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Rechtsprechung zu Art. 328 OR

Rechtsprechung zu Art. 328 OR – Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

I. Allgemeiner Gehalt der Fürsorgepflicht

1. BGE 130 III 699 — Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzung

Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeit des Arbeitnehmers achten und schützen (Art. 328 Abs. 1 OR). Diese Pflicht besteht in gewissem Umfang über das Arbeitsverhältnis hinaus. Bei schwerer Persönlichkeitsverletzung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer Genugtuung nach Art. 49 OR fordern. Stigmatisierung eines entlassenen Mitarbeiters vor der Belegschaft als «Sektenführer» ist eine solche schwere Verletzung.

Schlagworte: Persönlichkeitsverletzung, Genugtuung, Stigmatisierung, überdauernde Fürsorgepflicht
E. 5.1


2. BGE 132 III 115 — Kündigung nahe der Pensionierung

Wer einem Arbeitnehmer nach 44 klaglosen Dienstjahren wenige Monate vor der Pensionierung ohne betriebliche Notwendigkeit und ohne Suche nach einer sozialverträglicheren Lösung kündigt, verletzt seine Fürsorgepflicht. Die erhöhte Fürsorgepflicht bei langjährigen Dienstverhältnissen gebietet, nach Alternativen zu suchen und Kündigungsmodalitäten möglichst schonend zu gestalten.

Schlagworte: Pensionierung, langjährige Treue, erhöhte Fürsorgepflicht, sozialverträgliche Lösung
E. 2.2


3. BGer 4A 384/2014 — Erhöhte Fürsorgepflicht bei langjährigen Mitarbeitern

Die Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR bildet das Korrelat der Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR). Hat sich der Arbeitgeber nicht oder ungenügend um die Lösung eines Konflikts bemüht, ist er seiner Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen — die Kündigung erweist sich als missbräuchlich. Bei langjähriger Treue und fortgeschrittenem Alter gilt eine erhöhte Fürsorgepflicht. Kündigungsmodalitäten müssen möglichst schonend sein.

Schlagworte: erhöhte Fürsorgepflicht, langjährige Treue, Kündigungsmodalitäten, Konfliktlösung
E. 4.2.1–4.2.2, 5.2


II. Mobbing, Persönlichkeitsverletzung und Genugtuung

4. BGE 125 III 70 — Mobbing und Genugtuung (Grundsatzentscheid)

Grundlegendes Mobbing-Urteil. Der Arbeitgeber haftet nach Art. 328 OR für Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte oder zuständige Personalverantwortliche. Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Die Aufforderung an eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, verletzt deren Persönlichkeit ohne besondere Umstände nicht schwer.

Schlagworte: Mobbing, Genugtuung, Vorgesetztenhaftung, psychiatrische Begutachtung
E. 2–3


5. BGer 1C_245/2008 — Fürsorgepflicht des öffentlichen Arbeitgebers bei Konflikten

Gleich wie der private trifft auch den öffentlichen Arbeitgeber die Fürsorgepflicht (Art. 328 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG). Bei Störung des Betriebsklimas muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Massnahmen ergreifen, um die Lage zu entspannen: Teamcoaching, Einzel- und Gruppengespräche, Verhaltensanweisungen, Beizug einer Vertrauensstelle. Ein Arbeitgeber, der einen Konflikt schwelen lässt, kann nicht geltend machen, der Konflikt schade der Arbeit, um die beteiligten Mitarbeiter zu entlassen.

Schlagworte: öffentlicher Arbeitgeber, Betriebsklima, Teamcoaching, Vertrauensstelle
E. 4.2–4.3


6. BGer 4A_430/2010 — Aktive Konfliktlösungspflicht

Ergänzt die Rechtsprechung zu den Massnahmen, die der Arbeitgeber bei Arbeitsplatzkonflikten ergreifen muss. Blosse Aussprache genügt nicht; der Arbeitgeber muss aktiv und wiederholt auf Konfliktbeilegung hinwirken. Unterlässt er dies, ist die Kündigung missbräuchlich.

Schlagworte: Konfliktlösungspflicht, aktives Handeln, wiederholte Massnahmen, missbräuchliche Kündigung


7. BGer 8C 340/2009 — Fürsorgepflicht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) gilt auch für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber. Bei Störung des Betriebsklimas müssen alle zumutbaren Massnahmen zur Konfliktlösung ergriffen werden. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht weniger zur Fürsorge verpflichtet als der private.

Schlagworte: öffentlich-rechtlich, Betriebsklima, Fürsorgepflicht, Massnahmen
E. 4.2.1–4.2.2


III. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit (Art. 328 Abs. 2)

8. BGE 132 III 257 — Passivrauchen (Leitentscheid)

Leitentscheid zur Fürsorgepflicht im Bereich des Gesundheitsschutzes. Umfang der aus Art. 328 OR und den öffentlichrechtlichen Bestimmungen (insb. Art. 6 ArG) fliessenden Schutzpflichten. Der Arbeitgeber verletzt seine Fürsorgepflicht, wenn er das zum Schutze der Gesundheit des Arbeitnehmers Notwendige nicht vorkehrt, obwohl dies nach dem Stand der Technik möglich und ihm billigerweise zumutbar wäre. Nichtraucher haben aus Art. 328 OR den Anspruch, dass der Arbeitgeber sie vor Passivrauchen schützt.

Schlagworte: Passivrauchen, Gesundheitsschutz, ArG, Stand der Technik, Zumutbarkeit
E. 5–6


9. BGE 110 II 163 — Unterlassene Sicherheitsmassnahme

Der Arbeitgeber, der eine Sicherheitsmassnahme unterlässt, haftet nach Art. 328 Abs. 2 OR. Genugtuung bei vollständigem Verlust des Gehörs auf einer Seite infolge eines Arbeitsunfalls. Die Fürsorgepflicht umfasst die Verhütung von Unfällen, die auf ungenügende Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen sind.

Schlagworte: Arbeitssicherheit, unterlassene Massnahme, Gehörverlust, Genugtuung
E. 2a, 2c


10. BGer 4A_611/2018 — Schutzpflicht bei Arbeitsunfällen

Der Arbeitgeber hat nach Art. 328 Abs. 1 OR auf die Gesundheit des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen. Nach Art. 328 Abs. 2 OR muss er die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Die Fürsorgepflicht umfasst auch die Verhütung von Unfällen, die nicht auf ein unvorhersehbares Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (hier: Kranunfall).

Schlagworte: Arbeitsunfall, Kran, Erfahrung, Stand der Technik, Zumutbarkeit
E. 3.2.1


IV. Missbräuchliche Kündigung und Fürsorgepflichtverletzung

11. BGE 137 III 303 — Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer und Beschäftigungsinteresse

Der Arbeitnehmer kann ein legitimes Interesse an tatsächlicher Beschäftigung haben. Genugtuung nach Art. 328 OR kann zugesprochen werden, wenn die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt einzustufen ist. Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht grob verletzt hat.

Schlagworte: fristlose Kündigung, Arbeitnehmer, Beschäftigungsinteresse, Genugtuung
E. 2.2


12. BGE 135 III 405 — Abschliessungscharakter von Art. 337c OR

Art. 337c OR regelt vertragsrechtlich abschliessend die finanziellen Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung. Zusätzlicher Schadenersatz (z.B. entgangener Gewinn nach Art. 97 OR) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Persönlichkeitsverletzung nachweist, die über jene wegen ungerechtfertigter Entlassung hinausgeht, oder die Verletzung einer anderen, nicht aus Art. 328 OR folgenden Vertragspflicht.

Schlagworte: Abschliessungscharakter, entgangener Gewinn, Persönlichkeitsverletzung, Art. 337c OR
E. 3.1–3.2


V. Kollektivrechtliche Aspekte

13. BGE 114 II 345 — Verbandsklage bei Persönlichkeitsverletzung

Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 Abs. 1 OR). Eine qualifizierte Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte ist nicht Voraussetzung für die Aktivlegitimation einer Gewerkschaft. Der Verbandsklage steht das rechtliche Interesse bereits bei einer generellen Beeinträchtigung offen.

Schlagworte: Verbandsklage, Gewerkschaft, Aktivlegitimation, Persönlichkeitsschutz


VI. Lohn- und Beteiligungsfragen

14. BGE 129 III 276 — Gratifikation vs. Lohn

Klärung der Abgrenzung zwischen freiwilliger Gratifikation und vereinbartem Lohn. Die Fürsorgepflicht tangiert die Frage, ob ein Freiwilligkeitsvorbehalt zur Umgehung von Lohnansprüchen führt. Eine Gratifikation, die nach den Umständen als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist, unterliegt dem Fürsorgeprinzip.

Schlagworte: Gratifikation, Lohn, Freiwilligkeitsvorbehalt, Fürsorgepflicht


15. BGE 130 III 495 — Mitarbeiterbeteiligung und Arbeitnehmerschutz

Durch Verträge der Mitarbeiterbeteiligung dürfen die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts (inkl. Fürsorgepflicht) nicht unterlaufen werden. Der Arbeitnehmerschutz entfällt, wenn der Arbeitnehmer beim Erwerb der Beteiligung als Anleger handelt, der das Risiko aus freien Stücken akzeptiert.

Schlagworte: Mitarbeiterbeteiligung, Anleger, Arbeitnehmerschutz, zwingendes Recht
E. 3–4


Zusammenfassung nach Themengebieten

1. Allgemeiner Gehalt (Art. 328 Abs. 1): Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeit achten und schützen, auf die Gesundheit Rücksicht nehmen und die Sittlichkeit wahren. Die Fürsorgepflicht ist das Korrelat der Treuepflicht. Sie gilt für private und öffentliche Arbeitgeber. Erhöhte Fürsorgepflicht bei langjähriger Treue und fortgeschrittenem Alter.

2. Gesundheitsschutz (Art. 328 Abs. 2): Der Arbeitgeber muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Betriebsverhältnissen angemessen sind. Unterlassene Sicherheitsmassnahmen begründen die Haftung. Passivrauchschutz ist durchsetzbar.

3. Mobbing und Persönlichkeitsverletzung: Der Arbeitgeber haftet für Mobbing durch Vorgesetzte. Er muss aktiv auf Konfliktlösung hinwirken. Blosse Aussprache genügt nicht. Genugtuung nach Art. 49 OR bei schwerer Verletzung.

4. Missbräuchliche Kündigung: Kündigung nahe der Pensionierung, Kündigung nach Grundrechtsausübung und Kündigung ohne Konfliktlösung verletzen die Fürsorgepflicht. Art. 337c OR regelt abschliessend die finanziellen Folgen; zusätzliche Schadenersatzansprüche erfordern eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 328 OR.

5. Kollektivrecht: Verbandsklage bei Persönlichkeitsverletzung ohne qualitative Schwelle. Mitarbeiterbeteiligung kann den Arbeitnehmerschutz nicht unterlaufen.