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Art. 396 — Umfang des Auftrags

Gesetzeswortlaut

1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.

2 Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.

3 Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 220, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2026. Abs. 3 Fussnote 262: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Prüfschema

Ziff.MerkmalPrüffrageBeweislast
I.AAusdrückliche BezeichnungWurde der Umfang des Auftrags ausdrücklich bezeichnet?Beauftragter (behauptet Überschreitung)
I.BErgänzung nach der Natur des GeschäftsWelcher Umfang ergibt sich aus der Natur des übertragenen Geschäfts?Richter (Ermessensausfüllung)
II.AImplizite Ermächtigung (Abs. 2)Gehört die vorgenommene Rechtshandlung zu den Massnahmen, die zur Ausführung des Auftrags üblicherweise erforderlich sind?Beauftragter (behauptet Deckung)
II.BGrenzen der impliziten ErmächtigungIst die Handlung nach Objekt und Umfang vom Auftrag gedeckt?Auftraggeber (behauptet Überschreitung)
III.ABesondere Ermächtigung: VergleichHat der Beauftragte eine besondere Ermächtigung zum Vergleichsabschluss?Beauftragter
III.BBesondere Ermächtigung: SchiedsgerichtHat der Beauftragte eine besondere Ermächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung?Beauftragter
III.CBesondere Ermächtigung: WechselHat der Beauftragte eine besondere Ermächtigung zum Eingehen wechselrechtlicher Verbindlichkeiten?Beauftragter
III.DBesondere Ermächtigung: GrundstückeHat der Beauftragte eine besondere Ermächtigung zur Veräusserung oder Belastung von Grundstücken?Beauftragter
III.EBesondere Ermächtigung: SchenkungHat der Beauftragte eine besondere Ermächtigung zur Vornahme von Schenkungen?Beauftragter

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 396 OR regelt den Umfang der Vertretungsmacht des Beauftragten. Abs. 1 enthält die Grundregel für den Fall, dass der Auftrag keine ausdrückliche Umschreibung des Umfangs enthält: Die Natur des Geschäfts gibt den Ausschlag. Abs. 2 stellt klar, dass zur Ausführung des Auftrags auch diejenigen Rechtshandlungen ermächtigt sind, die dazu üblicherweise gehören. Abs. 3 zieht eine scharfe Grenze: Für bestimmte besonders riskante oder weitreichende Rechtshandlungen verlangt das Gesetz eine besondere Ermächtigung — die generelle Auftragserteilung genügt nicht.

2 Gesetzgebungsgeschichte. Abs. 3 wurde durch die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (in Kraft seit 1.1.2011) angepasst. Die frühere Fassung sprach von «einem Vergleich zu schliessen oder ein Schiedsgericht anzurufen»; die neue Fassung verwendet «ein Schiedsgericht anzunehmen» und stellt damit klar, dass nicht nur die Anrufung, sondern auch der Abschluss einer Schiedsvereinbarung der besonderen Ermächtigung bedarf.

3 Systematischer Zusammenhang. Art. 396 OR steht im Zentrum des auftragsrechtlichen Vertretungsrechts. Ergänzt wird er durch Art. 397 OR (Weisungen des Auftraggebers), der den Beauftragten an die Vorgaben des Auftraggebers bindet, und durch Art. 398 OR (Sorgfaltspflicht), der den Massstab für die pflichtgemässe Auftragsausführung setzt. Art. 399 OR regelt die Substitution, die ebenfalls ohne besondere Ermächtigung grundsätzlich unzulässig ist (Abs. 1), es sei denn, der Beauftragte ist dazu ermächtigt oder durch die Umstände genötigt (Abs. 2).

Kommentierung

A. Umfang nach der Natur des Geschäfts (Abs. 1)

4 Wenn die Parteien den Umfang des Auftrags nicht ausdrücklich bezeichnet haben, bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts. Massgeblich ist der objektive Geschäftszweck: Was liegt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Umständen des Einzelfalls im Rahmen des Auftrags? Die Auslegung richtet sich nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18 OR) — massgeblich ist, wie der Beauftragte die Beauftragung nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGE 144 III 43 E. 3.3).

5 Objektiver Massstab. Der Umfang des Auftrags wird nicht durch die subjektiven Vorstellungen des Auftraggebers bestimmt, sondern durch die objektive Natur des Geschäfts. Selbst wenn der Auftraggeber sich weitere Handlungen vorstellt, die nicht zur Natur des Geschäfts gehören, sind diese nicht vom Auftrag gedeckt. Umgekehrt kann der Beauftragte auf Handlungen stützen, die nach der Natur des Geschäfts üblicherweise dazugehören, auch wenn der Auftraggeber diese nicht im Einzelnen bedacht hat.

6 Beispiel: Vermögensverwaltung. Wird einem Vermögensverwalter die Verwaltung eines Portfolios übertragen, umfasst der Auftrag nach seiner Natur alle Handlungen, die zur ordnungsgemässen Verwaltung gehören: Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Einziehung von Zinsen und Dividenden, Ausübung von Bezugsrechten, Stimmrechtsausübung in Generalversammlungen. Nicht gedeckt ist hingegen die spekulative Hebelwirkung durch Terminkontrakte, die über das Mass der ordentlichen Vermögensverwaltung hinausgeht.

B. Implizite Ermächtigung (Abs. 2)

7 Abs. 2 stellt eine Vermutung auf: In den Auftrag ist die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören. Der Beauftragte darf also nicht nur das besorgen, was ausdrücklich aufgetragen wurde, sondern auch alles, was zur Durchführung notwendig oder nützlich ist.

8 Voraussetzungen der impliziten Ermächtigung. Die implizite Ermächtigung setzt voraus, dass die Rechtshandlung:

  • objektiv zur Ausführung des Auftrags gehört, und
  • nach Umfang und Zielrichtung vom Auftrag gedeckt ist.

Die Ermächtigung erstreckt sich nur auf Handlungen, die im Rahmen des Auftragszwecks liegen. Handlungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, sind nicht gedeckt — auch wenn sie für den Beauftragten nützlich oder vorteilhaft erscheinen.

9 Grenzfälle. Besonders strittig sind Handlungen, die zwar dem Auftrag dienen können, aber auch darüber hinausgehen:

HandlungVon Abs. 2 gedeckt?Begründung
Kauf von Ersatzteilen für den reparaturbeauftragten GegenstandJaGehört zur Ausführung des Reparaturauftrags
Verkauf des betreuten GegenstandsNein (ohne besondere Ermächtigung)Veräusserung übersteigt den Verwaltungsauftrag
Abschluss einer Versicherung für den betreuten GegenstandJaGehört zur ordnungsgemässen Verwaltung
Aufnahme eines Kredits im Namen des AuftraggebersNeinÜberschreitet den Rahmen der Vermögensverwaltung

C. Besondere Ermächtigung (Abs. 3)

10 Abs. 3 zählt fünf Rechtshandlungen auf, für die der Beauftragte eine besondere Ermächtigung benötigt. Die Aufzählung ist erschöpfend: Nur diese fünf Handlungen erfordern eine besondere Ermächtigung; für alle anderen Rechtshandlungen genügt die generelle Auftragserteilung (allenfalls ergänzt durch Abs. 2).

11 Sinn und Zweck. Die besonderen Ermächtigungserfordernisse schützen den Auftraggeber vor besonders weitreichenden oder riskanten Handlungen des Beauftragten. Die fünf Kataloghandlungen haben gemeinsam, dass sie den Auftraggeber in erheblichem Masse binden oder sein Vermögen gefährden können.

C.A. Vergleichsabschluss

12 Der Abschluss eines Vergleichs (Art. 516–521 ZPO) durch den Beauftragten bedarf einer besonderen Ermächtigung. Ein Vergleich ist ein Vertrag, durch den ein streitiger oder zweifelhafter Anspruch durch wechselseitiges Nachgeben beigelegt wird. Der Beauftragte, der nur mit der Prozessführung beauftragt ist, darf nicht ohne weiteres einen Vergleich schliessen — er würde damit über die Rechte des Auftraggebers disponieren.

13 Abgrenzung zum Prozessvergleich. Ein Vergleich im Prozess (Prozessvergleich nach Art. 208 ZPO) fällt ebenfalls unter Abs. 3. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Prozessbevollmächtigte ohne besondere Ermächtigung nicht zum Vergleichsabschluss berechtigt ist. Die allgemeine Prozessvollmacht genügt nicht.

C.B. Annahme eines Schiedsgerichts

14 Die Annahme eines Schiedsgerichts bedarf einer besonderen Ermächtigung. Dies umfasst sowohl die Anerkennung der Schiedsgerichtsklausel als auch die Zustimmung zur Konstituierung eines konkreten Schiedsgerichts. Die Schiedsvereinbarung entzieht den Streitgegenstand der staatlichen Gerichtsbarkeit und bindet die Parteien an ein privates Verfahren — ein weitreichender Schritt, der der besonderen Ermächtigung bedarf.

C.C. Wechselrechtliche Verbindlichkeiten

15 Das Eingehen wechselrechtlicher Verbindlichkeiten — also die Ausstellung, Annahme oder Indossierung von Wechseln — bedarf einer besonderen Ermächtigung. Wechselrechtliche Verbindlichkeiten sind abstrakt und lösen sich vom Grundgeschäft; der Wechselnehmer kann den Wechsel auch an Dritte weitergeben. Diese Besonderheiten rechtfertigen das Erfordernis der besonderen Ermächtigung.

C.D. Veräusserung und Belastung von Grundstücken

16 Die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken durch den Beauftragten bedarf einer besonderen Ermächtigung. Grundstücke bilden häufig einen wesentlichen Teil des Vermögens des Auftraggebers; ihre Veräusserung oder Belastung kann weitreichende Folgen haben. Die besondere Ermächtigung schützt den Auftraggeber vor unbefugter Verfügung über sein Immobilivermögen.

17 Belastung. Unter Belastung fallen insbesondere die Bestellung von Grundpfandrechten (Hypotheken, Grundschulden), Dienstbarkeiten, Baurechte und andere dingliche Belastungen. Die Belastung eines Grundstücks kann den Wert und die Verwertbarkeit massgeblich beeinträchtigen.

C.E. Schenkungen

18 Die Vornahme von Schenkungen durch den Beauftragten bedarf einer besonderen Ermächtigung. Schenkungen sind Zuwendungen, die das Vermögen des Auftraggebers vermindern, ohne dass diesem ein Gegenwert zufliesst. Da Schenkungen dem Interesse des Auftraggebers grundsätzlich widersprechen, verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung.

19 Motivierte Schenkungen. Auch motivierte Schenkungen — also Zuwendungen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen (z.B. ein Trinkgeld, das der Beauftragte im Namen des Auftraggebers gibt) — fallen unter Abs. 3, soweit sie den Charakter einer Schenkung haben. Eine Zuwendung, die als Gegenleistung für eine Leistung des Empfängers dient, ist hingegen keine Schenkung im Sinne von Abs. 3, sondern ein auftragsrechtlich gedecktes Geschäft.

D. Rechtsfolgen der Überschreitung

20 Handelt der Beauftragte ohne die erforderliche Ermächtigung (sei es nach Abs. 2 die implizite, sei es nach Abs. 3 die besondere), so stellt sich die Frage der Vertretungsmacht. Handelt der Beauftragte innerhalb seines Auftrags, wird der Auftraggeber verpflichtet. Handelt er ausserhalb, wird der Auftraggeber nicht verpflichtet — es sei denn, er genehmigt das Geschäft nachträglich (Art. 38 OR) oder der Beauftragte haftet nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.

21 Genehmigung. Der Auftraggeber kann ein vom Beauftragten ohne Ermächtigung abgeschlossenes Geschäft nachträglich genehmigen (Art. 38 Abs. 2 OR). Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zurück.

22 Haftung des Beauftragten. Handelt der Beauftragte ohne die erforderliche besondere Ermächtigung, verletzt er seine Pflichten aus dem Auftrag. Er haftet dem Auftraggeber nach Art. 398 Abs. 2 OR für den daraus entstehenden Schaden.

Leitsatz. Der Beauftragte darf ohne besondere Ermächtigung keine Vergleiche schliessen, keine Schiedsgerichte annehmen, keine wechselrechtlichen Verbindlichkeiten eingehen, keine Grundstücke veräussern oder belasten und keine Schenkungen vornehmen — die allgemeine Auftragserteilung genügt für diese fünf Kataloghandlungen nicht (Art. 396 Abs. 3 OR).

Querverweise

  • Art. 394 OR — Begriff des Auftrags
  • Art. 397 OR — Weisungen des Auftraggebers
  • Art. 398 OR — Sorgfaltspflicht und persönliche Besorgung
  • Art. 399 OR — Substitution
  • Art. 18 OR — Vertrauensprinzip
  • Art. 38 OR — Genehmigung
  • Art. 516–521 ZPO — Vergleich

Literatur

  • Baur/Weyermann, in: Basler Kommentar, OR II, 7. Aufl. 2022, Art. 396 N. 1 ff.
  • Weber, in: Berner Kommentar, OR, Art. 396 N. 1 ff.
  • Fellmann, in: Berner Kommentar, OR, Art. 396 N. 1 ff.
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