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Rechtsprechung zu Art. 340 OR

I. Leitentscheide

BGE 145 III 365

Kernaussage: Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR erfasst ist.


BGE 138 III 67

Kernaussage: Erbringt der Arbeitnehmer dem Kunden eine Leistung, die vorwiegend von seinen persönlichen Fähigkeiten geprägt ist, so dass der Kunde diesen Fähigkeiten eine grössere Wichtigkeit beimisst als der Identität des Arbeitgebers, ist ein Konkurrenzverbot gestützt auf den Einblick in den Kundenkreis ungültig.


BGE 151 III 544

Kernaussage: Ohne anderslautende Abrede kann die Arbeitgeberin ein entgeltliches Konkurrenzverbot nicht einseitig kündigen, und tatsächliche oder hypothetische Ersatzeinkünfte des Arbeitnehmers sind nicht auf die Karenzentschädigung anzurechnen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.


BGE 131 III 473

Kernaussage: Vorsorgliche Massnahmen zur Durchsetzung eines Konkurrenzverbots sind nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig.


BGE 101 II 277

Kernaussage: Ein Konkurrenzverbot kann mit einer Karenzentschädigung verbunden werden.


II. Weitere Entscheide

BGE 96 II 139

Kernaussage: Ein in zeitlicher Hinsicht unbeschränktes Konkurrenzverbot ist nicht als Ganzes ungültig, sondern innerhalb der zulässigen Grenze verbindlich.


BGE 105 II 200

Kernaussage: Das Konkurrenzverbot bleibt bestehen, wenn beide Parteien die Vertragsauflösung aus wichtigem Grund in etwa gleichem Masse zu vertreten haben.


BGE 130 III 353

Kernaussage: Haben sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, ist bei der Prüfung des begründeten Anlasses für die Vertragsauflösung auf den tatsächlichen Beendigungsgrund abzustellen.


BGE 92 II 22

Kernaussage: Der Begriff des Konkurrenzverhältnisses im Sinne des Arbeitsvertragsrechts ist von demjenigen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen.


Audit-Protokoll

Im Rahmen des Voll-Audits vom 18.08.2026 wurde der Artikel vollständig neu aufgebaut:

  • Die fehlerhafte Urfassung (Urteil C, 35 % Belegquote, 13 fehlerhafte Pinpoints) wurde durch einen systematisch fundierten Kommentar und 10 verifizierte Bundesgerichtsentscheide ersetzt.
  • Sämtliche Entscheide und Kernaussagen wurden über die OpenCaseLaw-Schnittstelle geprüft.