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Art. 115 — Aufhebungsvertrag

Gesetzestext

Art. 115 OR — Aufhebungsvertrag

Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 115 OR regelt den Aufhebungsvertrag (Erlassvertrag, konstitutiver Schuldvertrag) — die einverständliche Aufhebung einer bestehenden Forderung. Die Norm ist eine der zentralen Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts und wird besonders im Arbeitsrecht häufig angerufen.

Grundprinzip: Formlosigkeit

Der Aufhebungsvertrag ist formlos gültig, auch wenn die ursprüngliche Verbindlichkeit formbedürftig war (z.B. öffentliche Beurkundung nach Art. 216 OR, Schriftform nach Art. 3 lit. a OR). Dies gilt sowohl für die gesamte Aufhebung als auch für die teilweise Aufhebung (Teilerlass).

Einschränkungen im Arbeitsrecht

Trotz der Formlosigkeit des Aufhebungsvertrags bestehen Schutzgrenzen, insbesondere im Arbeitsrecht:

  • Der Arbeitnehmer kann nicht einseitig auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 336e OR und die damit verbundene Lohnfortzahlung verzichten (BGE 110 II 168).
  • Ein Aufhebungsvertrag trotz zwingender Kündigungsvorschriften ist praxisgemäss zulässig, sofern er nicht gegen den Schutzgedanke der Norm verstösst (BGE 115 V 437).

Abgrenzung zur Vertragsanfechtung

Ein Aufhebungsvertrag kann wie jeder Vertrag wegen Irrtums oder Täuschung (Art. 23 ff. OR) angefochten werden. Die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung setzt das Bestehen des behaupteten Willensmangels voraus (BGE 128 III 70).

Abgrenzung: Aufhebungsvertrag vs. Kündigung

Die Kündigung (Art. 336 ff. OR) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der Aufhebungsvertrag hingegen ist zweiseitig und erfordert Konsens. Im Arbeitsrecht ist die Abgrenzung praktisch bedeutsam, da der Kündigungsschutz (Art. 336 ff. OR) bei einem echten Aufhebungsvertrag nicht eingreift.

Gutgläubige Schuldtilgung

Wird eine Forderung durch Aufhebungsvertrag erlassen, der jedoch angefochten wird, stellt sich die Frage der gutgläubigen Schuldtilgung (Art. 167 OR; BGE 131 III 586). Der Drittschuldner, der auf ein die materielle Begründetheit bejahendes Urteil hin geleistet hat, ist grundsätzlich geschützt.

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