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Art. 341 OR – Unabdingbarkeit und Verjährung

Art. 341 OR – Unabdingbarkeit und Verjährung

Gesetzestext

1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. 2 Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.

Systematische Einordnung

Art. 341 OR schützt den Arbeitnehmer vor sich selbst: Während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach ist ein Verzicht auf zwingende gesetzliche oder GAV-Ansprüche nichtig. Die Norm verhindert, dass der Arbeitgeber seine Übermacht ausnutzt, um den Arbeitnehmer zum Verzicht auf Mindestrechte zu drängen.

Abs. 1 – Verzichtssperre

Geltungsbereich: Die Sperre gilt für alle zwingenden gesetzlichen Ansprüche (z.B. Mindestlohn nach GAV, Überzeitentschädigung, Ferienanspruch) und für unabdingbare GAV-Bestimmungen.

Dauer: Während des gesamten Arbeitsverhältnisses + 1 Monat danach. Die einmonatige Sperrfrist gibt dem Arbeitnehmer Zeit, sich in Ruhe zu beraten und allenfalls Rechtsschutz zu suchen.

Nichtigkeit: Ein trotz Art. 341 OR erklärter Verzicht ist nichtig (Art. 20 OR). Der Arbeitnehmer kann den Anspruch trotz Verzichtserklärung weiterhin geltend machen.

Vergleich und Klageverzicht

Im Gegensatz zum Verzicht ist ein gerichtlicher Vergleich zulässig, wenn er nicht offensichtlich einseitig benachteiligt. Auch ein nach Ablauf der Sperrfrist erklärter Verzicht ist wirksam.

Abs. 2 – Verjährung

Seit der OR-Reform (2020) gelten die neuen Verjährungsfristen: 10 Jahre für vertragliche Ansprüche (Art. 127 OR), 5 Jahre für die laufenden Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 128 OR). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit.

Anspruchsverwirkung

Neben der Verjährung kann die Anspruchsverwirkung eintreten: Wer zu lange zuwartet, obwohl er seinen Anspruch kennt und geltend machen könnte, verwirkt ihn nach Treu und Glauben (BGE 129 III 171).

Lohngleichheitsansprüche

Art. 341 OR schützt auch die Ansprüche nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG). BGE 125 I 14: Der Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn kann innerhalb der Verjährungsfrist nachträglich geltend gemacht werden.

Verhältnis zu anderen Normen

  • Art. 20 OR: Nichtigkeit bei Verstoss gegen zwingendes Recht
  • Art. 127–128 OR: Verjährungsfristen
  • Art. 336a OR: Entschädigung missbräuchliche Kündigung (unabdingbar)
  • GlG: Gleichstellungsgesetz

Weiterführende Literatur

  • OnlineKommentar OR, Art. 341
  • Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 7. Aufl.
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