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Rechtsprechung zu Art. 197 OR

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

Share Deal, Mängel des Unternehmens und elektive Konkurrenz zu Willensmängeln

BGE 107 II 419 E. 1
Beim Kauf sämtlicher Aktien einer Gesellschaft (Share Deal) bezieht sich die gesetzliche Sachgewährleistung bloss auf den Bestand und Umfang der Mitgliedschaftsrechte, nicht aber auf die materiellen Vermögenswerte des Unternehmens. Für den wirtschaftlichen Wert der Aktien haftet der Verkäufer gemäss Art. 197 OR nur bei Abgabe besonderer vertraglicher Zusicherungen. Bei unrichtiger Erfüllung steht dem Käufer wahlweise die Sachgewährleistung oder die Anfechtung wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) offen; letztere unterliegt nicht den Rügeobliegenheiten von Art. 201 OR.

Verhältnis von Eigenschaftszusicherung und allgemeiner Freizeichnungsklausel

BGE 109 II 24 E. 4
Gibt der Verkäufer gegenüber dem Käufer eine Erklärung über die Beschaffenheit der Kaufsache ab, die den üblichen Beschrieb erweitert (hier: genaue Kilometerangabe bei einem Gebrauchtwagen durch einen Autohändler), ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Angabe als Zusicherung gilt oder von einer Freizeichnungsklausel erfasst wird. Das eine schliesst das andere aus: Auf eine allgemeine Freizeichnungsklausel kann sich der Verkäufer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn der Käufer berechtigterweise auf die konkrete Zusicherung vertraut hat.

Abgrenzung zwischen Zusicherung und selbständiger Garantie

BGE 122 III 426 E. 4
Die Abgrenzung zwischen einer Eigenschaftszusicherung (Art. 197 Abs. 1 OR) und einer selbständigen Garantie (Art. 111 OR) erfolgt danach, ob der Verkäufer eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. Gefahrübergangs gegenwärtig bestehende Eigenschaft der Kaufsache oder einen künftigen Erfolg verspricht, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit hinausgeht. Während Ansprüche aus Zusicherung den gewährleistungsrechtlichen Rüge- und Verjährungsregeln unterstehen, gilt für die selbständige Garantie die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR.

Auslegung von Freizeichnungsklauseln und Grenzen des vernünftigerweise Erwartbaren

BGE 130 III 686 E. 4.3.1
Freizeichnungsklauseln sind nach dem Vertrauensprinzip einschränkend auszulegen. Ein Mangel fällt bei objektivierter Auslegung dann nicht unter einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss, wenn er gänzlich ausserhalb dessen lag, womit ein Käufer nach den gesamten Umständen und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages vernünftigerweise rechnen musste, und dieser Mangel den wirtschaftlichen Zweck des Geschäfts erheblich beeinträchtigt.

Alternativität von Sachgewährleistung und Schadenersatz nach Art. 97 OR

BGE 133 III 335 E. 2
Aus einem Mangel der Kaufsache kann der Käufer alternativ zu den Rechten aus Sachgewährleistung auch vertraglichen Schadenersatz nach Art. 97 Abs. 1 OR ableiten. Diese Alternativität wird jedoch zwingend dadurch eingeschränkt, dass in beiden Fällen die gewährleistungsrechtlichen Vorschriften über die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (Art. 201 OR) sowie die kurze Verjährung (Art. 210 OR) zur Anwendung kommen. Versäumte Rügefristen können nicht über die allgemeine Vertragshaftung umgangen werden.

Gattungskauf: Abgrenzung zwischen mangelhafter Lieferung (Peius) und Falschlieferung (Aliud)

BGE 121 III 453 E. 4
Die Bestimmungen über die Sachgewährleistung (Art. 197–210 OR) kommen beim Gattungskauf nur zur Anwendung, wenn der Verkäufer eine Sache abliefert, welche die vertraglich vereinbarten Gattungsmerkmale aufweist (Peius). Liefert er demgegenüber eine Sache, die in wesentlichen Merkmalen abweicht (hier: Renault Espace mit manuellem Handschaltgetriebe statt geschuldetem Automatikgetriebe), liegt eine Falschlieferung (Aliud) vor, die als Nichterfüllung nach Art. 97 ff. OR zu qualifizieren ist und nicht der Rügepflicht nach Art. 201 OR unterliegt.

Freizeichnungsklausel beim Verkauf von Antiquitäten und Ausschluss des Grundlagenirrtums

BGE 126 III 59 E. 3 und 4
Beim Kauf einer antiken Vase, deren Beschädigung und nachträgliche Kürzung vor dem Besitz der Verkäuferin lag, schützte die vertragliche Freizeichnungsklausel die Verkäuferin vor Gewährleistungsansprüchen. Die wirksame Wegbedingung der Gewährleistung verbietet es dem Käufer, das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften, für die der Verkäufer keine Haftung übernehmen wollte, als unerlässliche Grundlage des Vertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR anzusehen.


II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Gerichte)

Abgrenzung zwischen Eigenschaftszusicherung und Werbeanpreisung beim Oldtimerkauf

BGer 4A_538/2013 vom 19. März 2014, E. 4.1
Beim Verkauf eines 1970er Mercedes-Benz 280 SE Coupé stellen Werbeaussagen im Internetinserat wie «Flachkühler im Super Zustand», «sauberes Originalfahrzeug» und «Leder wie neu» reine unverbindliche Reklameanpreisungen dar. Sie begründen keine verbindliche Zusicherung der Unfallfreiheit nach Art. 197 Abs. 1 OR. Bleibt im Kaufvertrag die Option «Unfallfahrzeug» unausgefüllt und wird «ab Platz ohne Nachwährschaft» vereinbart, greift die Freizeichnung. Private Parteigutachten gelten im Zivilprozess als blosse Parteibehauptungen (E. 2.2).

Erfordernis des Eventualvorsatzes bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels

BGer 4A_38/2021 vom 3. Mai 2021, E. 6.2 und 7.1
Massiver struktureller Rostfrass und ein instabiles Fahrgestell bei einem Ford Mustang Oldtimer stellen schwere körperliche Mängel dar, welche die Tauglichkeit aufheben. Eine Freizeichnungsklausel ist wegen arglistigen Verschweigens (Art. 199 OR) unwirksam, wenn der Verkäufer die Mängel positiv kannte oder zumindest ernsthaft damit rechnete und sich der Erkenntnis verschloss (Eventualvorsatz). Das Bundesgericht stellt klar, dass blosse (auch grobe) fahrlässige Unkenntnis keinen Arglisttatbestand begründet.

Ausschlusswirkung der Eigenschaftszusicherung gegenüber Freizeichnungsklauseln

BGer 4A_514/2020 vom 2. November 2020, E. 6.1 und 6.2.2
Eigenschaftszusicherung und vertragliche Freizeichnungsklausel schliessen sich gegenseitig aus. Hat der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zugesichert, so kann er sich nicht auf eine formularmässige Haftungsbeschränkung berufen, es sei denn, die Freizeichnung nehme ausdrücklich und unmissverständlich auf die konkrete Angabe Bezug.

«MFK frisch» als verbindliche Zusicherung der Verkehrssicherheit bei Gebrauchtwagen

C1 05 132 (Kantonsgericht Wallis vom 29. Juni 2006, E. 3a)
Der handschriftliche Vermerk «MFK frisch [Datum]» im Kaufvertrag über einen VW-Bus stellt nach den Umständen eine verbindliche Zusicherung im Sinne von Art. 197 OR dar, wonach das Fahrzeug amtlich geprüft und im Rahmen der Verkehrskontrolle mängelfrei ist. Diese Zusicherung verdrängt den formularmässigen Vermerk «Garantie: keine». Mängel, die von einer beauftragten Reparaturwerkstatt vor der Prüfung nur notdürftig kaschiert wurden, muss sich der Verkäufer über Art. 101 OR anrechnen lassen; Wandelung geschützt.

Mangelkenntnis des sachkundigen Käufers und Reichweite von «wie gesehen»

SG KGer BZ.2006.31 vom 3. November 2006, E. 3c, 5e und 6b
Der Käufer eines Audi 80 Cabriolets («wie gesehen», «reparierter Unfallwagen», stark reduzierter Preis) kann sich nicht auf das Fehlen des Beifahrer-Airbags berufen, wenn an der Blende sichtbare Bruchstellen vorhanden waren und der Käufer selbst im Automobilhandel versiert war («Autofreak»). Gemäss Art. 200 Abs. 2 OR haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die der Käufer bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen; der Vermerk «Blechschaden» stellte keine Zusicherung ausschliesslicher Bagatellschäden dar.

Tödliche Virusinfektion in der Vogelzucht als körperlicher Mangel

TG OGer RBOG 2005 Nr. 14, E. 1
Beim Verkauf von sechs Zuchtpapageien (Mülleramazonen), die sich zuvor neun Monate in Quarantäne befunden hatten, bricht nach Einstallung eine tödliche Virusseuche aus, die den gesamten Bestand dahinrafft. Das Tragen eines tödlichen Virus hebt die Tauglichkeit zum Zuchtzweck auf und bildet einen Sachmangel nach Art. 197 Abs. 1 OR. Nach Art. 197 Abs. 2 OR haftet der Verkäufer kausal auch dann, wenn er den Erreger nicht kannte und ihn kein Verschulden trifft.

Judikaturdivergenz: Grobfahrlässiges Verschweigen bei der Liegenschaftsentäusserung

TG OGer RBOG 2016 Nr. 13, E. 1b
Beim Verkauf eines Landwirtschaftsbetriebs mit schadhaftem Jauchegrubendeckel nahm das Obergericht Thurgau an, dass die Wegbedingung der Gewährspflicht nach Art. 199 OR auch bei grobfahrlässigem Verschweigen ungültig sei. Hinweis zum Meinungsstand: Diese kantonale Rechtsauffassung steht im direkten Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 4A_38/2021 E. 7.1), welches für die Ungültigkeit einer Freizeichnung zwingend positiven Vorsatz oder Eventualvorsatz verlangt.

Grundstückkauf: Zusicherung vollständiger Erschliessung und Rügeobliegenheit

BGE 104 II 265 E. 1 und 2
Die Zusicherung im Kaufvertrag, dass eine Parzelle bezüglich Weg, Wasser, Kanalisation und Elektrizität vollständig erschlossen sei, bedeutet nach Treu und Glauben, dass die Werkleitungen bis an die Grundstücksgrenze geführt sind. Auch beim Grundstückkauf unterliegt der Käufer den Prüf- und Rügepflichten von Art. 201 OR; eine verspätete Rüge führt zur Verwirkung der Sachgewährleistungsansprüche.

Rechtlicher Sachmangel bei Bauland mit Bauverbot

BGE 91 II 275 E. 2
Wird ein Grundstück zu einem Quadratmeterpreis verkauft, der dem Wert von Bauland entspricht, stellt ein darauf lastendes behördliches Bauverbot einen rechtlichen Sachmangel dar. Eine allgemeine Freizeichnungsklausel für den physischen Zustand der Parzelle deckt das rechtliche Risiko der Überbaubarkeit nicht ab; Anfechtung wegen Grundlagenirrtums zugelassen.

Begriff der Zusicherung und Schadensberechnung beim Liegenschaftskauf

BGE 88 II 410 E. 3c
Für eine Zusicherung im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR genügt jede Erklärung des Verkäufers über objektiv feststellbare Eigenschaften, sofern der Käufer nach Treu und Glauben darauf vertrauen durfte und diese erkennbar kaufentscheidend war. Reine Werbeanpreisungen zur Steigerung der Kauflust begründen dagegen keine Haftung.

Echtheitszusicherung bei Kunstwerken und Irrtumsanfechtung

BGE 82 II 411 E. 6 und 7
Stellt sich ein als Original von Vincent van Gogh verkauftes Gemälde als Fälschung heraus, kann der Käufer den Vertrag wegen Grundlagenirrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) anfechten. Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht verdrängt die allgemeinen Bestimmungen über Willensmängel nicht. Der Käufer ist bei der Irrtumsanfechtung nicht an die kurze kaufrechtliche Rügefrist nach Art. 201 OR gebunden.