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Art. 329a OR — Ferienanspruch

Gesetzeswortlaut

Art. 329a OR — Freizeit und Ferien / Ferien / Dauer

¹ Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.

² …

³ Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

Überblick und Bedeutung

Art. 329a OR legt den zwingenden Mindestferienanspruch fest. Die Norm dient dem Gesundheitsschutz und der physischen sowie psychischen Erholung des Arbeitnehmers.

Der gesetzliche Mindestanspruch von 4 Wochen (bzw. 5 Wochen für Jugendliche bis 20 Jahre) ist einseitig zwingend (Art. 362 OR) und darf durch Einzelarbeitsvertrag, NAV oder GAV nicht unterschritten, wohl aber zugunsten des Arbeitnehmers erhöht werden.

Gesetzliche Feriendauer und Berechnung

  1. Vollzeitbeschäftigung:
    • Ab vollendetem 20. Altersjahr: mindestens 4 Wochen (= 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche).
    • Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: mindestens 5 Wochen (= 25 Arbeitstage).
  2. Teilzeitarbeit:
    • Teilzeitbeschäftigte haben denselben Anspruch auf mindestens 4 Ferienwochen pro Jahr (z.B. bei 2 Arbeitstagen pro Woche = 4 Wochen à 2 Tage = 8 Ferientage pro Jahr).
  3. Unvollständiges Dienstjahr (Abs. 3):
    • Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis unterjährig, berechnet sich der Ferienanspruch pro rata temporis (entsprechend der Dauer der Anstellung im Dienstjahr).

Ferienkürzung bei Absenzen (Art. 329b OR)

Verhindert eine Absenz die Arbeitsleistung, kann der Ferienanspruch nach Massgabe von Art. 329b OR gekürzt werden:

  • Verschuldete Verhinderung: Kürzung um 1/12 für jeden vollen Monat der Verhinderung (keine Schonfrist).
  • Unverschuldete Verhinderung (Krankheit, Unfall): Kürzung um 1/12 erst ab dem zweiten vollen Monat der Verhinderung (1 Monat Schonfrist pro Dienstjahr, BGE 131 III 182).
  • Schwangerschaft: 2 Monate Schonfrist; Kürzung erst ab dem 3. vollen Monat.
  • Mutterschaftsurlaub: Keine Kürzung wegen des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs (Art. 329b Abs. 3 OR).

Praxisfragen aus der Gerichtspraxis

1. Ferienbezug während Freistellung

  • Wird der Arbeitnehmer nach einer Kündigung freigestellt, kann der Arbeitgeber verlangen, dass restliche Ferienguthaben während der Freistellung bezogen werden.
  • Verhältnismässigkeitsprüfung: Dies setzt voraus, dass das Verhältnis zwischen der Dauer der Freistellung und dem verbleibenden Feriensaldo dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit für die Stellensuche belässt (Faustregel: Freistellungsdauer muss mindestens das Dreifache des Ferienguthabens betragen; BGE 128 III 271).
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