Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 368 OR

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGer 4A_65/2026 vom 22. Juni 2026

Kernaussage: Ein Werkmangel liegt auch bei Fehlen einer nach Treu und Glauben vorausgesetzten Eigenschaft vor. Bei der Sanierung eines Pflegeheims ist die Beibehaltung der schwellenlosen Niveaugleichheit der Böden selbstverständlicher Vertragsinhalt; eine Planung mit 15 mm Niveauunterschied begründet die Haftung der Architektin für Mangelfolgeschäden.


BGE 136 III 273

Kernaussage: Weigert sich der Unternehmer, das mangelhafte Werk zu verbessern, stehen dem Besteller die in Art. 107 Abs. 2 OR vorgesehenen Möglichkeiten offen.


BGE 107 II 50

Kernaussage: Der Besteller hat in analoger Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR das Recht, die Verbesserung des Werkes durch einen Dritten ausführen zu lassen und vom Unternehmer dafür Ersatz zu verlangen.


BGE 116 II 305

Kernaussage: Das Wahlrecht des Bestellers nach Art. 368 OR zwischen Wandelung, Minderung und Nachbesserung ist dispositiver Natur.


BGE 116 II 450

Kernaussage: Tritt der Besteller vom Werkvertrag nach Art. 366 Abs. 1 OR zurück und beansprucht er gegen Vergütung das begonnene Werk, liegt eine Vertragsauflösung ex nunc vor.


BGE 110 II 52

Kernaussage: Unter Art. 169 Abs. 1 der SIA-Norm 118 verliert der Bauherr seinen Minderungsanspruch, wenn er für die Nachbesserung einen Dritten beizieht, statt dem Unternehmer zuerst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.


BGE 114 II 239

Kernaussage: Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist zur gerichtlichen Durchsetzung von Mängelrechten an gemeinschaftlichen Bauteilen aktivlegitimiert.


II. Kantonale Gerichtsentscheide

AGVE 2009 S. 33 (Obergericht Aargau)

Kernaussage: Beim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einem Mängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um die Ausübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Novenrechts.


ZZ.1991.8 (Obergericht Solothurn)

Kernaussage: Führen verschiedene Baumängel zum gleichen Mangelfolgeschaden, haften die verantwortlichen Unternehmer unecht solidarisch für den ganzen Schaden.


BZ.2006.93 (Kantonsgericht St. Gallen)

Kernaussage: Tritt ein Unternehmer auf die Mängelrüge ein, indem er mit der Mängelbeseitigung beginnt oder diese verspricht, verzichtet er stillschweigend auf die Einrede der verspäteten Rüge.


Audit-Protokoll

Im Rahmen des Voll-Audits vom 18.08.2026 wurde der Artikel vollständig saniert und mit kantonaler Rechtsprechung angereichert:

  • Die bisherige fehlerhafte Fassung (Urteil C, 46 % Belegquote) wurde durch einen präzisen, systematischen Kommentar ersetzt.
  • Sämtliche Zitate des Bundesgerichts und der kantonalen Rechtsprechung (Aargau, Solothurn, St. Gallen) wurden über die OpenCaseLaw-Schnittstelle verifiziert.