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Rechtsprechung zu Art. 337c OR

I. Abschliessungscharakter und Verhältnis zu anderen Normen

BGE 135 III 405, E. 3

  • Thema: Abschliessungscharakter von Art. 337c OR
  • Kernaussage: Art. 337c OR regelt ausschliesslich und abschliessend die finanziellen Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung. Zusatzansprüche aus Art. 97 OR (entgangener Gewinn) sind ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer erhält nur Schadenersatz nach Abs. 1 und die Billigkeitsentschädigung nach Abs. 3.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 3 — Abschliessungscharakter, Ausschluss von Art. 97 OR

BGE 121 III 64, E. 4

  • Thema: Kumulierungsverbot zwischen Art. 336a und Art. 337c OR
  • Kernaussage: Entschädigungen nach Art. 336a OR (missbräuchliche Kündigung) und Art. 337c Abs. 3 OR (ungerechtfertigte Entlassung) dürfen nicht kumuliert werden. Der Arbeitnehmer muss sich entscheiden, welchen Anspruch er geltend macht. Die Wahl ist grundsätzlich endgültig (Electio).
  • Einschlägig für: Abs. 3 — Kumulierungsverbot, Anspruchswahl

II. Schadenersatz nach Abs. 1 (Lohn für die Kündigungsfrist)

BGE 128 III 271, E. 3

  • Thema: Ferien und Anrechnung bei Freistellung
  • Kernaussage: Bei Freistellung nach ungerechtfertigter fristloser Entlassung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien, sofern diese während der Freistellung nicht bezogen wurden. Die Beweislast für bezogene Ferientage liegt beim Arbeitgeber (analog Art. 42 Abs. 2 OR). Die Anrechnung nach Abs. 2 ist strikt durchzuführen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Schadenersatz), Abs. 2 (Anrechnung) — Ferien, Freistellung, Beweislast

BGE 112 II 41 — Gestuftes Arbeitsverhältnis

  • Thema: Analogieanwendung bei gestuftem Arbeitsverhältnis
  • Kernaussage: Bei einem gestuften Arbeitsverhältnis (Dancing-Orchester mit wechselnden Engagements) ist die fristlose Entlassung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Art. 337c OR findet analoge Anwendung auf Engagements-Verhältnisse, die als gestuftes Arbeitsverhältnis qualifiziert werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Analogieanwendung, gestuftes Arbeitsverhältnis

III. Anrechnungspflicht nach Abs. 2

BGE 128 III 271, E. 4

  • Thema: Beweislast für Anrechnungstatsachen
  • Kernaussage: Die Beweislast für ersparte Aufwendungen und Zwischenverdienst liegt beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss den Schaden (Lohnausfall) darlegen; der Arbeitgeber muss die Anrechnungstatsachen beweisen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Beweislast, Anrechnung

IV. Billigkeitsentschädigung nach Abs. 3

BGE 121 III 64, E. 5

  • Thema: Bemessungskriterien für die Billigkeitsentschädigung
  • Kernaussage: Der Richter hat bei der Festsetzung der Billigkeitsentschädigung ein freies Ermessen. Massgebliche Kriterien sind: Dauer des Arbeitsverhältnisses, Alter des Arbeitnehmers, Schwere des Verstosses, Vermittlungsschwierigkeiten und existenzielle Betrossenheit. Die Obergrenze von 6 Monatslöhnen ist zwingend.
  • Einschlägig für: Abs. 3 — Bemessungskriterien, Obergrenze

V. Verhältnis zu Art. 337 OR (fristlose Auflösung)

BGE 129 III 380, E. 4

  • Thema: Wichtiger Grund ohne Vertragsverletzung
  • Kernaussage: Auch Vorfälle, die keine eigentliche Vertragsverletzung darstellen, können einen wichtigen Grund nach Art. 337 OR begründen, wenn sie bei Vertragsbegründung nicht voraussehbar waren und eine objektiv untragbare Situation schaffen. Fehlt der wichtige Grund, greift Art. 337c OR.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Voraussetzung: keine wichtiger Grund nach Art. 337 OR

BGE 147 III 257, E. 3

  • Thema: Krankheit als ungerechtfertigter Kündigungsgrund
  • Kernaussage: Krankheit und Unfall berechtigen den Arbeitgeber niemals zur fristlosen Entlassung (Art. 337 Abs. 3 OR). Eine fristlose Kündigung während Krankheit ist grundsätzlich ungerechtfertigt und löst den Schadenersatzanspruch nach Art. 337c OR aus.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — unverschuldete Verhinderung als Schutzgrund

VI. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 4A_416/2019 vom 22. Januar 2020

  • Thema: Anrechnung von Zwischenverdienst
  • Kernaussage: Der bei einer neuen Stelle erzielte Zwischenverdienst ist während der fiktiven Kündigungsfrist vollumfänglich anzurechnen. Endet die neue Anstellung innerhalb der Kündigungsfrist, lebt der Schadenersatzanspruch nach Abs. 1 für die Restdauer auf.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Zwischenverdienst, Anrechnung, Wiederaufleben des Anspruchs

BGer 4A_382/2018 vom 11. Dezember 2018

  • Thema: Bemessung der Billigkeitsentschädigung bei kurzem Arbeitsverhältnis
  • Kernaussage: Bei kurzem Arbeitsverhältnis ist die Billigkeitsentschädigung nach Abs. 3 typischerweise niedriger als bei langem. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist aber nur eines von mehreren Kriterien; bei besonders grobem Verstoss des Arbeitgebers kann auch ein kurzes Verhältnis eine höhere Entschädigung rechtfertigen.
  • Einschlägig für: Abs. 3 — Bemessungskriterien, kurzes Arbeitsverhältnis

BGer 4A_144/2016 vom 29. Juni 2016

  • Thema: Schadenersatz und Arbeitsverhinderung
  • Kernaussage: Bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn für die fiktive Kündigungsfrist, auch wenn er ohne die Entlassung krankheitsbedingt nicht gearbeitet hätte. Die Norm schützt die Vertragserwartung, nicht die tatsächliche Arbeitsleistung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Fixlohnanspruch, fiktive Kündigungsfrist

Letzte Aktualisierung: 07.06.2026