Art. 269d OR — Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen
In Themen behandeltWohnraummiete
Gesetzeswortlaut
1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen.
2 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:
- a.
- sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;
- b.
- sie nicht begründet;
- c.
- mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.
4 Für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung und anderer einseitiger Vertragsänderungen genügt eine auf mechanischem Weg nachgebildete Unterschrift auf dem vorgeschriebenen Formular.106
5 Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung nach Artikel 269c vorgesehen sind, genügt die schriftliche Form.107
106 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Mietrecht: Formvorschriften), in Kraft seit 1. Okt. 2025 (AS 2025 197; BBl 2022 2100, 2624).
107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Mietrecht: Formvorschriften), in Kraft seit 1. Okt. 2025 (AS 2025 197; BBl 2022 2100, 2624).
Überblick und Bedeutung
Art. 269d OR regelt das einseitige Gestaltungsrecht des Vermieters zur Erhöhung des Mietzinses sowie zur Vornahme anderer Vertragsänderungen zu Lasten des Mieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen. In der mietrechtlichen Praxis gehört die Bestimmung zu den fehlerträchtigsten und streitintensivsten Normen überhaupt: Weil die Nichteinhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse oder der Begründungspflicht nach Abs. 2 die absolute Nichtigkeit der Massnahme nach sich zieht, führen redaktionelle Unachtsamkeiten oder unklare Berechnungsstrukturen regelmässig dazu, dass Mietzinserhöhungen oder Nebenkostenumstellungen selbst nach jahrelanger vorbehaltloser Zahlung rückwirkend zu Fall gebracht und im Bereicherungsweg (Art. 62 ff. OR) zurückgefordert werden (BGer 4A_198/2008 vom 7. Juli 2008 E. 3; BGer 4A_153/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5).
Gesetzgeberische Ideen und Ratio Legis
Die Formular- und Begründungspflicht wurde historisch aus der dringlichen Mietzinsüberwachungsordnung des Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM) von 1972 übernommen (BBl 1972 I 1225 ff., S. 1235 f.; BGE 123 III 70 E. 3a). Während im System der Preiskontrolle noch eine amtliche Meldepflicht an die Behörde bestand, verlagerte der Gesetzgeber bei der Mietrechtsrevision von 1990 den Rechtsschutz vollumfänglich auf die individuelle Anfechtung durch die Mietpartei (BBl 1985 I 1389 ff.).
Der Schutzzweck von Art. 269d OR ist dreifach gelagert:
- Informations- und Transparenzfunktion: Dem Mieter soll durch das amtliche Formular und eine präzise Begründung ein klares Bild über die Berechtigung und Tragweite der Anpassung verschafft werden, damit er sachgerecht entscheiden kann, ob er das Schlichtungsverfahren nach Art. 270b OR einleiten will (BGE 121 III 6 E. 3a; BGE 142 III 375 E. 3.3).
- Kündigungsschutz und Bedenkzeit: Die zehntägige Bedenkfrist vor Beginn der Kündigungsfrist bezweckt, dass der Mieter in voller Kenntnis der finanziellen Mehrbelastung frei darüber entscheiden kann, ob er das Mietverhältnis ordentlich auflöst, um der Erhöhung auszuweichen (BGE 142 III 375 E. 3.3.2.1).
- Druckverbot (Koppelungsverbot): Nach Abs. 2 lit. c ist jede Verknüpfung der Erhöhungsanzeige mit einer Kündigung oder Kündigungsandrohung verboten, um eine freie Willensbildung ohne Erpressungsdruck sicherzustellen.
Die Gesetzesrevision vom 29. September 2023 (Inkrafttreten 1. Oktober 2025)
Mit Bundesgesetz vom 29. September 2023 (Mietrecht: Formvorschriften; AS 2025 197; BBl 2022 2100, 2624) hat das Parlament zwei langjährige Streitpunkte der Gerichtspraxis entschärft:
- Mechanische Unterschrift (Abs. 4): Auf dem amtlichen Formular genügt nunmehr eine auf mechanischem Weg nachgebildete Unterschrift (Faksimile, Scan, Druck). Dies beendet die restriktive Praxis, welche Massenerhöhungen mit Faksimile-Unterschriften als formunwirksam qualifizierte (BGE 138 III 401 E. 2).
- Formularbefreiung bei Staffel- und Indexmieten (Abs. 5): Für vertraglich im Voraus vereinbarte Erhöhungen nach Art. 269c OR (Staffel- und Indexmietverträge) genügt künftig die einfache Schriftlichkeit; das kantonale amtliche Formular ist hierfür nicht mehr erforderlich.
Prüfschema: Die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge
Die folgende Tabelle bildet das Gerüst des Kommentars. Jede Zeile stellt ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar und entspricht der nachstehenden Abschnittsgliederung:
| Nr. | Merkmal | Was zu prüfen ist | Behauptungs- und Beweislast / Beweismass | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 0 | Geltungsbereich & Abgrenzung | Wohn- oder Geschäftsraum; unbefristetes Mietverhältnis; Abgrenzung zur einvernehmlichen Vertragsänderung | Partei, die sich auf den Vertrag beruft; Regelbeweismass | A |
| 1 | Erklärungszeitpunkt & Bedenkfrist | Nächstmöglicher Kündigungstermin; Einhaltung der 10-Tages-Frist vor Beginn der Kündigungsfrist | Vermieter trägt Beweislast für rechtzeitigen Zugang | B |
| 2 | Zustellung & Empfang | Geltung der relativen Empfangstheorie bei Posteinschreiben (7-Tage-Abholfrist) | Vermieter muss Zustellung und Abholdatum beweisen | C |
| 3 | Formularpflicht & Unterzeichnung | Verwendung des amtlich genehmigten kantonalen Formulars; mechanische Unterschrift zulässig (Abs. 4) | Vermieter; Formmangel von Amtes wegen zu beachten | D |
| 4 | Begründungspflicht | Qualifizierte Schriftform; Begründung im Formular selbst; Einzelbeträge bei Mehrfachbegründung | Vermieter; Begründungsmangel führt zur Nichtigkeit | E |
| 5 | Koppelungsverbot | Keine Kündigungsandrohung und kein Kündigungsausspruch im Zusammenhang mit der Erhöhung | Mieter behauptet Koppelung; Formularinhalt massgebend | F |
| 6 | Andere einseitige Änderungen | Leistungsverminderung; Ausscheidung bisher inbegriffener Nebenkosten; wirtschaftliche Neutralität | Vermieter für Vorliegen der Voraussetzungen | G |
| 7 | Staffel- und Indexmieten | Geltung der einfachen Schriftform für Erhöhungsanzeigen nach Art. 269c OR (Abs. 5) | Vermieter weist Gültigkeit der Klausel nach | H |
| 8 | Rechtsfolge bei Mängeln | Absolute Nichtigkeit (Abs. 2) vs. blosse Terminsverschiebung (Art. 19 Abs. 3 VMWG) | Von Amtes wegen festzustellen | I |
| 9 | Rückforderung & Rechtsmissbrauch | Kondiktion nach Art. 62 ff. OR, Verjährung (Art. 67 OR); Schranke von Art. 2 Abs. 2 ZGB | Mieter für Bereicherung; Vermieter für Rechtsmissbrauch | J |
Kommentierung
A. Geltungsbereich und Abgrenzung (Abs. 1 und 3)
1. Wohn- und Geschäftsräume sowie mitvermietete Sachen
Art. 269d OR gilt zwingend für Mietverhältnisse über Wohn- und Geschäftsräume (Art. 253a Abs. 1 OR). Der Schutzbereich erstreckt sich auch auf Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt (z.B. Keller, Mansarden, Garagen oder Autoabstellplätze).
Kündigt der Vermieter ein formell separat vermietetes Nebengrundstück (z.B. einen Aussenparkplatz), das funktionell mit der Wohnung verknüpft ist, findet Art. 269d OR allerdings keine direkte Anwendung: Hier genügt das amtliche Kündigungsformular nach Art. 266l OR, ohne dass eine einseitige Leistungsverminderung nach Art. 269d Abs. 3 OR anzuzeigen ist (BGE 125 III 231 E. 3).
2. Ausschluss bei befristeten Mietverhältnissen
Art. 269d Abs. 1 OR gestattet eine Erhöhung ausschliesslich «auf den nächstmöglichen Kündigungstermin». Bei einem echten befristeten Mietvertrag, der durch Zeitablauf ohne Kündigung endet und vor Ablauf der festen Dauer nicht ordentlich gekündigt werden kann, ist eine einseitige Mietzinserhöhung nach Art. 269d OR begrifflich ausgeschlossen (BGE 128 III 419 E. 2.4.1). Will der Vermieter den Mietzins während einer festen Vertragsdauer verändern, bedarf dies einer im Voraus getroffenen Vereinbarung im Rahmen von Art. 269c OR (Staffel- oder Indexklausel) oder eines formgültigen Abänderungsvertrags.
3. Einseitige Gestaltung vs. konsensuale Vertragsänderung: Die Schutzkriterien
In der Praxis versuchen Vermieter häufig, die Formvorschriften von Art. 269d OR zu umgehen, indem sie Vertragsnachträge («Zusatzvereinbarungen») aufsetzen und vom Mieter gegenzeichnen lassen.
Leitsatz. Eine zweiseitige Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung oder Nebenkostenänderung ist vom Formularzwang nach Art. 269d OR nur dann befreit, wenn feststeht, dass der Mieter ausreichend über seine Anfechtungsrechte informiert war, bewusst im Voraus darauf verzichtet hat und kein Kündigungs- oder Verhandlungsdruck vorlag (BGE 123 III 70 E. 3b; BGer 4A_153/2023 E. 5.6).
Die Basler Büro- und Lagerräume (BGer 4A_153/2023): Zwischen einer Vermieterin und einer geschäftlichen Mieterin bestanden Mietverträge über Gewerberäume. Mit einem «Nachtrag Nr. 4» stellten die Parteien eine frühere Nebenkostenpauschale von monatlich CHF 700.- auf Akontozahlungen von monatlich CHF 950.- um. Mit «Nachtrag Nr. 5» nahmen sie den Rückzug einer Teilkündigung vor und beliessen die Akontozahlung bei CHF 950.-. Die Mieterin bezahlte die Akontobeträge jahrelang und forderte hernach CHF 30'000.- bezahlte Nebenkosten zurück. Das Bundesgericht bestätigte die Nichtigkeit der Nachträge: Allein die formelle Unterschrift des Mieters begründet keinen echten Konsens, der die Formularpflicht entfallen liesse. Weil die Vermieterin nicht beweisen konnte, dass die Mieterin vorab über ihr Anfechtungsrecht belehrt wurde, unterstand die Änderung Art. 269d Abs. 3 OR.
B. Erklärungszeitpunkt, Kündigungsfrist und 10-tägige Bedenkfrist (Abs. 1)
1. Die Fristenberechnung nach Art. 269d Abs. 1 OR
Die Mitteilung der Mietzinserhöhung muss dem Mieter mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen. Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach Vertrag oder Gesetz (Art. 266c OR: drei Monate für Wohnungen; Art. 266d OR: sechs Monate für Geschäftsräume) bezogen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin.
Berechnungsbeispiel: Soll die Mietzinserhöhung per 1. April wirksam werden und gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist mit ortsüblichen Kündigungsterminen, beginnt die Kündigungsfrist am 1. Januar (bzw. läuft vom 1. Januar bis 31. März). Die 10-tägige Bedenkfrist muss vor Beginn dieser Kündigungsfrist vollständig abgelaufen sein. Die Mitteilung muss dem Mieter folglich spätestens am 21. Dezember zugehen.
2. Zweck der Notifikationsfrist: Kündigungsüberlegung, nicht Anfechtungsprüfung
In der Lehre war lange umstritten, wozu die 10-tägige Frist dient. Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 142 III 375 E. 3.3.2.1 grundlegend geklärt:
«Zwar trifft zu, dass es sich um eine Bedenkfrist handelt. Deren Zweck besteht aber darin, dem Mieter die Möglichkeit zu verschaffen, durch eine rechtzeitige Kündigung der mitgeteilten Vertragsänderung auszuweichen […]. Insofern ist diese Bedenkfrist zu unterscheiden von der Anfechtungsfrist im Sinn von Art. 270b OR. Letztere – und nicht die Bedenkfrist von zehn Tagen für die Kündigung – dient dem Mieter zur Überlegung, ob die Mietzinserhöhung auf Missbrauch gemäss Art. 270b OR überprüft werden soll.»
Daraus folgt, dass dem Vermieter in der Erhöhungsanzeige keine übersteigerten Informationspflichten auferlegt werden dürfen, die nur für ein gerichtliches Missbrauchsverfahren relevant sind.
C. Zustellung und Fristenlauf: Die relative Empfangstheorie
1. Dogmatischer Bruch zur Kündigung
Während für Kündigungen nach ständiger Rechtsprechung die uneingeschränkte (absolute) Empfangstheorie gilt – die Sendung gilt als zugegangen, sobald sie erstmals auf der Post abgeholt werden kann (BGE 137 III 208 E. 3.1.2) –, gilt für die Mitteilung der Mietzinserhöhung nach Art. 269d OR die eingeschränkte (relative) Empfangstheorie:
Leitsatz. Wird die Mietzinserhöhungsanzeige per Einschreiben versandt und hinterlegt der Postbote eine Abholungseinladung, gilt die Erklärung erst in dem Moment als zugegangen, in dem der Mieter sie tatsächlich am Postschalter abholt – oder, falls er sie nicht abholt, am siebten und letzten Tag der postalischen Abholfrist (BGE 137 III 208 E. 3.1.3; BGE 107 II 189 E. 2).
2. Praktische Konsequenz für die Absendefrist
Der Vermieter trägt das Risiko der verspäteten Abholung. Versendet er die Erhöhung erst so knapp, dass die 7-tägige Abholfrist der Post in die 10-tägige Bedenkfrist hineinragt, und holt der Mieter die Sendung erst am letzten Tag der Abholfrist ab, ist die Erhöhung verspätet.
| Zustellungsvariante | Tatsächlicher Vorgang | Massgebender Empfangszeitpunkt |
|---|---|---|
| Persönliche Übergabe | Formular wird dem Mieter direkt ausgehändigt | Tag der Übergabe |
| Postzustellung direkt | Einschreiben wird vom Mieter an der Haustür quittiert | Tag der Aushändigung |
| Postlagerung (Abholung) | Abholungseinladung am 15. Dezember im Briefkasten; Mieter holt Sendung am 20. Dezember ab | 20. Dezember (Tag der tatsächlichen Abholung) |
| Postlagerung (Nichtabholung) | Abholungseinladung am 15. Dezember; Mieter holt Sendung gar nicht ab | 22. Dezember (7. und letzter Tag der Abholfrist) |
D. Die Formularpflicht und die Unterschrift (Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
1. Amtlich genehmigtes Formular
Die Mitteilung muss zwingend auf einem vom Kanton genehmigten Formular erfolgen (Abs. 1). Das Formular hat gemäss Art. 19 Abs. 1 VMWG detaillierte Mindestangaben zu enthalten, namentlich den bisherigen und den neuen Mietzins, das Datum des Inkrafttretens, die Erhöhungsgründe sowie die Rechtsmittelbelehrung mit Frist (30 Tage) und Bezeichnung der zuständigen Schlichtungsbehörde.
Weicht ein Vermieter rein äusserlich vom kantonalen Muster ab, führt dies nicht zur Nichtigkeit, solange das Formular inhaltlich vollständig ist: Der Formularaufdruck der Liegenschaftsverwaltung (BGE 135 III 220): Eine Liegenschaftsverwaltung verwendete für eine Mietzinserhöhung ein Formular, auf welchem im Briefkopf ihr eigenes Firmenlogo eingedruckt war, ansonsten aber exakt dem kantonalen Vordruck entsprach. Das Bundesgericht verwarf die Nichtigkeitseinrede der Mieter (BGE 135 III 220 E. 1.5): Überspitzter Formalismus ist abzulehnen. Entscheidend ist allein, dass die gesetzlich verlangten Angaben und Belehrungen ungekürzt enthalten sind.
2. Unterzeichnung: Revision 2025 beseitigt Faksimile-Formfalle (Abs. 4)
Bis zum 30. September 2025 verlangte die Rechtsprechung unter Verweis auf Art. 13 ff. OR zwingend eine eigenhändige Unterschrift auf dem Formular. Faksimile-Unterschriften, Scans oder Stempel wurden als formungültig erachtet (BGE 138 III 401 E. 2).
Diese Praxis führte bei professionellen Verwaltungen zu massiven Rechtsunsicherheiten bei Serienbriefen. Der Gesetzgeber schuf daher per 1. Oktober 2025 Art. 269d Abs. 4 OR:
«Für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung und anderer einseitiger Vertragsänderungen genügt eine auf mechanischem Weg nachgebildete Unterschrift auf dem vorgeschriebenen Formular.»
Damit sind seit dem 1. Oktober 2025 eingescannte, gedruckte oder faksimilierte Signaturen auf dem amtlichen Formular bundesrechtlich ausdrücklich für rechtsgültig erklärt worden.
E. Die Begründungspflicht (Abs. 1 und Abs. 2 lit. b)
1. Qualifizierte Schriftform und Verbot von Begründungsnachträgen
Nach Art. 269d Abs. 2 lit. b OR ist die Mietzinserhöhung nichtig, wenn der Vermieter sie nicht begründet. Das Bundesgericht stellt an diese Begründung strenge formelle Anforderungen:
Leitsatz. Die Erhöhungsgründe müssen zwingend im amtlichen Formular selbst angegeben werden und den Anforderungen der qualifizierten Schriftform genügen (BGE 121 III 6 E. 3a; BGE 120 II 206 E. 3a). Nachträgliche Erläuterungen im Prozess können eine fehlende oder mangelhafte Formularbegründung unter keinen Umständen heilen.
Ein beiliegendes Begleitschreiben kann herangezogen werden, um die im Formular genannten Gründe nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es darf aber eine im Formular vollständig fehlende Angabe nicht ersetzen (BGE 120 II 206 E. 3b). Will der Vermieter die Begründung in einem Begleitbrief ausführen, muss das amtliche Formular gemäss Art. 19 Abs. 1bis VMWG ausdrücklich auf dieses Begleitschreiben verweisen.
2. Mehrfachbegründungen: Pflicht zur Einzelausweisung
Macht der Vermieter mehrere Erhöhungsgründe gleichzeitig geltend (z.B. Referenzzinssatzerhöhung, allgemeine Kostensteigerung und wertvermehrende Investitionen), verlangt Art. 19 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 VMWG, dass die Erhöhungsbeträge für jeden Grund einzeln in Franken oder Prozenten ausgewiesen werden.
Wird dieser Grundsatz verletzt – etwa indem marktbezogene Kriterien (Ortsüblichkeit) mit kostenbezogenen Kriterien vermengt werden, ohne den jeweiligen Anteil zu beziffern –, ist die Erhöhungsanzeige mangels hinreichender Bestimmtheit absolut nichtig (BGE 121 III 6 E. 3c).
3. Wertvermehrende Investitionen: Was muss im Formular stehen?
Die Grenze der formellen Begründungspflicht bei Renovationen und Sanierungen bildete lange Zeit eine erhebliche Fehlerquelle:
Der Streit um die Totalsanierung (BGE 142 III 375): Nach einer umfassenden Sanierung einer Liegenschaft erhöhte die Vermieterin die Miete um monatlich CHF 454.- unter dem Titel «Wertvermehrende Investitionen – infolge Totalsanierung». Die Vorinstanz erklärte die Erhöhung für nichtig, weil die Vermieterin keine definitive Bauabrechnung beigelegt und die Berechnungsparameter (Überwälzungssatz, Unterhaltsanteil) nicht offengelegt habe. Das Bundesgericht verwarf diesen übersteigerten Formalismus (BGE 142 III 375 E. 3.3):
- Es genügt, dass die Art der Arbeiten («Totalsanierung», «Fassadenerneuerung») und der geforderte Betrag im Formular genannt sind.
- Die zahlenmässige Aufschlüsselung der Baukosten ist keine Bringschuld im Formular. Verlangt der Mieter nach Art. 20 Abs. 1 VMWG nähere Begründung, hat der Vermieter diese nachzuliefern, ohne dass die 30-tägige Anfechtungsfrist dadurch gehemmt wird.
F. Das Koppelungsverbot: Verbot von Kündigungsandrohung oder -ausspruch (Abs. 2 lit. c)
1. Absolutes Verbot der Änderungskündigung
Nach Art. 269d Abs. 2 lit. c OR ist die Mietzinserhöhung nichtig, wenn der Vermieter mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. Das schweizerische Mietrecht verbietet die im deutschen Recht geläufige «Änderungskündigung» (Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Mietverhältnis zu geänderten Konditionen fortzusetzen) für Wohn- und Geschäftsräume uneingeschränkt.
2. Kasuistik zur Kündigungsdrohung
Das Koppelungsverbot greift in folgenden Konstellationen:
- Ausdrückliche Androhung: Schreibt der Vermieter im Formular oder im Begleitbrief: «Sollten Sie der Mietzinserhöhung nicht zustimmen, sehen wir uns gezwungen, das Mietverhältnis zu kündigen», ist die Erhöhung unmittelbar nichtig.
- Gleichzeitiger Kündigungsausspruch: Versendet der Vermieter im selben Umschlag das Kündigungsformular und das Mietzinserhöhungsformular, liegt ein unzulässiger Koppelungssachverhalt vor.
- Rachekündigung bei Nichtannahme: Spricht der Vermieter die Kündigung erst aus, nachdem der Mieter die Erhöhung angefochten hat, ist die Mietzinserhöhung zwar nicht nach Abs. 2 lit. c nichtig, aber die Kündigung ist missbräuchlich und nach Art. 271a Abs. 1 lit. b OR anfechtbar.
G. Andere einseitige Vertragsänderungen zu Lasten des Mieters (Abs. 3)
1. Anwendungsbereich von Abs. 3
Gemäss Art. 269d Abs. 3 OR gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss, wenn der Vermieter beabsichtigt, «sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen».
Hierzu gehören:
- Ausscheidung bisher im Grundmietzins inbegriffener Nebenkosten (z.B. Heizung, Warmwasser, Lift, Hauswartung) und Umstellung auf Akonto- oder Pauschalzahlung (BGE 121 III 460 E. 2; BGE 137 III 362 E. 3.1).
- Entzug von mitgemieteten Nebenräumen oder Einrichtungen (Estrichabteil, Gartenanteil, Waschküchenbenützung).
- Widerruf einer unbefristet erteilten Zustimmung zur Untermiete (BGE 125 III 62 E. 2b).
- Einführung neuer Gebühren für bisher unentgeltliche Leistungen (z.B. Kartensysteme für Waschküchen).
2. Das Gebot der wirtschaftlichen Neutralität bei Nebenkosten
Sollen bisher im Nettomietzins enthaltene Betriebskosten neu als Nebenkosten abgerechnet werden, darf dies für den Mieter nicht zu einer verdeckten Mieterhöhung führen:
Leitsatz. Bei der Ausscheidung von Nebenkosten muss der Nettomietzins zwingend um denjenigen Betrag herabgesetzt werden, der bisher zur Deckung dieser Kosten im Mietzins einkalkuliert war. Das amtliche Formular muss die bisherigen Aufwendungen und den Abzug am Nettomietzins transparent ausweisen; andernfalls ist die Umstellung nach Art. 269d Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 3 OR absolut nichtig (BGE 137 III 362 E. 3.3).
3. Kasuistiktabelle: Einseitige Änderungen nach Abs. 3
| Sachverhalt / Massnahme | Qualifikation nach Art. 269d Abs. 3 OR | Rechtsfolge bei Missachtung | Entscheid |
|---|---|---|---|
| Ausscheidung von Heiz- und Betriebskosten ohne Reduktion des Nettomietzinses | Einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters; verdeckte Mieterhöhung | Absolute Nichtigkeit; Rückforderung aller Akontozahlungen | BGE 137 III 362 E. 3.3 |
| Umstellung von Pauschale auf Akontozahlung mittels Gegenzeichnung eines Nachtrags ohne Belehrung | Formbedürftige einseitige Änderung; kein befreiender Konsens | Absolute Nichtigkeit; Rückforderung nach Art. 62 OR | BGer 4A_153/2023 E. 5.6 |
| Widerruf einer unbefristeten Untermieterlaubnis per einfachem Schreiben | Leistungsverminderung i.S.v. Abs. 3 | Absolute Nichtigkeit; Erlaubnis bleibt vollumfänglich bestehen | BGE 125 III 62 E. 2b |
| Kündigung eines separat vertraglich geregelten Autoabstellplatzes zur Wohnung | Keine Massnahme nach Art. 269d Abs. 3 OR; Kündigung nach Art. 266l OR | Kündigungsformular genügt; Art. 269d OR nicht anwendbar | BGE 125 III 231 E. 3 |
H. Formerleichterung bei Staffel- und Indexmieten (Abs. 5)
1. Neuregelung seit 1. Oktober 2025
Für Mietverträge mit Indexklauseln (Art. 269b OR) oder Staffelmieten (Art. 269c OR) verlangte das Gesetz bis Herbst 2025 für jede einzelne stufenweise Erhöhung das amtliche Formular. Dies erzeugte bei den Parteien regelmässig Unverständnis, weil die Erhöhungsmodalitäten bereits im ursprünglichen Mietvertrag detailliert vereinbart worden waren.
Mit Art. 269d Abs. 5 OR wurde diese Hürde beseitigt:
«Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung nach Artikel 269c vorgesehen sind, genügt die schriftliche Form.»
2. Tragweite in der Praxis
Vermieter können seither Indexanpassungen oder Staffelschritte durch einen einfachen eingeschriebenen Brief mitteilen. Voraussetzung ist jedoch unverändert, dass:
- Die zugrundeliegende Vereinbarung die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 269c OR erfüllt (Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen; Mietzins höchstens einmal jährlich um einen im Voraus festgelegten Frankenbetrag angepasst) bzw. Art. 269b OR (Mietvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen; Bindung an den Landesindex der Konsumentenpreise).
- Die Fristen nach Art. 269d Abs. 1 OR eingehalten werden.
I. Rechtsfolgen: Absolute Nichtigkeit vs. blosse Terminsverschiebung
In der prozessualen Praxis ist streng zwischen zwei grundlegend verschiedenen Fehlerfolgen zu differenzieren:
1. Absolute Nichtigkeit ex tunc (Abs. 2)
Liegt einer der drei Nichtigkeitsgründe von Art. 269d Abs. 2 OR vor (kein amtliches Formular, fehlende Begründung oder Koppelung mit Kündigung), entfaltet die Mitteilung keinerlei Rechtswirkung:
- Der Mangel ist von sämtlichen Gerichten und Behörden von Amtes wegen zu beachten.
- Die Nichtigkeit muss nicht innerhalb der 30-tägigen Frist von Art. 270b OR angefochten werden; sie kann jederzeit geltend gemacht werden (BGer 4A_198/2008 E. 3.1).
- Der Mietzins verharrt auf dem bisherigen Stand.
2. Blosse Terminsverschiebung (Konversion nach Art. 19 Abs. 3 VMWG)
Wird die Mietzinserhöhung form- und begründungskonform mitgeteilt, versäumt der Vermieter jedoch die 10-tägige Bedenkfrist oder die Kündigungsfrist, greift nicht Nichtigkeit nach Abs. 2, sondern die gesetzliche Schutzvorschrift von Art. 19 Abs. 3 VMWG:
«Wird die Mitteilung zu spät gemacht, so gilt sie für den nächstfolgenden Kündigungstermin, sofern der Vermieter sie nicht ausdrücklich auf einen andern Termin festgesetzt hat.»
Die Erhöhung bleibt somit materiell und formell wirksam, ihr Inkrafttreten verschiebt sich jedoch von Gesetzes wegen automatisch auf den nächsten vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungstermin.
J. Kondiktion und die Schranke des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
1. Rückforderung nach Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR)
Hat der Mieter infolge einer nichtigen Mietzinserhöhung oder Nebenkostenänderung jahrelang zu hohe Beträge bezahlt, steht ihm eine Kondiktionsklage aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 Abs. 2 OR) zu. Die Verjährung richtet sich nach Art. 67 OR: Die Forderung verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Anspruchs (relative Verjährung), spätestens jedoch zehn Jahre nach Entstehung der Zahlung (absolute Verjährung; BGer 4A_198/2008 E. 3.1).
2. Grenzkasuistik: Rechtsmissbrauchseinrede (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
Beruft sich der Mieter nachträglich auf die Formnichtigkeit, um Beträge zurückzufordern, wenden Vermieter regelmässig Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB ein. Das Bundesgericht zieht die Schwelle für den Rechtsmissbrauch ausserordentlich hoch:
Voraussetzungen für rechtsmissbräuchliche Formberufung:
- Freiwillige und irrtumsfreie Erfüllung: Der Mieter muss bei der Zahlung gewusst haben, dass die Erhöhung formunwirksam war (BGE 138 III 401 E. 2.3.1). Wer in Unkenntnis des Mangels bezahlt, handelt nicht rechtsmissbräuchlich – selbst wenn die Zahlungen über 14 Jahre hinweg geleistet wurden (BGer 4A_198/2008 E. 3.2).
- Spekulatives Zuwarten oder zweckwidriger Rechtsschutz: Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn eine geschäftserfahrene Partei den Mangel erkennt, abwartet und ihn erst heranzieht, nachdem Verhandlungen über Folgeverträge gescheitert sind (BGE 123 III 70 E. 3d).
3. Fallvergleichs-Tabelle zweier Leitentscheide
| Kriterium | BGer 4A_198/2008 — Kein Rechtsmissbrauch | BGE 123 III 70 — Rechtsmissbrauch bejaht |
|---|---|---|
| Mietobjekt / Parteien | Einfamilienhaus in Laufenburg; privater Mieter | Restaurantbetrieb; geschäftserfahrene Gastronomen |
| Dauer der vorbehaltlosen Zahlung | 14 Jahre (drei formlose Erhöhungen per Brief) | 9 Jahre (Erhöhung von CHF 36'000.- auf CHF 54'000.-) |
| Gegenleistung des Vermieters | Keine; reine Mieterhöhung | Verzicht auf Umsatzbeteiligung und Verzicht auf Kündigungsrecht |
| Anlass der Formberufung | Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug | Scheitern von Verlängerungsverhandlungen mit Neuerwerber |
| Kenntnis des Mieters | Mieter wusste nichts von Formvorschrift | Mieter handelten im Rahmen ausgehandelter Verträge taktisch |
| Prozessergebnis | Rückforderung von CHF 47'350.- geschützt | Klage abgewiesen; Erhöhung bleibt bindend |
Kantonale Praxisfragen
1. Layout-Abweichungen und Formulargenehmigung in den Kantonen (ZH, GE, BS, VD)
Art. 269d Abs. 1 OR bestimmt, dass das Formular «vom Kanton genehmigt» sein muss. In der Praxis führt dies zu Differenzen zwischen den kantonalen Schlichtungsbehörden:
- Einige Kantone (z.B. Genf und Waadt) stellen strikte Genehmigungsauflagen mit behördlichen Kontrollnummern oder Barcodes auf und reagieren empfindlich auf grafische Anpassungen.
- In der Deutschschweiz (namentlich Zürich und Basel-Stadt) prüfen die Schlichtungsbehörden primär die inhaltliche Konformität.
- Gemäss BGE 135 III 220 E. 1.5 ist die Nichtigkeit bundesrechtlich jedoch erst dann gerechtfertigt, wenn dem Mieter zwingende Informationen vorenthalten werden. Reine Schriftbild- oder Logoanpassungen professioneller Immobilienverwaltungen dürfen von den kantonalen Behörden nicht zum Nichteintreten oder zur Nichtigkeitserklärung führen.
2. Schein-Konsens bei Nebenkostenumstellungen in der kantonalen Gerichtspraxis
In der Zürcher und Basler Praxis versuchen Vermieter nach wie vor häufig, Nebenkostenumstellungen durch unterzeichnete «Vertragsanpassungen» am Formularzwang vorbeizuschleusen. Die Mietgerichte verlangen hierfür den strikten Nachweis, dass der Mieter vor Unterzeichnung nachweisbar darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er die Umstellung ablehnen und bei der Schlichtungsbehörde anfechten könnte (ZH Mietgericht MJ240061-L vom 31. März 2025; BS Appellationsgericht ZB.2022.17 vom 29. Januar 2023, bestätigt in BGer 4A_153/2023). Liegt kein schriftlicher Nachweis dieser Belehrung vor, qualifizieren die Gerichte den Nachtrag als nichtig und sprechen dem Mieter die gesamten bezahlten Akontobeträge der letzten zehn Jahre zu.
Praxishinweise
Für Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen
- Sieben Tage Sicherheitsmarge bei Postaufgabe einberechnen: Weil bei der Mitteilung per Einschreiben die relative Empfangstheorie gilt (BGE 137 III 208 E. 3.1.3), muss der Brief mindestens 17 Tage (10 Tage Bedenkfrist + 7 Tage Postabholfrist) vor Beginn der Kündigungsfrist zur Post gebracht werden. Bei Feiertagen (Weihnachten, Ostern) empfiehlt sich ein Puffer von mindestens drei Wochen.
- Keine Nebenkostenausscheidung ohne Nettomietzinsabzug: Soll eine bisher im Mietzins enthaltene Leistung (z.B. Heizung, Treppenhausreinigung) neu als Nebenkostenposition abgerechnet werden, ist der Grundmietzins zwingend um den entsprechenden Durchschnittsbetrag der Vorjahre zu reduzieren und dies im Formular rechnerisch auszuweisen (BGE 137 III 362 E. 3.3).
- Einzelbeträge bei mehreren Erhöhungsgründen beziffern: Werden Referenzzinssatz, Teuerung und wertvermehrende Investitionen kombiniert, muss jeder Betrag in Franken oder Prozenten separat ausgewiesen werden (Art. 19 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 VMWG; BGE 121 III 6 E. 3c).
- Keine Kündigungshinweise auf dem Formular: Jeglicher Vermerk, dass bei Nichtannahme der Vertrag gekündigt werde, führt zur sofortigen Nichtigkeit der Erhöhung (Art. 269d Abs. 2 lit. c OR).
- Erleichterungen seit 1. Oktober 2025 nutzen: Für Massenerhöhungen auf amtlichen Formularen genügt nun die mechanische Faksimile-Unterschrift (Abs. 4). Bei echten Staffel- und Indexmieten nach Art. 269c OR kann auf das amtliche Formular vollständig verzichtet und die Erhöhung mit einfachem Brief mitgeteilt werden (Abs. 5).
Für Mieter und Mieterinnen
- Formular und Begründung sofort prüfen: Ist die Mieterhöhung per einfachem Brief ohne amtliches Formular erfolgt oder fehlt eine nachvollziehbare Begründung im Formular selbst, ist die Erhöhung absolut nichtig (Art. 269d Abs. 2 OR).
- Nichtigkeit verjährt nicht während des Mietverhältnisses: Eine nichtige Erhöhung wird nicht dadurch gültig, dass man sie nicht innerhalb der 30-tägigen Frist von Art. 270b OR angefochten hat (BGer 4A_198/2008 E. 3.1).
- Bedenkfrist für eigene Kündigung nutzen: Die 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist dienen dazu, bei untragbaren Erhöhungen noch rechtzeitig die ordentliche Kündigung einzureichen, um der Mehrbelastung auszuweichen (BGE 142 III 375 E. 3.3.2.1).
- Bereicherungsansprüche für zehn Jahre zurückfordern: Wurden Mietzinserhöhungen oder Nebenkosten ohne amtliches Formular oder unter schein-konsensualen Nachträgen bezahlt, können die Differenzbeträge der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden (Art. 62 ff., Art. 67 OR; BGer 4A_153/2023 E. 5).