Zum Inhalt springen

Art. 257a OR — Nebenkosten (Begriff und Vereinbarung)

Gesetzeswortlaut

Art. 257a OR — II. Nebenkosten / 1. Im Allgemeinen

¹ Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.

² Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 220, Stand der Konsolidierung 1. Oktober 2026. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dezember 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389).


Überblick und Bedeutung

Art. 257a OR verankert das mietrechtliche Grundprinzip für die Tragung und Ausscheidung von Nebenkosten. Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter zur Überlassung der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch (Art. 253 OR) und zu deren Erhaltung in tauglichem Zustand (Art. 256 Abs. 1 OR); im Gegenzug schuldet der Mieter den Mietzins. Nebenkosten bilden demgegenüber das Entgelt für akzessorische Leistungen, die funktionell mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen (Abs. 1).

Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Mieterschaft vor unvorhersehbaren finanziellen Belastungen und Intransparenz beim Vertragsschluss. Aus Abs. 2 ergibt sich die fundamentale Vermutung der Bruttomiete (Inklusivmiete): Sämtliche Kosten des Mietobjekts gelten durch den vereinbarten Mietzins als abgegolten, es sei denn, die Parteien haben die Tragung bestimmter Nebenkosten durch den Mieter besonders vereinbart (BGE 121 III 460 E. 2a/aa; BGE 135 III 591 E. 4.2.3). Der Vermieter kann daher Nebenabgaben nicht einseitig oder durch unbestimmte Klauseln auf die Mieterschaft überwälzen.

Gleichzeitig setzt Abs. 1 dem Parteienwillen zwingende materielle Schranken: Was nicht funktionell mit dem Gebrauch der Sache verknüpft ist – namentlich Kosten für den Unterhalt, die Erneuerung der Bausubstanz sowie Steuern und Grundabgaben der Eigentümerschaft –, kann von Bundesrechts wegen selbst durch ausdrückliche Parteivereinbarung nicht als Nebenkosten überwälzt werden (BGE 137 I 135 E. 2.4).

Prüfschema: die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge

Die folgende Tabelle bildet das Gerüst für die Prüfung jeder Nebenkostenforderung oder Rückforderungsklage und bestimmt die nachfolgende Kommentierung:

Nr.MerkmalWas zu prüfen istBehauptungs- und Beweislast / BeweismassAbschnitt
0Rechtsnatur und ErhebungsartLiegt eine Bruttomiete, eine Pauschalmiete oder eine Abrechnungsmiete mit Akontozahlungen vor?Partei, die vom Grundsatz der Bruttomiete abweichende Abrede behauptetA
1Begriff und Konnexität (Abs. 1)Hängt die geltend gemachte Leistung funktionell mit dem Gebrauch der Mietsache zusammen, oder handelt es sich um eine nicht überwälzbare Eigentümer- bzw. Unterhaltslast?Vermieter für Konnexität; zwingendes BundesrechtB
2Erfordernis der besonderen Vereinbarung (Abs. 2)Wurde die konkrete Nebenkostenposition im Vertrag klar, eindeutig und hinreichend bestimmt ausgeschieden?Vermieter für das Zustandekommen und den Inhalt der AbredeC
3Gültigkeit von AGB- und FormularklauselnWurden Nebenkosten erst in standardisierten Anhängen/AGB aufgeführt? Handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung oder eine unzulässige «Auswahlsendung»?Vermieter für individuelle Anpassung / EinbezugD
4Angemessenheit von AkontozahlungenDürfen Akontobeträge die tatsächlichen Kosten massiv unterschreiten? Liegt eine absichtliche Täuschung oder eine Zusicherung vor?Mieter für das Vorliegen einer rechtsverbindlichen Zusicherung oder TäuschungE
5Nachträgliche Einführung / SystemwechselWurde für die Ausgliederung bisher inkludierter Nebenkosten oder den Wechsel von Pauschale zu Akonto das amtliche Formular (Art. 269d Abs. 3 OR) gewahrt und der Nettomietzins gesenkt?Vermieter für form- und fristgerechte Anzeige sowie hinreichende BegründungF
6Rückforderung, Bereicherung und VerjährungWelche Ansprüche entstehen bei formungültigen oder nicht vereinbarten Nebenkosten? Bereicherungsanspruch (Art. 62 ff. OR), Irrtumsnachweis (Art. 63 OR) und Verjährungsbeginn (Art. 67 OR).Mieter für Irrtum und Unfreiwilligkeit; Vermieter für VerjährungseinredeG

Kommentierung

A. Vorfrage: System der Mietzinsgestaltung (Bruttomiete, Pauschale und Akontozahlung)

Art. 257a OR regelt nicht isoliert Geldforderungen, sondern setzt an der vertraglichen Vereinbarung über die Mietzinsstruktur an. Im schweizerischen Mietrecht stehen den Vertragsparteien drei Grundmodelle offen:

  1. Echte Bruttomiete (Inklusivmiete): Die Parteien vereinbaren einen einheitlichen Mietzins, mit welchem sämtliche Leistungen des Vermieters – einschliesslich Heizung, Warmwasser und aller Betriebskosten – abgegolten sind. Dies ist der gesetzliche Normalfall, der greift, wenn eine besondere Vereinbarung im Sinne von Art. 257a Abs. 2 OR gänzlich fehlt (BGE 121 III 460 E. 2a/aa).
  2. Pauschalierte Nebenkosten: Neben dem Nettomietzins vereinbaren die Parteien für die bezeichneten Nebenkosten einen festen periodischen Betrag, über den keine Abrechnung erstellt wird. Nach Art. 4 Abs. 2 VMWG muss der Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen auf die Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen. Der Mieter trägt kein Nachzahlungsrisiko, profitiert aber auch nicht von allfälligen Minderaufwendungen.
  3. Akontozahlungen mit jährlicher Abrechnung: Der Mieter leistet monatliche Abschlagszahlungen (Vorschüsse). Der Vermieter ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine detaillierte Abrechnung nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erstellen (Art. 4 Abs. 1 VMWG) und die Differenz durch Nachforderung oder Rückerstattung auszugleichen (BGE 132 III 24 E. 3.1).

Leitsatz. Der Begriff der Akontozahlung kennzeichnet eine vorläufige Abschlagszahlung unter Abrechnungspflicht. Die Vereinbarung von Akontozahlungen begründet für beide Parteien die Pflicht zum periodischen Spitzabrechnungsausgleich nach Massgabe der effektiven Aufwendungen.


B. Abs. 1 — Begriff der Nebenkosten und Konnexität zum Gebrauch

Nebenkosten sind gemäss Art. 257a Abs. 1 OR ausschliesslich das Entgelt für Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen. Was keinen funktionellen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Mietgebrauch aufweist, ist keine Nebenkostenposition, sondern eine gesetzliche Pflicht oder Eigentümerlast des Vermieters.

1. Die zwingende Bundesrechtsgrenze (Ausschluss von Eigentümer- und Unterhaltslasten)

Die Legaldefinition der Nebenkosten in Art. 257a Abs. 1 und Art. 257b Abs. 1 OR ist zwingender Natur (BGE 137 I 135 E. 2.4). Weder private Vertragsparteien noch kantonale Gesetzgeber können Auslagen zu Nebenkosten erklären, die mit der blossen Existenz oder dem Eigentum an der Liegenschaft zusammenhängen.

Nicht nebenkostenfähig sind demnach:

  • Liegenschafts- und Grundstücksteuern sowie behördliche Kausalabgaben auf dem Eigentum;
  • Gebäudeversicherungsprämien (Feuer-, Elementar-, Gebäudehaftpflicht- und Wasserschadenversicherung; LU OG 1C 11 9 vom 15. Juni 2011);
  • Unterhalts-, Erneuerungs- und Reparaturkosten, welche der Vermieter zur Erhaltung der Mietsache nach Art. 256 Abs. 1 OR tragen muss (z.B. Reparaturen an Lift, Dach, Heizkessel oder Fassade);
  • Verzinsung und Amortisation von Hypotheken und Anlagekapital;
  • Verbrauchsunabhängige Grundgebühren für Erschliessung oder Infrastruktur, die dem Eigentümer als solchen auferlegt werden (z.B. Kehrichtgrundgebühr; BE OG ZK 2007 589 vom 1. Juli 2008).

2. Kasuistik: Angewandte und verworfene Konnexität

a) Verwerfungsfall: Freiburger Sozialwohnungsgesetz und Abwälzung von Eigentümersteuern

Ein Vermieter von Sozialwohnungen im Kanton Freiburg stellte den Mietern gestützt auf Art. 25 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus Liegenschaftssteuern und Gebäudeversicherungsprämien als Nebenkosten in Rechnung. Die Vorinstanz stützte den Vermieter unter Berufung auf den Schutzzweck des kantonalen Gesetzes und Billigkeitserwägungen (Art. 4 ZGB).

Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf: Die Definition der Nebenkosten in Art. 257a und 257b OR ist zwingendes Bundesrecht. Dessen Zweck verbietet es, dem Mieter Auslagen aufzubürden, die unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Räume anfallen. Ein kantonales Gesetz, welches Eigentümersteuern und Sachversicherungen den Nebenkosten zuordnet, verletzt die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Der Vermieter musste sämtliche bezahlten Beträge bereicherungsrechtlich zurückerstatten (BGE 137 I 135 E. 2.4–2.8).

b) Verwerfungsfall: Gebäudeversicherungsprämie als Nebenkostenabrede

In einem Mietvertrag über Wohnräume in Luzern war vereinbart, dass die «Gebäudeversicherungsprämie» über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter überwälzt werde. Der Mieter verweigerte die Bezahlung.

Das Obergericht des Kantons Luzern hielt fest, dass Art. 256b OR den Vermieter verpflichtet, die mit der Sache verbundenen Lasten und Abgaben zu tragen. Zwar ist Art. 256b OR dispositiv, doch findet diese Dispositivität ihre Schranke am zwingenden Begriff der Nebenkosten nach Art. 257a f. OR. Eine Gebäudeversicherung schützt das Eigentum und den Vermögenswert des Vermieters; sie steht in keinem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter. Die Klausel ist absolut nichtig (LU OG 1C 11 9 vom 15. Juni 2011 E. 2 f.).

c) Anwendungsfall: Schneeräumung und Winterdienst unter dem Titel der Hauswartung

Die Mieterin einer 2½-Zimmer-Wohnung in Zürich beanstandete, dass ihr für den niederschlagsreichen Winter 2020/2021 über die Nebenkostenabrechnung Winterdienstkosten von Fr. 391.05 unter der Position «Hauswart/Garten allg.» belastet wurden. Sie machte geltend, Schneeräumung sei eine separate Position und hänge nicht mit dem eigentlichen Wohngebrauch zusammen.

Das Mietgericht Zürich wies die Rückforderungsklage ab: Das Freihalten der Zugangswege und Vorplätze von Schnee und Glatteis dient unmittelbar dem sicheren Zugang und damit dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Mietsache. Die Aufwendung ist funktionell mit dem Gebrauch verknüpft und stellt eine typische Verrichtung der Liegenschaftsbewirtschaftung dar (ZH MG MJ240027-L vom 30. Oktober 2024 E. IV.5.4).

KostenartQualifikationBegründung / Leitentscheid
Heizöl, Gas, Fernwärme, PelletsZulässige NebenkostenUnmittelbarer Verbrauchsbezug zur Beheizung der Räume (Art. 257b Abs. 1 OR)
Wasser- und AbwasserverbrauchZulässige NebenkostenFunktionaler Bezug zum Sanitärgebrauch des Mieters
Allgemeinstrom (Treppenhaus, Lift)Zulässige NebenkostenBetriebsstrom für gemeinschaftliche Teile (BGE 137 I 120)
Schneeräumung / Salzen der GehwegeZulässige NebenkostenGewährleistung des gefahrlosen Zugangs (ZH MG MJ240027-L)
GebäudeversicherungsprämieUnzulässig (Nichtig)Reine Vermögenseigentümerlast (LU OG 1C 11 9; BGE 137 I 135)
Kehrichtgrundgebühr (Pauschalabgabe)Unzulässig (Nichtig)Liegenschaftsbezogene Infrastrukturabgabe (BE OG ZK 2007 589)
Reparatur von Brenner oder LiftmotorUnzulässig (Nichtig)Unterhaltspflicht des Vermieters nach Art. 256 Abs. 1 OR

Leitsatz. Kosten, welche das Bestehen, den Substanzwerterhalt oder die rechtliche Inhaberschaft der Liegenschaft betreffen (wie Steuern, Sachversicherungen und baulicher Unterhalt), sind keine Nebenkosten nach Art. 257a Abs. 1 OR. Vereinbarungen über deren Überwälzung sind wegen Verstosses gegen zwingendes Bundesrecht nichtig.


C. Abs. 2 — Das Erfordernis der besonderen Vereinbarung (Ausscheidungsgrundsatz)

Art. 257a Abs. 2 OR stellt keine Formvorschrift (Art. 11 OR) auf, sondern statuiert eine gesetzliche Auslegungsregel: Sämtliche Nebenkosten, die nicht eindeutig, präzise und unmissverständlich als vom Mieter geschuldet bezeichnet worden sind, gelten als im Nettomietzins inbegriffen (BGE 121 III 460 E. 2a/aa; BGE 135 III 591 E. 4.3.1).

1. Das Bestimmtheitsgebot

Der Mieter muss bereits im Moment des Vertragsschlusses klar und auf den ersten Blick erkennen können, welche konkreten Kostenpositionen auf ihn zukommen. Das Bestimmtheitsgebot verlangt die präzise Benennung der einzelnen Kostenarten:

  • Gültig sind detaillierte Bezeichnungen wie «Heizung und Warmwasser», «Hauswartung», «Gartenpflege», «Kehrichtabfuhr nach Aufwand», «Wasser/Abwasser» oder «Treppenhausreinigung».
  • Ungenügend und unwirksam sind pauschale Sammelklauseln wie «sämtliche Nebenkosten gehen zulasten des Mieters», «übrige Nebenkosten», «Betriebskosten gemäss Abrechnung» oder «Service-Verträge» (BGer 4A_719/2016 vom 31. August 2017 E. 2.2.1; AG OG ZVE.2026.16 vom 14. Juli 2026 E. 3.2.2).

2. Kasuistik: Wirksame vs. unwirksame Vertragsklauseln

a) Verwerfungsfall: Die Formulierung «HZ und Nebenkosten Akonto Fr. 150.-»

In einem schriftlichen Mietvertrag war unter der Rubrik Nebenkosten lediglich eingesetzt: «HZ und Nebenkosten Akonto Fr. 150.-». Eine Aufschlüsselung der einzelnen Positionen fehlte. Der Vermieter stellte später neben Heizung auch Allgemeinstrom, Wasser und Hauswartung in Rechnung.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Kosten für Heizung zwar als hinreichend bestimmt gelten, die Sammelbezeichnung «Nebenkosten» jedoch unbestimmt ist. Für die übrigen Positionen fehlte eine besondere Vereinbarung; sie durften nicht abgerechnet werden (BGer 4A_185/2009 vom 28. Juli 2009 E. 2.1).

b) Anwendungsfall: Auslegung des Begriffs «Wasser» als Kalt- und Warmwasser

Die Parteien vereinbarten im Mietvertrag ausdrücklich die Nebenkostenposition «Wasser». Bei der Abrechnung verlangte der Vermieter die Kosten für Kaltwasser sowie den Energieaufwand für die zentrale Erwärmung des Warmwassers. Der Mieter bestritt die Pflicht zur Tragung der Warmwasserkosten.

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Begriff «Wasser» im alltagssprachlichen Kontext eine taugliche Sammelbezeichnung darstellt, die nach dem Vertrauensprinzip sowohl das bezogene Kaltwasser als auch dessen Erwärmung erfasst, sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Absprache vorliegen (BGer 4A_209/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 7).

Leitsatz. Die besondere Vereinbarung nach Art. 257a Abs. 2 OR verlangt eine detaillierte und bestimmte Ausscheidung jeder einzelnen Nebenkostenart. Pauschale Sammelbegriffe wie «Betriebskosten» oder «übrige Nebenkosten» genügen dem Bestimmtheitsgebot nicht und führen dazu, dass die entsprechenden Kosten im Nettomietzins enthalten sind.


D. Einbezug standardisierter Vertragszusätze und AGB

In der Praxis verwenden Vermieter häufig Mietvertragsformulare, bei denen auf der Vorderseite ein Netto-Mietzins sowie ein Pauschal- oder Akontobetrag für «Heizung und Nebenkosten» eingesetzt wird, während die Aufzählung der einzelnen Nebenkostenpositionen erst in den rückseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in beigehefteten Zusatzblättern erfolgt.

1. Die bundesgerichtliche Leitlinie zu AGB-Katalogen

Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis strenge Hürden aufgestellt (BGE 135 III 591 E. 4.3.1; BGer 4C.250/2006 vom 3. Oktober 2006 E. 1.1):

  1. Keine erstmalige Begründung in AGB: Ein blosser pauschaler Hinweis im Hauptvertrag auf AGB oder standardisierte Bedingungen reicht nicht aus, um dem Mieter Nebenkosten aufzubürden. Dem Mieter kann nicht zugemutet werden, sich erst durch aufmerksame Lektüre kleingedruckter AGB ein Bild über die geschuldeten Nebenkosten zu machen.
  2. Zulässigkeit blosser Konkretisierung: In AGB aufgeführte Positionen sind nur dann geschuldet, wenn sie eine bereits im Hauptvertrag ausdrücklich ausgeschiedene Nebenkostenposition näher konkretisieren. Lautet die Position im Hauptvertrag etwa «Heizungs- und Warmwasserkosten», dürfen die AGB die Einzelelemente (Brennstoff, Serviceabonnement der Brennersteuerung, Tankreinigung) präzisieren. Lautet der Vertragstext hingegen bloss unbestimmt «Betriebskosten», können AGB diesen Mangel nicht heilen (BGer 4A_622/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.1).

2. Echter Judikaturwiderspruch: Der Umgang mit unpassenden «Auswahlsendungen»

In der Rechtsprechung bestand ein offener Bruch hinsichtlich der Frage, ob eine standardisierte Liste auf der Rückseite oder im Anhang gültig ist, wenn sie Positionen enthält, die im konkreten Mietobjekt gar nicht existieren:

Das Obergericht des Kantons Aargau arbeitete diesen Widerspruch in seinem Leitentscheid vom 14. Juli 2026 grundlegend heraus:

KriteriumAG OG ZVE.2026.16 (14.07.2026) — Klausel ungültigBGer 4A_185/2009 (28.07.2009) — Klausel geschützt
VertragsformularHEV Aargau (Aufl. 2002/V2), Vorderseite nur «Betriebskosten» angekreuztSeparates Beiblatt / Rückseite mit Aufstellung von 14 Positionen
Ausgestaltung der ListeStandardisierter 14-Punkte-Katalog auf Rückseite (Ziff. 8 Abs. 2) mit Einleitung «insbesondere»Liste von 14 Positionen, mit «insbesondere» eingeleitet
Nicht anfallende PositionenEnthält Schwimmbad, Krananlage, Hebebühne, Liftservice, Sprinkler – Liegenschaft hatte keines davon!Nicht anfallende Positionen wurden vor Vertragsschluss ausdrücklich durchgestrichen
IndividualisierungKeine Streichungen, keine Hinzufügungen; reiner Blanko-FormulardruckManuelle Anpassung an das konkrete Mietobjekt ersichtlich
ErgebnisNebenkostenabrede nichtig. Vermieter muss Fr. 14'935.90 Betriebskosten rückerstattenAbrechnung für tatsächlich anfallende und nicht gestrichene Posten geschützt

3. Physische Verbundenheit und Mitunterzeichnung heilen den Mangel nicht

Vermieter wenden regelmässig ein, ein mehrseitiges Dokument bilde eine formale «Einheit aus einem Guss» und sei auf der letzten Seite von beiden Parteien unterzeichnet worden. Das Kantonsgericht St. Gallen stellte klar, dass Art. 257a Abs. 2 OR eine inhaltliche Schutzvorschrift ist: Auch bei fortlaufender Paginierung (Seiten 1 bis 9) und Mitunterzeichnung aller Seiten bleibt eine auf Seite 2 ff. abgedruckte Betriebskostenliste eine vorformulierte Klausel (AGB). Steht auf der individualisierten Stammseite 1 bloss das Wort «Betriebskosten», fehlt es an der notwendigen Ausscheidung (SG KG BE.2020.13 vom 30. November 2020 E. III.4).

Leitsatz. Ein in AGB oder auf der Vertragsrückseite enthaltener Nebenkostenkatalog begründet keine wirksame Zahlungspflicht, wenn im Hauptvertrag lediglich der Oberbegriff «Betriebskosten» genannt wird und der Katalog nicht durch Streichung unzutreffender Positionen auf das konkrete Mietobjekt individualisiert wurde. Die physische Verbindung der Blätter und die Mitunterzeichnung vermögen das Fehlen einer individuellen Abrede nicht zu ersetzen.


E. Akontovereinbarungen und zu tiefe Vorauszahlungen («Lockvogel-Nebenkosten»)

Wird eine Abrechnungsmiete mit monatlichen Akontozahlungen vereinbart, stellt sich in der Praxis regelmässig die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die tatsächlichen Kosten die Akontobeiträge massiv übersteigen.

1. Grundsatz der Vertragsfreiheit bei der Festsetzung der Akontohöhe

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichts gilt für die Festsetzung der Höhe von Akontozahlungen die Vertragsfreiheit (BGE 132 III 24 E. 4). Das Gesetz verpflichtet den Vermieter nicht dazu, kostendeckende oder annähernd realistische Akontozahlungen anzusetzen.

Aus dem Wesen der Akontozahlung folgt:

  • Die monatlichen Beträge sind blosse provisorische Abschlagszahlungen.
  • Die Abrechnung erfolgt nach den effektiven Aufwendungen (Art. 257b Abs. 1 OR; Art. 4 Abs. 1 VMWG).
  • Es besteht keine gesetzliche Vermutung, wonach die Akontozahlungen den effektiven Kosten ungefähr entsprechen müssen.
  • Eine analoge Anwendung von Art. 375 OR (Überschreitung des werkvertraglichen Kostenvoranschlags um mehr als 10–20 %) ist ausgeschlossen (BGE 132 III 24 E. 5.1.2).

2. Kasuistik: Tatsächliche Verdoppelung vs. Zusicherung

a) Grundsatzfall: Effektive Nebenkosten von 210–260 % der Akontozahlungen

Die Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung in Zürich (Nettomietzins Fr. 2'950.-) zahlten vertraglich vereinbarte monatliche Akontobeiträge von Fr. 150.- für Heizung und Nebenkosten. In den jährlichen Abrechnungen beliefen sich die effektiven Kosten jeweils auf mehr als das Doppelte (210 % bis 260 % der Akontozahlungen). Die Mieter bezahlten die Rechnungen, klagten danach jedoch gestützt auf Art. 375 OR und culpa in contrahendo auf Rückzahlung des Betrags, der 120 % der Akontosumme überstieg (Fr. 10'143.25).

Das Bundesgericht wies die Klage ab: Der Mieter darf nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Akontozahlungen ausreichen. Da Nebenkosten massgeblich vom individuellen Nutzerverhalten und von externen Energiepreisen abhängen, trifft den Vermieter keine spontane Aufklärungspflicht. Niedrige Akontozahlungen bedeuten für den Mieter eine zinslose Vorfinanzierung durch den Vermieter. Nur wenn der Vermieter dem Mieter die Kostendeckung qualifiziert zugesichert oder ihn absichtlich getäuscht hat (Art. 28 OR), entfällt die Nachzahlungspflicht (BGE 132 III 24 E. 5.1.1, E. 6.1.2).

b) Schranken: Arglistige Täuschung und qualifizierte Zusicherung

Eine Haftung des Vermieters aus culpa in contrahendo oder eine Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR) greift nur Platz, wenn der Vermieter:

  • auf ausdrückliche Nachfrage des Mietinteressenten wahrheitswidrig behauptet hat, die Akontozahlungen seien erfahrungsgemäss ausreichend;
  • das Objekt im Inserat bewusst mit unrealistisch tiefen Gesamt-Bruttokosten ausschrieb, um über die wahre Kostenbelastung zu täuschen, und der Mieter nachweist, dass er den Vertrag zu diesen Bedingungen andernfalls nicht abgeschlossen hätte;
  • eine verbindliche Obergrenze («Kostendach») vertraglich garantiert hat.

Leitsatz. Der Vermieter ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, kostendeckende Akontozahlungen anzusetzen. Die Überschreitung der vereinbarten Akontobeiträge – selbst um mehr als das Doppelte – entbindet die Mieterschaft nicht von der vollen Nachzahlungspflicht, es sei denn, der Vermieter hat die Höhe ausdrücklich zugesichert oder den Mieter absichtlich getäuscht.


F. Nachträgliche Einführung oder Änderung von Nebenkosten (Art. 269d Abs. 3 OR)

Wurde bei Vertragsschluss eine Bruttomiete vereinbart, oder beabsichtigt der Vermieter, bisher inkludierte Nebenkosten künftig separat abzurechnen oder von einer Pauschale auf Akontozahlungen umzustellen, liegt eine einseitige Vertragsänderung zuungunsten des Mieters vor.

1. Die strengen Form- und Begründungserfordernisse

Eine solche Vertragsänderung kann nicht formlos oder durch einseitigen Brief vollzogen werden:

  1. Amtliches Formular: Die Mitteilung muss zwingend auf dem vom Kanton genehmigten amtlichen Formular unter Einhaltung der Kündigungsfrist und der 10-tägigen Bedenkzeit erfolgen (Art. 269d Abs. 1 und 3 OR; BGE 121 III 460 E. 4).
  2. Kompensationspflicht (Senkung des Nettomietzinses): Werden Kosten, die bisher im Mietzins enthalten waren, neu als separate Nebenkosten ausgeschieden, muss der Nettomietzins um den Betrag gesenkt werden, der bisher im Mietzins für diese Leistungen enthalten war. Unterbleibt die Senkung, liegt eine verdeckte Mietzinserhöhung vor (BGE 137 III 362 E. 3.2).
  3. Detaillierte Begründung: Der Vermieter muss im Formular oder in einem zeitgleich zugegangenen Begleitbrief detailliert darlegen, welche Kosten in den vergangenen drei Jahren für die auszugliedernden Positionen angefallen sind und wie sich die Herabsetzung des Nettomietzinses berechnet. Fehlt diese Aufschlüsselung, ist die Vertragsänderung nichtig (Art. 269d Abs. 2 lit. b OR; ZH MG MJ240061-L vom 31. März 2025 E. 4.3.1).

2. Kasuistik: Nichtigkeit mangels Nettomietzinssenkung

Lebenssachverhalt aus dem Urteil ZH MG MJ240061-L vom 31. März 2025

Die Mieter einer 3-Zimmer-Dachwohnung an der Waffenplatzstrasse in Zürich bezahlten laut Mietvertrag von 2006 einen Nettomietzins von Fr. 2'492.- sowie Pauschalen von Fr. 147.- für Heizung/Warmwasser und Fr. 26.- für Antenne/Kabel. Im Februar 2014 kündigte die Vermieterin auf amtlichem Formular an, der Nettomietzins bleibe bei Fr. 2'422.-, doch trete anstelle der Pauschalen neu eine Akontozahlung von Fr. 250.- pro Monat für eine Vielzahl neu ausgeschiedener Betriebskosten. Der Nettomietzins wurde nicht gesenkt. Die Mieter zahlten zehn Jahre lang anstandslos die Abrechnungen. Nach anwaltlicher Beratung im Sommer 2024 klagten sie auf Feststellung der Nichtigkeit und Rückzahlung von Fr. 9'240.-.

Das Mietgericht Zürich hiess die Klage gut: Die Umstellung von Pauschalen auf Akontozahlungen unter Hinzufügung neuer Nebenkosten ohne rechnerische Senkung des Nettomietzinses stellt eine unzulässige verdeckte Mietzinserhöhung dar. Da das Formular weder die Aufwendungen der letzten drei Jahre auswies noch den Nettomietzins reduzierte, war die Vertragsänderung absolut nichtig. Die zehnjährige vorbehaltlose Bezahlung heilte die Nichtigkeit nicht (ZH MG MJ240061-L vom 31. März 2025 E. 4.4).

Leitsatz. Die nachträgliche Ausscheidung von Nebenkosten oder der Systemwechsel von einer Pauschale zu Akontozahlungen bedarf der Mitteilung auf amtlichem Formular (Art. 269d Abs. 3 OR). Der Vermieter muss die effektiven Kosten der letzten drei Jahre darlegen und den Nettomietzins entsprechend reduzieren. Eine Mitteilung ohne proportionale Mietzinssenkung ist formnichtig.


G. Rückforderungsanspruch, Beweislast und Verjährung

Bezahlt ein Mieter jahrelang Nebenkosten, die mangels besonderer Vereinbarung im Mietvertrag nicht geschuldet waren oder auf einer nichtigen Vertragsänderung beruhten, stellt sich die Frage der Rückerstattung.

1. Dogmatische Rechtsnatur: Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) vs. Vertrag

Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Rückforderungsanspruch nach anerkannter Saldoziehung bereicherungsrechtlicher Natur (Art. 62 ff. OR; condictio indebiti; BGE 130 III 504 E. 6.2; BGer 4C.250/2006 vom 3. Oktober 2006 E. 2; ZH MG MJ240061-L vom 31. März 2025 E. 4.3.2).

Daraus ergeben sich entscheidende prozessuale Konsequenzen:

  1. Irrtum über die Schuldpflicht (Art. 63 Abs. 1 OR): Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann sie nur zurückfordern, wenn er nachweist, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befand. Nach ständiger Praxis berechtigt jeder Irrtum zur Rückforderung – ob Rechtsirrtum oder Tatsachenirrtum, entschuldbar oder unentschuldbar (BGer 4C.250/2006 E. 2.2). Beim Mieter wird vermutet, dass er in der irrigen Annahme einer Rechtspflicht bezahlte, da niemand freiwillig grundlose Nebenkosten begleicht.
  2. Vorbehaltlose Bezahlung begründet keinen Konsens: Die jahrelange widerspruchslose Bezahlung von Abrechnungen stellt weder eine nachträgliche Genehmigung dar noch heilt sie das Fehlen einer schriftlichen Abrede (SG KG BE.2020.13 vom 30. November 2020 E. III.5.b).

2. Die Verjährungsfristen nach Art. 67 OR

Der Bereicherungsanspruch untersteht den Fristen von Art. 67 Abs. 1 OR:

  • Relative Frist: Drei Jahre (vor dem 1. Januar 2020: ein Jahr) ab tatsächlicher Kenntnis des Anspruchs. Fristauslösend ist nicht der Erhalt der Abrechnung, sondern der Moment, in welchem der Mieter um die rechtliche Unwirksamkeit der Abrede weiss (regelmässig erst nach anwaltlicher Beratung oder Auskunft der Schlichtungsbehörde; BGer 4C.250/2006 E. 2.3–2.5).
  • Absolute Frist: Zehn Jahre seit Entstehung des Anspruchs (d.h. seit der jeweiligen Zahlung).

3. Keine Verwirkung verspäteter Nebenkostenforderungen des Vermieters

Rechnet der Vermieter verspätet ab, führt dies nicht zur Verwirkung seines Anspruchs. Art. 4 Abs. 1 VMWG (Verpflichtung zur jährlichen Abrechnung) ist eine Ordnungsvorschrift und enthält keine Verwirkungsfolge (BGer 4C.250/2006 E. 3.3). Der Nachforderungsanspruch des Vermieters verjährt nach der fünfjährigen Frist für periodische Leistungen gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR ab Fälligkeit der Abrechnung.

Leitsatz. Der Rückforderungsanspruch für nicht vereinbarte oder formnichtig eingeführte Nebenkosten unterliegt dem Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR). Die relative Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt erst in dem Moment zu laufen, in dem der Mieter tatsächliche Kenntnis von der Unwirksamkeit der Belastung erlangt. Die jahrelange Bezahlung unberechtigter Abrechnungen schliesst die Rückforderung nicht aus.


Kantonale Praxisfragen

1. Reichweite von Oberbegriffen: Fällt der Winterdienst unter «Hauswartung/Garten»?

In der Zürcher Gerichtspraxis war umstritten, ob typische saisonale Arbeiten wie die Schneeräumung zwingend als eigenständige Nebenkostenposition im Vertrag bezeichnet werden müssen oder ob die Nennung von «Hauswartung und Gartenpflege» genügt.

Das Mietgericht Zürich entschied im Leitfall ZH MG MJ240027-L vom 30. Oktober 2024 (ZMP 2024 Nr. 11):

  • Haben die Parteien die «Hauswartung/Garten allg.» vertraglich vereinbart, erfasst dieser Oberbegriff nach allgemeinem Sprachgebrauch die Reinigung und Instandhaltung der Aussenanlagen zu jeder Jahreszeit.
  • Die Schneeräumung und das Salzen von Gehwegen stellen das winterliche Pendant zur Laubenentfernung im Herbst dar. Eine Pflicht zur lückenlosen Auflistung jedes einzelnen Tätigkeitsbereichs des Hauswarts im Mietvertrag besteht nicht.
  • Praxiskonsequenz: Verwaltungen im Kanton Zürich müssen Schneeräumung nicht als separates Feld im Mietvertrag aufführen, solange die Hauswartung rechtsgültig ausgeschieden ist und es sich um Arbeiten auf dem Areal der Liegenschaft handelt.

2. Formularmässige Auswahlsendungen auf der Vertragsrückseite

Ein anhaltender Streitpunkt in der kantonalen Praxis betrifft ältere Formularausgaben (insbesondere des Hauseigentümerverbands HEV), welche auf der Vorderseite nur den Textbaustein «Betriebskosten» enthalten und auf der Rückseite einen umfangreichen Katalog auflisten:

  • Praxis Aargau (AG OG ZVE.2026.16 vom 14. Juli 2026): Das Obergericht Aargau qualifiziert rückseitige Standardkataloge als AGB. Enthalten sie Positionen, die im Haus gar nicht vorkommen (z.B. Schwimmbad, Lift, Krananlage), und wurden nicht anfallende Posten nicht von Hand durchgestrichen, ist die gesamte Betriebskostenabrede unwirksam. Der Mieter kann sämtliche bezahlten Betriebskosten der letzten zehn Jahre zurückfordern.
  • Praxis Basel-Stadt (ZG BS MG.2023.25 vom 27. September 2023): Das Zivilgericht verlangt zwingend, dass die relevanten Betriebskosten bereits auf der Vorderseite des Stammvertrags in Ankreuzfeldern einzeln markiert werden. Verweise auf rückseitige Bestimmungen reichen nicht aus.
  • Praxiskonsequenz: Verwaltungen sind dringend gehalten, ausschliesslich moderne Vertragsformulare mit individuellen Ankreuzboxen direkt im Hauptvertrag zu verwenden und ältere Formulare ohne manuelle Streichungen anzupassen.

H. Praxishinweise

Für Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen:

  1. Ausscheidung direkt im Hauptvertrag vornehmen: Jede überwälzte Nebenkostenart (Heizung, Warmwasser, Wasser/Abwasser, Kehricht, Hauswartung, Allgemeinstrom) einzeln und mit präziser Bezeichnung auf der ersten Seite des Stammvertrags aufführen. Keinesfalls auf rückseitige AGB-Kataloge oder globale Ausdrücke wie «übrige Betriebskosten» vertrauen (BGE 135 III 591 E. 4.3.1; AG OG ZVE.2026.16).
  2. Nicht anfallende Positionen in Standardformularen streichen: Werden Formularverträge mit vorgedruckten Katalogen verwendet, alle Positionen, die in der konkreten Liegenschaft nicht anfallen (z.B. Lift, Enthärtungsanlage, Gartenpflege), vor der Unterzeichnung konsequent und sichtbar durchstreichen (BGer 4A_185/2009 E. 2.4.3).
  3. Keine Eigentümerlasten abrechnen: Liegenschaftssteuern, Gebäudeversicherungsprämien und bauliche Reparaturaufwendungen niemals in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen. Solche Positionen sind nichtig und lösen zehnjährige Rückforderungsansprüche aus (BGE 137 I 135 E. 2.4; LU OG 1C 11 9).
  4. Formularpflicht bei Systemwechsel zwingend beachten: Die Umstellung von Pauschale auf Akontozahlung oder die Einführung neuer Nebenkostenpositionen stets mit amtlichem Formular nach Art. 269d Abs. 3 OR ankündigen. Gleichzeitig den Nettomietzins um den bisher im Mietzins enthaltenen Kostenanteil der letzten drei Jahre senken (BGE 137 III 362 E. 3.2; ZH MG MJ240061-L).

Für Mieterinnen, Mieter und die Mieterberatung:

  1. Mietvertragstext vor Bezahlung von Nachforderungen prüfen: Prüfen, ob die in der Abrechnung aufgeführten Positionen im unterzeichneten Mietvertrag namentlich genannt sind. Steht im Vertrag bloss «Heizung und Nebenkosten akonto» oder «Betriebskosten», sind Positionen wie Allgemeinstrom, Wasser oder Hauswartung mangels rechtsgültiger Abrede nicht geschuldet (BGer 4C.250/2006 E. 1.2; AG OG ZVE.2026.16).
  2. Zu Unrecht bezahlte Nebenkosten bis zu 10 Jahre zurückfordern: Wurden Nebenkosten ohne vertragliche Vereinbarung oder gestützt auf formnichtige Mitteilungen bezahlt, können diese rückwirkend für zehn Jahre nach Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) zurückverlangt werden. Die dreijährige relative Verjährungsfrist beginnt erst mit der Aufklärung durch eine Fachperson oder Rechtsberatung (BGer 4C.250/2006 E. 2.5; ZH MG MJ240061-L).
  3. Kein Schutz vor hohen Nachzahlungen bei tiefen Akontobeträgen: Bei gültig vereinbarten Akontozahlungen ist die Nachforderung auch dann vollumfänglich geschuldet, wenn sie die geleisteten Vorauszahlungen um das Doppelte übersteigt. Eine Anfechtung wegen «Lockvogel-Nebenkosten» hat nur bei nachweisbarer absichtlicher Täuschung oder ausdrücklicher Zusicherung Aussicht auf Erfolg (BGE 132 III 24 E. 5.1).
Zuletzt aktualisiert am