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Art. 321 — Pflichten des Arbeitnehmers

Gesetzestext

Art. 321 OR — Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 321 OR ist die Grundnorm der Arbeitnehmerpflichten: die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung. Sie begründet das Prinzip der Personalität im Arbeitsverhältnis — der Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung grundsätzlich nicht durch eine Drittperson erbringen lassen.

Personalitätsprinzip

Das Personalitätsprinzip folgt aus der Natur des Arbeitsvertrags: der Arbeitgeber schliesst den Vertrag in der Erwartung, dass gerade diese Person die Arbeit leistet. Die Persönlichkeit, die Qualifikation und das Vertrauen in die bestimmte Person sind Wesensmerkmale des Arbeitsvertrags (vgl. Art. 319 OR: «Dienstvertrag zugunsten Dritter» ist nur ausnahmsweise zulässig).

Ausnahme: «sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt». Diese Ausnahme ermöglicht zum einen die Stellvertretung bei vorübergehender Verhinderung (z.B. Krankheit), wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, und zum anderen Arbeit auf Abruf bzw. kapazitätsorientierte Arbeitsmodelle.

Arbeit auf Abruf

«Arbeit auf Abruf» ist eine zulässige Form der Arbeitsorganisation, bei der der Arbeitnehmer nur bei tatsächlichem Arbeitsanfall beschäftigt und entlöhnt wird (BGE 124 III 249). Zulässigkeit und Grenzen kapazitätsorientierter Arbeitsleistung richten sich nach der vertraglichen Abmachung und den Umständen.

Nebenpflichten

Aus Art. 321 OR i.V.m. dem Arbeitsvertrag und der Treuepflicht (Art. 321a OR) ergeben sich weitere Arbeitnehmerpflichten:

  • Sorgfaltspflicht (Art. 321e OR)
  • Treuepflicht (Art. 321a OR)
  • Zeugnispflicht des Arbeitgebers (Art. 330a OR)

Abgrenzung: Stellvertretung vs. Untervertrag

Die Stellvertretung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist von der Unter- bzw. Subunterstellung zu unterscheiden. Erstere bleibt im Rahmen des bestehenden Vertrags; bei letzterer tritt ein Dritter in das Vertragsverhältnis ein oder übernimmt Teile der Leistung, was grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.

Verhältnis zu Art. 319 OR

Art. 319 OR definiert den Arbeitsvertrag (Einzelvertrag) und regelt die Stellvertretung durch Dritte. Art. 321 OR konkretisiert die persönliche Leistungspflicht als Inhalt des Vertrags. Beide Normen sind gemeinsam zu lesen.

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