Art. 403 — Solidarhaftung bei Mitbeauftragten
Gesetzeswortlaut
1 Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie dem Beauftragten solidarisch.
2 Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernommen, so haften sie solidarisch und können den Auftraggeber, soweit sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind, nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 403 OR regelt die Mehrpersonenbeziehungen im Auftragsrecht: die Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber (Abs. 1) und die Solidarhaftung mehrerer Beauftragter mit dem Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns (Abs. 2). Die Norm klärt zwei Fragen: Wer haftet dem Beauftragten, wenn mehrere Personen den Auftrag erteilt haben? Und wie können mehrere Beauftragte den Auftraggeber verpflichten? Die Norm ist von praktischer Bedeutung bei Gemeinschaftsaufträgen (z.B. Ehegatten, die gemeinsam einen Anwalt mandatieren), bei Sozietäten (mehrere Anwälte übernehmen gemeinsam ein Mandat) und bei kollektiven Treuhandverhältnissen.
2 Dogmatische Einordnung. Art. 403 OR ist eine Spezialnorm zu den allgemeinen Regeln der Solidarhaftung (Art. 143–149 OR). Im Aussenverhältnis (Beauftragter gegen Auftraggeber bzw. Auftraggeber gegen Beauftragte) gelten die Regeln der Gesamtschuldnerschaft. Im Innenverhältnis (Auftraggeber untereinander bzw. Beauftragte untereinander) regelt sich der Rückgriff nach dem Verhältnis der Anteile.
3 Verhältnis zu Art. 399 OR. Abs. 2 Satz 2 verweist implizit auf Art. 399 OR (Substitution): Wenn die mehreren Beauftragten zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind, entfällt das Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns. Die Ermächtigung zur Substitution beseitigt die Notwendigkeit, dass alle Beauftragten zusammenwirken.
Kommentierung
I. Mehrere Auftraggeber (Abs. 1)
4 Voraussetzung: Gemeinsamer Auftrag. Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie dem Beauftragten solidarisch. «Gemeinsam» bedeutet, dass die mehreren Auftraggeber den Auftrag als Einheit erteilt haben — nicht als selbstständige Einzelaufträge. Ob ein gemeinsamer Auftrag vorliegt, ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln (Art. 18 OR) zu ermitteln: Massgeblich ist der übereinstimmende Parteiwille. Haben mehrere Personen jeweils selbstständige Aufträge erteilt (z.B. jeder Ehegatte mandatiert den Anwalt für seine eigene Angelegenheit), so liegt kein gemeinsamer Auftrag vor, und es besteht keine Solidarhaftung.
5 Solidarhaftung im Aussenverhältnis. Solidarhaftung bedeutet, dass der Beauftragte den gesamten Anspruch gegen jeden einzelnen Auftraggeber geltend machen kann (Art. 143 OR). Der Beauftragte kann wählen, gegen welchen Auftraggeber er vorgeht; er kann den gesamten Betrag von einem einzigen Auftraggeber fordern oder den Anspruch aufteilen. Der in Anspruch genommene Auftraggeber kann die Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis geltend machen, nicht jedoch die persönlichen Einwendungen der anderen Auftraggeber (Art. 147 OR).
6 Innenverhältnis der Auftraggeber. Im Innenverhältnis der Auftraggeber untereinander regelt sich der Rückgriff nach dem Verhältnis ihrer Anteile (Art. 148 OR): Jeder Auftraggeber trägt im Innenverhältnis denjenigen Teil des Aufwandersatzes, der seinem Anteil an dem gemeinsamen Auftrag entspricht. Haben die Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung getroffen, so wird eine Kopfteiligkeit (gleiche Anteile) vermutet. Der regressberechtigte Auftraggeber kann Rückgriff nehmen, soweit er mehr als seinen Anteil geleistet hat (Art. 148 Abs. 3 OR).
7 Praktisches Beispiel: Gemeinsamer Anwaltsauftrag. Beauftragen zwei Ehegatten gemeinsam einen Anwalt für eine gemeinsame Angelegenheit (z.B. Grundstückkauf), so haften beide Ehegatten dem Anwalt für das Honorar solidarisch. Der Anwalt kann das gesamte Honorar von einem Ehegatten fordern; dieser kann dann im Innenverhältnis Rückgriff beim anderen nehmen (vgl. BGer 4A_94/2014 vom 1.7.2014 — Haftung aus Auftrag; SG_KANTONSGERICHT HG.2007.51 vom 8.9.2009 — Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR; Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren; der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass ein gemeinsamer Auftrag vorliegt).
8 Nachweis des gemeinsamen Auftrags. Will der Beauftragte die Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber geltend machen, so muss er nachweisen, dass ein gemeinsamer Auftrag vorliegt. Es genügt nicht, dass mehrere Personen den gleichen Beauftragten mandatiert haben — es muss ein gemeinsamer Auftrag (als Einheit) erteilt worden sein. Haben die mehreren Personen jeweils selbstständige Aufträge erteilt, so hat der Beauftragte gegen jeden einzelne separate Ansprüche, aber keine Solidarhaftung.
II. Mehrere Beauftragte (Abs. 2)
9 Solidarhaftung der Beauftragten. Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernommen, so haften sie solidarisch. Der Auftraggeber kann den gesamten Schadensersatzanspruch (z.B. für Schlechterfüllung nach Art. 398 OR) gegen jeden einzelnen Beauftragten geltend machen. Die Solidarhaftung der Beauftragten folgt aus der gemeinschaftlichen Übernahme des Auftrags: Wer gemeinsam einen Auftrag übernimmt, haftet auch gemeinsam für die vertragsgemässe Erfüllung.
10 Gemeinschaftliches Handeln. Die mehreren Beauftragten können den Auftraggeber — soweit sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind — nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten. Dies bedeutet, dass alle Beauftragten bei der Ausführung des Auftrags zusammenwirken müssen. Ein einzelner Beauftragter kann den Auftraggeber nicht allein verpflichten; seine Handlungen sind nur wirksam, wenn sie von allen Beauftragten getragen werden.
11 Grund des gemeinschaftlichen Handelns. Das Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns beruht auf der persönlichen Besorgungspflicht (Art. 398 Abs. 3 OR): Der Auftraggeber hat mehreren Personen gemeinsam vertraut, nicht einer einzelnen. Die gemeinschaftliche Übernahme bedeutet, dass alle Beauftragten gemeinsam für die Ausführung sorgen — nicht, dass einer die Arbeit macht und die anderen zusehen. Das Erfordernis stellt sicher, dass der Auftraggeber die Kompetenz aller Beauftragten erhält, nicht nur diejenige eines einzelnen.
12 Ausnahme: Ermächtigung zur Übertragung. Sind die Beauftragten zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt (Art. 399 OR), so entfällt das Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns. In diesem Fall kann einer der Beauftragten die Besorgung übernehmen oder an einen Dritten delegieren. Die Ermächtigung kann ausdrücklich (durch den Auftraggeber) oder konkludent (aus den Umständen, z.B. bei Sozietäten mit Arbeitsteilung) erteilt werden.
13 Anwaltssozietät. Bei einer Anwaltssozietät, die ein Mandat gemeinschaftlich übernimmt, gilt das Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns in der Praxis als gelockert: Die Sozietät tritt als einheitliches Unternehmen nach aussen auf, und die Arbeitsteilung innerhalb der Sozietät ist übungsgemäss zulässig (Art. 398 Abs. 3 OR: Üblichkeit). Für Pflichtverletzungen eines Mitglieds haftet die Sozietät solidarisch (BGE 124 III 363 — Voraussetzungen der Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche Auskunft eines ihrer Mitglieder; Art. 41 OR und Art. 568 OR; offeriert eine Anwaltssozietät ihre Dienstleistungen als einheitliches Unternehmen, muss sie sich beim erweckten Rechtsschein behaften lassen). Die Sozietätshaftung ist eine Kombination von Art. 403 Abs. 2 OR (Solidarhaftung bei gemeinschaftlicher Übernahme) und der gesellschaftsrechtlichen Rechtsscheinhaftung (Art. 568 OR).
III. Innenverhältnis der Beauftragten
14 Rückgriff unter den Beauftragten. Im Innenverhältnis der Beauftragten untereinander regelt sich der Rückgriff nach dem Verhältnis ihrer Anteile (Art. 148 OR analog). Jeder Beauftragte trägt im Innenverhältnis denjenigen Teil des Schadens, der seinem Verschuldensanteil entspricht. Bei gleicher Beteiligung wird Kopfteiligkeit vermutet. Hat ein Beauftragter den gesamten Schaden allein verursacht (z.B. durch eine individuelle Pflichtverletzung), so trägt er im Innenverhältnis den gesamten Schaden — die Solidarhaftung im Aussenverhältnis bleibt davon unberührt.
15 Aufwendersatz unter den Beauftragten. Hat ein Beauftragter mehr Aufwendungen getätigt als die anderen (z.B. Arbeitszeit, Auslagen), so kann er im Innenverhältnis einen entsprechenden Ausgleich verlangen. Die Verteilung richtet sich nach der Vereinbarung der Beauftragten oder, mangels einer solchen, nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Auftrag.
IV. Abgrenzungen
16 Solidarhaftung vs. Gesamtgläubigerschaft. Die Solidarhaftung (Art. 143 OR) ist von der Gesamtgläubigerschaft (Art. 141 OR) zu unterscheiden: Bei der Solidarhaftung haften mehrere Schuldner gegenüber dem Gläubiger; bei der Gesamtgläubigerschaft steht dem Gläubiger ein Anspruch gegen mehrere Gläubiger zu. Art. 403 OR regelt die Solidarität der Schuldner: in Abs. 1 haften mehrere Auftraggeber als Gesamtschuldner gegenüber dem Beauftragten; in Abs. 2 haften mehrere Beauftragte als Gesamtschuldner gegenüber dem Auftraggeber.
17 Art. 403 vs. Art. 143 OR. Art. 403 OR ist eine Spezialnorm zu Art. 143 OR für das Auftragsverhältnis. Die allgemeinen Regeln der Solidarhaftung (Art. 143–149 OR) ergänzen Art. 403 OR, soweit die Spezialnorm keine eigene Regelung trifft. Art. 403 OR fügt den allgemeinen Regeln zwei Besonderheiten hinzu: (1) die gesetzliche Anordnung der Solidarität bei gemeinsamem Auftrag (Abs. 1); und (2) das Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns bei mehreren Beauftragten (Abs. 2).
18 Testamentsauslegung und gemeinsamer Auftrag. Bei der Auslegung von Testamenten kann sich die Frage stellen, ob mehrere Erben einen gemeinsamen Auftrag des Erblassers übernommen haben oder ob jeweils Einzelaufträge vorliegen. Die Qualifikation hat Auswirkungen auf die Solidarhaftung: Nur bei einem gemeinsamen Auftrag gilt Art. 403 Abs. 1 OR (vgl. BGer 5A_106/2014 vom 26.5.2014 — Testamentsauslegung; BGer 5C.14/2002 vom 20.2.2002 — Erbrecht).
Querverweise
- Art. 394 OR — Begriff des Auftrags
- Art. 398 OR — Sorgfaltspflicht
- Art. 399 OR — Substitution (Ermächtigung zur Übertragung)
- Art. 141 OR — Gesamtgläubigerschaft
- Art. 143 OR — Solidarität der Schuldner
- Art. 147 OR — Einwendungen des Gesamtschuldners
- Art. 148 OR — Rückgriff im Innenverhältnis
- Art. 568 OR — Haftung der Sozietät (Rechtsschein)
- Art. 82 OR — Einrede des nichterfüllten Vertrags
Literatur
- Baur/Weyermann, in: Basler Kommentar, OR II, 7. Aufl. 2022, Art. 403 N. 1 ff.
- Weber, in: Berner Kommentar, OR, Art. 394–406 N. 1 ff.
- Kren Kostkiewicz, in: ZBJV 155 (2019), S. 513 ff. (Solidarität und gemeinschaftliches Handeln im Auftragsrecht)