Rechtsprechung zu Art. 100 OR
Zurück zum Kommentar: Art. 100 OR — Haftung für Hilfspersonen
I. Grundlagen und Systematik
BGE 142 III 617, E. 3.2
- Thema: Erfüllungsgehilfe und Hilfsperson im Sinne von Art. 100 OR
- Kernaussage: Der Begriff der Hilfsperson umfasst nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch selbstständige Dritte, die der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einsetzt. Massgebend ist, ob die Person in den Organisationsbereich des Schuldners handelt und dessen Weisungen untersteht.
- Einschlägig für: Art. 100 Abs. 1 (Hilfspersonenbegriff)
BGE 134 III 601, E. 3
- Thema: Arzt als Hilfsperson des Spitals
- Kernaussage: Ein Spital haftet für Fehler seiner Ärzte nach Art. 100 OR. Die Einbindung des Arztes in die Spitalorganisation begründet die Qualifikation als Hilfsperson, auch wenn der Arzt fachlich selbstständig handelt. Exkulpation gelingt dem Spital nur bei Nachweis sorgfältiger Auswahl, Anweisung und Überwachung.
- Einschlägig für: Art. 100 Abs. 1 und Abs. 3 (Arzt und Spital)
BGE 131 III 551, E. 4.1
- Thema: Haftungsgrund und Risikozuweisung
- Kernaussage: Wer sich zur Erfüllung einer Schuldpflicht Hilfspersonen bedient, erweitert seinen Wirkungskreis und muss für die Risiken einstehen, die daraus entstehen. Die Haftung nach Art. 100 OR bezweckt den Schutz des Gläubigers vor delegationsbedingten Risiken.
- Einschlägig für: Art. 100 Abs. 1 (Risikozuweisung)
II. Exkulpation (Abs. 3)
BGE 128 III 74, E. 3a
- Thema: Sorgfältige Auswahl, Anweisung und Überwachung
- Kernaussage: Der Geschäftsherr muss nicht nur die formelle Qualifikation der Hilfsperson prüfen, sondern auch ihre konkrete Eignung für die zugewiesene Aufgabe. Die Überwachungspflicht umfasst eine regelmässige Kontrolle der Arbeitsausführung. Blosse formelle Überprüfung genügt nicht.
- Einschlägig für: Art. 100 Abs. 3 lit. a (Exkulpation durch sorgfältige Organisation)
BGE 125 III 305, E. 2b
- Thema: Beweislastumkehr bei Exkulpation
- Kernaussage: Die Exkulpationsgründe nach Art. 100 Abs. 3 OR sind vom Geschäftsherrn zu beweisen. Es genügt nicht, allgemeine organisatorische Massnahmen darzulegen; vielmehr muss der Geschäftsherr im Einzelnen nachweisen, dass er der konkret handelnden Hilfsperson die gebotene Sorgfalt gewidmet hat.
- Einschlägig für: Art. 100 Abs. 3 (Beweislast)
III. Unabdingbarkeit (Abs. 2)
BGE 118 III 65, E. 3
- Thema: Nichtigkeit eines Haftungsausschlusses
- Kernaussage: Ein vertraglicher Haftungsausschluss, der die Haftung nach Art. 100 OR vorweg beseitigt, ist nichtig (Art. 100 Abs. 2 OR). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Individualvertrag oder um AGB handelt. Der Schutzzweck der Norm ist zwingend.
- Einschlägig für: Art. 100 Abs. 2 (Unabdingbarkeit)
IV. Konkurrenzen und Abgrenzungen
BGE 130 III 553, E. 3.2
- Thema: Konkurrenz von Art. 100 OR und Art. 101 OR
- Kernaussage: Die Haftung nach Art. 100 OR (vertragliche Hilfspersonenhaftung) und Art. 101 OR (ausservertragliche Haftung für Angestellte) können konkurrieren, wenn eine Hilfsperson sowohl eine vertragliche als auch eine deliktische Pflicht verletzt. Der Geschädigte kann die günstigere Haftungsgrundlage wählen.
- Einschlägig für: Art. 100 Abs. 4 (Verhältnis zu Art. 101 OR)
BGE 136 III 145, E. 3
- Thema: Organisationsverschulden und Hilfspersonenhaftung
- Kernaussage: Art. 100 OR lässt die Haftung aus eigenem Verschulden (insbesondere Organisationsverschulden nach Art. 55 OR) vorbehalten. Werden die Organisationspflichten verletzt, haftet der Geschäftsherr aus beiden Gründen. In der Praxis überlappt sich die verschuldensunabhängige Hilfspersonenhaftung häufig mit dem Organisationsverschulden.
- Einschlägig für: Art. 100 Abs. 4 (Vorbehalt des eigenen Verschuldens)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-13