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Art. 323 — Fälligkeit des Lohnes

Gesetzeswortlaut

1 Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten.

2 Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden.

3 Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.

Quelle: SR 220, Art. 323 — Fedlex, Konsolidierungsstand 1.1.2026

Überblick

1 Bedeutung. Art. 323 OR regelt die Fälligkeit des Lohnes im individuellen Arbeitsvertrag. Die Norm bestimmt, wann der Arbeitnehmer Anspruch auf Ausrichtung des Lohnes hat und welche Besonderheiten für einzelne Lohnarten (Provision, Anteil am Geschäftsergebnis, Vorschuss) gelten. Sie ist von zentraler praktischer Bedeutung, weil sie den Zeitpunkt der Lohnzahlung festlegt und damit den Arbeitnehmer vor unangemessenen Zahlungsverzögerungen schützt.

2 Monatliche Lohnzahlung als Grundsatz. Der Grundgedanke von Art. 323 Abs. 1 OR ist die monatliche Lohnzahlungspflicht: Fehlen abweichende vertragliche oder kollektivrechtliche Bestimmungen, ist der Lohn am Ende jedes Monats fällig. Diese Regel ist dispositiver Natur — abweichende Auszahlungsintervalle oder Fälligkeitstermine können durch Einzelarbeitsvertrag (EAV), Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) verabredet werden.

3 Rechtsnatur: Dispositives vs. absolut zwingendes Recht. Art. 323 Abs. 1–3 OR enthalten dispositives Recht und stehen weder im Katalog des absolut zwingenden (Art. 361 OR) noch des relativ zwingenden Rechts (Art. 362 OR). Fälligkeitstermine und Zahlungsfristen können somit vertraglich angepasst werden (vorbehältlich zwingender Schriftform bei Provisionen über 6 Monate gemäss Abs. 2 sowie der Obergrenze von 6 Monaten nach Geschäftsabschluss bei Gewinnbeteiligungen gemäss Abs. 3). Demgegenüber ist der Vorschussanspruch nach Art. 323 Abs. 4 OR absolut zwingend (Art. 361 Abs. 1 OR); er kann weder durch Einzelvertrag noch durch NAV oder GAV zuungunsten des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers wegbedungen werden.

4 Sozialpolitischer Schutzzweck. Die monatliche Lohnzahlungspflicht dient dem Existenzschutz des Arbeitnehmers: Er ist auf regelmässige Einkünfte angewiesen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dieser Schutzzweck ist auch massgebend bei der Auslegung kantonaler Mindestlohnregelungen, die eine monatliche Auszahlungsverpflichtung vorsehen (→ unten Rz. 12 ff.).

Kommentierung

I. Tatbestandsmerkmale

1. Lohn (Abs. 1)

5 Begriff des Lohnes. Der Lohn im Sinne von Art. 323 Abs. 1 OR umfasst alle Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung schuldet — Barlohn, Naturalleistungen, Zulagen, Gratifikationen (soweit diese nicht nach ihrem Charakter erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden) und sonstige vermögenswerte Vorteile. Die Fälligkeit bezieht sich auf den geschuldeten Lohn, nicht nur auf den Barlohn.

6 Ende jedes Monats. Die Fälligkeit tritt am Ende jedes Monats ein. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer hat am letzten Tag des Monats einen fälligen Anspruch auf den Lohn für den abgelaufenen Monat. Die Auszahlung kann praktisch einige Tage später erfolgen, wenn dies verabredet oder üblich ist; die Fälligkeit als solche entsteht jedoch am Monatsende.

7 Abweichende Fristen und Termine. Kürzere Fristen (z.B. zweiwöchentliche oder wöchentliche Auszahlung) oder andere Termine (z.B. der 15. des Folgemonats) können verabredet oder üblich sein. «Verabredet» meint die einzelvertragliche Vereinbarung; «üblich» bezieht sich auf die Verkehrssitte in einer Branche oder einem Gewerbe. Da Abs. 1 dispositiv ist, können durch Vereinbarung auch abweichende Fristen vereinbart werden, solange die Abrede nicht gegen allgemeine Schranken der Vertragsfreiheit (z.B. Art. 27 ZGB, Sittenwidrigkeit) verstösst.

8 Normalarbeitsvertrag und Gesamtarbeitsvertrag. NAV (Art. 359 ff. OR) und GAV können abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Der NAV kann insbesondere für Branchen mit besonderen Gegebenheiten (z.B. Saisongewerbe) andere Regelungen treffen. Der GAV hat Vorrang vor der einzelvertraglichen Abrede (Art. 357 OR). Flankierende Massnahmen gegen Lohndumping können Mindestlöhne und Auszahlungsmodalitäten vorsehen (→ BGE 143 II 102; BGE 140 III 59).

2. Provision (Abs. 2)

9 Monatliche Ausrichtung. Für die Provision gilt grundsätzlich dieselbe monatliche Fälligkeit wie für den Lohn (Abs. 1): Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten. Die Provision ist ein Lohnbestandteil, der nach dem Erfolg des Arbeitnehmers bemessen wird (Art. 322b OR). Die monatliche Ausrichtungspflicht stellt sicher, dass der Arbeitnehmer nicht auf die gesamte Jahresentschädigung warten muss.

10 Ausnahme bei Geschäften über ein halbes Jahr. Erfordert die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden. Diese Ausnahme betrifft insbesondere Geschäfte mit langer Bearbeitungsdauer (z.B. Grossanlagenbau, langfristige Projektverträge). Die Schriftform ist zwingend — eine mündliche Abrede genügt nicht. Die Hinausschiebung bezieht sich nur auf die Provision für die betreffenden Geschäfte, nicht auf die gesamte Provision (BGE 128 III 174 — Art. 322b OR; Provision beim Geschäftsabschluss fällig).

11 Art. 349a OR analog. Für vorwiegend provisionsbesoldete Arbeitnehmende (insbesondere Handelsreisende) gilt Art. 349a OR analog: Die Provision muss angemessen sein und ist nach den Grundsätzen von Art. 323 Abs. 2 OR fällig. Die analoge Anwendung stellt sicher, dass auch Arbeitnehmende, deren Lohn fast ausschliesslich aus Provision besteht, den Schutz der monatlichen Fälligkeit geniessen (BGE 129 III 664 — angemessene Entlönnung des Handelsreisenden; BGE 139 III 214 — Art. 349a OR analog, angemessener Lohn; BGer 4A_129/2022 — Provisionslohn, Art. 349a OR analog; BGer 4A_458/2018 — Provisionslohn).

3. Anteil am Geschäftsergebnis (Abs. 3)

12 Fälligkeit bei Feststellung. Der Anteil am Geschäftsergebnis (Gewinnbeteiligung) wird fällig, sobald das Geschäftsergebnis festgestellt ist. Die Feststellung erfolgt regelmässig durch den Jahresabschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung). Die Fälligkeit hängt nicht von der tatsächlichen Auszahlung an die Gesellschafter ab, sondern von der formellen Feststellung des Ergebnisses.

13 Äusserste Frist: sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Unabhängig von der Feststellung des Geschäftsergebnisses wird der Anteil spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig. Diese gesetzliche Höchstfrist verhindert, dass der Arbeitgeber durch verzögerte Jahresabschlussverfahren die Auszahlung unbegrenzt hinausschieben kann.

4. Vorschuss (Abs. 4)

14 Vorschussanspruch bei Notlage. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit einen Vorschuss zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Notlage dessen bedarf und der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag. Der Vorschussanspruch ist eine soziale Schutzbestimmung, die den Arbeitnehmer vor existsgefährdenden Lohnrückständen schützt.

15 Voraussetzungen. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Notlage: Der Arbeitnehmer befindet sich in einer wirtschaftlichen Zwangslage, die ihn aus eigenen Mitteln nicht überbrücken kann (z.B. unvorhergesehene medizinische Kosten, dringende Reparaturen).
  • Geleistete Arbeit: Der Vorschuss bemisst sich nach der bereits geleisteten Arbeit — der Arbeitnehmer kann keinen Vorschuss für noch zu erbringende Arbeitsleistung verlangen.
  • Billigkeit: Der Arbeitgeber muss billigerweise in der Lage sein, den Vorschuss zu gewähren. Dies setzt voraus, dass die Gewährung wirtschaftlich zumutbar ist und den Arbeitgeber nicht in eine eigene Notlage bringt.

16 Rechtsnatur. Der Vorschuss ist eine Vorauszahlung auf den noch nicht fälligen Lohn, kein zusätzlicher Lohnbestandteil. Er wird auf den später fällig werdenden Lohn angerechnet. Der Vorschussanspruch ist absolut zwingend (Art. 361 Abs. 1 OR) — ein vertraglicher Ausschluss oder eine Einschränkung des Vorschussanspruchs ist gemäss Art. 361 Abs. 2 OR nichtig.

II. Abgrenzungen

17 Art. 322b OR — Provision. Art. 322b OR definiert die Provision als Lohn, der nach dem Geschäftserfolg bemessen wird. Art. 323 Abs. 2 OR regelt die Fälligkeit der Provision, während Art. 322b OR die Entstehung des Provisionsanspruchs regelt (BGE 128 III 174 — Provision beim Geschäftsabschluss fällig, Art. 322b OR).

18 Art. 349a OR — Handelsreisender. Für Handelsreisende gilt Art. 349a OR: Die Provision muss angemessen sein. Art. 323 Abs. 2 OR regelt die Fälligkeit auch für Handelsreisende, wobei Art. 349a OR analog anwendbar ist, wenn der Lohn vorwiegend aus Provision besteht (BGE 129 III 664; BGE 139 III 214; BGer 4A_129/2022).

19 Art. 361 & 362 OR — Dispositives und zwingendes Recht. Art. 323 Abs. 1–3 OR enthalten dispositives Recht und werden in den Katalogen von Art. 361 und 362 OR nicht aufgeführt. Demgegenüber steht Art. 323 Abs. 4 OR (Vorschuss) im Katalog des absolut zwingenden Rechts (Art. 361 Abs. 1 OR). Eine Abrede, die den gesetzlichen Vorschussanspruch bei Notlage für bereits geleistete Arbeit wegbedingt, ist nach Art. 361 Abs. 2 OR nichtig.

20 Art. 324 OR — Lohn bei Verhinderung. Art. 324 OR regelt die Lohnzahlungspflicht bei Verhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen (Abs. 1) oder infolge higherer Gewalt (Abs. 2). Art. 323 OR regelt demgegenüber die Fälligkeit des Lohnes, nicht die Lohnzahlungspflicht bei Verhinderung. Beide Normen sind jedoch sachlich verbunden: Der Lohnanspruch nach Art. 324 OR wird nach Art. 323 OR fällig (BGE 114 II 274 — Lohnzahlungspflicht bei Unmöglichkeit, Art. 324 OR; BGE 96 II 133 — Lohnzahlungspflicht, Verhinderung).

21 Art. 82 OR — Leistungsverweigerungsrecht. Bei Lohnrückstand kann der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen von Art. 82 OR die Arbeitsleistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht setzt einen fälligen Lohnanspruch voraus — die Fälligkeit richtet sich nach Art. 323 OR (BGE 120 II 209 — Leistungsverweigerungsrecht bei Lohnrückstand, Art. 82 OR).

III. Kantonale Mindestlohnregelungen und Art. 323 OR

22 Korrespondenz, nicht Konflikt. Kantonale Mindestlohnregelungen mit monatlicher Auszahlungsverpflichtung korrespondieren mit Art. 323 OR und widersprechen dem Bundesrecht nicht. Art. 323 OR setzt den bundesrechtlichen Standard der monatlichen Lohnzahlungspflicht; kantonale Mindestlohnregelungen konkretisieren diesen Standard, indem sie sicherstellen, dass der monatlich auszurichtende Lohn mindestens den kantonalen Mindestlohn erreicht.

23 Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Kantonale Mindestlohnregelungen verletzen den Vorrang des Bundesrechts nicht. Das Bundesgericht hat in BGE 143 I 403 (kantonaler Mindestlohn Neuenburg) festgehalten, dass kantonale Mindestlohnvorschriften mit dem Bundesrecht vereinbar sind, solange sie nicht in einen Bereich eingreifen, den das Bundesrecht abschliessend regelt. Art. 323 OR regelt die Fälligkeit des Lohnes, nicht die Höhe — kantonale Mindestlohnregelungen ergänzen die bundesrechtliche Fälligkeitsregelung, ohne ihr zu widersprechen.

24 Genfer Mindestlohn (Art. 56F Abs. 2 RIRT/GE). Die Genfer Regelung verpflichtet den Arbeitgeber zur monatlichen Auszahlung des Mindestlohns. Diese Verpflichtung harmoniert mit Art. 323 Abs. 1 OR: Beide Normen verfolgen denselben Schutzzweck — die monatliche Lohnzahlung als Existenzsicherung des Arbeitnehmers. Die kantonale Regelung konkretisiert den bundesrechtlichen Grundsatz, ohne ihn zu verletzen (→ Fokusentscheid BGer 4A_595/2025 vom 25.6.2026).

25 Tessiner Mindestlohn. Auch der Tessiner kantonale Mindestlohn mit monatlicher Auszahlungsverpflichtung ist mit Art. 323 OR vereinbar (BGer 2C_302/2020 vom 11.11.2021; BGer 2C_306/2020 vom 11.11.2021 — Tessiner Mindestlohn). Die monatliche Auszahlungsverpflichtung korrespondiert mit Art. 323 Abs. 1 OR.

IV. Globalberechnung vs. Monatsberechnung

26 Grundsatz der Monatsberechnung. Bei der Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohns ist monatsbezogen zu berechnen: Für jeden Monat ist festzustellen, ob der ausgerichtete Lohn mindestens den Mindestlohn erreicht. Ein kumulatives Defizit pro Monat ist festzuhalten.

27 Keine Verrechnung zwischen Monaten. Monate mit Überzahlung können nicht auf Monate mit Unterdeckung angerechnet werden. Diese monatsbezogene Berechnungsmethode ist nicht willkürlich, sondern eine legitime Konkretisierung des sozialpolitischen Schutzzwecks von Art. 323 OR: Der Arbeitnehmer hat für jeden Monat Anspruch auf den Mindestlohn, und Überzahlungen in einem Monat befreien den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, in einem anderen Monat mindestens den Mindestlohn auszurichten (→ Fokusentscheid BGer 4A_595/2025 vom 25.6.2026).

28 Ablehnung der Globalberechnung. Die Globalberechnung — bei der über einen längeren Zeitraum (z.B. ein Jahr) durchschnittlich der Mindestlohn erreicht werden muss — ist mit dem Schutzzweck von Art. 323 OR nicht vereinbar. Sie würde dem Arbeitgeber erlauben, in einzelnen Monaten unter den Mindestlohn abzuweichen und dies mit Überzahlungen in anderen Monaten zu kompensieren. Dies widerspricht dem monatlichen Fälligkeitsgrundsatz von Art. 323 Abs. 1 OR und dem Existenzsicherungszweck der Norm.

V. Fokusentscheid: BGer 4A_595/2025 vom 25.6.2026

29 Sachverhalt. Der Fall betraf die Genfer kantonale Mindestlohnregelung (Art. 56F Abs. 2 RIRT/GE), die den Arbeitgeber verpflichtet, den Mindestlohn monatlich auszurichten. Streitgegenstand war die Berechnungsmethode: Ist eine Globalberechnung zulässig (Überzahlung in einem Monat anrechenbar auf Unterdeckung in einem anderen Monat) oder ist monatsbezogen zu berechnen?

30 Kernaussagen des Bundesgerichts. Das Bundesgericht (I. zivilrechtliche Abteilung, 3er-Besetzung) hielt fest:

  • Der bundesrechtliche Grundsatz der monatlichen Fälligkeit nach Art. 323 Abs. 1 OR bildet den Referenzrahmen für den Auszahlungsrhythmus im Arbeitsrecht (wobei das Bundesgericht in E. 3.4.1 den Schutzzweck betont).
  • Kantonale Mindestlohnregelungen mit monatlicher Auszahlungsverpflichtung (hier: Art. 56F Abs. 2 RIRT/GE) korrespondieren mit Art. 323 OR und widersprechen dem Bundesrecht nicht.
  • Die monatsbezogene Berechnungsmethode (Monate mit Überzahlung können nicht auf Monate mit Unterdeckung angerechnet werden) ist nicht willkürlich, sondern legitime Konkretisierung des sozialpolitischen Schutzzwecks.
  • Der Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) wird durch kantonale Mindestlohnregelungen nicht verletzt (BGE 143 I 403).

31 Einordnung. Der Entscheid bestätigt die Linie von BGE 143 I 403 (Neuenburger Mindestlohn) und konkretisiert den Schutzzweck von Art. 323 OR im Kontext kantonaler Mindestlohnregelungen. Er ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil er die Monatsberechnung als verfassungsrechtlich zulässige Konkretisierung des bundesrechtlichen Fälligkeitsgrundsatzes anerkennt und die Globalberechnung ablehnt.

VI. Streitwert und Rechtsfrage von prinzipieller Bedeutung

32 Streitwert. Bei Lohnansprüchen im Anwendungsbereich von Art. 323 OR kann die Streitwertgrenze von Bedeutung sein. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden die Streitwertberechnung bei Lohnansprüchen und die Qualifikation als Rechtsfrage von prinzipieller Bedeutung behandelt (BGE 146 III 237; BGE 144 III 164; BGE 141 III 159; BGE 140 III 501; BGE 135 III 1; BGE 134 III 115). Bei Lohnansprüchen, die einen Mindestlohn betreffen, kann die Rechtsfrage von prinzipieller Bedeutung gegeben sein, wenn es um die Auslegung von Art. 323 OR oder die Vereinbarkeit kantonaler Regelungen mit dem Bundesrecht geht (BGer 5A_825/2021 vom 31.3.2022 — Rechtsfrage von Prinzip; BGer 4A_499/2025 — Rechtsfrage von Prinzip, bloße Anwendung).

Querverweise

Literaturhinweise

  • Wolf, in: Basler Kommentar, OR II, 7. Aufl. 2022, Art. 323 N. 1 ff.
  • Rebmann/Gaehwiler, in: Berner Kommentar, OR, Art. 323 N. 1 ff.
  • Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2018, Art. 323 N. 1 ff.
  • Brühwiler, in: Handkommentar OR, 6. Aufl. 2022, Art. 323 N. 1 ff.
  • Aubert, in: Commentaire romand, OR II, 2. Aufl. 2023, Art. 323 N. 1 ff.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-24 — Dogmatik korrigiert (Art. 323 Abs. 1–3 OR dispositiv; Abs. 4 absolut zwingend nach Art. 361 OR); Gesetzestext verifiziert via Fedlex (SR 220, Art. 323, Konsolidierungsstand 1.1.2026)

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