Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 324a OR

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 131 III 623, E. 2.3–2.5

  • Thema: Karenzfrist von 3 Monaten und Berechnungsbeginn
  • Kernaussage: Die Frist von mehr als drei Monaten, ab welcher der Lohnfortzahlungsanspruch gemäss Art. 324a Abs. 1 OR entsteht, berechnet sich ab dem Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Tritt die Verhinderung während der ersten drei Monate eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einer Kündigungsfrist von drei oder weniger Monaten ein, besteht vor dem ersten Tag des vierten Monats kein Lohnfortzahlungsanspruch.
  • Einschlägig für: Art. 324a Abs. 1 und 4 OR

BGE 126 III 337, E. 6

  • Thema: Lohnbegriff bei Lohnfortzahlung und Überzeit
  • Kernaussage: Der fortzuzahlende Lohn nach Art. 324a OR umfasst den gesamten Grundlohn nebst regelmässigen Zulagen und vertraglichen Lohnbestandteilen.
  • Einschlägig für: Art. 324a Abs. 1 OR

BGE 124 III 249

  • Thema: Lohnfortzahlung bei Arbeit auf Abruf
  • Kernaussage: Auch bei Arbeit auf Abruf besteht bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR. Die Höhe des geschuldeten Lohnes bemisst sich nach dem Durchschnitt der in der Vergangenheit geleisteten Einsätze.
  • Einschlägig für: Art. 324a Abs. 1 OR

BGE 138 III 405, E. 3

  • Thema: Beweiswert von Arztzeugnissen
  • Kernaussage: Ein ärztliches Zeugnis begründet die natürliche Vermutung für die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Diese Vermutung kann durch konkrete Indizien und Umstände erschüttert werden.
  • Einschlägig für: Art. 324a Abs. 1 OR

BGE 141 III 241, E. 3

  • Thema: Lohnfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Kernaussage: Die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a Abs. 1 OR endet spätestens mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern keine nachvertragliche Taggeldversicherung gemäss Abs. 4 besteht.
  • Einschlägig für: Art. 324a Abs. 1 und 4 OR

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonal)

BGer 4A_517/2010 vom 11.11.2010, E. 4

  • Thema: Gleichwertigkeitsprüfung bei Taggeldversicherung
  • Kernaussage: Eine Abweichung von Art. 324a Abs. 1–3 OR zugunsten einer Krankentaggeldversicherung gemäss Abs. 4 setzt die Gleichwertigkeit der Gesamtlösung voraus (mind. 80 % während 720 Tagen bei hälftiger Prämientragung).
  • Einschlägig für: Art. 324a Abs. 4 OR

BGer 4A_38/2020 vom 22.07.2020, E. 3

  • Thema: Lohnfortzahlung während Freistellung
  • Kernaussage: Tritt die Arbeitsunfähigkeit während einer Freistellung ein, bleibt der Lohnanspruch bestehen; eine Doppelzahlung aus Lohn und Taggeld ist jedoch ausgeschlossen.
  • Einschlägig für: Art. 324a Abs. 1 OR

Kantonsgericht St. Gallen BO.2023.5-K3 vom 02.05.2024, E. III.2, III.4

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Arztzeugnisse und Passivlegitimation bei Versicherungslösungen
  • Kernaussage: Der Beweiswert ärztlicher Zeugnisse ist im Gesamtkontext zu würdigen. Hat der Arbeitgeber eine gleichwertige Taggeldversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein direktes Forderungsrecht verschafft, ist der Arbeitgeber von der primären Lohnfortzahlungspflicht befreit.
  • Einschlägig für: Art. 324a Abs. 4 OR

Obergericht Zürich LA230029 vom 07.03.2024, E. 4

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Anwendung der Zürcher Skala
  • Kernaussage: Bestätigung der Anwendung der Zürcher Skala für die Dauer der gesetzlichen Lohnfortzahlung bei Fehlen einer gleichwertigen Versicherungslösung.
  • Einschlägig für: Art. 324a Abs. 2 OR

Obergericht Zürich LA140017 vom 06.08.2014, E. 3

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Formularmässige KTG-Vereinbarung und Befreiungswirkung
  • Kernaussage: Die schriftliche Vereinbarung einer gleichwertigen Taggeldversicherung befreit den Arbeitgeber von der Lohnzahlungspflicht, sobald der Versicherer leistungspflichtig wird.
  • Einschlägig für: Art. 324a Abs. 4 OR

Kantonsgericht Wallis C1 10 69 vom 18.06.2010, E. 4

  • Kanton: Wallis
  • Thema: Schriftformerfordernis bei KTG-Abrede
  • Kernaussage: Die Ersetzung der gesetzlichen Lohnfortzahlung durch eine Taggeldversicherung bedarf der Schriftform nach Art. 324a Abs. 4 OR; eine mündliche Abrede reicht nicht aus.
  • Einschlägig für: Art. 324a Abs. 4 OR

Appellationsgericht Basel-Stadt ZB.2018.48 vom 23.04.2019, E. 2

  • Kanton: Basel-Stadt
  • Thema: Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung
  • Kernaussage: Untersuchung der Zumutbarkeit und des fehlenden Verschuldens bei persönlicher Verhinderung an der Arbeitsleistung.
  • Einschlägig für: Art. 324a Abs. 1 OR

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29