Art. 396 — Umfang des Auftrags
Gesetzeswortlaut
1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
2 Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
3 Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 396 OR regelt den Umfang des Auftrags — also die Reichweite der Pflichten des Beauftragten und der Ermächtigung, die er vom Auftraggeber erhält. Die Norm hat drei Funktionen: Abs. 1 regelt die ergänzende Bestimmung des Auftragsumfangs bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung; Abs. 2 enthält eine gesetzliche Vermutung für die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen, die zur Ausführung gehören; Abs. 3 listet die Rechtshandlungen auf, die einer besonderen, ausdrücklichen Ermächtigung bedürfen.
2 Inneneffekt und Ausseneffekt. Art. 396 OR hat eine doppelte Wirkung: Im Innenverhältnis (Auftraggeber–Beauftragter) bestimmt er den Umfang der Pflichten und Befugnisse des Beauftragten. Im Aussenverhältnis (Beauftragter–Dritter) fungiert er als Vollmachtsgrundlage: Der Beauftragte ist gegenüber Dritten ermächtigt, Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Rahmen des Auftrags liegen (Art. 32 ff. OR). Art. 396 OR regelt damit sowohl den Inhalt des Auftrags als auch den Umfang der Vollmacht.
3 Verhältnis zu Art. 397 OR. Während Art. 396 OR den Umfang des Auftrags abstrakt bestimmt (nach der Natur des Geschäfts), regelt Art. 397 OR die konkreten Weisungen des Auftraggebers, von denen der Beauftragte nur ausnahmsweise abweichen darf. Art. 396 ist die generelle Bestimmung, Art. 397 die spezifische Modifikation durch individuelle Weisungen.
Kommentierung
I. Bestimmung des Umfangs bei fehlender Vereinbarung (Abs. 1)
4 Ergänzende Auslegung. Ist der Umfang des Auftrags nicht ausdrücklich vereinbart, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes. Der Umfang wird ergänzend durch Auslegung ermittelt (Art. 18 OR): Massgeblich ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien, bei Fehlen eines solchen der objektive Empfängerhorizont (Vertrauenstheorie, BGE 130 III 680 E. 3). Die «Natur des Geschäfts» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nach den Umständen des Einzelfalls zu konkretisieren ist.
5 Beispiel: Vertretung im Steuerverfahren. Ein Steuerpflichtiger, der auf seiner Steuererklärung schriftlich eine Vertreterin bezeichnet, bestätigt damit, dass eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Der Auftrag berechtigt die Vertreterin dazu, sämtliche Schritte zu unternehmen, um die Interessen des Steuerpflichtigen im Steuerverfahren zu wahren, einschliesslich der Wahrung von Beschwerdefristen. Der Umfang des Auftrags bestimmt sich nach der Natur des Geschäfts — der Vertretung im Steuerverfahren — und umfasst alle Handlungen, die dazu gehören (BGE 145 II 201 — Art. 117 Abs. 1 DBG; Art. 32 ff. OR; Art. 396 OR; Vertretung eines Steuerpflichtigen im Steuerverfahren; Pflicht des Auftragnehmers, im Rahmen eines Steuerrechtsstreits die Beschwerdefrist zu wahren).
6 Beispiel: Vermögensverwaltung. Bei einem Vermögensverwaltungsvertrag umfasst der Auftrag nach der Natur des Geschäfts die Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten, den Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die Entgegennahme von Dividenden und Zinsen sowie die Information des Auftraggebers. Die Herausgabe von Retrozessionen und Finder’s Fees ist jedoch nicht automatisch vom Umfang umfasst, sondern folgt aus Art. 400 Abs. 1 OR (BGE 132 III 460 — Art. 400 Abs. 1 OR; Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabe von Retrozessionen und Finder’s Fees; Voraussetzungen eines rechtsgültigen Verzichts).
II. Ermächtigung zu Rechtshandlungen (Abs. 2)
7 Gesetzliche Ermächtigung. Abs. 2 enthält eine gesetzliche Vermutung: Der Auftrag umfasst grundsätzlich auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen, die zur Ausführung des Auftrags gehören. Der Beauftragte ist damit ermächtigt, diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung des Auftrags objektiv notwendig sind, ohne dass es einer ausdrücklichen Ermächtigung für jede einzelne Handlung bedarf. Diese gesetzliche Ermächtigung wirkt auch im Aussenverhältnis als Vollmacht (Art. 32 ff. OR).
8 Architektenvollmacht. Die verbindliche Anerkennung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten setzt in der Regel eine ausdrückliche Vollmacht des Bauherrn voraus. Auch die Übertragung der Bauleitung an den Architekten berechtigt den Unternehmer nicht, allein aufgrund von Art. 396 Abs. 2 OR anzunehmen, der Architekt sei zur Anerkennung von Rechnungen ermächtigt (BGE 118 II 313 — Art. 396 Abs. 2, Art. 543 Abs. 3 OR; Vollmacht des Architekten, der zugleich Mitglied der Bauherrschaft ist; die verbindliche Anerkennung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten setzt ausdrückliche Vollmacht voraus). Art. 396 Abs. 2 OR fingiert keine umfassende Vertretungsmacht, sondern nur die Ermächtigung zu Handlungen, die nach der Natur des Geschäfts zur Ausführung gehören.
9 Umfang der Ermächtigung. Die Ermächtigung nach Abs. 2 umfasst:
- Prozessführung: Die Führung von Prozessen, die zur Durchsetzung der Auftragsinteressen notwendig sind, sofern keine besondere Ermächtigung nach Abs. 3 erforderlich ist.
- Vertragsabschluss: Der Abschluss von Verträgen mit Dritten, die zur Ausführung des Auftrags notwendig sind (z.B. Kauf von Material, Beauftragung von Unterakkordanten).
- Zahlungsverkehr: Die Entgegennahme und Auszahlung von Geldern im Rahmen der Geschäftsbesorgung.
- Information und Kommunikation: Die Kommunikation mit Dritten im Rahmen der Geschäftsbesorgung.
III. Besondere Ermächtigung (Abs. 3)
10 Enumerativkatalog. Abs. 3 listet fünf Rechtshandlungen auf, die einer besonderen — d.h. ausdrücklichen und speziellen — Ermächtigung bedürfen. Diese Handlungen sind so weitreichend oder gefährlich für die Vermögensinteressen des Auftraggebers, dass die allgemeine Ermächtigung nach Abs. 2 nicht genügt. Der Katalog ist erschöpfend (enumerativ): Andere Rechtshandlungen als die genannten benötigen keine besondere Ermächtigung.
1. Vergleichsschluss
11 Ein Vergleich (Art. 203 OR) ist ein Vertrag, durch den eine streitige oder unsichere Forderung durch wechselseitiges Nachgeben beseitigt wird. Der Vergleich greift in die Substanz der streitigen Forderung ein: Der Auftraggeber verzichtet auf einen Teil seines Anspruchs. Daher ist eine besondere Ermächtigung erforderlich. Der Beauftragte, der ohne besondere Ermächtigung einen Vergleich abschliesst, handelt unvollmächtig (Art. 32 Abs. 2 OR); der Vergleich wird nur wirksam, wenn der Auftraggeber ihn nachträglich genehmigt (Art. 32 OR analog).
2. Schiedsgericht
12 Die Annahme eines Schiedsgerichts (Art. 180 ZPO) bedeutet den Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg vor den staatlichen Gerichten. Dies ist eine so weitreichende Entscheidung über die Verfahrensart, dass sie nicht der allgemeinen Ermächtigung unterfällt. Die besondere Ermächtigung muss ausdrücklich erteilt werden und kann nicht aus der Natur des Geschäfts abgeleitet werden.
3. Wechselrechtliche Verbindlichkeiten
13 Wechselverbindlichkeiten sind streng formgebunden (Art. 991 ff. OR) und begründen eine persönliche Haftung des Ausstellers bzw. Akzeptanten. Wer einen Wechsel zeichnet, haftet wechselmässig — eine Verschärfung gegenüber der blossen vertraglichen Haftung. Daher ist eine besondere Ermächtigung erforderlich, bevor der Beauftragte wechselrechtliche Verbindlichkeiten für den Auftraggeber eingehen darf.
4. Grundstückgeschäfte
14 Die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken bedarf der Schriftlichkeit (Art. 216 OR) und ist besonders gefährlich, weil Grundstücke typischerweise von erheblichem Wert sind. Die besondere Ermächtigung muss die konkrete Massnahme bezeichnen (welches Grundstück, zu welchen Bedingungen). Eine allgemeine Ermächtigung zur «Verfügung über Grundstücke» genügt in der Regel nicht — sie muss so konkret sein, dass der Auftraggeber weiss, worauf er sich einlässt.
15 Stellvertretung bei Grundstückskäufen. Der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück im Namen des Auftraggebers setzt eine ausdrückliche Ermächtigung voraus. Der Vertreter muss als solcher erkennbar handeln (Art. 32 OR), und die Ermächtigung muss den Anforderungen von Art. 396 Abs. 3 OR genügen (BGE 90 II 285 — Stellvertretung, Art. 32 OR; Erfordernis der Ermächtigung; Erkennbarkeit des Vertretungsverhältnisses).
5. Schenkungen
16 Schenkungen mindern das Vermögen des Auftraggebers ohne Gegenleistung. Da der Auftrag typischerweise im Interesse des Auftraggebers ausgeführt wird, widerspricht eine Schenkung seinem Interesse — es sei denn, er hat ausdrücklich dazu ermächtigt. Die besondere Ermächtigung zur Schenkung muss den Gegenstand und den Beschenkten bezeichnen.
IV. Generalvollmacht und besonderer Ermächtigung
17 Generalvollmacht. Eine Generalvollmacht (Art. 462 Abs. 1 OR) ermächtigt den Beauftragten zur Vornahme aller Geschäfte, die der gewöhnlichen Verwaltung dienen. Sie umfasst die allgemeine Ermächtigung nach Abs. 2, aber nicht automatisch die besonderen Ermächtigungen nach Abs. 3. Eine Generalvollmacht genügt nicht für Handlungen, die einer besonderen Ermächtigung bedürfen (BGE 99 II 39 — Art. 32 ff. OR; Stellvertretung; Umfang der Ermächtigung im Aussenverhältnis bei Generalvollmacht; Auslegung einer Generalvollmacht).
18 Strafantrag. Eine Generalvollmacht gemäss Art. 462 Abs. 1 OR genügt nicht für die Stellung eines Strafantrags im Ehrverletzungsverfahren; vielmehr ist eine besondere Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR erforderlich (BGE 99 IV 1 — Art. 28 und 173 ff. StGB; Antragstellung im Ehrverletzungsverfahren; Generalvollmacht genügt nicht für Strafantrag; besondere Ermächtigung erforderlich).
19 Willensvollstrecker. Die Stellung des Willensvollstreckers (Art. 518 ZGB) umfasst die Befugnis zur Prozessführung als Partei bei der Austragung gerichtlicher Streitigkeiten um Nachlassrechte (BGE 94 II 141 — Art. 518 ZGB; Stellung des Willensvollstreckers; Befugnis zur Prozessführung als Partei bei der Austragung gerichtlicher Streitigkeiten um Nachlassrechte). Der Umfang der Willensvollstreckervollmacht richtet sich nach dem Testament und dem Gesetz, nicht nach Art. 396 OR, der nur für den gewöhnlichen Auftrag gilt.
V. Rechtsfolgen fehlender Ermächtigung
20 Unwirksamkeit. Fehlt die erforderliche besondere Ermächtigung nach Abs. 3, so ist die betreffende Handlung unvollmächtig (Art. 32 Abs. 2 OR). Der Beauftragte handelt ohne Vertretungsmacht, und die Handlung wird nur wirksam, wenn der Auftraggeber sie nachträglich genehmigt (Art. 32 OR analog). Lehnt der Auftraggeber die Genehmigung ab, so haftet der Beauftragte dem Dritten nach Art. 39 Abs. 1 OR auf Schadensersatz, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.
21 Innenverhältnis. Auch im Innenverhältnis hat die Überschreitung der Ermächtigung Folgen: Der Beauftragte verstösst gegen seine Pflicht zur vertragsgemässen Besorgung (Art. 394 Abs. 1 OR) und zur Befolgung der Weisungen (Art. 397 OR). Er haftet dem Auftraggeber für den daraus erwachsenden Schaden nach Art. 398 OR.
Querverweise
- Art. 394 OR — Begriff des Auftrags
- Art. 395 OR — Fiktive Auftragsannahme
- Art. 397 OR — Weisungen des Auftraggebers
- Art. 398 OR — Sorgfaltspflicht
- Art. 18 OR — Auslegung der Verträge
- Art. 32 ff. OR — Stellvertretung
- Art. 203 OR — Vergleich
- Art. 216 OR — Form bei Grundstückgeschäften
- Art. 462 OR — Generalvollmacht
- Art. 518 ZGB — Willensvollstrecker
- Art. 180 ZPO — Schiedsgerichtsvereinbarung
Literatur
- Baur/Weyermann, in: Basler Kommentar, OR II, 7. Aufl. 2022, Art. 396 N. 1 ff.
- Weber, in: Berner Kommentar, OR, Art. 394–406 N. 1 ff.
- Kren Kostkiewicz, in: ZBJV 155 (2019), S. 513 ff. (Vollmacht und Ermächtigung im Auftragsrecht)