Art. 321a OR — Sorgfalts- und Treuepflicht
Gesetzeswortlaut
Art. 321a OR — Pflichten des Arbeitnehmers / Sorgfalts- und Treuepflicht
¹ Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
² Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
³ Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
⁴ Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Überblick und Bedeutung
Art. 321a OR ist die Generalklausel der Arbeitnehmerpflichten. Sie konstituiert neben der Hauptleistungspflicht (Arbeitsleistung nach Art. 319/321 OR) die umfassende Sorgfalts- und Treuepflicht, welche das individualarbeitsrechtliche Dauerschuldverhältnis prägt.
Die Treuepflicht verpflichtet den Arbeitnehmer zur positiven Wahrung der berechtigten Arbeitgeberinteressen sowie zum Unterlassen jeder Handlung, die dem Arbeitgeber wirtschaftlichen, ideellen oder betrieblichen Schaden zufügen könnte (BGE 134 III 433 E. 3).
Die Dimensionen der Treuepflicht (Abs. 1 und 2)
1. Sorgfaltspflicht (Abs. 1 und 2)
Der Arbeitnehmer schuldet kein Werk (keinen Erfolg), sondern ein sorgfältiges Tätigwerden. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades sowie der Fachkenntnisse des Arbeitnehmers (Art. 321e Abs. 2 OR; BGE 126 III 395).
2. Graduierung nach Stellung im Betrieb
Die Intensität der Treuepflicht steigt proportional zur Hierarchiestufe und Verantwortung:
- Bei leitenden Angestellten und Kadermitarbeitern besteht eine erhöhte Treuepflicht, die strengere Loyalitäts- und Offenlegungspflichten begründet (BGE 130 III 213 E. 2.1).
Nebentätigkeit und Konkurrenzierung während des Arbeitsverhältnisses (Abs. 3)
1. Grundsatz der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten
Eine entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit ist grundsätzlich zulässig, sofern sie:
- die Arbeitsleistung für den Hauptarbeitgeber nicht beeinträchtigt (z.B. durch Übermüdung oder Verletzung der Höchstarbeitszeiten nach ArG);
- den Hauptarbeitgeber nicht konkurrenziert;
- keine berechtigten betrieblichen oder Reputationsinteressen verletzt.
2. Absolutes Konkurrenzverbot während des bestehenden Vertrags
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt ein gesetzliches, auch ohne schriftliche Abrede wirksames Konkurrenzverbot (BGE 134 III 433 E. 3).
- Unzulässig: Jede Tätigkeit zugunsten eines Konkurrenzunternehmens oder die selbständige Ausübung konkurrenzierender Dienstleistungen.
- Abwerbung: Das Abwerben von Kunden oder Arbeitskollegen während bestehendem Arbeitsverhältnis stellt eine gravierende Treuepflichtverletzung dar.
- Vorbereitungshandlungen für die Selbständigkeit: Blosse organisatorische Vorbereitungen (z.B. Gründung einer Gesellschaft, Anmietung von Räumlichkeiten für die Zeit nach Vertragsende) sind zulässig, sofern keine Kunden kontaktiert oder Arbeitgeberressourcen missbraucht werden.
3. Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Retrozessionen / Kickbacks)
Nach der Rechtsprechung zu Art. 321a Abs. 3 OR i.V.m. Art. 400 Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber über alles Rechenschaft abzulegen und alles herauszugeben, was er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit von Dritten erlangt hat (namentlich Retrozessionen, Kickbacks, Provisionen und Vermittlungsgebühren; BGE 138 III 755).
Geheimhaltungspflicht (Abs. 4)
- Während des Arbeitsverhältnisses: Absolutes Verbot der Verwertung oder Weitergabe von Fabrikations-, Geschäfts- und Kundengeheimnissen.
- Nachvertragliche Geheimhaltungspflicht: Sie bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsvertrags bestehen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Arbeitgeberinteressen erforderlich ist (BGE 117 II 560).
- Die nachvertragliche Pflicht findet ihre Schranke in der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Erfahrungswissen des Arbeitnehmers.
Praxisfragen aus der Gerichtspraxis
1. Whistleblowing (Meldung von Missständen)
- Eine Meldung an externe Behörden oder Medien ist erst zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Missstand zunächst intern erfolglos gerügt hat (Stufenmodell: 1. Interne Meldung, 2. Behördenanzeige, 3. Ultima Ratio: Öffentlichkeit). Eine direkte Gang an die Öffentlichkeit ohne vorherige interne Warnung verletzt die Treuepflicht schwer.
2. Private Nutzung von Arbeitsmitteln und Internet / E-Mail
- Eine massvolle private Nutzung von E-Mail oder Internet ist bei fehlendem betrieblichem Verbot toleriert; exzessiver Privatkonsum während der Arbeitszeit verletzt die Arbeitspflicht und rechtfertigt nach Abmahnung die ordentliche oder im Wiederholungsfall fristlose Kündigung.