Rechtsprechung zu Art. 336 OR
Rechtsprechung zu Art. 336 OR
BGE 130 III 699 — Verfassungsmässige Rechte bei Tendenzbetrieben
THEMA: Verfassungsmässige Rechte / Tendenzbetrieb
KERNAUSSAGE: Die Kündigung gegenüber einer Partei, die in Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verletzt oder die Arbeit im Unternehmen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, ist nicht missbräuchlich. Dies gilt insb. für Arbeitnehmer mit erhöhter Treuepflicht, wie Angestellte von Tendenzbetrieben.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 336 Abs. 1 lit. b OR
BGE 132 III 115 — Fürsorgepflicht bei Pensionierung
THEMA: Fürsorgepflicht / Pensionierung / unbenannter Missbrauchsgrund
KERNAUSSAGE: Wer einem Arbeitnehmer nach 44 klaglosen Dienstjahren, wenige Monate vor der Pensionierung ohne betriebliche Notwendigkeit und ohne nach einer sozialverträglicheren Lösung zu suchen, kündigt, verletzt seine Fürsorgepflicht und handelt missbräuchlich.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 336 und 328 OR (Fürsorgepflicht als unbenannter Missbrauchsgrund)
BGE 125 III 70 — Mobbing
THEMA: Mobbing / Persönlichkeit
KERNAUSSAGE: Mobbing kann eine missbräuchliche Kündigung begründen. Die Aufforderung an eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin, sich vertrauensärztlich begutachten zu lassen, verletzt deren Persönlichkeit ohne besondere Umstände nicht schwer.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 336 Abs. 1 lit. a OR und Fürsorgepflicht
BGE 131 III 535 — Sündenbock-Kündigung
THEMA: Unbenannter Missbrauchsfall / Kaderperson
KERNAUSSAGE: Die Entlassung einer Kaderperson, welcher kein Vorwurf gemacht werden kann, allein um das Ansehen des Arbeitgebers zu wahren, kann einen im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Missbrauchsfall darstellen.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 336 OR (ungeschriebener Missbrauchstatbestand)
BGE 136 III 513 — Rachekündigung
THEMA: Rachekündigung / subjektive Gutgläubigkeit
KERNAUSSAGE: Der Arbeitnehmer ist vor einer Rachekündigung nur geschützt (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR), sofern er nach Treu und Glauben annehmen kann, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sie tatsächlich begründet sind. Die Kündigung ist jedoch nicht missbräuchlich, wenn die Ansprüche beim Entlassungsentscheid keine kausale Rolle spielten.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 336 Abs. 1 lit. d OR
BGE 123 III 246 — Änderungskündigung
THEMA: Änderungskündigung / Entschädigung
KERNAUSSAGE: Eine Änderungskündigung ist nicht bereits als solche missbräuchlich, kann es jedoch nach den Umständen des Einzelfalls sein. Kriterien für die Entschädigung gemäss Art. 336a OR.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 336 ff. OR
BGE 127 III 86 — Persönlichkeitseigenschaft vs. Treuepflicht
THEMA: Persönlichkeitseigenschaft / Treuepflicht
KERNAUSSAGE: Ein Kadermitarbeiter, der wenige Monate nach der Anstellung mit den Untergebenen über seine Meinungsverschiedenheiten mit der Direktion spricht und gleichzeitig dem Arbeitgeber bekannt gibt, dass er unter der neuen Direktion nicht arbeiten will, zerstört die Vertrauensgrundlage und verletzt seine Treuepflicht.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 336 Abs. 1 lit. a OR
BGE 121 III 60 — Begründungspflicht und Wirkung der Kündigung
THEMA: Begründungspflicht / unwahre Begründung
KERNAUSSAGE: Eine Kündigung entfaltet ihre Wirkung unabhängig davon, ob der Begründungspflicht nachgekommen wird. Eine unwahre Begründung begründet keine Vermutung der Missbräuchlichkeit.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 335 OR im Zusammenhang mit Art. 336 OR
BGE 134 III 108 — Probezeitkündigung
THEMA: Probezeit / missbräuchliche Kündigung
KERNAUSSAGE: Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung während der Probezeit missbräuchlich sein kann.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 335b und 336 OR
BGE 136 III 96 — Einsprache bei Probezeit
THEMA: Einsprachefrist / verkürzte Kündigungsfrist
KERNAUSSAGE: Die Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung während der Probezeit ist auch bei verkürzter Kündigungsfrist längstens bis zu deren Ende zu erheben, soweit möglich und zumutbar.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 335b und 336b OR
BGE 125 III 277 — Streikrecht
THEMA: Streikrecht / verfassungsmässiges Recht
KERNAUSSAGE: Ein Streik ist rechtmässig, wenn er von einer tariffähigen Organisation getragen ist, durch GAV regelbare Ziele verfolgt, nicht gegen die Friedenspflicht verstösst und verhältnismässig ist. Die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik verletzt den Arbeitsvertrag nicht.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 336 Abs. 1 lit. b OR
BGE 138 III 359 — Arbeitnehmervertreter
THEMA: Arbeitnehmervertreter / wirtschaftliche Gründe
KERNAUSSAGE: Eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen ist nicht missbräuchlich, soweit kein Zusammenhang mit der Tätigkeit als gewählter Arbeitnehmervertreter besteht.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 336 Abs. 2 lit. b OR