Rechtsprechung zu Art. 321 OR
I. Persönliche Leistungspflicht (Art. 321 Abs. 1)
BGE 124 III 249, E. 4
- Thema: Arbeit auf Abruf — Zulässigkeit
- Kernaussage: Arbeit auf Abruf ist eine zulässige Form der Arbeitsorganisation, bei der der Arbeitnehmer nur bei tatsächlichem Arbeitsanfall beschäftigt und entlöhnt wird. Die persönliche Leistungspflicht nach Art. 321 OR wird durch «Arbeit auf Abruf» nicht verletzt, solange die vertraglichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
- Einschlägig für: Art. 321 Abs. 1 (Personalität)
BGer 4C.276/2006 vom 14. März 2007, E. 3
- Thema: Ausnahme von der persönlichen Leistungspflicht
- Kernaussage: Art. 321 OR ist nicht zwingend. Es ist möglich und rechtlich zulässig, dass der Arbeitnehmer Dritte mit der Leistung beauftragt, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt. Die Ausnahme von Abs. 1 («sofern nichts anderes verabredet ist») ist weit auszulegen.
- Einschlägig für: Art. 321 Abs. 1 (Ausnahme)
BGE 114 V 33, E. 2
- Thema: Persönliche Arbeitsleistung und Lohn
- Kernaussage: Als Gegenleistung für die persönliche Arbeitsleistung nach Art. 321 OR hat der Arbeitgeber den Lohn nach Art. 322 OR zu bezahlen. Die persönliche Leistungspflicht und die Lohnpflicht stehen im Synallagma.
- Einschlägig für: Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 OR
II. Arbeit auf Abruf und atypische Arbeitsformen
BGE 130 III 321, E. 3
- Thema: Besondere Arbeitsformen — Bereitschaftsdienst
- Kernaussage: Bereitschaftsdienst ausserhalb des Betriebs (Telefonbereitschaft) gehört nicht zur Arbeitszeit im Sinne von Art. 321 OR, wenn der Arbeitnehmer nicht an einem bestimmten Ort verweilen muss. Die persönliche Leistungspflicht wird nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung ausgelöst.
- Einschlägig für: Art. 321 (Bereitschaftsdienst, Arbeitszeitbegriff)
BGer 4A_363/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 4.2
- Thema: Arbeitsverweigerung und Persönlichkeit
- Kernaussage: Die Weigerung des Arbeitnehmers, die persönliche Arbeitsleistung zu erbringen, berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung nach Art. 337 OR, wenn die Verweigerung schwerwiegend ist. Leichte Verstösse gegen die persönliche Leistungspflicht genügen für eine fristlose Kündigung nicht.
- Einschlägig für: Art. 321 i.V.m. Art. 337 OR (fristlose Entlassung)
III. Nebenpflichten und Treuepflicht
BGE 134 III 433, E. 3
- Thema: Wettbewerbsverbot und Treuepflicht
- Kernaussage: Die Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR) gilt während der Vertragsdauer und schliesst ein Konkurrenzverbot auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein. Die persönliche Leistungspflicht nach Art. 321 OR umfasst auch die Pflicht, dem Arbeitgeber nicht nachteilig zu konkurrieren.
- Einschlägig für: Art. 321 i.V.m. Art. 321a OR (Treuepflicht)
BGer 4A_625/2016 vom 13. Juni 2017, E. 3
- Thema: Fristlose Entlassung bei Verletzung der Leistungspflicht
- Kernaussage: Schwerwiegende Verletzungen der persönlichen Leistungspflicht nach Art. 321 OR können die fristlose Entlassung nach Art. 337 OR rechtfertigen. Massgeblich ist die Schwere des Pflichtverstosses und ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.
- Einschlägig für: Art. 321 i.V.m. Art. 337 OR
BGE 126 III 395, E. 4
- Thema: Sorgfaltspflicht im Arbeitsverhältnis
- Kernaussage: Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit sorgfältig auszuführen (Art. 321e OR). Die Sorgfaltspflicht ergänzt die persönliche Leistungspflicht des Art. 321 OR. Der Sorgfaltsmassstab richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
- Einschlägig für: Art. 321 i.V.m. Art. 321e OR (Sorgfaltspflicht)
IV. Stellvertretung und Delegation
BGer 4A_234/2012 vom 26. September 2012, E. 4.1
- Thema: Stellvertretung im Arbeitsverhältnis
- Kernaussage: Die Stellvertretung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist von der Unterstellung (Subunterstellung) zu unterscheiden. Bei der Stellvertretung bleibt der Arbeitnehmer im Vertragsverhältnis und haftet weiterhin persönlich, während bei der Unterstellung ein Dritter in das Vertragsverhältnis eintritt.
- Einschlägig für: Art. 321 Abs. 1 (Stellvertretung vs. Unterstellung)
V. Arbeitsverweigerung und Sanktionen
BGE 141 III 329, E. 4
- Thema: Arbeitsverweigerung als vertragswidriges Verhalten
- Kernaussage: Die unberechtigte Arbeitsverweigerung ist ein vertragswidriges Verhalten, das den Arbeitgeber zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen oder im schweren Fall zur fristlosen Entlassung berechtigt. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 OR liegt vor, wenn die Arbeitsverweigerung den Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar macht.
- Einschlägig für: Art. 321 i.V.m. Art. 337 OR
BGE 137 III 262, E. 4
- Thema: Krankheit und persönliche Leistungspflicht
- Kernaussage: Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entfällt die persönliche Leistungspflicht nach Art. 321 OR nicht vollständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen und den Arbeitgeber zu informieren. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.
- Einschlägig für: Art. 321 OR (Arbeitsunfähigkeit, Krankheit)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06