Art. 24 — Wesentlicher Irrtum
Gesetzeswortlaut
1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
- wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
- wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
- wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
- wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2 Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3 Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 24 OR definiert die Wesentlichkeit des Irrtums als Voraussetzung der Irrtumsanfechtung nach Art. 23 OR. Nur ein wesentlicher Irrtum berechtigt zur Anfechtung des Vertrags. Mit rund 6'092 Zitierungen insgesamt gehört Art. 24 OR zu den am häufigsten zitierten Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Praxis konzentriert sich vor allem auf Ziff. 4 (Grundlagenirrtum), die für die weitaus meisten Fälle einschlägig ist.
Abs. 1 Ziff. 1 — Vertragsirrtum
Der Irrende wollte einen anderen Vertrag eingehen als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat. Klassisches Beispiel: Jemand will ein Mietvertrag schliessen, erklärt aber die Zustimmung zu einem Kaufvertrag. In der Praxis selten eigenständig entscheidungserheblich; häufig konkurriert diese Fallgruppe mit Ziff. 4.
Abs. 1 Ziff. 2 — Sach- und Personenirrtum
Der Wille richtete sich auf eine andere Sache oder eine andere Person. Voraussetzung bei Personenirrtum: Der Vertrag wurde mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen (intuitu personae). Beispiele: Identitätsverwechslung, Kauf des falschen Grundstücks.
Abs. 1 Ziff. 3 — Quantitätsirrtum
Eine Leistung von erheblich grösserem Umfang wurde versprochen oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfang hingenommen. Das Merkmal „erheblich" erfordert eine gewisse Tragweite der Diskrepanz; marginale Abweichungen genügen nicht.
Abs. 1 Ziff. 4 — Grundlagenirrtum
Die mit Abstand wichtigste Fallgruppe in der Praxis. Ein Irrtum über einen bestimmten Sachverhalt, der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Voraussetzungen:
- Bestimmter Sachverhalt (nicht bloss allgemeine Geschäftsrisiken)
- Objektive Grundlageneignung (nach Treu und Glauben)
- Subjektive Grundlagenrelevanz (die Parteien gingen davon aus)
Wichtige Einschränkung: Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann der Anfechtung entgegenstehen (BGE 132 III 737). Auch der caput controversum-Grundsatz schneidet die Anfechtung ab: Ein Irrtum über einen Punkt, der gerade umstritten war und durch Vergleich beseitigt werden sollte, ist nicht wesentlich (BGE 130 III 49).
Abs. 2 — Beweggrundirrtum
Bezieht sich der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss, so ist er nicht wesentlich. Der Beweggrund ist das Motiv, das hinter dem Vertragswillen steht. Beispiel: Irrtum über den bezahlten Mutterschaftsurlaub — dieser betrifft bloss den Beweggrund, nicht die Grundlage des Aufhebungsvertrags (BGE 118 II 58).
Abs. 3 — Rechnungsfehler
Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit nicht, sind aber zu berichtigen. Praktisch wenig umstritten.
Analogieanwendung im öffentlichen Recht
Die Willensmängelregeln (Art. 23 ff. OR) finden im öffentlichrechtlichen Dienstrecht des Bundes analoge Anwendung (BGE 132 II 161).
Anfechtung bei gerichtlich genehmigten Vergleichen
Gerichtlich genehmigte Scheidungskonventionen können wegen Irrtums und Täuschung angefochten werden (BGE 117 II 218; BGer 5A 111/2016 vom 06.09.2016). Gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche — mit der Einschränkung des caput controversum (BGE 130 III 49).
Stellvertretung und Irrtum
Hat der Vertreter den wahren Sachverhalt gekannt, kann sich der Vertretene nicht auf einen Willensmangel berufen — Wissenszurechnung (BGer 4A 303/2007 vom 29.11.2007).
Kasuistik
- Grundlagenirrtum bei Mietvertragserstreckung: Vergleich über Erstreckungsdauer nach Kündigung wegen Eigenbedarf; Rechtsmissbrauch kann der Anfechtung entgegenstehen (BGE 132 III 737)
- Beweggrundirrtum bei Mutterschutz: Aufhebungsvertrag während Schwangerschaft — Irrtum über Mutterschaftsrechte betrifft nur den Beweggrund (BGE 118 II 58)
- Caput controversum bei Entschädigungsvereinbarung: Irrtum über einen umstrittenen Punkt innerhalb eines Vergleichs ist nicht wesentlich; anders, wenn die Parteien gestützt auf ein Gutachten von einem falschen Sachverhalt ausgingen (BGE 130 III 49)
- Grundlagenirrtum analog im öffentlichen Dienstrecht: Aufhebung eines öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags wegen Willensmangels möglich (BGE 132 II 161)