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Art. 400 — Rechenschafts- und Herausgabepflicht

Gesetzeswortlaut

1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.

2 Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 220, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2026.

Prüfschema

Ziff.MerkmalPrüffrageBeweislast
I.AAuftragsverhältnisBesteht ein gültiges Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem?Auftraggeber (Bestehen des Auftrags)
I.BRechenschaftspflichtHat der Auftraggeber Rechenschaft verlangt? Ist das Verlangen spezifiziert?Auftraggeber (Verlangen)
I.CUmfang der RechenschaftWorauf erstreckt sich die Auskunftspflicht (alle Aspekte der Geschäftsführung)?— (gesetzlicher Umfang)
II.AHerausgabepflichtHat der Beauftragte Vermögenswerte aus der Geschäftsführung erlangt?Auftraggeber (Erlangung)
II.BKausalzusammenhangStehen die erlangten Vorteile im Zusammenhang mit der Geschäftsführung («infolge derselben»)?Auftraggeber (Kausalzusammenhang)
II.CVerzichtHat der Auftraggeber wirksam auf die Herausgabe verzichtet (ausdrücklich, vorab, mit Kenntnis)?Beauftragter (Verzicht)
IIIVerzinsungspflichtBefindet sich der Beauftragte mit der Ablieferung von Geldern im Rückstand?Auftraggeber (Rückstand)

Vorbemerkungen

1 Bedeutung. Art. 400 OR ist die zentrale Informations- und Herausgabenorm des Auftragsrechts. Sie gewährt dem Auftraggeber zwei Ansprüche: (1) einen Rechenschaftsanspruch — das Recht, jederzeit über die Geschäftsführung informiert zu werden; und (2) einen Herausgabeanspruch — das Recht, alles herauszuverlangen, was der Beauftragte infolge der Geschäftsführung erlangt hat. Mit über 1'700 Zitaten in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört die Norm zu den am häufigsten zitierten Bestimmungen des OR.

2 Zwei Säulen. Abs. 1 enthält zwei Pflichten: die Rechenschaftspflicht (Auskunfts- und Berichtspflicht) und die Herausgabepflicht (Erstattungspflicht). Die Rechenschaftspflicht ist die Voraussetzung für die Durchsetzung der Herausgabepflicht: Der Auftraggeber kann nur herausgeben verlangen, was er kennt — und er kennt die Vermögenswerte nur, wenn der Beauftragte Rechenschaft ablegt.

3 Verhältnis zu Art. 401 OR. Art. 400 OR regelt die Herausgabe im bestehenden Auftragsverhältnis (oder nach dessen Beendigung). Art. 401 OR regelt den Forderungs- und Sachenübergang im Konkurs des Beauftragten. Beide Normen ergänzen sich: Art. 400 ist das Grundprinzip, Art. 401 die insolvenzrechtliche Konkretisierung.

Kommentierung

I. Rechenschaftspflicht (Abs. 1, 1. Satzteil)

I.A. Jederzeitiges Recht

4 Unbedingtheit des Anspruchs. Der Beauftragte ist verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Das Recht des Auftraggebers ist nicht befristet und bedarf keiner besonderen Begründung. «Jederzeit» bedeutet, dass der Auftraggeber den Anspruch während und nach Beendigung des Auftragsverhältnisses geltend machen kann.

5 Inhalt der Rechenschaftspflicht. Die Rechenschaftsablegung umfasst die Information über alle relevanten Aspekte der Geschäftsführung: durchgeführte Handlungen, erzielte Ergebnisse, eingegangene Verbindlichkeiten, erhaltene Vermögenswerte, Auslagen und Verwendungen. Die Rechenschaftspflicht besteht unabhängig von den persönlichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Beauftragtem — auch in informellen oder freundschaftlichen Verhältnissen besteht die Pflicht (BGE 110 II 181 — Art. 400 Abs. 1 OR; Rechenschaftsablegung besteht unabhängig von den persönlichen Beziehungen zum Auftraggeber).

6 Form der Rechenschaftsablegung. Die Rechenschaftsablegung hat in einer Form zu erfolgen, die dem Auftraggeber eine Überprüfung der Geschäftsführung ermöglicht. Sie muss schriftlich oder mündlich (mit Protokollierung) erfolgen und alle relevanten Tatsachen enthalten. Bei komplexen Geschäftsführungen (z.B. Vermögensverwaltung) kann eine detaillierte Aufstellung mit Belegen erforderlich sein.

I.B. Vorsorgliche Beweisführung

7 Stufenklage und vorsorgliche Beweisführung. Die Rechenschaftsablegung nach Art. 400 Abs. 1 OR kann Gegenstand einer Stufenklage sein: Der Auftraggeber fordert zunächst Auskunft und legt dann — gestützt auf die erhaltenen Informationen — die bezifferte Forderung dar. Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO liegt vor, wenn der Auftraggeber seine Ansprüche gegen den Beauftragten noch nicht beziffern kann, weil ihm die nötigen Informationen fehlen (4A_404/2023 E. 3.1 — Rechenschaftsablegung nach Art. 400 Abs. 1 OR als Stufenklage; schutzwürdiges Interesse).

8 Grenzen der vorsorglichen Beweisführung. Der materiellrechtliche Informationsanspruch des Auftraggebers kann nicht auf dem Weg der vorsorglichen Beweisführung durchgesetzt werden, wenn die beantragte Massnahme voraussetzen würde, dass über den streitigen Anspruch definitiv entschieden wird. Die vorsorgliche Beweisführung dient der Sicherung von Beweismitteln, nicht der Durchsetzung materiellrechtlicher Ansprüche (BGE 138 III 728 — Vorsorgliche Massnahmen; Rechenschaftsablegung; Nichteintretensentscheid).

9 Anordnung der Rechenschaftsablegung als Endentscheid. Die Anordnung, einem Erben Rechenschaft über die Geschäftsführung abzulegen (Art. 400 Abs. 1 OR), ist ein Endentscheid, gegen den die Berufung zur Verfügung steht (BGE 126 III 445 — Art. 48 Abs. 1 OG; Endentscheid; Anordnung der Rechenschaftsablegung gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR).

I.C. Rechenschaft und Berufsgeheimnis

10 Spannungsverhältnis. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten kann in Konflikt geraten mit dem Berufsgeheimnis des Anwalts (Art. 321 StGB, Art. 13 BGFA). Der Anwalt hat dem Mandanten Rechenschaft abzulegen, aber dabei die Berufsgeheimnispflicht gegenüber Dritten zu wahren. Die Rechenschaftspflicht hat insoweit Vorrang, als sie sich auf die Angelegenheiten des Mandanten selbst bezieht (BGE 135 III 597 — Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA; Verpflichtung zur Rechenschaftsablegung des Beauftragten und Berufsgeheimnis des Anwalts).

11 Datenschutz und Auskunftserteilung. Eine Bank kann verpflichtet sein, dem Kunden Auskunft über bankinterne Personendaten zu erteilen, wenn ein Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung besteht. Das Datenschutzgesetz steht der Auskunftserteilung im Vorfeld eines Zivilprozesses nicht entgegen, sofern keine verpönte Beweisausforschung vorliegt (BGE 138 III 425 — Verpflichtung einer Bank zur Auskunftserteilung über bankinterne Personendaten).

II. Herausgabepflicht (Abs. 1, 2. Satzteil)

II.A. Weite Reichweite

12 «Aus irgendeinem Grunde». Der Beauftragte muss alles herausgeben, was ihm infolge der Geschäftsführung aus irgendeinem Grunde zugekommen ist. Die Formulierung ist besonders weit: Sie umfasst nicht nur die direkt aus dem Auftrag erzielten Vermögenswerte, sondern auch Nebeneinkünfte, Provisionen, Retrozessionen, Finder’s Fees, Kickbacks und alle anderen Vorteile, die der Beauftragte aus der Geschäftsführung gezogen hat. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Beauftragte die Vorteile zu Unrecht erlangt hat oder ob sie ihm rechtmässig zugeflossen sind.

II.B. Retrozessionen

13 Retrozessionen als herausgabepflichtige Vorteile. Retrozessionen — Rückvergütungen, die ein Beauftragter von Dritten (z.B. Versicherungsprämienanteile, Bestandespflegekommissionen) erhält — sind herauszugeben. Die Herausgabepflicht umfasst sowohl Retrozessionen von konzernfremden Produktanbietern als auch von Konzerngesellschaften (BGE 138 III 755 — Herausgabe von Vertriebsentschädigungen für Anlageprodukte; Bestandespflegekommissionen).

14 Voraussetzungen eines rechtsgültigen Verzichts. Ein Verzicht des Auftraggebers auf die Herausgabe von Retrozessionen und ähnlichen Einnahmen ist nur unter strengen Voraussetzungen rechtsgültig: Der Verzicht muss ausdrücklich, vorab und mit Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse erklärt werden. Ein blosses Schweigen oder eine allgemeine Klausel in den AGB genügt nicht. Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 460 die Anforderungen an einen wirksamen Verzicht präzisiert (BGE 132 III 460 E. 4 — Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabe von Retrozessionen und Finder’s Fees; Voraussetzungen eines rechtsgültigen Verzichts).

Leitsatz. Ein Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen muss ausdrücklich, vorab und mit Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse erklärt werden; ein blosses Schweigen oder eine allgemeine AGB-Klausel genügt nicht (BGE 132 III 460 E. 4).

15 Verzicht und Kenntnis der Verhältnisse. Die Voraussetzung der Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse bedeutet, dass der Auftraggeber wissen muss, welche Retrozessionen anfallen, von wem sie stammen und in welcher Höhe sie erwartet werden können. Eine allgemeine Klausel, in der der Auftraggeber «auf alle Retrozessionen verzichtet», ohne dass ihm die konkreten Beträge und Quellen bekannt sind, genügt den Anforderungen nicht (BGE 137 III 393 — Voraussetzungen eines ausdrücklichen Verzichts auf Retrozessionen).

II.C. Strafrechtliche Relevanz der Nicht-Weitergabe (Art. 158 StGB)

16 Strafbarkeit wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bei Verschweigen. Die zivilrechtliche Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR ist nicht bloss eine vertragliche Nebenpflicht, sondern eine qualifizierte strafrechtliche Handlungspflicht (Garantenpflicht). Nach der Grundsatzrechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 IV 294 E. 3.2–3.3; bestätigt in BGer 6B_431/2024 vom 10. November 2025 E. 1.3, 3.4) macht sich der Vermögensverwalter oder Beauftragte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) durch pflichtwidriges Unterlassen strafbar, wenn er den Kunden nicht über die von Dritten (z.B. Depotbanken, Fondsgesellschaften) vereinnahmten Vergütungen oder Retrozessionen informiert und diese für sich behält.

17 Dogmatische Begründung: Information als Voraussetzung der Herausforderung. Die blosse Nichterfüllung einer zivilrechtlichen Herausgabe- oder Geldschuld begründet für sich allein noch keine ungetreue Geschäftsbesorgung (BGE 129 IV 124 E. 4.1). Strafbar wird das Verhalten vielmehr durch das Verschweigen: Die Rechenschaftspflicht hat eine präventive Kontrollfunktion. Ohne Information über Anfall und Höhe der Retrozessionen ist der Kunde gar nicht in der Lage, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen. Durch das pflichtwidrige Verschweigen erleidet der Kunde einen strafrechtlichen Vermögensschaden durch Nicht-Vermehrung der Aktiven (Lucrum cessans; BGE 144 IV 294 E. 3.2–3.3).

18 Strafbefreiender Verzicht und Ausschluss des Rechtsirrtums. Ein Verzicht des Kunden auf Retrozessionen schliesst die Strafbarkeit nur dann aus, wenn er den strengen zivilrechtlichen Gültigkeitsanforderungen entspricht: Er muss ausdrücklich, vorab und mit Kenntnis der tatsächlichen Grössenordnung und Berechnungsparameter erklärt werden (BGE 132 III 460 E. 4; BGE 137 III 393 E. 2). Vorformulierte AGB-Klauseln oder pauschale Verzichtserklärungen ohne vorgängige Information sind unwirksam und befreien den Beauftragten nicht von der Strafbarkeit (BGer 6B_431/2024 E. 3.4.1). Da diese Rechtslage seit dem Leitentscheid BGE 132 III 460 vom 22. März 2006 publiziert und allgemein bekannt ist, kann sich ein Vermögensverwalter für spätere Handlungen nicht mehr auf einen schuldausschliessenden Rechts- oder Tatbestandsirrtum (Art. 21 StGB) berufen (BGE 144 IV 294 E. 3.4).

19 Bereicherungsabsicht und Geldwäschereirisiko. Behält der Beauftragte die Retrozessionen ein, um das Einkommen seiner Gesellschaft oder sein eigenes zu vermehren, handelt er in Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Verbrechen mit Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe). Die deliktisch erlangten Retrozessionen stellen folglich Vermögenswerte aus einem Verbrechen dar und können eine Vortat zur Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) bilden (BGer 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020; BGer 7B_4/2021 vom 28. Juli 2023).

20 Abgrenzung zu anderen Tatbeständen:

  • Keine Veruntreuung (Art. 138 StGB): Retrozessionen sind keine dem Beauftragten «anvertrauten» Vermögenswerte, da die Drittbank sie ihm im eigenen Namen und zur Vergütung seiner Vertriebstätigkeit ausrichtet; es fehlt an einer Treuhandabrede zwischen der Bank und dem Beauftragten zugunsten des Kunden (BGE 133 IV 21 E. 6.2).
  • Betrug durch Unterlassen (Art. 146 StGB): Das Verschweigen von Retrozessionen unter Verletzung der auftragsrechtlichen Treuepflicht kann eine Garantenpflicht verletzen (BGer 6S.23/2002 vom 8. April 2002 E. 2c). Betrug setzt jedoch zusätzlich Arglist voraus (z.B. manipulierte Depotauszüge, Verschleierungsmassnahmen oder ein Lügengebäude); blosses Schweigen erfüllt Art. 146 StGB in der Regel nicht.
  • Privatbestechung (Art. 322octies / Art. 322novies StGB): Geheime Rückvergütungen, die gezahlt werden, um den Beauftragten zu einer pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Bevorzugung bestimmter Finanzprodukte zu veranlassen, können als Privatbestechung strafbar sein, wenn sie nicht vom Auftraggeber genehmigt wurden (Art. 322decies Abs. 1 lit. a StGB).
  • Execution-only: Bei reinen Konto-/Depotbeziehungen ohne Beratungs- oder Verwaltungsmandat fehlt die treuhänderische Vermögensfürsorgepflicht, womit keine Pflichten nach Art. 400 OR und keine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB begründet werden (BGer 4A_149/2025 vom 12. Januar 2026; HG SG HG.2018.11 vom 12. September 2019).

II.D. Herausgabe von Bucheffekten

21 Bucheffekten als Herausgabeobjekt. Bucheffekten können weder vindiziert noch nach den Regeln des Besitzesschutzes herausverlangt werden; eine Rückabwicklung hat nach schuldrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen. Die Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR umfasst auch Bucheffekten, die der Beauftragte im Rahmen der Vermögensverwaltung erworben hat (BGE 138 III 137 E. 5.3 — Rechtsnatur und Herausgabe von Bucheffekten; Pflicht zur Herausgabe von Bucheffekten gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR).

II.E. Verjährung

22 Verjährungsfrist. Der Herausgabeanspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln (Art. 127 OR: 10 Jahre). Der Beginn der Verjährung (dies a quo) richtet sich nach Art. 130 Abs. 1 OR: die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Bei Retrozessionen beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den Retrozessionen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BGE 143 III 348 — Verjährungsfrist und dies a quo der Herausgabeansprüche).

II.F. Grenzkasuistik: Herausgabepflicht

FallgruppeHerausgabepflicht?BegründungStrafrechtliche Relevanz
Retrozessionen von konzernfremden ProduktanbieternJa (BGE 138 III 755)«Aus irgendeinem Grunde» umfasst alle VorteileUngetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) bei Verschweigen (BGE 144 IV 294)
Bestandespflegekommissionen von KonzerngesellschaftenJa (BGE 138 III 755)Keine Ausnahme für konzerninterne RetrozessionenStrafbar bei unterbliebener Aufklärung
Finder’s Fees im VermögensverwaltungsvertragJa (BGE 132 III 460)Alle Vorteile aus der GeschäftsführungStrafbar bei Verschweigen (Art. 158 StGB)
Bucheffekten aus der VermögensverwaltungJa (BGE 138 III 137)Schuldrechtliche Herausgabe nach Art. 400 Abs. 1 ORZivilrechtlicher Anspruch
Allgemeine AGB-Verzichtsklausel auf RetrozessionenNein — kein wirksamer VerzichtNicht ausdrücklich und nicht mit Kenntnis der Verhältnisse (BGE 132 III 460)Kein Strafbarkeitsausschluss; kein Rechtsirrtum (BGE 144 IV 294)
Reine Execution-only Beziehung ohne BeratungNein (BGer 4A_149/2025)Keine VermögensbetreuungspflichtKeine Strafbarkeit mangels Garantenstellung
Interne Dokumente des BeauftragtenTeilweise — soweit für die Geschäftsführung relevant(BGE 139 III 49)Zivilrechtlicher Rechenschaftsanspruch
Vergütung für vertraglich vereinbarte TätigkeitNein — nicht «infolge» der Geschäftsführung, sondern vertraglich geschuldetDie Herausgabepflicht erfasst nur Vorteile, die dem Beauftragten zusätzlich zur vertraglichen Vergütung zufliessenZivilrechtlich geschuldet

III. Retentionsrecht und Pfandrecht

23 Retentionsrecht des Beauftragten. Der Beauftragte hat ein Retentionsrecht an den herauszugebenden Gegenständen für seine Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis (Art. 895 ZGB, Art. 82 OR). Er darf die Herausgabe verweigern, bis der Auftraggeber seine Verbindlichkeiten (Auslagenersatz, Vergütung) erfüllt hat.

24 Missbrauch des Retentionsrechts. Wer die sofortige Herausgabe von Akten an den Auftraggeber von einer Akontozahlung für offene Honorarforderungen abhängig macht, obwohl Prozessfristen laufen und die Akten zur Weiterführung hängiger Gerichtsverfahren dringend benötigt werden, droht einen ernstlichen Nachteil an (Art. 181 StGB: Nötigung). Die Geltendmachung des Retentionsrechts kann in solchen Fällen rechtsmissbräuchlich sein und strafrechtlich relevant werden (BGE 122 IV 322 — Nötigung; Retentionsrecht; Herausgabe von Akten).

IV. Verzinsungspflicht (Abs. 2)

25 Verzinsung rückständiger Gelder. Gelder, mit deren Ablieferung sich der Beauftragte im Rückstand befindet, hat er zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt mit dem Zeitpunkt des Verzugs (Art. 104 OR). Der Zinssatz richtet sich nach Art. 104 OR (5 % bei Geschäftskapital). Die Verzinsungspflicht ist eine gesetzliche Folge des Verzugs und bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung.

V. Praxishinweise

Für die Auftraggeber (Mandanten, Treugeber, Anleger):

  1. Rechenschaft jederzeit verlangen: Das Recht auf Rechenschaftsablegung ist nicht befristet und bedarf keiner Begründung — verlangen Sie Auskunft frühzeitig und spezifiziert, nicht erst bei Streit (Art. 400 Abs. 1 OR).
  2. Stufenklage nutzen: Wenn der Beauftragte die Auskunft verweigert, kann eine Stufenklage nach Art. 400 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 85 ZPO durchgesetzt werden — zuerst Auskunft, dann bezifferte Klage (4A_404/2023 E. 3.1).
  3. Retrozessionen einfordern: Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen und Finder’s Fees unterliegen der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR — auch solche von Konzerngesellschaften (BGE 138 III 755).
  4. Verzicht nur ausdrücklich und vorab: Ein Verzicht auf Retrozessionen ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich, vorab und mit Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse erklärt wird — allgemeine AGB-Klauseln genügen nicht (BGE 132 III 460 E. 4).
  5. Strafanzeige als Hebel bei Verschweigen prüfen: Hat der Vermögensverwalter Retrozessionen verheimlicht und pauschale AGB-Klauseln vorgeschoben, liegt regelmässig eine ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) vor (BGE 144 IV 294; BGer 6B_431/2024). Das Strafverfahren kann über den Adhäsionsprozess (Art. 122 ff. StPO) oder als Druckmittel zur zivilrechtlichen Einigung dienen.

Für die Beauftragten (Anwälte, Vermögensverwalter, Treuhänder):

  1. Rechenschaft umfassend und transparent ablelegen: Die Rechenschaftspflicht umfasst alle Aspekte der Geschäftsführung — einschliesslich Retrozessionen, Provisionen und Nebeneinkünfte. Eine unvollständige oder ungenaue Rechenschaft kann Schadenersatzansprüche auslösen.
  2. Retrozessionen vorab offenlegen und beziffern: Offenlegung ist der einzige Weg, um strafrechtliche Risiken (Art. 158 StGB) und zivilrechtliche Rückforderungen zu vermeiden. Ein Verzicht muss vorab die Grössenordnung (in % des Vermögens oder Frankenbeträgen) und Berechnungsgrundlagen benennen. Pauschale AGB-Klauseln bieten seit BGE 132 III 460 keinerlei Schutz vor Strafe (BGE 144 IV 294 E. 3.4).
  3. Berufsgeheimnis wahren: Anwälte müssen bei der Rechenschaftsablegung das Berufsgeheimnis gegenüber Dritten wahren — die Auskunftspflicht gegenüber dem Mandanten hat Vorrang, soweit sie die eigenen Angelegenheiten des Mandanten betrifft (BGE 135 III 597).
  4. Retentionsrecht nicht missbrauchen: Die Zurückbehaltung von Akten gegen Akontozahlung bei laufenden Fristen kann als Nötigung strafbar sein (BGE 122 IV 322).
  5. Verzinsung rückständiger Gelder: Gelder, mit deren Ablieferung Sie sich im Rückstand befinden, sind ab Verzug mit 5 % zu verzinsen (Art. 104 OR).

Querverweise

  • Art. 394 OR — Begriff des Auftrags
  • Art. 398 OR — Sorgfaltspflicht
  • Art. 401 OR — Forderungs- und Sachenübergang bei Konkurs
  • Art. 402 OR — Aufwandersatz und Schadenshaftung
  • Art. 158 StGB — Ungetreue Geschäftsbesorgung (Verschweigen von Retrozessionen als Treuebruch)
  • Art. 138 StGB — Veruntreuung (Abgrenzung: Retrozessionen nicht anvertraut)
  • Art. 146 StGB — Betrug (Garantenpflicht bei Retrozessionen; Arglist)
  • Art. 305bis StGB — Geldwäscherei (Retrozessionen als Deliktsgut bei Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB)
  • Art. 104 OR — Verzugszins
  • Art. 127 OR — Verjährung
  • Art. 130 OR — Beginn der Verjährung
  • Art. 82 OR — Retentionsrecht
  • Art. 895 ZGB — Pfandrecht
  • Art. 85 ZPO — Stufenklage
  • Art. 158 ZPO — Vorsorgliche Beweisführung
  • Art. 321 StGB — Berufsgeheimnis
  • Art. 423 OR — Gewinnherausgabe

Literatur

  • Baur/Weyermann, in: Basler Kommentar, OR II, 7. Aufl. 2022, Art. 400 N. 1 ff.
  • Weber, in: Berner Kommentar, OR, Art. 394–406 N. 1 ff.
  • Brehm, in: ZBJV 144 (2008), S. 505 ff. (Rechenschafts- und Herausgabepflicht)
  • Kren Kostkiewicz, in: ZBJV 149 (2013), S. 293 ff. (Retrozessionen im Vermögensverwaltungsrecht)
  • Schubarth, Retrozession und Ungetreue Geschäftsbesorgung, in: Anlagerecht, 2007, S. 169 ff.
  • Schwob, Retrozessionen: Betrachtungen zur strafrechtlichen Relevanz für eine Bank, RPS 130 (2012), S. 121 ff.
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