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Art. 341 OR — Unabdingbarkeit und Verjährung

Gesetzeswortlaut

Art. 341 OR — Unabdingbarkeit und Verjährung

¹ Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.

² Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.

Quelle: Fedlex (SR 220), Stand 01.01.2026

Vorbemerkungen & Systematik

1 Zweck und Schutzrichtung. Art. 341 OR bezweckt den Schutz des Arbeitnehmers vor der Ausnutzung seiner typischerweise bestehenden wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit während des Arbeitsverhältnisses. Durch die zeitlich befristete Verzichtssperre soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer aus Furcht vor Nachteilen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes auf zwingende gesetzliche oder gesamtarbeitsvertragliche Mindestrechte verzichtet.

2 Systematischer Zusammenhang. Art. 341 Abs. 1 OR ergänzt den allgemeinen Grundsatz der Unabdingbarkeit zwingender Bestimmungen (Art. 361 und 362 OR), indem er klarstellt, dass nicht nur vertragliche Vorausabreden ungültig sind, sondern auch nachträgliche Verzichtserklärungen auf bereits entstandene Ansprüche während der Sperrfrist unwirksam bleiben.


Verzichtssperre (Abs. 1)

I. Geltungsbereich und erfasste Ansprüche

3 Unabdingbare Vorschriften. Die Verzichtssperre erfasst alle Ansprüche, die sich aus absolut oder relativ zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 361 und 362 OR) oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) ergeben. Hierzu gehören insbesondere:

  • Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung (Art. 324a OR).
  • Das Verbot des Verzichts auf Abgeltung bereits entstandener Überstundenentschädigung; der Arbeitnehmer kann nicht gültig auf eine Entschädigung für bereits geleistete Überstundenarbeit verzichten (BGE 124 III 469).
  • Der zeitliche Kündigungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit nach Art. 336c OR; der Arbeitnehmer kann nicht einseitig auf den Kündigungsschutz und die damit verbundene Lohnfortzahlung während der Kündigungszeit verzichten (BGE 110 II 168).

4 Dispositive Ansprüche. Auf rein vertraglich vereinbarte, über das Gesetz oder den GAV hinausgehende Mehrleistungen (wie freiwillige Gratifikationen oder überobligatorische Zulagen) kann der Arbeitnehmer hingegen jederzeit gültig verzichten.

II. Zeitlicher Anwendungsbereich

5 Dauer der Sperrfrist. Die Verzichtssperre gilt während des gesamten bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie während eines Monats nach dessen rechtlicher Beendigung.

6 Wirkung nach Fristablauf. Nach Ablauf des Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Sperrwirkung, und der Arbeitnehmer kann frei über seine Forderungen disponieren, vorbehältlich allgemeiner Willensmängel (Art. 21 ff. OR) oder Sittenwidrigkeit (Art. 20 OR).


Aufhebungsverträge, Vergleiche und Saldoklauseln

7 Zulässigkeit von Aufhebungsvereinbarungen. Einvernehmliche Aufhebungsvereinbarungen (conventions de rupture) sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht eine rechtsmissbräuchliche Umgehung zwingender Schutzbestimmungen bezwecken.

8 Erfordernis gegenseitiger Zugeständnisse. Im Rahmen eines Vergleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist ein Verzicht nur in eindeutigen Fällen beiderseitigen Entgegenkommens zulässig (BGE 110 II 168). Beide Parteien müssen echte, wirtschaftlich gleichwertige Zugeständnisse erbringen.

9 Arbeitsverträge auf Abruf und Umgehung. Erlaubt ein Arbeitsvertrag auf Abruf eine plötzliche und bedeutende Verminderung des Pensums, liegt darin eine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes (BGE 125 III 65).


Verjährung (Abs. 2)

10 Anwendbarkeit allgemeiner Verjährungsregeln. Gemäss Art. 341 Abs. 2 OR richten sich Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 127 ff. OR. Für periodische Lohnforderungen gilt die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR; für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gilt die regelmässige zehnjährige Frist von Art. 127 OR.

11 Kein Verzicht durch blosses Zuwarten. Aus dem blossen Zeitablauf innerhalb der Verjährungsfrist kann weder ein Verzicht auf die Ansprüche noch deren rechtsmissbräuchliche Geltendmachung abgeleitet werden (BGE 110 II 273).


Praxisfragen

12 Schiedsfähigkeit und Schiedsklauseln. Die Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche beurteilt sich unter Berücksichtigung von Art. 341 Abs. 1 OR (BGE 144 III 235).

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