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Art. 101 — Haftung für Hilfspersonen

Gesetzeswortlaut

1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.

2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.

3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.

Vorbemerkungen

1 Bedeutung. Art. 101 OR ist die zentrale Norm der Erfüllungsgehilfenhaftung im Schweizer Obligationenrecht. Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechts aus einem Schuldverhältnis durch eine Hilfsperson vornehmen lässt, haftet für den Schaden, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht, wie wenn er den Schaden selbst verursacht hätte. Die Norm ist von grosser praktischer Bedeutung: Sie betrifft alle Schuldverhältnisse, in denen eine Partei Hilfspersonen einsetzt — vom Arbeitgeber, der Arbeitnehmer mit der Erfüllung betraut, über den Vermieter, der einen Hauswart einsetzt, bis zum Unternehmer, der Subunternehmer beizieht. Mit über 1'300 Zitaten in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört Art. 101 OR zu den am häufigsten zitierten Bestimmungen des OR.

2 Dogmatische Einordnung. Art. 101 OR regelt die vertragliche Haftung für Hilfspersonen. Sie ist von der deliktischen Haftung für Hilfspersonen (Art. 55 OR) zu unterscheiden: Art. 101 OR gilt im bestehenden Schuldverhältnis (vertraglich); Art. 55 OR gilt im vorvertraglichen oder ausservertraglichen Bereich (deliktisch). Die Unterscheidung ist wichtig: Art. 101 OR ist verschuldensunabhängig (objektive Haftung), Art. 55 OR setzt Verschulden bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Hilfsperson voraus (culpa in eligendo et custodiendo).

3 Verhältnis zu Art. 399 OR. Im Auftragsrecht ist Art. 101 OR von Art. 399 OR (Substitution) zu unterscheiden: Art. 101 OR gilt für Hilfspersonen (Personen, die den Beauftragten unterstützen, ohne ihn zu ersetzen); Art. 399 OR gilt für Substituten (Personen, die die Geschäftsbesorgung an Stelle des Beauftragten übernehmen). Für Hilfspersonen haftet der Beauftragte nach Art. 101 OR wie für eigenes Verhalten; für Substituten haftet er nach Art. 399 OR (bei unbefugter Substitution voll, bei befugter nur für Auswahl und Instruktion).

Kommentierung

I. Voraussetzungen der Hilfspersonenhaftung (Abs. 1)

4 Schuldverhältnis. Voraussetzung der Hilfspersonenhaftung ist ein bestehendes Schuldverhältnis zwischen dem Haftenden und dem Geschädigten. Das Schuldverhältnis kann aus Vertrag (z.B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Auftrag) oder aus Gesetz (z.B. familienrechtliche Unterhaltspflicht) entstehen. Ohne Schuldverhältnis ist Art. 101 OR nicht anwendbar — in diesem Fall gilt Art. 55 OR (deliktische Hilfspersonenhaftung).

5 Erfüllung einer Schuldpflicht oder Ausübung eines Rechts. Die Hilfsperson muss bei der Erfüllung einer Schuldpflicht (z.B. Leistung einer Sache, Erbringung einer Dienstleistung) oder bei der Ausübung eines Rechts aus dem Schuldverhältnis (z.B. Kündigung, Rücktritt, Zurückbehaltungsrecht) handeln. Die Hilfspersonenhaftung setzt voraus, dass die Verrichtung im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis steht. rein private Handlungen der Hilfsperson, die keinen Bezug zum Schuldverhältnis haben, fallen nicht unter Art. 101 OR.

6 Hilfsperson. Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR ist jede Person, die der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten oder zur Ausübung seiner Rechte aus dem Schuldverhältnis heranzieht. Das Gesetz nennt ausdrücklich Hausgenossen und Arbeitnehmer, der Begriff ist aber weiter: Er umfasst alle Personen, die mit Wissen und Willen des Schuldners in den Pflichtenkreis des Schuldverhältnisses eingeschaltet werden (z.B. Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, freie Mitarbeiter).

7 Abgrenzung zur Substitution (Art. 399 OR). Eine Hilfsperson unterstützt den Schuldner neben ihm, ohne ihn zu ersetzen. Ein Substitut übernimmt die Geschäftsbesorgung an Stelle des Schuldners. Die Abgrenzung ist entscheidend für den Haftungsstandard: Bei einer Hilfsperson haftet der Schuldner nach Art. 101 OR für deren gesamtes Verhalten wie für eigenes (objektive Haftung); bei einem Substitut haftet er nach Art. 399 OR bei befugter Substitution nur für Auswahl und Instruktion.

8 In Ausübung der Verrichtungen. Der Schaden muss in Ausübung der Verrichtungen der Hilfsperson verursacht worden sein. Dies bedeutet, dass die Hilfsperson bei der Vornahme der Handlung tätig geworden sein muss, zu der sie vom Schuldner herangezogen wurde. Handlungen ausserhalb des Pflichtenkreises (z.B. eigenmächtige Exzesstaten) fallen nicht unter Art. 101 OR. Die Haftung setzt ferner voraus, dass die Handlung der Hilfsperson rechtswidrig ist und einen Schaden verursacht.

II. Haftungsausmass

9 Objektive Haftung. Art. 101 OR begründet eine verschuldensunabhängige (objektive) Haftung: Der Schuldner haftet für das Verhalten der Hilfsperson, als ob er es selbst verursacht hätte — unabhängig davon, ob ihn ein eigenes Verschulden bei der Auswahl, Instruktion oder Beaufsichtigung der Hilfsperson trifft. Die Haftung tritt ein, wenn die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen einen rechtswidrigen Schaden verursacht hat. Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, er habe die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt — die Haftung ist objektiv.

10 Haftungsgrund. Der Haftungsgrund liegt in der Zurechnung: Wer aus einem Schuldverhältnis berechtigt oder verpflichtet ist und die Erfüllung einer Hilfsperson überträgt, erweitert seinen Wirkungskreis und muss daher auch für das Verhalten der Hilfsperson einstehen. Die Zurechnung beruht auf dem Gedanken, dass der Schuldner durch die Einschaltung der Hilfsperson eine Gefahrenquelle eröffnet und daher die Risikoträgerschaft übernehmen muss.

III. Abbedingung der Haftung (Abs. 2–3)

11 Grundsätzliche Abbedingbarkeit. Die Hilfspersonenhaftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden (Abs. 2). Die Abbedingung erfolgt durch Vertrag und muss vor dem schädigenden Ereignis vereinbart werden. Eine nachträgliche Abbedingung (nach dem Schaden) ist nur mit Zustimmung des Geschädigten möglich.

12 Grenze: Art. 100 OR. Die Abbedingung unterliegt den Grenzen von Art. 100 OR: Eine Verabredung, die die Haftung für rechtswidrige Absicht (Vorsatz) oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst, ist nichtig (Art. 100 Abs. 1 OR). Der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit kann vom Richter als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende im Dienst des anderen stand oder die Verantwortlichkeit aus einem obrigkeitlich konzessionierten Gewerbe folgt (Art. 100 Abs. 2 OR).

13 Arbeitnehmerprivileg (Abs. 3). Steht der Verzichtende im Dienst des anderen oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden (Abs. 3). Dies ist ein Schutz des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber kann sich nicht vorab von der Haftung für das Verhalten seiner Arbeitnehmer freizeichnen, soweit diese grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz betrifft.

IV. Anwendungsbereiche

1. Arbeitsverhältnis

14 Arbeitgeberhaftung. Der Arbeitgeber haftet für seine Arbeitnehmer nach Art. 101 OR, wenn diese in Ausübung ihrer Verrichtungen einen Schaden verursachen. Die Haftung ist objektiv und kann durch Arbeitsvertrag beschränkt werden, jedoch nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (Art. 100 Abs. 1 OR). Bei der Delegation von Geschäftsführungskompetenzen gilt ein strenger Verschuldensmassstab (BGE 114 V 219 — Art. 52 AHVG; Arbeitgeberhaftung; subsidiäre Organhaftung; strenger Verschuldensmassstab bei Delegation von Geschäftsführungskompetenzen).

15 Mobbing. Bei Mobbing am Arbeitsplatz haftet der Arbeitgeber für das Verhalten seiner Arbeitnehmer, die andere Arbeitnehmerinnen schikanieren. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) verlangt, dass der Arbeitgeber geeignete Massnahmen zum Schutz vor Mobbing ergreift (BGE 125 III 70 — Mobbing; missbräuchliche Kündigung; Persönlichkeitsverletzung; Genugtuung; Art. 336 OR, Art. 328 OR und Art. 49 OR).

2. Mietverhältnis

16 Vermieterhaftung für Angestellte. Der Vermieter haftet für das Verhalten seiner Angestellten, die in Ausübung ihrer Verrichtungen einen Schaden beim Mieter verursachen. Setzt ein Angestellter den Hausrat eines Mieters vorübergehend in einem Hausgang unter und entsteht dabei Schaden, haftet der Vermieter nach Art. 101 Abs. 1 OR (BGE 99 II 46 — Art. 101 Abs. 1 OR; Haftung eines säumigen Vermieters für das Verhalten eines Angestellten, der den Hausrat eines Mieters vorübergehend in einem Hausgang unterbringen lässt).

17 Mieterhaftung für Untermieter. Der Mieter haftet für den Schaden, den der Untermieter dem Vermieter zufügt. Art. 101 Abs. 1 OR geht Art. 103 Abs. 2 OR (Haftung des Mieters für Untermieter) vor. Der Mieter haftet für Schaden, der dem Vermieter entsteht, weil der Untermieter am Ende der Miete die Sache nicht wiederherstellt (BGE 117 II 65 — Art. 101 Abs. 1 OR; Haftung des Mieters für den vom Untermieter dem Vermieter zugefügten Schaden; Art. 101 Abs. 1 OR geht Art. 103 Abs. 2 OR vor).

3. Werkvertrag

18 Unterakkordant. Bezieht der Unternehmer auf Weisung des Bestellers einen Unterakkordanten bei, so ist dieser eine Hilfsperson des Unternehmers. Der Unternehmer haftet für das Verhalten des Unterakkordanten nach Art. 101 OR. Weisungen des Bestellers über den Beizug eines Unterakkordanten können Vorbehalte als Abmahnung qualifizieren (BGE 116 II 305 — Werkvertrag; Sachgewährleistung; Weisung des Bestellers hinsichtlich des Beizugs eines Unterakkordanten; Art. 368 und 369 OR).

19 Regress gegen nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma. Hat eine Bauunternehmerin dem Bauherrn Schadensersatz geleistet und will sie gegen die Ingenieurfirma Regress nehmen, mit der sie nicht vertraglich verbunden ist, so fehlt es an der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR bei reiner Vermögensschädigung ohne Verletzung einer Verhaltensnorm. Die sinngemässe Anwendung von Art. 51 OR zugunsten der Bauunternehmerin kann jedoch zu einem Regressanspruch führen (BGE 119 II 127 — Regress der Bauunternehmerin gegen die mit ihr nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma; fehlende Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR bei reiner Vermögensschädigung; sinngemässe Anwendung von Art. 51 OR).

4. Culpa in contrahendo

20 Abschlussgehilfe. Bei der culpa in contrahendo richtet sich die Haftung für Hilfspersonen nach Art. 101 OR. Die getäuschte Partei kann ihre Schadenersatzforderung sowohl aus unerlaubter Handlung wie aus culpa in contrahendo ableiten. Die Haftung für Täuschungshandlungen eines Abschlussgehilfen wird über Art. 101 OR zugerechnet (BGE 108 II 419 — Vertragsanfechtung und Schadenersatzanspruch wegen absichtlicher Täuschung; Haftung für Täuschungshandlungen eines Abschlussgehilfens; bei culpa in contrahendo richtet sich die Haftung für Hilfspersonen nach Art. 101 OR).

5. Bergbahnen und Skipisten

21 Vertragliche Pistensicherungspflicht. Bergbahnunternehmungen, die Skipisten anlegen und unterhalten, haften nicht nur ausservertraglich, sondern auch vertraglich für Pistensicherheit. Die Pistensicherungspflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht zum Transportvertrag. Die Haftung für Hilfspersonen (z.B. Pistenarbeiter) richtet sich nach Art. 101 OR (BGE 113 II 246 — Haftung der Bergbahnen bei Skiunfällen; Art. 41, Art. 97 OR; Bergbahnunternehmungen haften vertraglich für Pistensicherheit; vertragliche Nebenpflicht zum Transportvertrag).

V. Abgrenzungen

22 Art. 101 vs. Art. 55 OR. Art. 101 OR gilt im bestehenden Schuldverhältnis (vertraglich) und begründet eine objektive Haftung. Art. 55 OR gilt im vorvertraglichen oder ausservertraglichen Bereich (deliktisch) und setzt Verschulden bei der Auswahl und Beaufsichtigung der Hilfsperson voraus (culpa in eligendo et custodiendo). Die Abgrenzung ist nach dem Anknüpfungspunkt zu treffen: Besteht ein Schuldverhältnis zwischen dem Haftenden und dem Geschädigten, gilt Art. 101 OR; besteht kein Schuldverhältnis, gilt Art. 55 OR.

23 Art. 101 vs. Art. 399 OR. Art. 101 OR gilt für Hilfspersonen (Personen, die den Schuldner unterstützen, ohne ihn zu ersetzen); Art. 399 OR gilt für Substituten (Personen, die die Geschäftsbesorgung an Stelle des Beauftragten übernehmen). Bei Hilfspersonen haftet der Schuldner nach Art. 101 OR für deren gesamtes Verhalten wie für eigenes; bei Substituten haftet er nach Art. 399 OR bei befugter Substitution nur für Auswahl und Instruktion.

Querverweise

  • Art. 55 OR — Haftung für Hilfspersonen im ausservertraglichen Bereich (deliktisch)
  • Art. 100 OR — Nichtigkeit von Haftungsausschlüssen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  • Art. 399 OR — Substitution im Auftragsrecht (Abgrenzung)
  • Art. 328 OR — Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
  • Art. 41 OR — Haftung aus unerlaubter Handlung
  • Art. 97 OR — Haftung für Nichterfüllung
  • Art. 103 OR — Haftung des Mieters für Untermieter (Abgrenzung)

Literatur

  • Baur/Weyermann, in: Basler Kommentar, OR II, 7. Aufl. 2022, Art. 101 N. 1 ff.
  • Weber, in: Berner Kommentar, OR, Art. 101 N. 1 ff.
  • Honsell, in: ZBJV 142 (2006), S. 529 ff. (Hilfspersonenhaftung und Erfüllungsgehilfe)
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