Rechtsprechung zu Art. 396 OR
Rechtsprechung zu Art. 396 OR
I. Umfang nach der Natur des Geschäfts (Abs. 1)
| Entscheide | Thema | Leitsatz / Kern |
|---|---|---|
| BGE 144 III 43 E. 3.3 | Auftrag vs. Mäklervertrag | Die Abgrenzung zwischen Auftrag und Mäklervertrag bestimmt sich nach dem objektiven Geschäftszweck; massgeblich ist, wie der Beauftragte die Beauftragung nach Treu und Glauben verstehen durfte |
| BGer 4A_409/2012 | Umfang der Vermögensverwaltung | Der Umfang der Vertretungsmacht des Vermögensverwalters bestimmt sich nach der Natur des übertragenen Geschäfts und umfasst alle Handlungen, die zur ordentlichen Verwaltung gehören |
II. Implizite Ermächtigung (Abs. 2)
| Entscheide | Thema | Leitsatz / Kern |
|---|---|---|
| BGE 122 III 361 | Fremde Geschäfte | Die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen, die zur Ausführung des Auftrags gehören, umfasst nur solche Handlungen, die im Rahmen des Auftragszwecks liegen |
| BGer 4C-471/2004 | Abweichen von Weisungen als Geschäftsführung | Handelt der Beauftragte entgegen den Weisungen des Auftraggebers, kann dieses Handeln ausserhalb der Vertretungsmacht liegen und als Geschäftsführung ohne Auftrag qualifiziert werden |
III. Besondere Ermächtigung (Abs. 3)
III.A. Vergleichsabschluss
| Entscheide | Thema | Leitsatz / Kern |
|---|---|---|
| BVG A-557/2011 | Vergleichsabschluss ohne besondere Ermächtigung | Der Abschluss eines Vergleichs durch den Beauftragten bedarf einer besonderen Ermächtigung nach Art. 396 Abs. 3 OR; die allgemeine Prozessvollmacht genügt nicht |
III.B. Schiedsgericht
| Entscheide | Thema | Leitsatz / Kern |
|---|---|---|
| BGer 4A_124/2011 | Schiedsvereinbarung | Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung bedarf einer besonderen Ermächtigung nach Art. 396 Abs. 3 OR; die allgemeine Vertretungsmacht deckt die Unterwerfung unter ein Schiedsgericht nicht |
III.D. Grundstücke
| Entscheide | Thema | Leitsatz / Kern |
|---|---|---|
| BGE 95 I 583 | Anlagefonds und Grundstücke | Die Veräusserung und Belastung von Grundstücken durch den Beauftragten bedarf einer besonderen Ermächtigung; die allgemeine Vermögensverwaltungsvollmacht deckt immobilienrechtliche Verfügungen nicht |
IV. Überschreitung der Vertretungsmacht
| Entscheide | Thema | Leitsatz / Kern |
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| BGE 109 II 462 E. 3 | Architektenvertrag und Widerruf | Die Vertretungsmacht des Beauftragten wird durch den Auftrag begrenzt; Handlungen ausserhalb des Auftrags binden den Auftraggeber nicht |
| BGE 115 II 464 | Zwingendes Widerrufsrecht | Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen (Art. 404 Abs. 1 OR); diese Befugnis kann auch nicht durch Vertrag eingeschränkt werden, soweit es um die persönlichen Beziehungen geht |