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Art. 127 — Zehnjährige Verjährungsfrist

Gesetzeswortlaut

Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 127 OR normiert die zehnjährige Grundverjährungsfrist als Auffangregel. Er kommt immer dann zur Anwendung, wenn das Bundeszivilrecht keine kürzere Spezialfrist anordnet (Art. 128–142 OR). Die zehnjährige Frist ist damit der Regelfall der Verjährung im Schweizer Obligationenrecht — die fünfjährige (Art. 128 Ziff. 1 OR), zweijährige (Art. 128 Ziff. 2–4 OR) und einjährige Frist (Art. 128 Ziff. 5 OR) sind Ausnahmen.

Mit rund 2'287 Eingangszitaten bei 8 Leading Cases gehört Art. 127 OR zu den zitiertesten Verjährungsnormen.

Anwendungsbereich

Art. 127 OR greift subsidiär — immer dann, wenn:

  • Keine speziellere Verjährungsnorm eingreift
  • Eine Forderung keiner der in Art. 128 OR aufgezählten Ausnahmekategorien angehört

Typische Anwendungsfälle:

  • Auftragsrechtliche Schadensersatzansprüche (BGE 127 III 328)
  • Retrozessionen von Versicherungsprämienanteilen (BGE 143 III 348)
  • Haftungs- und Regressansprüche, für die keine Speialfrist gilt
  • Lückenfüllung im BVG, wenn keine eigene Verjährungsregelung besteht (BGE 135 V 163; BGE 136 V 73)

Verhältnis zu Spezialfristen

Spezialgesetzliche Verjährungsfristen gehen Art. 127 OR als lex specialis vor:

  • 5 Jahre: Art. 128 Ziff. 1 OR (periodische Leistungen), Art. 760 OR (aktienrechtliche Verantwortlichkeit)
  • 2 Jahre: Art. 128 Ziff. 2–4 OR (Miete, Werkvertrag etc.)
  • 1 Jahr: Art. 128 Ziff. 5 OR (Erfüllungsansprüche bei Werk-/Kaufvertrag etc.)
  • 10 Jahre: Art. 127 OR (Auffangregel)

Die Spezialfristen des Art. 128 OR sind abschliessend: Enfällt eine Forderung unter eine der Ausnahmekategorien des Art. 128 OR, so ist die verkürzte Frist zwingend — eine Rückkehr zur zehnjährigen Grundfrist ist ausgeschlossen (BGE 143 III 348, E. 3.2).

Abgrenzung zu Art. 128 Ziff. 1 OR (periodische Leistungen): Retrozessionen von Versicherungsprämienanteilen fallen nicht unter die fünfjährige Frist des Art. 128 Ziff. 1 OR, da sie keine periodischen Leistungen im Sinne der Norm darstellen — die zehnjährige Frist des Art. 127 OR gilt (BGE 143 III 348, E. 3.2).

Abgrenzung Werkvertrag/Architektenvertrag: Ein Lehrgerüst ist kein unbewegliches Bauwerk im Sinne von Art. 371 Abs. 2 OR — Gewährleistungsansprüche verjähren daher nicht nach der fünfjährigen Werkvertragsfrist, sondern nach den kürzeren Fristen des Art. 371 Abs. 1 OR respektive der Grundfrist des Art. 127 OR (BGE 113 II 264).

Beginn der Verjährung

Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Dies gilt auch für die Grundfrist des Art. 127 OR (BGE 136 V 73). Bei rückwirkenden Beitragsforderungen beginnt die Verjährung erst mit der Fälligkeit der jeweiligen Einzelforderung.

Verjährungslauf bei hängigem Verfahren

Die Verjährung läuft auch bei hängigem Gerichtsverfahren weiter, ausser einer der in Art. 134 OR umschriebenen Sachverhalte ist gegeben. Die Verjährungseinrede kann auch im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren erhoben werden (BGE 123 III 213).

Verjährungsverzicht

Der Vorabverzicht auf die Verjährung ist verboten (Art. 129 OR). Der Verzicht ist erst nach Entstehung der Verjährungseinrede möglich. Dies gilt auch für die zehnjährige Frist des Art. 127 OR (BGE 132 III 226). Eine Verjährungsverzichtserklärung wirkt auch bei Zession (BGE 135 V 163).

Analogieanwendung im öffentlichen Recht

Art. 127 OR wird im öffentlichen Recht analog angewendet, soweit keine spezialgesetzliche Verjährungsfrist besteht — insbesondere im Steuerrecht (BGE 124 I 247) und im Sozialversicherungsrecht (BGer 9C 920/2008 vom 16.04.2009).

Kasuistik

  • Retrozessionen: Herausgabeansprüche des Auftraggebers auf Retrozessionen verjähren nach Art. 127 OR, nicht nach der fünfjährigen Frist für periodische Leistungen (BGE 143 III 348, E. 3.2)
  • Gutachterhaftung: Auftragsrechtliche Ansprüche eines Liegenschaftsgutachters verjähren nach der zehnjährigen Frist, da keine verkürzte Spezialfrist eingreift (BGE 127 III 328)
  • BVG-Lücken: Wo das BVG keine eigene Verjährungsregelung trifft, füllt Art. 127 OR die Lücke — z.B. bei Regressansprüchen des Sicherheitsfonds (BGE 135 V 163)
  • Wohnbauförderung: Bei Rückforderungen überbezahlter Leistungen ist die zehnjährige Frist nicht ausgeschlossen (BGE 129 II 125)
  • Aktienrechtliche Verantwortlichkeit: Wo die Spezialfrist des Art. 760 OR (5 Jahre) eingreift, ist Art. 127 OR nicht anwendbar. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 760 OR bleibt es bei der zehnjährigen Frist (BGE 116 II 158)
  • Verjährungslauf trotz Verfahren: Die Verjährung wird durch ein hängiges Gerichtsverfahren nicht unterbrochen; die Einrede kann jederzeit erhoben werden, solange die Frist nicht abgelaufen ist (BGE 123 III 213)

Unterbrechung und Hemmung

Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Art. 134–138 OR. Die Verjährung wird unterbrochen durch:

  • Anerkennung: Der Schuldner anerkennt die Forderung (Art. 135 OR) — damit beginnt eine neue zehnjährige Frist
  • Klageeinleitung: Durch Einleitung eines Schuldbetreibungs-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens (Art. 134 OR)

Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem (Art. 135 OR). Mehrfache Unterbrechung ist möglich, jedoch nicht missbräuchlich (BGE 123 III 213).

Hemmung: Die Verjährung ist gehemmt während der Zeit, in der der Gläubiger die Forderung gerichtlich nicht geltend machen kann (Art. 134 Abs. 2 OR). Dies betrifft insbesondere die Minderjährigkeit des Gläubigers oder die fehlende Vertretungsbefugnis.

Verhältnis zur SchKG-Verjährung

Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gelten besondere Verjährungsfristen (Art. 149 SchKG für Konkursforderungen, Art. 115 SchKG für Betreibungsregisterauszüge). Art. 127 OR ist auf diese Forderungen nicht direkt anwendbar, wird aber lückenfüllend herangezogen, wenn das SchKG keine eigene Regelung trifft (BGer 4A_554/2013 vom 06.11.2019).

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