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Rechtsprechung zu Art. 330a OR

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 129 III 177, E. 3.2, 3.3

  • Thema: Anspruch auf Vollzeugnis und Arbeitsbestätigung
  • Kernaussage: Der Arbeitgeber darf nur auf ausdrückliches, besonderes Verlangen des Arbeitnehmers ein einfaches Arbeitszeugnis (Arbeitsbestätigung) ausstellen. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss sich zwingend über alle gesetzlichen Merkmale (Art, Dauer, Leistung und Verhalten) aussprechen und ein vollständiges Bild vermitteln.
  • Einschlägig für: Art. 330a Abs. 1 und 2 OR

BGE 136 III 510, E. 4.1, 4.4

  • Thema: Erwähnung von Krankheit und Leistungsunterbrüchen im Arbeitszeugnis
  • Kernaussage: Eine Krankheit des Arbeitnehmers ist im Arbeitszeugnis nur dann zu erwähnen, wenn sie seine Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgaben grundsätzlich in Frage stellte und damit einen sachlichen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete oder wenn die krankheitsbedingte Absenz im Verhältnis zur Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht fiel.
  • Einschlägig für: Art. 330a Abs. 1 OR

BGE 101 II 329, E. 2

  • Thema: Grundsätze Wahrheit und Wohlwollen / Codierungsverbot
  • Kernaussage: Das Arbeitszeugnis dient dem wirtschaftlichen Fortkommen des Arbeitnehmers und ist daher wohlwollend zu formulieren. Es darf jedoch keine unrichtigen Tatsachen festhalten; die Wahrheit geht dem Wohlwollen vor. Verschlüsselte, zweideutige Formulierungen sind unzulässig.
  • Einschlägig für: Art. 330a Abs. 1 OR

BVGE 2012/22, E. 2, 5, 7

  • Thema: Gerichtliche Durchsetzung und Bestimmtheitsgebot des Rechtsbegehrens
  • Kernaussage: Bei einer Klage auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses muss die klagende Partei im Rechtsbegehren den genauen Wortlaut des verlangten Zeugnisses präzise formulieren. Der Arbeitgeber verfügt im Rahmen der Grundsätze von Wahrheit und Wohlwollen über einen Ermessensspielraum bei der Formulierung.
  • Einschlägig für: Art. 330a Abs. 1 OR

BGer 4A_432/2009 vom 10.11.2009, E. 3.2

  • Thema: Informationsfunktion gegenüber zukünftigen Arbeitgebern
  • Kernaussage: Das Zeugnis bezweckt, künftigen Arbeitgebern ein getreues und verlässliches Bild über Fähigkeiten, Kenntnisse und Verhalten des Arbeitnehmers zu vermitteln.
  • Einschlägig für: Art. 330a Abs. 1 OR

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonal)

Obergericht Zürich RU180008 vom 27.06.2018, E. 3

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Gleichzeitiger Anspruch auf Vollzeugnis und Arbeitsbestätigung
  • Kernaussage: Der Arbeitnehmer ist berechtigt, neben einem qualifizierten Vollzeugnis auch eine einfache Arbeitsbestätigung zu verlangen.
  • Einschlägig für: Art. 330a Abs. 1 und 2 OR

Obergericht Zürich LA210033 vom 20.09.2022, E. 3

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Durchsetzung des Zeugnisanspruchs durch Leistungsklage
  • Kernaussage: Der gesetzliche Anspruch auf Ausstellung und Berichtigung eines Zeugnisses ist vor den kantonalen Arbeitsgerichten mit Leistungsklage durchsetzbar.
  • Einschlägig für: Art. 330a Abs. 1 OR

Verwaltungsgericht Zürich VB.2014.00534 vom 16.09.2015, E. 2.2, 3.2

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Grundsatz der Klarheit und unzulässige Negativformulierungen
  • Kernaussage: Zeugnisse müssen klar und eindeutig sein. Formulierungen, denen sich unklare oder nicht substantiierte Vorwürfe entnehmen lassen, verletzen das Klarheitsgebot und sind unzulässig.
  • Einschlägig für: Art. 330a Abs. 1 OR

Verwaltungsgericht Zürich VB.2019.00414 vom 19.11.2019, E. 2.3, 3.3

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Erwähnung von Mutterschaftsurlaub vs. Krankheit
  • Kernaussage: Längere Zeitunterbrüche dürfen erwähnt werden, wenn sie erheblich ins Gewicht fallen; bei Mutterschaftsurlaub ist dieser ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und darf nicht als Krankheit deklariert werden.
  • Einschlägig für: Art. 330a Abs. 1 OR

Appellationsgericht Basel-Stadt VD.2017.22 vom 01.09.2017, E. 3

  • Kanton: Basel-Stadt
  • Thema: Anforderungen an die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
  • Kernaussage: Das Zeugnis muss über Art und Dauer der Anstellung sowie über Leistung und Verhalten zuverlässig und objektiv Auskunft geben.
  • Einschlägig für: Art. 330a Abs. 1 OR

Kantonsgericht Basel-Landschaft 810 23 48 vom 15.11.2023, E. 8.4

  • Kanton: Basel-Landschaft
  • Thema: Bindung an Zwischenzeugnisse und Beweislast
  • Kernaussage: Eine wesentliche Verschlechterung der Beurteilung im Schlusszeugnis gegenüber einem vorangegangenen Zwischenzeugnis bedarf einer substantiierten Rechtfertigung und des Beweises durch den Arbeitgeber.
  • Einschlägig für: Art. 330a Abs. 1 OR

Kantonsgericht Freiburg 601 2021 141 vom 28.03.2022, E. 3.2

  • Kanton: Freiburg
  • Thema: Grundsätze Wahrheit, Vollständigkeit und Wohlwollen
  • Kernaussage: Umfassende Bestätigung der bundesgerichtlichen Leitlinien zur Würdigung negativer Tatsachen im Gesamtkontext der Anstellung.
  • Einschlägig für: Art. 330a Abs. 1 OR

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29