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Art. 328 OR – Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Art. 328 OR – Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Gesetzestext

1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. 2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

Systematische Einordnung

Art. 328 OR ist die zentrale Fürsorgepflichtsnorm des Arbeitsvertragsrechts. Sie übersetzt die Grundrechte (Art. 8, 10 BV) in das Privatarbeitsrecht und verpflichtet den Arbeitgeber, die Persönlichkeit, Gesundheit und Sittlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen. Abs. 2 konkretisiert den Arbeitsschutz mit einem dreistufigen Massstab: Erfahrungsmaxime, Technikmaxime und Zumutbarkeitsgrenze. Die Norm gehört zu den meistzitierten Arbeitsrechtsartikeln (über 2'400 Zitationen).

Abs. 1 – Drei Schutzpflichten

Persönlichkeitsschutz

Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeit des Arbeitnehmers achten und schützen. Dies umfasst:

  • Schutz vor Mobbing durch Vorgesetzte oder Kollegen (BGE 125 III 70 E. 2)
  • Schutz vor übermässiger Überwachung (z.B. unzulässige Videoüberwachung, E-Mail-Kontrolle)
  • Schutz vor Diskriminierung (Alter, Geschlecht, Herkunft)
  • Schutz vor Stigmatisierung (BGE 130 III 699 E. 5.1: öffentliche Brandmarkung als «Sektenführer»)
  • Erhöhter Schutz bei langjähriger Treue und fortgeschrittenem Alter (BGer 4A 384/2014 E. 5.2)

Die Fürsorgepflicht ist das Korrelat der Treuepflicht (Art. 321a OR). Beide bilden das Vertrauensfundament des Arbeitsverhältnisses.

Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit «gebührend Rücksicht zu nehmen». Dies umfasst:

  • Arbeitszeiten und Pausen (ArG)
  • Arbeitsplatzgestaltung (Ergonomie, Lärmschutz)
  • Schutz vor Passivrauchen (BGE 132 III 257 E. 5–6)
  • Massnahmen gegen Arbeitsunfälle (BGer 4A_611/2018 E. 3.2.1: Kranunfall)
  • Psychische Gesundheit (Burnout-Prävention)

Sittlichkeitsschutz / sexuelle Belästigung

Seit der Einfügung des letzten Satzes (GlG 1996) ist der Schutz vor sexueller Belästigung ausdrücklich normiert. Der Arbeitgeber muss:

  • präventiv tätig werden (Richtlinien, Sensibilisierung)
  • bei Belästigung einschreiten (Massnahmen gegen den Täter)
  • das Opfer vor weiteren Nachteilen schützen (KEINE Kündigung des Opfers)

Abs. 2 – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Der dreistufige Massstab:

StufeKriteriumBeispiel
Erfahrungsmaximenach der Erfahrung notwendigSchutzkleidung bei gefährlichen Arbeiten
Technikmaximenach dem Stand der Technik anwendbarMaschinensicherung nach EN-Normen
Zumutbarkeitsgrenzeden Verhältnissen angemessen, billigerweise zumutbarkeine übermässigen Investitionen für Kleinbetrieb

Die drei Kriterien sind kumulativ: eine Massnahme muss allen drei Stufen genügen. Fehlt eine Massnahme, die nach Erfahrung notwendig und nach dem Stand der Technik möglich wäre, verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht — auch wenn sie ihm wirtschaftlich nicht zumutbar wäre (dann muss er die gefährliche Arbeit einstellen).

Mobbing als Fürsorgepflichtverletzung

BGE 125 III 70 E. 2–3 prägt die Mobbing-Jurisprudenz:

  • Der Arbeitgeber haftet für Mobbing durch Vorgesetzte und zuständige Personalverantwortliche
  • Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt
  • Der Arbeitgeber muss aktiv auf Konfliktlösung hinwirken (BGer 4A_430/2010, 1C_245/2008)
  • Blosse Aussprache genügt nicht — wiederholte Massnahmen sind erforderlich

Konfliktlösungspflicht

Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsplatzkonflikten folgende Massnahmen zu ergreifen ( BGer 1C_245/2008 E. 4.2–4.3):

  1. Teamcoaching und Mediation
  2. Einzel- und Gruppengespräche
  3. Verhaltensanweisungen und Abmahnungen
  4. Beizug einer Vertrauensstelle
  5. Ggf. Versetzung oder Kündigung des Störers

Ein Arbeitgeber, der einen Konflikt schwelen lässt, kann sich nicht darauf berufen, der Konflikt schade der Arbeit, um die beteiligten Mitarbeiter zu entlassen.

Verbindung mit missbräuchlicher Kündigung (Art. 336 OR)

Verletzt der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht, kann die Kündigung missbräuchlich sein:

  • Kündigung nahe der Pensionierung ohne betriebliche Notwendigkeit: BGE 132 III 115 E. 2.2
  • Kündigung nach Konflikt, den der Arbeitgeber nicht gelöst hat: BGer 4A 384/2014 E. 4.2.1
  • Kündigung bei Grundrechtsausübung: BGE 130 III 699 E. 5.1

Abschliessungscharakter von Art. 337c OR

BGE 135 III 405 E. 3.1–3.2: Art. 337c OR regelt abschliessend die finanziellen Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung (Schadenersatz + Billigkeitsentschädigung). Zusätzlicher Schadenersatz für entgangenen Gewinn setzt eine zusätzlich Persönlichkeitsverletzung nach Art. 328 OR voraus, die über die blosse Entlassung hinausgeht.

Überdauernde Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht besteht in gewissem Umfang über das Arbeitsverhältnis hinaus (BGE 130 III 699 E. 5.1): Stigmatisierung eines entlassenen Mitarbeiters vor der Belegschaft verletzt die Fürsorgepflicht auch nach Vertragsende.

Verhältnis zu anderen Normen

  • Art. 328a OR: Verantwortlichkeit bei Arbeitsunfällen
  • Art. 336 OR: missbräuchliche Kündigung
  • Art. 336a OR: Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung
  • Art. 337c OR: ungerechtfertigte Entlassung (abschliessend)
  • Art. 49 OR: Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzung
  • ArG: Arbeitsgesetz (Arbeitszeit, Gesundheitsschutz)
  • GlG: Gleichstellungsgesetz (sexuelle Belästigung)
  • Art. 8 BV: Rechtsgleichheit
  • Art. 10 BV: Recht auf Freiheit und Sicherheit

Weiterführende Literatur

  • OnlineKommentar OR, Art. 328
  • Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 7. Aufl.
  • Brühwiler, Kommentar zum Arbeitsvertrag, 6. Aufl.
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