 2 vor Schäden, die aus dem plötzlichen Erlöschen entstehen können.

2 Zusammenhang mit Art. 404 und 406 OR. Art. 405 OR ergänzt das Beendigungsrecht des Art. 404 OR (Widerruf/Kündigung durch Willenserklärung) um die gesetzlichen Erlöschenstatbestände. Art. 406 OR regelt die Geschäfte, die der Beauftragte vor Kenntnis des Erlöschens führt — der gute Glaube des Beauftragten wird geschützt. Die drei Normen (Art. 404–406 OR) bilden zusammen das auftragsrechtliche Beendigungsrecht.

Kommentierung

A. Erlöschenstatbestände (Abs. 1)

I.A. Die vier Erlöschenstatbestände

3 Der Auftrag erlischt durch vier Ereignisse, die jeweils beim Auftraggeber oder beim Beauftragten eintreten können:

4 Verlust der Handlungsfähigkeit. Die bisherige Fassung sprach von der «Urteilsunfähigkeit»; die Revision des Erwachsenenschutzrechts (in Kraft seit 1.1.2013) hat den Begriff durch «Handlungsunfähigkeit» ersetzt. Gemeint ist der Verlust der Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (Art. 16 ZGB). Der Verlust der Handlungsfähigkeit kann auf Urteilsunfähigkeit (Art. 16 ZGB), auf Minderjährigkeit oder auf einer Beistandschaft beruhen. Massgeblich ist die entsprechende Handlungsfähigkeit: Es genügt nicht jede Handlungsunfähigkeit, sondern nur solche, die die Fähigkeit betrifft, das konkrete Auftragsgeschäft zu besorgen oder als Auftraggeber zu handeln.

5 Konkurs. Die Konkurseröffnung über das Vermögen einer Vertragspartei lässt den Auftrag erlöschen. Der Konkurs des Beauftragten hat zur Folge, dass dieser seine Geschäfte nicht mehr selbst besorgen kann — die Konkursverwaltung übernimmt die Vermögensverwaltung. Der Konkurs des Auftraggebers hat zur Folge, dass die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen auf die Konkursverwaltung übergeht und der Auftrag als Vertrauensverhältnis erlischt.

6 Tod. Der Tod des Auftraggebers oder des Beauftragten lässt den Auftrag erlöschen, da das Vertrauensverhältnis auf die Person bezogen war. Der Tod ist der praktisch wichtigste Erlöschenstatbestand. Das Erlöschen durch den Tod des Beauftragten ist unproblematisch: Der Beauftragte kann seine vertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen. Das Erlöschen durch den Tod des Auftraggebers beruht auf der Überlegung, dass der Auftrag als Vertrauensverhältnis an die Person des Auftraggebers gebunden ist und mit dessen Tod endet.

Leitsatz. Der Treuhandvertrag erlischt mit dem Tod des Treuhänders nach Art. 405 Abs. 1 OR; die Konkursmasse kann die Treuhandgegenstände nicht mehr mit der Befugnis des Treuhänders verwaltend darüber verfügen (ZH OG LI170001 — Treuhandvertrag erlischt mit dem Tod des Treuhänders nach Art. 405 Abs. 1 OR; Aussonderung der Treuhandgegenstände).

7 Verschollenerklärung. Die gerichtliche Verschollenerklärung nach Art. 36 ZGB hat die gleichen Rechtsfolgen wie der Tod: Der Auftrag erlischt. Die Verschollenerklärung wird durch ein gerichtliches Verfahren ausgesprochen und setzt voraus, dass der Verschollene während einer gewissen Dauer nicht mehr an seinem Wohnort erschienen ist und auch keine Nachrichten über sein Leben vorliegen.

I.B. Dispositivität — abweichende Vereinbarungen

8 Das Erlöschen ist dispositiv: Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftrag trotz Handlungsunfähigkeit, Konkurs, Tod oder Verschollenerklärung fortbesteht. Solche Vereinbarungen sind häufig und praktisch bedeutsam:

  • Fortführungsklauseln: Der Auftrag soll im Todesfall auf die Erben übergehen oder von einem Vertreter weitergeführt werden.
  • Dauerverträge: Bei Dauerschuldverhältnissen, die nicht vom Vertrauensverhältnis abhängen, kann sich aus der Natur des Geschäfts ergeben, dass der Auftrag fortbesteht.
  • Treuhandverhältnisse: Bei Treuhandverhältnissen kann vereinbart werden, dass der Auftrag im Todesfall des Treugebers auf die Erben übergeht.

9 Natur des Geschäfts. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann sich aus der Natur des Geschäfts ergeben, dass der Auftrag fortbesteht. Dies ist namentlich bei Dauerschuldverhältnissen der Fall, die nicht primär auf die Person des Beauftragten bezogen sind (z.B. Vermögensverwaltung, die von einer juristischen Person oder einem Stellvertreter weitergeführt werden kann). Umgekehrt erlischt ein Auftrag, der auf persönlichen Eigenschaften oder besonderem Vertrauen beruht (z.B. ärztliche Behandlung, anwaltliche Vertretung in einem konkreten Verfahren), in der Regel mit dem Tod des Beauftragten.

FallgruppeErlöschen?Begründung
Tod des TreuhändersJa (ZH OG LI170001)Treuhandverhältnis ist höchstpersönlich
Tod des Auftraggebers (Vermögensverwaltung)Dispositiv — Fortbestehen bei VereinbarungNatur des Geschäfts kann Fortbestehen nahelegen
Konkurs des BeauftragtenJaBeauftragter kann Geschäfte nicht mehr selbst besorgen
Urteilsunfähigkeit des BeauftragtenJaVertrauensverhältnis erlischt mit der Person
Prozessvollmacht (anwaltliche Vertretung)Ja (in der Regel)Persönliches Vertrauensverhältnis

B. Fortführungspflicht (Abs. 2)

10 Schutzfunktion. Die Fortführungspflicht des Abs. 2 schützt den Auftraggeber vor Schäden, die aus dem plötzlichen Erlöschen des Auftrags entstehen können. Sie bezweckt die Überbrückung der Zeit zwischen dem Erlöschen des Auftrags und der Möglichkeit des Auftraggebers (bzw. seiner Erben oder Vertreters), das Geschäft selbst zu übernehmen.

11 Voraussetzungen. Die Fortführungspflicht setzt voraus:

  • Erlöschen des Auftrags nach Abs. 1 (Tod, Konkurs, Handlungsunfähigkeit, Verschollenerklärung)
  • Gefährdung der Interessen des Auftraggebers durch das Erlöschen
  • Noch nicht möglich, dass der Auftraggeber, sein Erbe oder Vertreter das Geschäft selbst übernimmt

12 Subjekt der Pflicht. Die Fortführungspflicht trifft:

  • Den Beauftragten selbst, wenn der Auftrag durch ein Ereignis beim Auftraggeber erlischt (z.B. Tod des Auftraggebers)
  • Den Erben des Beauftragten, wenn der Auftrag durch den Tod des Beauftragten erlischt
  • Den Vertreter des Beauftragten, wenn der Auftrag durch Handlungsunfähigkeit des Beauftragten erlischt

13 Dauer der Pflicht. Die Fortführungspflicht ist zeitlich begrenzt: Sie endet, sobald der Auftraggeber, sein Erbe oder Vertreter in der Lage ist, das Geschäft selbst zu übernehmen. Die Pflicht besteht nur so lange, wie die Übernahme durch den Auftraggeber (bzw. seine Rechtsnachfolger) nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

14 Rechtsnatur. Die Fortführungspflicht ist keine Pflicht zur Fortsetzung des Auftrags im ursprünglichen Umfang, sondern eine Obhutspflicht: Der Beauftragte (bzw. sein Erbe oder Vertreter) muss die bereits übertragenen Geschäfte so weit fortführen, wie es zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers notwendig ist. Er schuldet nicht die volle Vertragstreue des ursprünglichen Auftrags, sondern nur die zur Schadensvermeidung erforderlichen Massnahmen.

15 Treuhandverhältnis. Beim Erlöschen eines Treuhandvertrags durch den Tod des Treuhänders endet die Verfügungsbefugnis des Treuhänders über die Treuhandgegenstände. Die Konkursmasse des verstorbenen Treuhänders kann nicht mehr mit der Befugnis des Treuhänders verwaltend darüber verfügen. Der Erbe des Treuhänders ist nach Art. 405 Abs. 2 OR verpflichtet, für die Fortführung der treuhänderischen Geschäfte zu sorgen, bis der Treugeber oder dessen Erben in der Lage sind, die Geschäfte selbst zu übernehmen (ZH OG LI170001 — Treuhandvertrag erlischt mit Tod des Treuhänders; Erbe hat Fortführungspflicht).

Leitsatz. Die Fortführungspflicht nach Art. 405 Abs. 2 OR ist eine Obhutspflicht zur Schadensvermeidung, keine Pflicht zur Fortsetzung des Auftrags im ursprünglichen Umfang — sie endet, sobald der Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger das Geschäft selbst übernehmen kann.

C. Praxishinweise

Für die Auftraggeber (Bauherrschaft, Mandanten, Erben):

  1. Sichern Sie sich vertraglich ab: Vereinbaren Sie eine Fortführungsklausel, die den Auftrag im Todesfall oder bei Handlungsunfähigkeit auf die Erben oder einen Vertreter übergehen lässt — andernfalls erlischt der Auftrag automatisch nach Art. 405 Abs. 1 OR.
  2. Bei Tod des Beauftragten: Prüfen Sie sofort, ob eine Fortführungspflicht nach Art. 405 Abs. 2 OR besteht und verlangen Sie vom Erben die Herausgabe der Auftragsunterlagen und die Fortführung dringlicher Geschäfte.
  3. Bei Konkurs des Beauftragten: Melden Sie Ihre Ansprüche im Konkursverfahren an und verlangen Sie die Herausgabe von Auftragsunterlagen und Treuhandgegenständen.

Für die Beauftragten (und deren Erben):

  1. Bei Tod oder Handlungsunfähigkeit des Auftraggebers: Prüfen Sie, ob eine Fortführungspflicht nach Art. 405 Abs. 2 OR besteht — bei Gefährdung der Interessen des Auftraggebers müssen Sie für die Fortführung sorgen.
  2. Die Fortführungspflicht ist zeitlich begrenzt: Sie endet, sobald der Auftraggeber oder dessen Erben das Geschäft selbst übernehmen können. Dokumentieren Sie die Massnahmen, die Sie zur Fortführung ergriffen haben.
  3. Als Erbe eines verstorbenen Beauftragten: Klären Sie unverzüglich den Bestand der Auftragsverhältnisse und informieren Sie die Auftraggeber über den Tod und die weitere Vorgehensweise.

Querverweise

  • Art. 394 OR — Begriff des Auftrags
  • Art. 404 OR — Widerruf und Kündigung
  • Art. 406 OR — Geschäfte vor Kenntnis des Erlöschens
  • Art. 16 ZGB — Handlungsfähigkeit
  • Art. 36 ZGB — Verschollenerklärung
  • Art. 400 OR — Rechenschafts- und Herausgabepflicht
  • Art. 401 OR — Forderungs- und Sachenübergang bei Konkurs

Literatur

  • Baur/Weyermann, in: Basler Kommentar, OR II, 7. Aufl. 2022, Art. 405 N. 1 ff.
  • Weber, in: Berner Kommentar, OR, Art. 405 N. 1 ff.
  • Fellmann, in: Berner Kommentar, OR, Art. 405 N. 1 ff.
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