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Art. 335 — Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Gesetzestext

Art. 335 OR — Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses

1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 335 OR ist die Grundnorm der ordentlichen Kündigung im Schweizer Arbeitsrecht. Er regelt das Kündigungsrecht bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen und die Begründungspflicht. Die Norm steht im Zusammenhang mit den Kündigungsfristen (Art. 335a–335c OR), dem Kündigungsschutz (Art. 336–336c OR) und der fristlosen Kündigung (Art. 337 OR).

Absatz 1 — Kündigungsrecht

Gestaltungsrecht

Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitiges Rechtsgeschäft ausgeübt wird. Sie ist grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (BGE 128 III 129, E. 2; BGE 123 III 246, E. 3).

Bedingungen sind nur zulässig, wenn deren Eintritt ausschliesslich vom Willen des Gekündigten abhängt (BGE 123 III 246, E. 3).

Kündigung durch jede Partei

Beide Vertragsparteien — Arbeitgeber und Arbeitnehmer — können das unbefristete Arbeitsverhältnis kündigen. Die Kündigung entfaltet ihre Wirkung unabhängig davon, ob der Begründungspflicht nachgekommen wird (BGE 121 III 60, E. 3b).

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung im engeren Sinne liegt vor, wenn eine Partei den Arbeitsvertrag kündigt, aber gleichzeitig eine neue Vertragsofferte mit geänderten Bedingungen unterbreitet. Eine Änderungskündigung ist nicht bereits als solche missbräuchlich, kann es jedoch nach den Umständen des Einzelfalls sein (BGE 123 III 246, E. 3–5).

Teilkündigung

Die Teilkündigung untersteht denselben Regeln wie die ordentliche Kündigung. Kündigungsfristen (Art. 335a ff. OR) und Kündigungsschutz (Art. 336 ff. OR) sind zu beachten. Eine Teilkündigung ist nur möglich, wenn dies vereinbart ist oder selbständige Vertragsteile vorliegen.

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag (konsensuale Auflösung) ist von der Kündigung zu unterscheiden. Er unterliegt nicht den zwingenden Kündigungsschutzvorschriften, darf aber keinen Umgehungszweck erfüllen (BGer 4C.230/2005, E. 2).

Absatz 2 — Begründungspflicht

Inhalt und Wirkung

Auf Verlangen der anderen Partei muss der Kündigende die Kündigung schriftlich begründen. Dies dient der Information des Gekündigten und ermöglicht ihm, seine Rechte (insbesondere Anfechtung nach Art. 336 OR) effizient wahrzunehmen.

Keine Vermutung bei unwahrer Begründung

Eine unwahre Begründung begründet keine gesetzliche Vermutung für Missbräuchlichkeit der Kündigung. Die unwahre Begründung als solche stellt keinen Rechtsmissbrauch dar (BGE 121 III 60, E. 3c). Neben den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen (Art. 336 ff. OR) bleibt wenig Raum für die Anwendung des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

Verhältnis zu Art. 337 OR (fristlose Kündigung)

Fehlen wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung, kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen und -termine ordentlich gekündigt werden (Art. 335 OR). Art. 337 OR regelt die Ausnahme — die fristlose Auflösung bei wichtigem Grund.

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