Rechtsprechung zu Art. 335c OR
Leitentscheide (BGE)
BGE 134 III 403, E. 3.2
- Thema: Berechnung der Kündigungsfrist
- Kernaussage: Die Kündigungsfrist ist ab dem auf den Zugang der Kündigung folgenden Tag zu berechnen. Die Kündigung wirkt auf das Ende eines Monats; die Frist muss bis zum letzten Tag eines Kalendermonats laufen.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGE 130 III 213, E. 3
- Thema: Dienstjahre und Probezeit
- Kernaussage: Die Probezeit ist Teil des Dienstjahres. Die Berechnung der Dienstjahre für die gestaffelten Kündigungsfristen richtet sich nach dem Zeitpunkt des Arbeitsantritts.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGE 125 III 340, E. 2b
- Thema: GAV-Abweichungen und zwingendes Minimum
- Kernaussage: Der Gesamtarbeitsvertrag kann die Kündigungsfristen abändern, jedoch nur unter Einhaltung des gesetzlichen Minimums. Eine Unterschreitung der Fristen ab dem zweiten Dienstjahr unter einen Monat ist auch im GAV unzulässig.
- Einschlägig für: Abs. 2
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 4A_407/2019, E. 3
- Thema: Schriftliche Abrede und Herabsetzung
- Kernaussage: Eine schriftliche Abrede, die die Kündigungsfrist ab dem zweiten Dienstjahr auf weniger als einen Monat herabsetzt, ist nichtig. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Mindestfrist.
- Einschlägig für: Abs. 2
BGer 4A_23/2018, E. 2
- Thema: Verlängerung bei Elternurlaub (Abs. 3)
- Kernaussage: Die Verlängerung der Kündigungsfrist nach Abs. 3 greift nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung und nur bei noch nicht bezogenen Urlaubstagen nach Art. 329g OR.
- Einschlägig für: Abs. 3
BGer 4A_465/2015, E. 4
- Thema: Kündigung auf einen Termin
- Kernaussage: Die Kündigung muss auf das Ende eines Monats ausgesprochen werden. Eine Kündigung auf einen beliebigen Termin ist auch bei schriftlicher Abrede nur zulässig, wenn die gesetzliche Mindestfrist gewahrt bleibt.
- Einschlägig für: Abs. 1
Letzte Aktualisierung: 2026-06-13