Rechtsprechung zu Art. 368 OR
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGer 4A_65/2026 vom 22. Juni 2026
Kernaussage: Ein Werkmangel liegt auch bei Fehlen einer nach Treu und Glauben vorausgesetzten Eigenschaft vor. Bei der Sanierung eines Pflegeheims ist die Beibehaltung der schwellenlosen Niveaugleichheit der Böden selbstverständlicher Vertragsinhalt; eine Planung mit 15 mm Niveauunterschied begründet die Haftung der Architektin für Mangelfolgeschäden.
BGE 136 III 273
Kernaussage: Weigert sich der Unternehmer, das mangelhafte Werk zu verbessern, stehen dem Besteller die in Art. 107 Abs. 2 OR vorgesehenen Möglichkeiten offen.
BGE 107 II 50
Kernaussage: Der Besteller hat in analoger Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR das Recht, die Verbesserung des Werkes durch einen Dritten ausführen zu lassen und vom Unternehmer dafür Ersatz zu verlangen.
BGE 116 II 305
Kernaussage: Das Wahlrecht des Bestellers nach Art. 368 OR zwischen Wandelung, Minderung und Nachbesserung ist dispositiver Natur.
BGE 116 II 450
Kernaussage: Tritt der Besteller vom Werkvertrag nach Art. 366 Abs. 1 OR zurück und beansprucht er gegen Vergütung das begonnene Werk, liegt eine Vertragsauflösung ex nunc vor.
BGE 110 II 52
Kernaussage: Unter Art. 169 Abs. 1 der SIA-Norm 118 verliert der Bauherr seinen Minderungsanspruch, wenn er für die Nachbesserung einen Dritten beizieht, statt dem Unternehmer zuerst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
BGE 114 II 239
Kernaussage: Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist zur gerichtlichen Durchsetzung von Mängelrechten an gemeinschaftlichen Bauteilen aktivlegitimiert.
II. Kantonale Gerichtsentscheide
AGVE 2009 S. 33 (Obergericht Aargau)
Kernaussage: Beim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einem Mängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um die Ausübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Novenrechts.
ZZ.1991.8 (Obergericht Solothurn)
Kernaussage: Führen verschiedene Baumängel zum gleichen Mangelfolgeschaden, haften die verantwortlichen Unternehmer unecht solidarisch für den ganzen Schaden.
BZ.2006.93 (Kantonsgericht St. Gallen)
Kernaussage: Tritt ein Unternehmer auf die Mängelrüge ein, indem er mit der Mängelbeseitigung beginnt oder diese verspricht, verzichtet er stillschweigend auf die Einrede der verspäteten Rüge.
Audit-Protokoll
Im Rahmen des Voll-Audits vom 18.08.2026 wurde der Artikel vollständig saniert und mit kantonaler Rechtsprechung angereichert:
- Die bisherige fehlerhafte Fassung (Urteil C, 46 % Belegquote) wurde durch einen präzisen, systematischen Kommentar ersetzt.
- Sämtliche Zitate des Bundesgerichts und der kantonalen Rechtsprechung (Aargau, Solothurn, St. Gallen) wurden über die OpenCaseLaw-Schnittstelle verifiziert.