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Art. 403 — Solidarhaftung bei Mitbeauftragten

Gesetzeswortlaut

1 Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie dem Beauftragten solidarisch.

2 Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernommen, so haften sie solidarisch und können den Auftraggeber, soweit sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind, nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 220, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2026.

Prüfschema

Ziff.MerkmalPrüffrageBeweislast
I.AMehrere AuftraggeberHaben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag erteilt?Beauftragter
I.BGemeinsamer AuftragLiegt ein einheitlicher Auftrag vor (nicht mehrere Einzelaufträge)?Beauftragter
I.CSolidarhaftungHaften die mehreren Auftraggeber solidarisch dem Beauftragten?— (gesetzlich)
II.AMehrere BeauftragteHaben mehrere Personen den Auftrag gemeinschaftlich übernommen?Berufender
II.BSolidarhaftung der BeauftragtenHaften die Beauftragten solidarisch gegenüber dem Auftraggeber?— (gesetzlich)
II.CGemeinschaftliches HandelnHandeln die Beauftragten nur gemeinsam, oder sind sie zur Substitution ermächtigt?Beauftragte
II.DAusnahme: SubstitutionSind die Beauftragten zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt?Berufender

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 403 OR regelt die Mehrpersonenbeziehungen im Auftragsrecht: die Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber (Abs. 1) und die Solidarhaftung mehrerer Beauftragter mit dem Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns (Abs. 2). Die Norm klärt zwei Fragen: Wer haftet dem Beauftragten, wenn mehrere Personen den Auftrag erteilt haben? Und wie können mehrere Beauftragte den Auftraggeber verpflichten? Die Norm ist von praktischer Bedeutung bei Gemeinschaftsaufträgen (z.B. Ehegatten, die gemeinsam einen Anwalt mandatieren), bei Sozietäten (mehrere Anwälte übernehmen gemeinsam ein Mandat) und bei kollektiven Treuhandverhältnissen.

2 Dogmatische Einordnung. Art. 403 OR ist eine Spezialnorm zu den allgemeinen Regeln der Solidarhaftung (Art. 143–149 OR). Im Aussenverhältnis gelten die Regeln der Gesamtschuldnerschaft. Im Innenverhältnis regelt sich der Rückgriff nach dem Verhältnis der Anteile.

3 Verhältnis zu Art. 399 OR. Abs. 2 Satz 2 verweist implizit auf Art. 399 OR (Substitution): Wenn die mehreren Beauftragten zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind, entfällt das Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns. Die Ermächtigung zur Substitution beseitigt die Notwendigkeit, dass alle Beauftragten zusammenwirken.

Kommentierung

A. Mehrere Auftraggeber (Abs. 1)

I.A. Gemeinsamer Auftrag

4 Voraussetzung: Gemeinsamer Auftrag. Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie dem Beauftragten solidarisch. «Gemeinsam» bedeutet, dass die mehreren Auftraggeber den Auftrag als Einheit erteilt haben — nicht als selbstständige Einzelaufträge. Ob ein gemeinsamer Auftrag vorliegt, ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln (Art. 18 OR) zu ermitteln: Massgeblich ist der übereinstimmende Parteiwille. Haben mehrere Personen jeweils selbstständige Aufträge erteilt (z.B. jeder Ehegatte mandatiert den Anwalt für seine eigene Angelegenheit), so liegt kein gemeinsamer Auftrag vor, und es besteht keine Solidarhaftung.

5 Nachweis des gemeinsamen Auftrags. Will der Beauftragte die Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber geltend machen, so muss er nachweisen, dass ein gemeinsamer Auftrag vorliegt. Es genügt nicht, dass mehrere Personen den gleichen Beauftragten mandatiert haben — es muss ein gemeinsamer Auftrag (als Einheit) erteilt worden sein. Haben die mehreren Personen jeweils selbstständige Aufträge erteilt, so hat der Beauftragte gegen jeden einzelne separate Ansprüche, aber keine Solidarhaftung.

Leitsatz. Der Beauftragte, der die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, muss nachweisen, dass ein gemeinsamer Auftrag vorliegt — es genügt nicht, dass beide denselben Beauftragten mandatiert haben (SG KG HG.2007.51 — Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR; Vertrag über Erstellung eines Business- und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren).

I.B. Solidarhaftung im Aussenverhältnis

6 Solidarhaftung bedeutet, dass der Beauftragte den gesamten Anspruch gegen jeden einzelnen Auftraggeber geltend machen kann (Art. 143 OR). Der Beauftragte kann wählen, gegen welchen Auftraggeber er vorgeht; er kann den gesamten Betrag von einem einzigen Auftraggeber fordern oder den Anspruch aufteilen. Der in Anspruch genommene Auftraggeber kann die Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis geltend machen, nicht jedoch die persönlichen Einwendungen der anderen Auftraggeber (Art. 147 OR).

7 Praktisches Beispiel: Gemeinsamer Anwaltsauftrag. Beauftragen zwei Ehegatten gemeinsam einen Anwalt für eine gemeinsame Angelegenheit (z.B. Grundstückkauf), so haften beide Ehegatten dem Anwalt für das Honorar solidarisch. Der Anwalt kann das gesamte Honorar von einem Ehegatten fordern; dieser kann dann im Innenverhältnis Rückgriff beim anderen nehmen (BGer 4A_94/2014 — Haftung aus Auftrag).

I.C. Innenverhältnis der Auftraggeber

8 Im Innenverhältnis der Auftraggeber untereinander regelt sich der Rückgriff nach dem Verhältnis ihrer Anteile (Art. 148 OR): Jeder Auftraggeber trägt im Innenverhältnis denjenigen Teil des Aufwandersatzes, der seinem Anteil an dem gemeinsamen Auftrag entspricht. Haben die Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung getroffen, so wird eine Kopfteiligkeit (gleiche Anteile) vermutet. Der regressberechtigte Auftraggeber kann Rückgriff nehmen, soweit er mehr als seinen Anteil geleistet hat (Art. 148 Abs. 3 OR).

B. Mehrere Beauftragte (Abs. 2)

II.A. Solidarhaftung der Beauftragten

9 Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernommen, so haften sie solidarisch. Der Auftraggeber kann den gesamten Schadensersatzanspruch (z.B. für Schlechterfüllung nach Art. 398 OR) gegen jeden einzelnen Beauftragten geltend machen. Die Solidarhaftung der Beauftragten folgt aus der gemeinschaftlichen Übernahme des Auftrags: Wer gemeinsam einen Auftrag übernimmt, haftet auch gemeinsam für die vertragsgemässe Erfüllung.

II.B. Gemeinschaftliches Handeln

10 Die mehreren Beauftragten können den Auftraggeber — soweit sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind — nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten. Dies bedeutet, dass alle Beauftragten bei der Ausführung des Auftrags zusammenwirken müssen. Ein einzelner Beauftragter kann den Auftraggeber nicht allein verpflichten; seine Handlungen sind nur wirksam, wenn sie von allen Beauftragten getragen werden.

11 Grund des gemeinschaftlichen Handelns. Das Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns beruht auf der persönlichen Besorgungspflicht (Art. 398 Abs. 3 OR): Der Auftraggeber hat mehreren Personen gemeinsam vertraut, nicht einer einzelnen. Die gemeinschaftliche Übernahme bedeutet, dass alle Beauftragten gemeinsam für die Ausführung sorgen — nicht, dass einer die Arbeit macht und die anderen zusehen. Das Erfordernis stellt sicher, dass der Auftraggeber die Kompetenz aller Beauftragten erhält, nicht nur diejenige eines einzelnen.

II.C. Ausnahme: Ermächtigung zur Substitution

12 Sind die Beauftragten zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt (Art. 399 OR), so entfällt das Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns. In diesem Fall kann einer der Beauftragten die Besorgung übernehmen oder an einen Dritten delegieren. Die Ermächtigung kann ausdrücklich (durch den Auftraggeber) oder konkludent (aus den Umständen, z.B. bei Sozietäten mit Arbeitsteilung) erteilt werden.

II.D. Anwaltssozietät

13 Bei einer Anwaltssozietät, die ein Mandat gemeinschaftlich übernimmt, gilt das Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns in der Praxis als gelockert: Die Sozietät tritt als einheitliches Unternehmen nach aussen auf, und die Arbeitsteilung innerhalb der Sozietät ist übungsgemäss zulässig (Art. 398 Abs. 3 OR: Üblichkeit). Für Pflichtverletzungen eines Mitglieds haftet die Sozietät solidarisch.

Leitsatz. Offeriert eine Anwaltssozietät ihre Dienstleistungen als einheitliches Unternehmen und tritt sie mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle nach aussen auf, muss sie sich beim erweckten Rechtsschein der gesellschaftlichen Verbindung behaften lassen (BGE 124 III 363 E. 2b — Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche Auskunft eines ihrer Mitglieder; Art. 41 OR und Art. 568 OR).

14 Die Sozietätshaftung ist eine Kombination von Art. 403 Abs. 2 OR (Solidarhaftung bei gemeinschaftlicher Übernahme) und der gesellschaftsrechtlichen Rechtsscheinhaftung (Art. 568 OR): Die Sozietät haftet nicht nur für die Pflichtverletzungen des konkret mandatierten Anwalts, sondern für die Pflichtverletzungen aller Mitglieder, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Auftritts tätig werden. Voraussetzung ist, dass die Sozietät nach aussen als einheitliches Unternehmen auftritt (einheitlicher Briefkopf, einheitliche Zahlstelle, gemeinsame Büros).

C. Innenverhältnis der Beauftragten

15 Rückgriff unter den Beauftragten. Im Innenverhältnis der Beauftragten untereinander regelt sich der Rückgriff nach dem Verhältnis ihrer Anteile (Art. 148 OR analog). Jeder Beauftragte trägt im Innenverhältnis denjenigen Teil des Schadens, der seinem Verschuldensanteil entspricht. Bei gleicher Beteiligung wird Kopfteiligkeit vermutet. Hat ein Beauftragter den gesamten Schaden allein verursacht (z.B. durch eine individuelle Pflichtverletzung), so trägt er im Innenverhältnis den gesamten Schaden — die Solidarhaftung im Aussenverhältnis bleibt davon unberührt.

16 Aufwandersatz unter den Beauftragten. Hat ein Beauftragter mehr Aufwendungen getätigt als die anderen (z.B. Arbeitszeit, Auslagen), so kann er im Innenverhältnis einen entsprechenden Ausgleich verlangen. Die Verteilung richtet sich nach der Vereinbarung der Beauftragten oder, mangels einer solchen, nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Auftrag.

D. Abgrenzungen

17 Solidarhaftung vs. Gesamtgläubigerschaft. Die Solidarhaftung (Art. 143 OR) ist von der Gesamtgläubigerschaft (Art. 141 OR) zu unterscheiden: Bei der Solidarhaftung haften mehrere Schuldner gegenüber dem Gläubiger; bei der Gesamtgläubigerschaft steht dem Gläubiger ein Anspruch gegen mehrere Gläubiger zu. Art. 403 OR regelt die Solidarität der Schuldner: in Abs. 1 haften mehrere Auftraggeber als Gesamtschuldner gegenüber dem Beauftragten; in Abs. 2 haften mehrere Beauftragte als Gesamtschuldner gegenüber dem Auftraggeber.

18 Art. 403 vs. Art. 143 OR. Art. 403 OR ist eine Spezialnorm zu Art. 143 OR für das Auftragsverhältnis. Die allgemeinen Regeln der Solidarhaftung (Art. 143–149 OR) ergänzen Art. 403 OR, soweit die Spezialnorm keine eigene Regelung trifft. Art. 403 OR fügt den allgemeinen Regeln zwei Besonderheiten hinzu: (1) die gesetzliche Anordnung der Solidarität bei gemeinsamem Auftrag (Abs. 1); und (2) das Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns bei mehreren Beauftragten (Abs. 2).

19 Testamentsauslegung und gemeinsamer Auftrag. Bei der Auslegung von Testamenten kann sich die Frage stellen, ob mehrere Erben einen gemeinsamen Auftrag des Erblassers übernommen haben oder ob jeweils Einzelaufträge vorliegen. Die Qualifikation hat Auswirkungen auf die Solidarhaftung: Nur bei einem gemeinsamen Auftrag gilt Art. 403 Abs. 1 OR.

E. Grenzkasuistik

FallgruppeArt. 403 anwendbar?Begründung
Ehegatten mandatieren gemeinsam einen AnwaltJa (Abs. 1)Gemeinsamer Auftrag
Jeder Ehegatte mandatiert den Anwalt für eigene AngelegenheitNeinKein gemeinsamer Auftrag — selbstständige Einzelaufträge
Anwaltssozietät übernimmt Mandat gemeinschaftlichJa (Abs. 2)Solidarhaftung; Rechtsschein nach BGE 124 III 363
Ein Sozietätsmitglied handelt allein ohne ErmächtigungNein (Abs. 2)Kein gemeinschaftliches Handeln; kein Ermächtigung zur Substitution
Mehrere Beauftragte mit SubstitutionsermächtigungJa (Abs. 2, Ausnahme)Ermächtigung zur Substitution entbindet vom gemeinschaftlichen Handeln
Treuhänder und MittreuhänderJa (Abs. 2)Gemeinschaftliche Übernahme des Treuhandauftrags

F. Praxishinweise

Für die Auftraggeber:

  1. Gemeinsamer Auftrag klar dokumentieren: Wenn Sie einen Auftrag gemeinsam mit anderen erteilen, dokumentieren Sie dies klar — andernfalls fehlt der Nachweis der Solidarhaftung.
  2. Bei Einzelmandaten: Wenn jeder Auftraggeber den Beauftragten für seine eigene Angelegenheit mandatiert, liegt kein gemeinsamer Auftrag vor — der Beauftragte hat dann gegen jeden Auftraggeber nur einen Einzelanspruch.
  3. Rückgriff im Innenverhältnis: Wenn Sie als gemeinsam haftender Auftraggeber den gesamten Betrag leisten, klären Sie den Rückgriff gegen die Mitauftraggeber — Kopfteiligkeit wird vermutet, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Für die Beauftragten:

  1. Gemeinschaftliches Handeln beachten: Wenn Sie einen Auftrag gemeinsam mit anderen übernehmen, können Sie den Auftraggeber nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten — Einzelhandlungen sind unwirksam, es sei denn, Sie sind zur Substitution ermächtigt.
  2. Sozietätsfall: In einer Anwaltssozietät mit einheitlichem Auftreten gilt die Arbeitsteilung als zulässig — das gemeinschaftliche Handeln ist gelockert. Die Sozietät haftet aber solidarisch für alle Mitglieder.
  3. Innenverhältnis klären: Vereinbaren Sie im Innenverhältnis klar, wie Aufwendungen und Haftung verteilt werden — die gesetzliche Kopfteiligkeit ist nur ein Auffangmassstab.

Querverweise

  • Art. 394 OR — Begriff des Auftrags
  • Art. 398 OR — Sorgfaltspflicht
  • Art. 399 OR — Substitution (Ermächtigung zur Übertragung)
  • Art. 141 OR — Gesamtgläubigerschaft
  • Art. 143 OR — Solidarität der Schuldner
  • Art. 147 OR — Einwendungen des Gesamtschuldners
  • Art. 148 OR — Rückgriff im Innenverhältnis
  • Art. 568 OR — Haftung der Sozietät (Rechtsschein)
  • Art. 82 OR — Einrede des nichterfüllten Vertrags

Literatur

  • Baur/Weyermann, in: Basler Kommentar, OR II, 7. Aufl. 2022, Art. 403 N. 1 ff.
  • Weber, in: Berner Kommentar, OR, Art. 394–406 N. 1 ff.
  • Kren Kostkiewicz, in: ZBJV 155 (2019), S. 513 ff. (Solidarität und gemeinschaftliches Handeln im Auftragsrecht)
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