Art. 319 — Begriff und Einzelarbeitsvertrag
Gesetzestext
Art. 319 OR — Begriff des Arbeitsvertrags
1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
Kommentierung
Kerngehalt
Art. 319 OR definiert den Begriff des Einzelarbeitsvertrags als Rechtsgrundlage des individualarbeitsrechtlichen Dauerschuldverhältnisses. Die Norm enthält die konstitutiven Tatbestandsmerkmale des Arbeitsvertrags und grenzt ihn von anderen Vertragsarten ab.
Vier Merkmale des Arbeitsvertrags
Der Arbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 OR weist vier konstitutive Merkmale auf (BGer 4C.276/2006, E. 4):
- Arbeitsleistung — Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Leistung von Arbeit
- Entgeltlichkeit — Der Arbeitgeber schuldet einen Lohn (Zeitlohn oder Akkkordlohn)
- Dauerschuldverhältnis — Der Vertrag ist auf wiederkehrende Leistung gerichtet
- Subordination — Der Arbeitnehmer leistet die Arbeit in einem Unterordnungsverhältnis zur fremden Arbeitsorganisation
Das Subordinationskriterium (Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit)
Das massgebliche Abgrenzungsmerkmal zwischen Arbeitsvertrag und selbständiger Tätigkeit (insb. Auftrag, Agenturvertrag) ist die Subordination. Entscheidend sind (BGer 4C.276/2006, E. 4.1, 4.3.1):
- Das Mass der Weisungsgebundenheit
- Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation
- Die Verfügung über eigene Arbeitsmittel
- Die zeitliche und örtliche Einbindung
Mangels gegenständlicher Unterscheidung lässt sich der Arbeitsvertrag vom Agenturvertrag nur durch die Subordination unterscheiden. Ein als «Einzelarbeitsvertrag nach OR, Art. 319 ff.» betitelter Vertrag kann als Auftrag bzw. Agenturvertrag qualifiziert werden, wenn der Bearbeiter weitgehend selbständig handelte, eigene Arbeitsmittel einsetzte und keine zeitliche/örtliche Einbindung bestand.
Organ und Arbeitsvertrag
Ein geschäftsleitendes Organ kann gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zur Aktiengesellschaft stehen (BGE 130 III 213, E. 2.1). Das schweizerische Arbeitsvertragsrecht unterscheidet nicht nach verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; für die Treuepflicht sind sowohl arbeitsvertragliche als auch aktienrechtliche Normen massgeblich.
Ausnahme: Bei wirtschaftlicher Identität zwischen der juristischen Person und dem Organ fehlt das wesentliche Merkmal der Unterordnung — dann liegt ein Innominatvertrag ähnlich dem Mandat vor, kein Arbeitsvertrag (BGE 125 III 78, E. 4).
Ein Vizedirektor, der der Geschäftsleitung angehört, kann gleichwohl in einem Arbeitsverhältnis i.S.v. Art. 319 OR stehen (BGE 128 III 129, E. 1).
Teilzeitarbeit (Absatz 2)
Absatz 2 stellt klar, dass auch Teilzeitarbeit unter den Arbeitsvertrag fällt. Die Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG wird massgeblich auf Art. 319 OR abgestellt (BGE 122 V 169, E. 6).
Öffentlichrechtliches Dienstverhältnis
Der Allgemeine Teil des OR und insbesondere die Normen über die Willensmängel finden im Dienstrecht des Bundes analog Anwendung. Art. 319 ff. OR gelten auch für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis (BGE 132 II 161, E. 3).
Schiedsklauselbeschränkung
Die in einem Einzelarbeitsvertrag enthaltene Schiedsklausel kann dem Arbeitnehmer nicht entgegengehalten werden, soweit dieser nach Art. 341 Abs. 1 OR geschützte Ansprüche geltend macht, auf die er nicht rechtswirksam verzichten kann (BGE 136 III 467, E. 2–4). Art. 5 KSG erlaubt Schiedsgerichtsbarkeit nur für frei verfügbare Ansprüche.
Verhältnis zum GAV
Der Einzelarbeitsvertrag kann vom GAV abweichen, soweit er für den Arbeitnehmer günstiger ist (Günstigkeitsvergleich nach Art. 357 Abs. 2 OR). Der Vergleich ist anhand der einzelnen Arbeitsbedingungen vorzunehmen, nicht anhand des Gesamtlohns (BGE 134 III 399).
Beweislast
Der Arbeitnehmer hat den Bestand des Arbeitsvertrags nachzuweisen; der lohnverweigernde Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Erlöschen (BGE 125 III 78, E. 3).