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Art. 337 — Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Gesetzestext

Art. 337 OR — Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 337 OR regelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — die schärfste Sanktion im Arbeitsvertragsrecht. Er gewährt sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer ein sofortiges Beendigungsrecht, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar geworden ist. Die Norm ist zwingendes Recht (Art. 361 OR) und kann weder vertraglich abbedungen noch verschärft werden.

Absatz 1 — Frisches Beendigungsrecht

Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis jederzeit, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, auflösen. Die fristlose Kündigung ist ein Gestaltungsrecht und grundsätzlich bedingungsfeindlich.

Schriftliche Begründungspflicht: Auf Verlangen der anderen Partei muss die fristlose Kündigung schriftlich begründet werden. Dies dient der Rechtssicherheit und ermöglicht dem Gekündigten, seine Rechte effizient wahrzunehmen.

Rechtzeitigkeit: Die fristlose Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden. Andernfalls gilt der Grund als verwirkt (BGE 138 I 113).

Absatz 2 — Wichtiger Grund nach Treu und Glauben

Der wichtige Grund wird durch den Massstab von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) definiert: massgeblich ist, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht mehr zugemutet werden darf.

Kerngrundsätze

  • Objektive Unzumutbarkeit: Es kommt nicht auf das subjektive Empfinden an, sondern auf eine objektive Zumutbarkeitsprüfung (BGE 129 III 380).
  • Auch ohne Vertragsverletzung: Eine sofortige Vertragsauflösung kann sich auch wegen eines Vorfalls rechtfertigen, in dem keine Vertragsverletzung liegt, sofern damit bei Vertragsbegründung nicht zu rechnen war und dadurch eine untragbare Situation entstanden ist (BGE 129 III 380).
  • Vertrauensbruch: Die heimliche Weiterleitung der gesamten elektronischen Post des Vorgesetzten stellt einen Vertrauensbruch dar, der die fristlose Kündigung ohne Vorwarnung rechtfertigt (BGE 130 III 28).
  • Verwarnungserfordernis: Grundsätzlich ist vor der fristlosen Kündigung eine Verwarnung erforderlich, es sei denn, das Vertrauensverhältnis ist irreparabel zerstört (BGE 117 II 560).

Arbeitnehmerkündigung

Auch der Arbeitnehmer kann aus wichtigen Gründen fristlos kündigen, namentlich bei Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 328 Abs. 2 OR. Bei professionellen Sportlern (z.B. Fussballspielern) kann ein legitimes Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigung anerkannt werden (BGE 137 III 303).

Absatz 3 — Richterliches Ermessen

Das Vorhandensein eines wichtigen Grundes unterliegt der vollumfänglichen Überprüfung durch den Richter. Das Bundesgericht pflichtet der Vorinstanz bei, wenn sie den wichtigen Grund verneint, ohne dabei in Willkür zu verfallen.

Ausnahme: Die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung darf in keinem Fall als wichtiger Grund anerkannt werden (z.B. Krankheit, Unfall).

Verhältnis zu Art. 336 OR (missbräuchliche Kündigung)

Liegt kein wichtiger Grund vor, ist die fristlose Kündigung ungerechtfertigt (Art. 337c OR). Davon zu unterscheiden ist die missbräuchliche Kündigung nach Art. 336 OR, die auch bei ordentlicher Kündigung Anwendung findet.

Nachschieben von Kündigungsgründen

Ein Kündigungsgrund kann nachgeschoben werden, auch wenn er nicht ähnlich oder von gleicher Art ist wie der in der Kündigung genannte Grund. Dies stellt eine Lockerung des früher strengeren Verbots dar (BGE 142 III 579, E. 4.2 und 4.3).

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