Rechtsprechung zu Art. 401 OR
Rechtsprechung zu Art. 401 OR
I. Legalzession (Abs. 1)
| Entscheide | Thema | Leitsatz / Kern |
|---|---|---|
| BGE 130 III 312 E. 5.1, 5.2 | Legalzession im Treuhandverhältnis | Die Legalzession nach Art. 401 Abs. 1 OR setzt kumulativ ein Auftragsverhältnis, den Erwerb der Forderung in eigenem Namen und für Rechnung des Auftraggebers voraus; gutgläubige Dritte sind geschützt |
| BGE 124 III 350 E. 2 | Legalzession und gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte | Die Legalzession gemäss Art. 401 Abs. 1 OR umfasst auch gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte — Stimmrecht und Dividendenanspruch gehen auf den Auftraggeber über |
| BGE 122 III 361 E. 3, 4 | Fremde Geschäfte und Schriftform | Ein Auftrag liegt nur vor, wenn fremde Geschäfte besorgt werden; die Schriftform der Zession (Art. 165 OR) dient der Klarstellung und Verkehrssicherheit |
| BGE 115 II 468 E. 2b, 2c, 3b | Fiduziarische Gründung und Legalzession | Bei fiduziarischer Gründung erwirbt der Strohmann Aktien im eigenen Namen; die Legalzession überträgt die Rechte auf den Auftraggeber — der Dritte darf den Fiduziar solange für berechtigt halten, bis ihm der Übergang angezeigt wird |
| BGE 99 II 393 E. 5–8 | Fiduziarisches Rechtsgeschäft und Forderungsübergang | Der Auftraggeber kann den Forderungsübergang auch bei fiduziarischem Rechtsgeschäft beanspruchen; Geld auf einem speziellen Konto des Auftraggebers ist vom Vermögen des Beauftragten getrennt |
| ZH HG HG220139 | Forderungsübergang nach Art. 401 Abs. 1 OR | Bestätigung der kumulativen Voraussetzungen der Legalzession: Auftragsverhältnis, Erwerb in eigenem Namen, für Rechnung des Auftraggebers |
| SG KG BZ.2006.68 | Aktien und Mitwirkungsrechte | Erwirbt der Beauftragte Aktien als indirekter Stellvertreter für Rechnung des Auftraggebers, so gehen sowohl Vermögensrechte als auch Mitgliedschaftsrechte durch Legalzession auf den Auftraggeber über (Bestätigung von BGE 124 III 350) |
II. Forderungsübergang im Konkurs (Abs. 2)
| Entscheide | Thema | Leitsatz / Kern |
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| BGE 130 III 312 E. 5.2 | Legalzession gegenüber der Konkursmasse | Die Legalzession gilt auch gegenüber der Konkursmasse; die Konkursverwaltung kann dem Aussonderungsbegehren nicht mit einer Gegenforderung verrechnen, es sei denn, der Dritte war gutgläubig |
| BGE 102 II 103 E. I.1, II | Konkurswirkungen auf das Vermögen des Beauftragten | Die Ausnahme von Art. 197 SchKG nach Art. 401 OR findet auf alle Formen des Auftrages Anwendung, bezieht sich aber nur auf Forderungen oder bewegliche Sachen, die der Beauftragte in eigenem Namen auf Rechnung des Auftraggebers erworben hat; Geldsummen müssen mindestens individualisiert sein |
| BGE 87 III 14 E. 2a | Aussonderung von Bankguthaben | Ein Dritter, der ein auf den Namen des Gemeinschuldners lautendes Bankguthaben auf Grund von Art. 401 OR beansprucht, muss den Forderungsübergang von Gesetzes wegen dartun; analoge Anwendung von Art. 168 OR |
III. Herausgabe beweglicher Sachen (Abs. 3)
| Entscheide | Thema | Leitsatz / Kern |
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| BGE 117 II 429 E. 3 | Kein Aussonderungsrecht bei fiduziarischer Übertragung | Dem Treugeber steht an Vermögenswerten, die er dem Treuhänder fiduziarisch übertragen hat, in dessen Konkurs kein Aussonderungsrecht gemäss Art. 401 Abs. 3 OR zu — fiduziarisch übertragene Gegenstände gehören zum Vermögen des Treuhänders |
| ZH OG LI170001 | Aussonderung im Konkurs des Treuhänders | Die Konkursmasse des Treuhänders kann nicht über Treuhandgegenstände verfügen; der Treugeber hat ein Aussonderungsrecht nach Art. 401 Abs. 3 OR — Abgrenzung zur fiduziarischen Übertragung nach BGE 117 II 429 |
IV. Retrozessionen und Auftrag (Art. 400 OR i.V.m. Art. 401 OR)
| Entscheide | Thema | Leitsatz / Kern |
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| BGE 132 III 460 E. 4 | Retrozessionen und Ablieferungspflicht | Retrozessionen und Finder’s Fees unterliegen der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR; Voraussetzungen eines rechtsgültigen Verzichts des Auftraggebers |
| BVGE 2016/30 E. 6.4, 6.7 | Retrozessionen im BVG-Kontext | Seit BGE 132 III 460 unterliegen Retrozessionen der Ablieferungspflicht nach Art. 400 OR — mit rückwirkender Kraft; Verjährung des Anspruchs auf Ablieferung nach 10 Jahren |