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Rechtsprechung zu Art. 401 OR

Rechtsprechung zu Art. 401 OR

I. Legalzession (Abs. 1)

EntscheideThemaLeitsatz / Kern
BGE 130 III 312 E. 5.1, 5.2Legalzession im TreuhandverhältnisDie Legalzession nach Art. 401 Abs. 1 OR setzt kumulativ ein Auftragsverhältnis, den Erwerb der Forderung in eigenem Namen und für Rechnung des Auftraggebers voraus; gutgläubige Dritte sind geschützt
BGE 124 III 350 E. 2Legalzession und gesellschaftsrechtliche MitwirkungsrechteDie Legalzession gemäss Art. 401 Abs. 1 OR umfasst auch gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte — Stimmrecht und Dividendenanspruch gehen auf den Auftraggeber über
BGE 122 III 361 E. 3, 4Fremde Geschäfte und SchriftformEin Auftrag liegt nur vor, wenn fremde Geschäfte besorgt werden; die Schriftform der Zession (Art. 165 OR) dient der Klarstellung und Verkehrssicherheit
BGE 115 II 468 E. 2b, 2c, 3bFiduziarische Gründung und LegalzessionBei fiduziarischer Gründung erwirbt der Strohmann Aktien im eigenen Namen; die Legalzession überträgt die Rechte auf den Auftraggeber — der Dritte darf den Fiduziar solange für berechtigt halten, bis ihm der Übergang angezeigt wird
BGE 99 II 393 E. 5–8Fiduziarisches Rechtsgeschäft und ForderungsübergangDer Auftraggeber kann den Forderungsübergang auch bei fiduziarischem Rechtsgeschäft beanspruchen; Geld auf einem speziellen Konto des Auftraggebers ist vom Vermögen des Beauftragten getrennt
ZH HG HG220139Forderungsübergang nach Art. 401 Abs. 1 ORBestätigung der kumulativen Voraussetzungen der Legalzession: Auftragsverhältnis, Erwerb in eigenem Namen, für Rechnung des Auftraggebers
SG KG BZ.2006.68Aktien und MitwirkungsrechteErwirbt der Beauftragte Aktien als indirekter Stellvertreter für Rechnung des Auftraggebers, so gehen sowohl Vermögensrechte als auch Mitgliedschaftsrechte durch Legalzession auf den Auftraggeber über (Bestätigung von BGE 124 III 350)

II. Forderungsübergang im Konkurs (Abs. 2)

EntscheideThemaLeitsatz / Kern
BGE 130 III 312 E. 5.2Legalzession gegenüber der KonkursmasseDie Legalzession gilt auch gegenüber der Konkursmasse; die Konkursverwaltung kann dem Aussonderungsbegehren nicht mit einer Gegenforderung verrechnen, es sei denn, der Dritte war gutgläubig
BGE 102 II 103 E. I.1, IIKonkurswirkungen auf das Vermögen des BeauftragtenDie Ausnahme von Art. 197 SchKG nach Art. 401 OR findet auf alle Formen des Auftrages Anwendung, bezieht sich aber nur auf Forderungen oder bewegliche Sachen, die der Beauftragte in eigenem Namen auf Rechnung des Auftraggebers erworben hat; Geldsummen müssen mindestens individualisiert sein
BGE 87 III 14 E. 2aAussonderung von BankguthabenEin Dritter, der ein auf den Namen des Gemeinschuldners lautendes Bankguthaben auf Grund von Art. 401 OR beansprucht, muss den Forderungsübergang von Gesetzes wegen dartun; analoge Anwendung von Art. 168 OR

III. Herausgabe beweglicher Sachen (Abs. 3)

EntscheideThemaLeitsatz / Kern
BGE 117 II 429 E. 3Kein Aussonderungsrecht bei fiduziarischer ÜbertragungDem Treugeber steht an Vermögenswerten, die er dem Treuhänder fiduziarisch übertragen hat, in dessen Konkurs kein Aussonderungsrecht gemäss Art. 401 Abs. 3 OR zu — fiduziarisch übertragene Gegenstände gehören zum Vermögen des Treuhänders
ZH OG LI170001Aussonderung im Konkurs des TreuhändersDie Konkursmasse des Treuhänders kann nicht über Treuhandgegenstände verfügen; der Treugeber hat ein Aussonderungsrecht nach Art. 401 Abs. 3 OR — Abgrenzung zur fiduziarischen Übertragung nach BGE 117 II 429

IV. Retrozessionen und Auftrag (Art. 400 OR i.V.m. Art. 401 OR)

EntscheideThemaLeitsatz / Kern
BGE 132 III 460 E. 4Retrozessionen und AblieferungspflichtRetrozessionen und Finder’s Fees unterliegen der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR; Voraussetzungen eines rechtsgültigen Verzichts des Auftraggebers
BVGE 2016/30 E. 6.4, 6.7Retrozessionen im BVG-KontextSeit BGE 132 III 460 unterliegen Retrozessionen der Ablieferungspflicht nach Art. 400 OR — mit rückwirkender Kraft; Verjährung des Anspruchs auf Ablieferung nach 10 Jahren