Rechtsprechung zu Art. 335 OR
Rechtsprechung zu Art. 335 OR
BGE 123 III 246 — Änderungskündigung
THEMA: Änderungskündigung / Gestaltungsrecht
KERNAUSSAGE: Eine Änderungskündigung im engeren Sinn liegt vor, wenn eine Partei den Arbeitsvertrag kündigt, aber gleichzeitig eine neue Vertragsofferte mit geänderten Bedingungen unterbreitet. Eine Änderungskündigung ist nicht bereits als solche missbräuchlich, kann es jedoch nach den Umständen des Einzelfalls sein. Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht; sie ist bedingungsfeindlich, wobei Bedingungen zulässig sind, deren Eintritt ausschliesslich vom Willen des Gekündigten abhängt.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 335 Abs. 1 — Änderungskündigung als besondere Form der Kündigung
BGE 121 III 60 — Begründungspflicht und Rechtsmissbrauch
THEMA: Begründungspflicht / unwahre Begründung
KERNAUSSAGE: Eine Kündigung entfaltet ihre Wirkung unabhängig davon, ob der Begründungspflicht nachgekommen wird. Sie bleibt von den Sanktionen unberührt, die an eine Verletzung der Begründungspflicht anknüpfen. Insbesondere besteht für den Fall einer unwahren Begründung keine gesetzliche Vermutung, die Kündigung sei missbräuchlich.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 335 Abs. 2 — Begründungspflicht und Art. 2 Abs. 2 ZGB (Rechtsmissbrauch)
BGE 128 III 129 — Kündigung als Gestaltungsrecht
THEMA: Kündigungszuständigkeit / Gestaltungsrecht
KERNAUSSAGE: Die Abberufung als Organ und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind zwei zu trennende Rechtsgeschäfte. Heilung des Mangels einer zunächst nur von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung durch nachträgliche Genehmigung. Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitiges Rechtsgeschäft ausgeübt wird; sie ist grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 335 Abs. 1 — Natur der Kündigung als Gestaltungsrecht; Bedingungsfeindlichkeit
BGE 134 III 625 — Konsensuale Auflösung vs. Kündigung
THEMA: Aufhebungsvertrag / Vereinsmitgliedschaft
KERNAUSSAGE: Ein Ausscheiden aus einem Verein ist nicht nur durch einseitigen Austritt möglich, sondern auch durch vertragliche Einigung. Von Bedeutung für die Abgrenzung der Kündigung (Art. 335 OR) zur einvernehmlichen Vertragsauflösung.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 335 Abs. 1 — Abgrenzung Kündigung vs. Aufhebungsvertrag
BGE 147 V 342 — Vorzeitige Pensionierung nach Kündigung
THEMA: Vorzeitige Pensionierung / Beitragszeit
KERNAUSSAGE: Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten wirtschaftlichen Gründen auch die unverschuldete Entlassung einzubeziehen ist. Relevant im Kontext von Art. 335 OR bei der Frage der vorzeitigen Pensionierung als Folge einer Kündigung.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 335 Abs. 1 — Kündigung als Auslöser vorzeitiger Pensionierung
BGer 4C.398/2001 — Teilkündigung und Änderungskündigung
THEMA: Teilkündigung / Änderungskündigung
KERNAUSSAGE: Die Teilkündigung untersteht den gleichen Regeln wie die ordentliche Kündigung. Namentlich sind die Kündigungsfristen (Art. 335a ff. OR) einzuhalten und der Kündigungsschutz (Art. 336 ff. OR) zu beachten. Die Möglichkeit einer Teilkündigung besteht nur, wenn dies vereinbart ist. Liegen keine selbständigen Vertragsteile vor, ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung möglich.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 335 Abs. 1 — Teilkündigung, Änderungskündigung
BGer 4C.230/2005 — Aufhebungsvertrag und Kündigungsschutz
THEMA: Aufhebungsvertrag / Umgehung
KERNAUSSAGE: Die relative Unverzichtbarkeit von Art. 336c OR verbietet den Parteien nicht, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag gemäss Art. 115 OR aufzulösen, sofern eine solche Vereinbarung nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führt.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 335 OR i.V.m. Art. 336c OR (Kündigungsfristen, Sperrfristen, Aufhebungsvertrag)