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Rechtsprechung zu Art. 336c OR

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 128 III 212, E. 2c, 3a

  • Thema: Nichtigkeit der Kündigung während Sperrfrist und Schutzzweck
  • Kernaussage: Der Zweck von Art. 336c OR besteht darin, den Arbeitnehmer in Zeiten zu schützen, in denen er wegen Arbeitsverhinderung bei vernünftiger Betrachtung kaum eine neue Stelle finden kann. Eine während einer Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist absolut nichtig und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen; sie muss nach Ablauf der Sperrfrist formgültig wiederholt werden.
  • Einschlägig für: Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR

BGE 134 III 108, E. 3

  • Thema: Ausschluss der Sperrfristen während der Probezeit
  • Kernaussage: Während der Probezeit greifen die zeitlichen Kündigungssperren gemäss Art. 336c Abs. 1 OR nicht. Eine Kündigung in der Probezeit ist auch bei eingetretener Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich zulässig, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots.
  • Einschlägig für: Art. 336c Abs. 1 OR

BGE 131 III 466, E. 4

  • Thema: Kündigung und Sperrfristen bei Freistellung
  • Kernaussage: Auch während einer Freistellung gilt der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 336c OR, da die Freistellung das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und die Schutzbedürftigkeit bei der Stellensuche nicht aufhebt.
  • Einschlägig für: Art. 336c Abs. 2 und 3 OR

BGE 124 III 346, E. 2

  • Thema: Unterbrechung der Kündigungsfrist bei Krankheit
  • Kernaussage: Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Kündigung ein, wird die Kündigungsfrist für die Dauer der Verhinderung (maximal bis zur gesetzlichen Höchstdauer) unterbrochen und danach fortgesetzt.
  • Einschlägig für: Art. 336c Abs. 2 OR

BGE 120 II 209, E. 3

  • Thema: Fortsetzung der Kündigungsfrist und Verlängerung bis zum Endtermin
  • Kernaussage: Fällt das Ende der nach der Sperrfrist fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf einen vertraglichen Kündigungstermin, verlängert sich das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen bis zum nächstfolgenden Endtermin (Art. 336c Abs. 3 OR).
  • Einschlägig für: Art. 336c Abs. 3 OR

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonal)

BGer 4A_395/2021 vom 04.04.2022, E. 3

  • Thema: Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit
  • Kernaussage: Eine rein arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, welche die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt, löst keine Sperrfrist nach Art. 336c OR aus.
  • Einschlägig für: Art. 336c Abs. 1 lit. b OR

BGer 4A_215/2017 vom 16.11.2017, E. 3

  • Thema: Berechnung der Dienstjahre für die Sperrfristdauer
  • Kernaussage: Für die Bestimmung der massgeblichen Sperrfristdauer (30, 90 oder 180 Tage) ist das Dienstjahr im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsverhinderung massgebend.
  • Einschlägig für: Art. 336c Abs. 1 lit. b OR

BGer 4A_38/2020 vom 22.07.2020, E. 2

  • Thema: Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei wiederholter Krankheit
  • Kernaussage: Grundsätze zur Berechnung der Fristverlängerung bei vor dem Kündigungstermin eintretenden Krankheitsphasen.
  • Einschlägig für: Art. 336c Abs. 2 und 3 OR

Kantonsgericht St. Gallen BO.2016.47 vom 09.06.2017, E. 3

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Rückfall vs. neue Krankheit bei Sperrfristen
  • Kernaussage: Ein Rückfall oder eine wiederkehrende Verhinderung aus derselben Krankheitsursache eröffnet keine neue Sperrfrist, sondern zehrt lediglich das verbleibende Restkontingent der ursprünglichen Frist auf.
  • Einschlägig für: Art. 336c Abs. 1 lit. b OR

Kantonsgericht St. Gallen BZ.2004.47 vom 06.01.2005, E. 2

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Unterbrechung der Kündigungsfrist und Rechtsmissbrauchsverbot
  • Kernaussage: Die Inanspruchnahme des Schutzes nach Art. 336c Abs. 2 und 3 OR ist nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Kündigung vor längerer Zeit erfolgte.
  • Einschlägig für: Art. 336c Abs. 2 und 3 OR

Obergericht Luzern 11 08 74 vom 24.11.2008, E. 2

  • Kanton: Luzern
  • Thema: Ungewissheit über Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
  • Kernaussage: Die Sperrfrist greift auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, wenn eine Anstellung bei einem neuen Arbeitgeber wegen der Ungewissheit über Fortdauer und Ausmass der Beeinträchtigung unwahrscheinlich ist.
  • Einschlägig für: Art. 336c Abs. 1 lit. b OR

BVGE 2017 I/1 vom 16.03.2017, E. 4

  • Gericht: Bundesverwaltungsgericht
  • Thema: Ausschluss der Kündigungssperre bei arbeitsplatzbezogener Erkrankung
  • Kernaussage: Bestätigung, dass bei rein betriebs- oder arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit die Kündigungssperre nicht zur Anwendung gelangt.
  • Einschlägig für: Art. 336c Abs. 1 lit. b OR

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29