Rechtsprechung zu Art. 269 OR
Leitentscheide (BGE)
BGE 147 III 14
- Thema: Nettoertragsmethode; Rechtsprechungsänderung zum Zuschlag und zur Teuerung
- Kernaussage: Der Zuschlag zum Referenzzinssatz wird von 0,5% auf 2% erhöht (bei Referenzzinssatz ≤ 2%). Die Teuerungsanpassung des Eigenkapitals wird von 40% auf 100% ausgeweitet. Berechnung in sieben Schritten. Der Mieter kann die Herabsetzung des Anfangsmietzinses verlangen, wenn die Nettorendite übersetzt ist.
- Einschlägig für: Art. 269 OR (übersetzter Ertrag); Art. 270 OR (Anfangsmietzins); absolute Berechnungsmethode
BGE 142 III 568
- Thema: Herabsetzungsbegehren nach Ende der kantonalen Mietzinskontrolle (GE); absolute vs. relative Methode
- Kernaussage: Wenn ein Gebäude aus der kantonalen Mietzinskontrolle entlassen wird, lässt das BGer die Frage offen, ob die absolute Berechnungsmethode direkt anwendbar ist. Bei staatlich kontrollierten Mieten gelten die privatrechtlichen Missbrauchsvorschriften (Art. 269 ff. OR) sinngemäss, die behördliche Festsetzung erweckt aber kein Vertrauen in die genügende Höhe des Mietzinses.
- Einschlägig für: Art. 269 OR; Art. 270a OR; Art. 253b Abs. 3 OR
BGE 140 III 433
- Thema: Altliegenschaften; Kostenmiete vs. Quartierüblichkeit
- Kernaussage: Eine 26- bzw. 27-jährige Liegenschaft ist keine Altliegenschaft, bei der die Quartierüblichkeit im Vordergrund steht. Bei Neuliegenschaften bleibt die Nettorenditeberechnung massgebend.
- Einschlägig für: Art. 269 OR; Art. 269a lit. a OR; Definition Altliegenschaft
BGE 129 III 272
- Thema: Absolute Methode bei subventionierten Wohnungen; staatliche Mietzinskontrolle
- Kernaussage: Das Gemeinwesen, das subventionierte Wohnungen vermietet, darf auch ohne früheren Erhöhungsvorbehalt die Miete nach der absoluten Methode ans marktkonformes Niveau anpassen. Das Vertrauen des Mieters in die genügende Höhe ist bei subventionierten Wohnungen nicht geschützt.
- Einschlägig für: Art. 269 OR; absolute Methode; Vertrauensschutz
BGE 124 III 310
- Thema: Hierarchie der Missbrauchskriterien (Nettoertrag vs. Quartierüblichkeit)
- Kernaussage: Das Kriterium des übersetzten Ertrags (Art. 269 OR) hat Vorrang vor dem der Orts- und Quartierüblichkeit (Art. 269a lit. a OR). Letzteres greift nur subsidiär, wenn die Nettorendite nicht bestimmbar ist – ausser bei Altliegenschaften (invertierte Hierarchie).
- Einschlägig für: Art. 269 OR vs. Art. 269a lit. a OR; Hierarchie der Missbrauchskriterien
BGE 123 III 171
- Thema: Ende der kantonalen Mietzinskontrolle (GE); anwendbare Methode
- Kernaussage: Die Beendigung der kantonalen Mietzinskontrolle rechtfertigt ausnahmsweise die Anwendung der absoluten Berechnungsmethode. Die Missbrauchsvorschriften (Art. 269 ff. OR) waren während der Kontrolle nicht anwendbar (Art. 253b Abs. 3 OR).
- Einschlägig für: Art. 269 OR; Art. 253b Abs. 3 OR; absolute Methode nach Exit
BGE 122 III 257
- Thema: Kriterien der Nettoertragsberechnung; Altbauten
- Kernaussage: Die Nettoertragsberechnung richtet sich nach den investierten Eigenmitteln. Höchstens 40% des Eigenkapitals dürfen der Teuerung angepasst werden (durch BGE 147 III 14 auf 100% geändert). Bei Altbauten können objektivierte Werte verwendet werden.
- Einschlägig für: Art. 269 OR; Nettoertrag; Ertragswertmethode
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1C_285/2025 vom 17. April 2026
- Thema: Nettoertragsmethode bei staatlich kontrollierten Mieten (LGL/GE)
- Kernaussage: Präzisierung: Die Weiterentwicklung der bundesgerichtlichen Nettoertragsmethode (insb. der 2%-Zuschlag nach BGE 147 III 14) betrifft ausschliesslich das Privatrecht und ist nicht auf staatlich kontrollierte Mieten (LGL/GE) anwendbar. Die Kriterien des Art. 269 OR werden nur sinngemäss übertragen.
- Einschlägig für: Art. 269 OR; Art. 253b Abs. 3 OR; staatliche vs. freie Mieten
BGE 141 III 245
- Thema: Stichtag der Ertragsberechnung; wertvermehrende vs. unterhaltende Arbeiten
- Kernaussage: Massgebender Stichtag ist der Tag, an dem der Mieter sein Herabsetzungsbegehren spätestens der Post übergeben musste. Investitionen in umfassende Arbeiten sind wertvermehrend (Eigenkapital) oder unterhaltend (laufende/auserordentliche Unterhaltskosten) zu qualifizieren.
- Einschlägig für: Art. 269 OR; Art. 270a OR; Stichtag; Investitionskategorien
BGE 125 III 421
- Thema: Absolute Methode; Abbruchkosten als Anlagekosten
- Kernaussage: Die absolute Methode erfordert eine Analyse des Nettoertrags. Abbruchkosten gehören zu den Anlagekosten, wenn der Abbruch für die Herrichtung des Mietgegenstandes notwendig war. Eine Amortisation von Aufzugskosten ist ausgeschlossen.
- Einschlägig für: Art. 269 OR; Anlagekosten; Abbruchkosten
BGer 4A_339/2022 vom 31. Oktober 2024
- Thema: Bruttorenditenmethode; Eigenkapitalzuschlag bei Neubauten
- Kernaussage: Der Zuschlag für die Eigenkapitalverzinsung im Bruttorenditenmodell wird von 0,5% auf 2% erhöht (bei Referenzzinssatz ≤ 2%), analog zur Nettorenditenmethode (BGE 147 III 14). Der Referenzzinssatz ist ein gerichtsnotorischer Fakt (Art. 151 ZPO). Gesamtbruttorendite: Referenzzinssatz + 3,5% (1,5% laufende Kosten + 2,0% Eigenkapital).
- Einschlägig für: Art. 269 OR i.V.m. Art. 269a lit. c OR — Bruttorenditenmethode, Eigenkapitalverzinsung
BGer 4A_37/2025 vom 11. September 2025
- Thema: Mietzinsreduktion bei Covid-19-Pandemie
- Kernaussage: Behördlich angeordnete Geschäftsschliessungen infolge Covid-19 sind grundsätzlich kein Mangel der Mietsache i.S.v. Art. 259d OR. Nur objektbezogene (beschaffenheitsbezogene), nicht betriebsbezogene Einschränkungen fallen unter die vertragliche Beschaffenheitszusage. Ausnahmsweise kann ein Mangel bestehen, wenn der Geschäftszweck ausdrücklich oder konkludent zum Vertragsbestandteil gemacht wurde (z.B. Kundenfrequenz-Zusicherung, Umsatzmiete).
- Einschlägig für: Art. 259d OR i.V.m. Art. 269 OR — Mietzinsreduktion bei Pandemie
BGer 4A_409/2022 vom 19. September 2023
- Thema: Anfangsmietzins und Mehrleistungen (Art. 269a lit. b OR, Art. 14 OBLF)
- Kernaussage: Der Begriff der «Mehrleistungen» i.S.v. Art. 269a lit. b OR wird durch Art. 14 OBLF präzisiert: Kosten umfassender Überholungen gelten in der Regel zu 50–70% als wertvermehrende Investitionen. Art. 269 OR enthält die allgemeine Missbräuchlichkeitsregel; Art. 269a OR listet Ausnahmen auf, bei denen Mietzinse in der Regel nicht missbräuchlich sind.
- Einschlägig für: Art. 269 OR; Art. 269a lit. b OR; Art. 14 OBLF
Letzte Aktualisierung: 24.05.2026