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Rechtsprechung zu Art. 324a OR

Rechtsprechung zu Art. 324a OR

I. Kausalitaet und Mehrfachverursachung

BGE 152 III 23Art. 324a Abs. 1 OR; Kausalitaet bei Mehrfachverursachung

Ein Servicetechniker verursachte in alkoholisiertem Zustand (1,9 Promille) einen Verkehrsunfall, der zum Fuehrerausweisentzug fuehrte. Gleichzeitig lag eine diagnostizierte Alkoholabhaengigkeit vor, die zu einer 100%igen Arbeitsunfaehigkeit und stationaerer Behandlung fuehrte. Das Bundesgericht hielt fest:

  • Die Leistungspflicht nach Art. 324a OR setzt einen natuerlichen Kausalzusammenhang zwischen dem unverschuldeten Verhinderungsgrund und dem Ausbleiben der Arbeitsleistung voraus (E. 2.3.2).
  • Es genuegt, dass die Krankheit zusammen mit anderen Bedingungen den Arbeitnehmer an der Leistungserbringung gehindert hat, d.h. nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Arbeitsverhinderung entfiele (E. 2.3.2).
  • Liegen mehrere unabhaengig voneinander bestehende Gruende fuer eine Arbeitsverhinderung vor, ist fuer die jeweilige Zeitperiode zu beurteilen, aus welchem Grund der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist. Im Beispiel einer Freiheitsstrafe besteht waehrend des Strafvollzugs kein Lohnfortzahlungsanspruch; der Anspruch kann jedoch nach Entlassung bei Fortbestehen der Krankheit wieder aufleben (E. 2.3.3).
  • Im konkreten Fall waren der Verkehrsunfall, die fuerorgerische Unterbringung und der Fuehrerausweisentzug allesamt Manifestationen ein und derselben Ursache (der schweren Alkoholsucht). Der Beschwerdefuehrer war in erster Linie wegen der Krankheit und der medizinischen Einweisung an der Arbeit verhindert (E. 2.3.4).

BGE 133 III 185, E. 2Kausalkette bei psychischer Erkrankung und Straftat

Eine psychisch kranke Arbeitnehmerin, die sich infolge Brandstiftungen in einer Strafanstalt befand, wurde als krankentaggeldberechtigt erachtet. Das Bundesgericht qualifizierte die Arbeitsunfaehigkeit als krankheitsbedingt, da die psychische Erkrankung kausal fuer die Brandstiftungen war. Der Anstaltsaufenthalt wurde seiner Funktion nach als Klinikaufenthalt betrachtet (E. 2.2.2). Dieser Entscheid wurde in BGE 152 III 23, E. 2.3.4, als vergleichbare Konstellation herangezogen.

4A_232/2019Natuerlicher Kausalzusammenhang: Condicio-sine-qua-non-Test und Mitverursachung

Das Bundesgericht bestaetigte, dass der natuerliche Kausalzusammenhang nach Art. 324a OR nach der condicio-sine-qua-non-Formel zu beurteilen ist: Ein Umstand ist kausal, wenn er nicht weggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Fuer die Bejahung des Kausalzusammenhangs genuegt Mitverursachung; die Krankheit muss nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache der Arbeitsverhinderung sein (E. 3.2).

II. Verschulden und Suchterkrankung

BGE 145 V 215, E. 4 ff.Suchterkrankung als Krankheit

Das Bundesgericht hielt fest, dass primaere Abhaengigkeitssyndrome — wie saemtliche psychischen Erkrankungen — grundsaetzlich einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind. Alkohol- und Drogensucht gelten heute als Krankheit, wobei auch primaere Suchterkrankungen, d.h. solche ohne vorangehende psychische Grunderkrankung, nicht mehr von vornherein als verschuldet gelten. Gleitet jemand ueber laengere Zeit gleichsam unmerklich in eine immer tiefer werdende Abhaengigkeit ab, ist grundsaetzlich von fehlendem Verschulden auszugehen (BGE 152 III 23, E. 2.3.1, unter Verweis auf Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, N. 23; Bruehwiler, Einzelarbeitsvertrag, N. 7d; Staehelin, Zuercher Kommentar, N. 25; Rehbinder/Stoeckli, Berner Kommentar, N. 16).

BGE 114 II 274, E. 5Verschulden bei Verurteilung

Im Falle einer Verurteilung fehlt es in der Regel an der Unverschuldetheit der Arbeitsverhinderung, sodass ein Lohnfortzahlungsanspruch nach Art. 324a Abs. 1 OR nicht besteht. Dies gilt grundsaetzlich, kann aber im Einzelfall anders zu beurteilen sein, etwa bei fuerorgerischer Unterbringung oder Untersuchungshaft ohne Verschulden (BGE 152 III 23, E. 2.3.1).

BGE 122 III 268Militaerdienstverweigerung aus Gewissensgruenden

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Arbeitsverhinderung infolge Militaerdienstverweigerung aus Gewissensgruenden als unverschuldet im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR zu qualifizieren ist. Seit der Verfassungsrevision von 1992, welche die Gewissensfreiheit verfassungsrechtlich verankerte, kann die Verweigerung des Militaerdienstes aus Gewissensgruenden nicht mehr als Verschulden qualifiziert werden (E. 3). Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR, wenn er aufgrund seiner Gewissensentscheidung den Militaerdienst verweigert und dadurch an der Arbeitsleistung verhindert wird.

III. Karenzfrist und Dauer des Arbeitsverhaeltnisses

BGE 131 III 623Karenzfrist und Berechnung der Dauer des Arbeitsverhaeltnisses

Das Bundesgericht klarte zunaechst, dass die Dauer von mehr als drei Monaten ab dem Tag der Arbeitsaufnahme berechnet wird (E. 2.3). Im Anwendungsbereich von Art. 324a OR ist in erster Linie der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber massgebend (E. 2.3, unter Verweis auf Paerli/Petrik, Rz. 155).

Fuer unbefristete Arbeitsvertraege mit einer Kuendigungsfrist von drei oder weniger Monaten hat der Arbeitnehmer keinen Lohnanspruch waehrend der ersten drei Monate (Karenzfrist). Der Lohnfortzahlungsanspruch entsteht erst am ersten Tag des vierten Monats des Arbeitsverhaeltnisses (E. 2.4.4). Diese Auffassung wird von der herrschenden Lehre geteilt (Aubert, Bruehwiler, Favre Moreillon, Gnaegi, Streiff/von Kaenel, Wyler).

Art. 324a Abs. 2 OR erlaubt es den Vertragsparteien, durch eine Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, dem Arbeitnehmer die Deckung des Lohnausfalls waehrend der Karenzfrist zuzusichern (E. 2.5.2). Abweichende Regelungen zuungunsten des Arbeitnehmers beduerfen hingegen der Schriftform (Art. 324a Abs. 4 OR).

BGE 126 III 75, E. 2Gefahrtragung bei unverschuldeter Unmoeglichkeit

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Folgen der unverschuldeten nachtraeglichen Unmoeglichkeit der vom Arbeitnehmer versprochenen Leistung in Art. 324a und 324b OR geregelt sind. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall nur dann einen Anspruch auf Lohnzahlung, wenn das Arbeitsverhaeltnis mehr als drei Monate gedauert hat oder fuer mehr als drei Monate eingegangen wurde.

BGE 113 II 263Ende der Lohnfortzahlungspflicht bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses

Das Bundesgericht hielt grundsaetzlich fest, dass die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR mit der Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses endet, sofern nicht ausdruecklich etwas anderes vereinbart wurde (E. 3). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 324a OR setzt der Lohnfortzahlungsanspruch ein bestehendes Arbeitsverhaeltnis voraus; mit dessen Beendigung faellt die rechtliche Grundlage fuer die Lohnfortzahlung weg. Abweichende Vereinbarungen koennen jedoch durch Krankentaggeldversicherungen oder vertragliche Regelungen getroffen werden, die den Anspruch ueber das Ende des Arbeitsverhaeltnisses hinaus erstrecken.

IV. Betriebsrisiko und Abgrenzung zu Art. 324 OR

BGE 150 III 22Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus

Das Bundesgericht entschied, dass die Arbeitsverhinderung als Folge von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 Abs. 1 OR (Betriebsrisiko) faellt. Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus stellen objektive Gruende dar, welche im Sinne von Art. 91 OR die Nichtannahme der gehoerig angebotenen Leistung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erbringen konnte (E. 4 und 5).

V. Zusammenspiel mit dem Versicherungsrecht

BGE 143 V 385Krankentaggeldversicherung und Lohnbegriff

Von der Krankenversicherung ausgerichtete Entschaedigungen gelten nur als Lohn, wenn sie den vom Arbeitgeber nach Art. 324a OR geschuldeten Lohn ersetzen. Die Frage nach dem Lohnanspruch ist somit massgebend, um die Art der von der Krankenversicherung ausgerichteten Taggelder zu bestimmen. Sie ist es auch, wenn es darum geht, den Zeitpunkt des Endes der Versicherungsdeckung zu bestimmen.

BGE 127 III 106Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG: Taggeldanspruch und Gruppenzugehoerigkeit

Das Bundesgericht entschied, dass bei einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem VVG der Taggeldanspruch nicht von der Gruppenzugehoerigkeit abhaengt. Der Anspruch des versicherten Arbeitnehmers ueberdauert das Ende der Versicherungszugehoerigkeit (E. 3). Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch nach Beendigung der Versicherungszugehoerigkeit weiterhin Taggeld beziehen kann, sofern der Versicherungsfall waehrend der Versicherungsdauer eingetreten ist.

4A_514/2018Kollektiv-Krankentaggeldversicherung: Eigenstaendiger Anspruch gegenueber dem Versicherer

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der versicherte Arbeitnehmer einen eigenstaendigen Anspruch gegenueber dem Versicherer hat (Art. 87 VVG). Der Arbeitgeber ist fuer Taggeldansprueche nicht passiv legitimiert und handelt lediglich als Zahlstelle (E. 3). Die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR lebt nicht wieder auf, wenn die Versicherung ihre Zahlungen einstellt (E. 4). Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Taggeldansprueche direkt gegenueber dem Versicherer geltend machen muss und nicht gegenueber dem Arbeitgeber, sobald eine Kollektivversicherung besteht.

VI. Abweichende Vereinbarungen und Gleichwertigkeit

BGE 127 III 318Gesamtarbeitsvertragliche Krankentaggeldversicherung

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung der normativen Bestimmungen von Gesamtarbeitsvertraegen hinsichtlich des Anspruchs der Arbeitnehmenden auf Abschluss einer Kollektivversicherung, die im Krankheitsfall bestimmte Taggeldleistungen erbringt. Die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR kann durch eine kollektive Krankentaggeldversicherung ersetzt werden, sofern die Versicherung fuer den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR).

BGE 131 III 623, E. 2.5Form der abweichenden Vereinbarung

Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 324a Abs. 2 OR es den Vertragsparteien ermoeglicht, durch eine Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, dem Arbeitnehmer die Deckung des Lohnausfalls waehrend der Karenzfrist zuzusichern (E. 2.5.2). Hingegen erfordern abweichende Regelungen zuungunsten des Arbeitnehmers die Schriftform (Art. 324a Abs. 4 OR; E. 2.5.1).

BGE 135 III 640Krankentaggeldversicherung als Lohnbestimmung und Gleichwertigkeit nach Art. 324a Abs. 4 OR

Das Bundesgericht qualifizierte die Krankentaggeldversicherung nach Art. 324a Abs. 4 OR als Lohnbestimmung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 LSE (E. 3). Zur Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR ist erforderlich, dass die Krankentaggeldversicherung mindestens 80% des Lohnes deckt, die Taggeldleistungen waehrend mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen erbracht werden und die Praemien haelftisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt werden (E. 4). Diese Vorgaben stellen sicher, dass die Versicherung fuer den Arbeitnehmer nicht schlechter ist als die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht.

BGE 124 III 126Personalverleiher und Lohnfortzahlungspflicht

Das Bundesgericht befasste sich mit der Lohnfortzahlungspflicht des Personalverleihers und hielt fest, dass die Bestimmungen ueber die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR unter die Lohnbestimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 LSE fallen (E. 3). Im Weiteren gewaehrt der Vertrauensschutz, dass der Arbeitnehmer bei fehlendem Versicherungsschutz nicht schlechter gestellt wird, als er bei ordnungsgemaesser Durchfuehrung der Versicherung waere (E. 4).

4A_98/2014Schriftform bei Krankentaggeldklauseln nach Art. 324a Abs. 4 OR

Das Bundesgericht praezisierte die Schriftformanforderungen nach Art. 324a Abs. 4 OR: Eine Krankentaggeldklausel im Arbeitsvertrag genuegt der Schriftform nur, wenn die wesentlichen Elemente der Versicherung — versicherter Lohnanteil, Leistungsdauer, Selbstbehaltstage und Praemienteilung — in der schriftlichen Vereinbarung selbst enthalten sind oder durch Bezugnahme auf ein Betriebsreglement oder die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einbezogen werden (E. 3). Fehlen diese wesentlichen Elemente, ist die Vereinbarung nichtig, und die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a Abs. 1 und 2 OR kommt zur Anwendung.

VII. Fuerpflicht des Arbeitgebers

4C.230/2000Arbeitgeberhaftung bei Nichteinloesung einer zugesagten Krankentaggeldversicherung

Das Bundesgericht bejahte die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 97 OR fuer den Schaden, der daraus entsteht, dass der Arbeitgeber eine zugesagte Krankentaggeldversicherung nicht abschliesst. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als waere die Versicherung ordnungsgemaess abgeschlossen worden. Dies gilt auch ueber das Ende des Arbeitsverhaeltnisses hinaus: Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die Taggeldleistungen, die dieser bei ordnungsgemaesser Durchfuehrung der Versicherung erhalten haette (720 Tage Taggeld innerhalb von 900 Tagen ab Eintritt der Arbeitsunfaehigkeit).

4C.9/2006Fuerpflichtverletzung beim Wechsel der Krankentaggeldversicherung

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Arbeitgeber durch den Wechsel der Krankentaggeldversicherung seine Fuerpflicht (Art. 328 OR) verletzt, wenn dadurch eine Taggeldluecke entsteht. Der Arbeitgeber muss entweder eine kontinuierliche Deckung sicherstellen oder den Arbeitnehmer fuer den Schaden infolge der Deckungsluecke entschädigen. Die Fuerpflicht gebietet es dem Arbeitgeber, beim Wechsel des Krankentaggeldversicherers sicherzustellen, dass die Versicherungsschutzluecken moeglichst vermieden werden und der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht ohne Deckung dasteht.

VIII. Arbeitszeugnis und Kuedigung wegen Krankheit

BGE 136 III 510Krankheit im qualifizierten Arbeitszeugnis und Kuedigung wegen Krankheit

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Krankheit im qualifizierten Arbeitszeugnis erwaehnt werden muss, wenn sie die Eignung des Arbeitnehmers fuer die bisherige Taetigkeit materiell in Frage gestellt hat und tatsaechlicher Kuedigungsgrund war (E. 4). Eine Kuedigung wegen Krankheit ist nach Ablauf der Sperrfrist grundsaetzlich zulaessig (E. 5). Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Krankheit im Arbeitszeugnis wahrheitsgemaess zu erwaehnen, sofern sie fuer die Beurteilung der Leistung und Eignung von Bedeutung war.