Art. 115 — Aufhebungsvertrag
Gesetzestext
Art. 115 OR — Aufhebungsvertrag
Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 115 OR regelt den Aufhebungsvertrag (Erlassvertrag, konstitutiver Schuldvertrag) — die einverständliche Aufhebung einer bestehenden Forderung. Die Norm ist eine der zentralen Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts und wird besonders im Arbeitsrecht häufig angerufen. Mit der Aufhebung erlischt die Forderung ganz (ganzheitlicher Erlass) oder teilweise (Teilerlass).
Die praktische Bedeutung der Norm liegt in drei Konstellationen:
- Arbeitsrecht: Aufhebungsverträge als Alternative zur Kündigung;
- Zivilrecht: Vergleich und Erlass als Streitbeilegung;
- Schuldbetreibungsrecht: Erlass im Rahmen von Nachlassverträgen.
I. Grundprinzip: Formlosigkeit
1 Formlosigkeit des Aufhebungsvertrags. Der Aufhebungsvertrag ist formlos gültig, auch wenn die ursprüngliche Verbindlichkeit formbedürftig war (z.B. öffentliche Beurkundung nach Art. 216 OR, Schriftform nach Art. 3 lit. a OR). Dies gilt sowohl für die gesamte Aufhebung als auch für die teilweise Aufhebung (Teilerlass).
2 Ratio legis. Die Formlosigkeit des Aufhebungsvertrags beruht auf der Überlegung, dass der Schuldner durch den Erlass begünstigt wird und daher kein Formenschutz erforderlich ist. Die Formbindung des ursprünglichen Vertrags dient dem Schutz vor unüberlegten Eingehungen von Verbindlichkeiten — dieser Schutz ist bei der Aufhebung nicht mehr Needed, da die Verbindlichkeit bereits besteht.
3 Ausnahme: gesetzliche Formerfordernisse für den Erlass. Ausnahmsweise kann das Gesetz eine Form für den Erlass vorsehen. So bedarf der Erlass einer Bürgschaft der Schriftform (Art. 493 Abs. 2 OR). In diesen Fällen geht das speziellere Formerfordernis dem Grundsatz der Formlosigkeit vor.
II. Schutzgrenzen im Arbeitsrecht
4 Grundsätzliche Zulässigkeit. Ein Aufhebungsvertrag trotz zwingender Kündigungsvorschriften ist grundsätzlich zulässig, sofern er nicht gegen den Schutzgedanke der Norm verstösst (BGE 115 V 437). Die Parteien können das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden, auch wenn eine Kündigungsschutzvorschrift eingreift.
5 Kein einseitiger Verzicht auf Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer kann nicht einseitig auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 336e OR und die damit verbundene Lohnfortzahlung verzichten (BGE 110 II 168). Ein Aufhebungsvertrag muss echter Konsens sein — ein formularmässiger «Verzicht» auf Kündigungsschutzrechte ist nichtig, wenn er nicht auf freier Willensbildung beruht.
6 Kontrolle der Willensfreiheit. Das Bundesgericht prüft bei Aufhebungsverträgen im Arbeitsrecht die Willensfreiheit des Arbeitnehmers besonders sorgfältig. Ein Aufhebungsvertrag ist nichtig, wenn der Arbeitnehmer unter Druck unterschrieben hat, keine echte Alternativmöglichkeit hatte oder die Folgen nicht verstanden hat.
7 Sozialversicherungsrechtliche Folgen. Ein Aufhebungsvertrag kann die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherung затронfen. Nach Art. 11 Abs. 3 AVIG trägt der Arbeitnehmer eine Sperrfrist von bis zu 90 Tagen, wenn er das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgelöst hat (BGE 115 V 437).
III. Anfechtung des Aufhebungsvertrags
8 Anfechtung wegen Irrtum oder Täuschung. Ein Aufhebungsvertrag kann wie jeder Vertrag wegen Irrtums oder Täuschung (Art. 23 ff. OR) angefochten werden. Die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung setzt das Bestehen des behaupteten Willensmangels voraus (BGE 128 III 70).
9 Unwiderruflichkeit der Anfechtung. Die Anfechtungserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind eng begrenzt und setzen besondere Umstände voraus — etwa wenn der Anfechtende irrig von einem Willensmangel ausgegangen ist und der Anfechtungsgegner keine schutzwürdigen Interessen an der Aufrechterhaltung der Anfechtung hat.
IV. Abgrenzung: Aufhebungsvertrag vs. Kündigung
10 Einseitig vs. zweiseitig. Die Kündigung (Art. 336 ff. OR) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der Aufhebungsvertrag hingegen ist zweiseitig und erfordert Konsens. Im Arbeitsrecht ist die Abgrenzung praktisch bedeutsam, da der Kündigungsschutz (Art. 336 ff. OR) bei einem echten Aufhebungsvertrag nicht eingreift.
11 Auslegungsfrage. Ob ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung vorliegt, ist eine Frage der Auslegung. Massgebend ist der übereinstimmende Parteiwille, nicht die Bezeichnung durch die Parteien. Ein «Aufhebungsvertrag», der dem Arbeitnehmer faktisch keine Alternative lässt, kann als Kündigung zu qualifizieren sein.
12 Konsensuale Auflösung der Vereinsmitgliedschaft. Ein Ausscheiden aus einem Verein ist nicht nur durch einseitigen Austritt (Art. 70 Abs. 2 ZGB) möglich, sondern auch durch vertragliche Einigung zwischen Verein und Mitglied (Aufhebungsvertrag nach Art. 115 OR; BGE 134 III 625).
V. Gutgläubige Schuldtilgung
13 Erlass und Drittschuldner. Wird eine Forderung durch Aufhebungsvertrag erlassen, der jedoch angefochten wird, stellt sich die Frage der gutgläubigen Schuldtilgung. Der Drittschuldner, der auf ein die materielle Begründetheit bejahendes Urteil hin geleistet hat, ist grundsätzlich geschützt (BGE 131 III 586; Art. 167 OR).
14 Schutzwürdiges Vertrauen. Der Drittschuldner kann sich auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er in gutem Glauben auf die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags vertraut hat. Die Gutgläubigkeit wird vermutet, sofern der Drittschuldner keine Kenntnis von Anfechtungsgründen hatte.
VI. Teilerlass und Vergleich
15 Teilerlass. Art. 115 OR umfasst auch den Teilerlass: Die Parteien können vereinbaren, dass nur ein Teil der Forderung erlassen wird, während der Rest bestehen bleibt. Der Teilerlass ist ebenfalls formlos gültig.
16 Vergleich. Der Vergleich (Art. 515 ff. OR) ist ein besonderer Aufhebungsvertrag, bei dem die Parteien einen streitigen Anspruch durch gegenseitiges Nachgeben beilegen. Der Vergleich unterliegt denselben Formfreiheiten wie der Aufhebungsvertrag, kann aber besondere Voraussetzungen haben (Existenz eines streitigen Anspruchs, gegenseitiges Nachgeben).
Querverweise
- Art. 23 ff. OR — Anfechtung wegen Irrtum, Täuschung, Furcht
- Art. 127 OR — Konventionalstrafe
- Art. 167 OR — Gutgläubiger Erwerb
- Art. 336e OR — Kündigungsschutz bei Krankenunfähigkeit
- Art. 341 OR — Nachteilige Abreden im Arbeitsvertrag (Nichtigkeit)
- Art. 515 ff. OR — Vergleich