Art. 335c — nach Ablauf der Probezeit
Gesetzeswortlaut
1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.
3 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 335c OR regelt die ordentlichen Kündigungsfristen nach Ablauf der Probezeit und bildet das Gegenstück zu Art. 335b OR (Kündigung während der Probezeit). Die Norm stellt ein zwingendes Grundminimum dar, das durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden kann.
II. Gestaffelte Kündigungsfristen (Abs. 1)
Abs. 1 statuiert drei gestaffelte Kündigungsfristen, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten:
- 1.–12. Monat (erstes Dienstjahr): 1 Monat Kündigungsfrist
- 2.–9. Dienstjahr: 2 Monate Kündigungsfrist
- Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate Kündigungsfrist
Kündigungstermin: Die Kündigung wirkt je auf das Ende eines Monats. Das bedeutet, dass die Frist ab dem auf den Zugang der Kündigung folgenden Tag zu berechnen ist und bis zum Ende eines Monats laufen muss (BGE 134 III 403 E. 3.2).
Berechnung: Bei einer Kündigung am 15. März mit einmonatiger Frist endet das Arbeitsverhältnis am 30. April. Bei zweimonatiger Frist am 31. Mai.
Dienstjahre: Die Berechnung der Dienstjahre richtet sich nach dem Zeitpunkt des Arbeitsantritts, nicht nach dem Ablauf der Probezeit. Die Probezeit ist Teil des Dienstjahres.
III. Abänderbarkeit der Fristen (Abs. 2)
Abs. 2 regelt die Abänderbarkeit der Kündigungsfristen nach drei Stufen:
- Schriftliche Abrede: Die Parteien können die Fristen verlängern oder im ersten Dienstjahr verkürzen (jedoch nicht unter einen Monat).
- Normalarbeitsvertrag: Abänderung durch kollektive Normsetzung.
- Gesamtarbeitsvertrag: Der GAV kann die Fristen für das erste Dienstjahr sogar unter einen Monat herabsetzen. Für spätere Dienstjahre bleibt die gesetzliche Untergrenze von einem Monat bestehen.
Verlängerung: Keine gesetzliche Obergrenze für die Verlängerung der Fristen. Üblich sind in GAV-Verträgen drei Monate ab dem ersten Dienstjahr.
Ungültige Abkürzungen: Eine schriftliche Abrede, die die Kündigungsfrist ab dem zweiten Dienstjahr unter einen Monat herabsetzt, ist nichtig. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Frist.
IV. Verlängerung bei Elternurlaub des anderen Elternteils (Abs. 3)
Abs. 3 (eingefügt per 1. Juli 2021) verlängert die Kündigungsfrist um die nicht bezogenen Urlaubstage des anderen Elternteils nach Art. 329g OR (Vaterschaftsurlaub bzw. Urlaub des andern Elternteils). Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis.
- Der Arbeitnehmer hat vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils nach Art. 329g OR.
- Es stehen noch nicht bezogene Urlaubstage offen.
Ratio: Abs. 3 verhindert, dass der Arbeitgeber durch eine Kündigung den Anspruch auf den Elternurlaub des anderen Elternteils faktisch unterläuft. Die Verlängerung der Kündigungsfrist sichert den verbleibenden Urlaubsanspruch.
Anwendbarkeit: Abs. 3 greift nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung. Bei Arbeitnehmerkündigung oder Aufhebungsvertrag erfolgt keine Verlängerung.
V. Kündigungsschutz (Art. 336b OR)
Nach Ablauf der Probezeit greifen die Sperrfristen nach Art. 336b OR. Diese verbieten die Kündigung während:
- Krankheit/Unfall (Art. 336b Abs. 1 lit. c OR): je nach Dienstjahren 30/90/180 Tage
- Schwangerschaft/Niederkunft (Art. 336b Abs. 1 lit. a OR)
- Militärdienst (Art. 336b Abs. 1 lit. b OR)
VI. Abgrenzungen
Art. 335b OR: Während der Probezeit (erster Monat, max. drei Monate) gelten sieben Tage Kündigungsfrist und keine Sperrfristen.
Art. 336 OR: Unzulässige Kündigungen (Rache, Diskriminierung) gelten auch nach Ablauf der Probezeit.
Art. 336b OR: Sperrfristen greifen erst nach Ablauf der Probezeit.
Art. 12 ArG: Unterstellung unter das Arbeitsgesetz; arbeitsgesetzliche Schutzbestimmungen sind zu beachten.
Literatur
- Brühwiler/Rudolph, Praktisches Arbeitsrecht, 8. Aufl. 2023, § 7
- Rehbinder/Berger, Berner Kommentar, OR III/2/2, Art. 335c N 1–20
- Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2019, Art. 335c