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Art. 405 — Erlöschen des Auftrags

Gesetzeswortlaut

1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.

2 Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.

Kommentierung

I. Erlöschenstatbestände (Abs. 1)

1 Der Auftrag erlischt durch vier Ereignisse, die jeweils beim Auftraggeber oder beim Beauftragten eintreten können:

  • Verlust der Handlungsfähigkeit: Urteilsunfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit (Art. 16 ZGB) infolge geistiger Krankheit, Minderjährigkeit etc. Die Fassung wurde durch das Erwachsenenschutzrecht (BG vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1.1.2013) angepasst.
  • Konkurs: Konkurseröffnung über das Vermögen einer Vertragspartei.
  • Tod: Der Tod des Auftraggebers oder des Beauftragten lässt den Auftrag erlöschen.
  • Verschollenerklärung: Die gerichtliche Verschollenerklärung nach Art. 36 ZGB.

2 Dispositiv. Das Erlöschen ist dispositiv: Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftrag trotz dieser Ereignisse fortbesteht (z.B. Fortführungsklausel für den Todesfall). Auch aus der Natur des Geschäfts kann sich ergeben, dass der Auftrag fortbesteht (z.B. bei Dauerschuldverhältnissen, die nicht vom Vertrauensverhältnis abhängen).

II. Fortführungspflicht (Abs. 2)

3 Schutz des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag und gefährdet dies die Interessen des Auftraggebers, so ist der Beauftragte (bzw. sein Erbe oder Vertreter) verpflichtet, für die Fortführung des Geschäfts zu sorgen, bis der Auftraggeber (bzw. sein Erbe oder Vertreter) in der Lage ist, es selbst zu tun. Diese gesetzliche Nachhaftungspflicht schützt den Auftraggeber vor Schäden, die aus einem plötzlichen Erlöschen des Auftrags entstehen könnten.

4 Voraussetzungen. Die Fortführungspflicht setzt voraus:

  • Gefährdung der Interessen des Auftraggebers bei Erlöschen
  • Noch nicht möglich, dass der Auftraggeber/Erbe das Geschäft selbst übernimmt

Die Pflicht ist zeitlich begrenzt: Sie endet, sobald der Auftraggeber oder dessen Erbe in der Lage ist, das Geschäft selbst zu führen.

Querverweise

  • Art. 394 OR — Begriff des Auftrags
  • Art. 404 OR — Widerruf und Kündigung
  • Art. 406 OR — Geschäfte vor Kenntnis des Erlöschens
  • Art. 16 ZGB — Urteilsfähigkeit
  • Art. 36 ZGB — Verschollenerklärung
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