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Art. 340 OR — Nachvertragliches Konkurrenzverbot

Gesetzeswortlaut

Art. 340 OR — Nachvertragliches Konkurrenzverbot / Voraussetzungen

¹ Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.

² Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

Quelle: Fedlex (SR 220), Stand 01.01.2026

Vorbemerkungen & Systematik

1 Zweck und Schutzrichtung. Das nachvertragliche Konkurrenzverbot nach Art. 340 ff. OR schützt das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung seines Kundenstamms und seiner Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weil ein solches Verbot das verfassungsmässige Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung (Wirtschaftsfreiheit, Art. 27 BV) und das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers empfindlich einschränkt, statuiert das Gesetz strenge formelle und materielle Gültigkeitsschranken.

2 Abgrenzung zum Wettbewerbsrecht. Der Begriff des Konkurrenzverhältnisses im Sinne des Arbeitsvertragsrechts ist von demjenigen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen (BGE 92 II 22).

3 Abgrenzung zu Abwerbeverboten. Die Vereinbarung eines Abwerbeverbots neben einem Konkurrenzverbot berührt eigenständige Pflichten; haben sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, ist bei der Prüfung des begründeten Anlasses für die Vertragsauflösung auf den tatsächlichen Beendigungsgrund abzustellen (BGE 130 III 353).


Formelle Gültigkeitsvoraussetzungen (Abs. 1)

I. Handlungsfähigkeit

4 Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit. Der Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt der Vereinbarung des Konkurrenzverbots handlungsfähig sein (Art. 12 f. ZGB). Bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen (z.B. Lernenden) ist eine Konkurrenzverbotsabrede auch mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter unzulässig.

II. Zwingende Schriftform

5 Schriftformerfordernis für den Umfang. Das Konkurrenzverbot bedarf zu seiner Gültigkeit der einfachen Schriftform (Art. 340 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 11 ff. OR). Unter geltendem Recht ist der nach Art. 340a Abs. 1 OR zu begrenzende Umfang des Konkurrenzverbots ein objektiv wesentliches Element, welches vom Schriftformvorbehalt im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR erfasst ist (BGE 145 III 365). Das Verbot muss nach Gegenstand, Ort und Zeit schriftlich umschrieben sein.


Materielle Gültigkeitsvoraussetzungen (Abs. 2)

I. Einblick in den Kundenkreis und persönliche Fähigkeiten

6 Einblick in den Kundenkreis. Der Arbeitnehmer muss durch seine Funktion Einblick in die geschäftlichen Verhältnisse und die spezifischen Bedürfnisse der Kundschaft erlangen, der ihm nach Vertragsende eine Ausnützung ermöglicht.

7 Ausnahme bei Überwiegen der persönlichen Fähigkeiten. Erbringt der Arbeitnehmer dem Kunden eine Leistung, die vorwiegend von seinen persönlichen Fähigkeiten geprägt ist, so dass der Kunde diesen Fähigkeiten eine grössere Wichtigkeit beimisst als der Identität des Arbeitgebers, ist ein Konkurrenzverbot gestützt auf den Einblick in den Kundenkreis ungültig (BGE 138 III 67).

II. Begrenzung und richterliche Schranken

8 Zeitliche Schranken. Ein in zeitlicher Hinsicht unbeschränktes Konkurrenzverbot ist nicht als Ganzes ungültig, sondern innerhalb der zulässigen Grenze verbindlich (BGE 96 II 139).

9 Fortbestand bei Vertragsauflösung. Das Konkurrenzverbot bleibt bestehen, wenn beide Parteien die Vertragsauflösung aus wichtigem Grund in etwa gleichem Masse zu vertreten haben (BGE 105 II 200).


Entgeltliches Konkurrenzverbot & Karenzentschädigung

10 Verbindung mit einer Karenzentschädigung. Ein Konkurrenzverbot kann mit einer Karenzentschädigung verbunden werden (BGE 101 II 277).

11 Keine einseitige Kündbarkeit durch den Arbeitgeber. Ohne anderslautende Abrede kann die Arbeitgeberin ein entgeltliches Konkurrenzverbot nicht einseitig kündigen (BGE 151 III 544).

12 Keine Anrechnung von Ersatzeinkünften. Tatsächliche oder hypothetische Ersatzeinkünfte des Arbeitnehmers sind nicht auf die Karenzentschädigung anzurechnen, wenn nichts anderes vereinbart wurde (BGE 151 III 544).


Praxisfragen & Durchsetzung

13 Vorsorgliche Massnahmen. Vorsorgliche Massnahmen zur Durchsetzung eines Konkurrenzverbots sind nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig (BGE 131 III 473).

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