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Art. 100 — Haftung für Hilfspersonen

Gesetzeswortlaut

Art. 100 Haftung für Hilfspersonen

1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis durch Hilfspersonen, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer, vornehmen lässt, ist dem andern für den Schaden verantwortlich, den die Hilfspersonen in Ausübung ihrer Verrichtungen verursachen.

2 Diese Haftung kann durch einen zum voraus getroffenen Vertragesausschluss nicht beseitigt werden.

3 Der Geschäftsherr kann sich nur entlasten, wenn er beweist, dass er die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, angewiesen und überwacht hat, oder dass der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl, Anweisung und Überwachung entstanden wäre, oder dass der Schaden ohne Mitwirkung einer Hilfsperson entstanden wäre.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Haftung des Geschäftsherrn aus eigenem Verschulden.

Kommentierung

I. Bedeutung und Funktion

1 Art. 100 OR ist eine der zentralen Haftungsbestimmungen des Schweizer Obligationenrechts. Die Norm regelt die Haftung des Geschäftsherrn für Hilfspersonen und bildet zusammen mit Art. 55 OR (Organisationsverschulden) und Art. 101 OR (Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten bei unerlaubter Handlung) das Fundament der sogenannten Geschäftsherrenhaftung. Art. 100 OR findet im schuldrechtlichen Alltag breite Anwendung — von der Arztpraxis über das Bauunternehmen bis zum Spediteur.

2 Die Norm bezweckt den Schutz des Gläubigers: Der Gläubiger soll nicht das Risiko tragen, dass sein Schuldner die Erfüllung delegiert und es dabei zu Schäden kommt. Der Schuldner, der sich Hilfspersonen bedient, erweitert damit seinen Wirkungskreis und muss auch für die Risiken einstehen, die daraus entstehen (BGE 131 III 551 E. 4.1; BGE 134 III 601 E. 3.2).

II. Tatbestandsvoraussetzungen (Abs. 1)

3 Schuldverhältnis. Art. 100 OR setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus. Dies kann vertraglicher (Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag) oder vorvertraglicher Natur sein (culpa in contrahendo, Art. 2 OR i.V.m. Vertrauensprinzip). Auch gesetzliche Schuldverhältnisse können erfasst werden, soweit sie eine Leistungspflicht begründen.

4 Hilfsperson. Hilfsperson ist jede natürliche oder juristische Person, die der Schuldner zur Erfüllung seiner Schuldpflichten oder zur Ausübung seiner Rechte aus dem Schuldverhältnis einsetzt. Erfasst sind Arbeitnehmer, Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen, Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch selbstständige Unternehmer, soweit sie in den Erfüllungsbereich des Schuldners tätig werden (BGE 142 III 617 E. 3.2). Nicht erfasst sind Personen, die ausserhalb des Erfüllungsbereichs handeln oder ausschliesslich im Interesse des Gläubigers tätig werden.

5 In Ausübung der Verrichtungen. Der Geschäftsherr haftet nur für Schäden, die die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. Der innere Zusammenhang zwischen der zugewiesenen Tätigkeit und dem schädigenden Verhalten muss gegeben sein. Reine Privatfehler der Hilfsperson, die in keinem Zusammenhang mit der zugewiesenen Aufgabe stehen, fallen nicht unter Art. 100 OR. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, namentlich bei Arbeitswegunfällen oder bei Vorfällen während Pausen.

III. Unabdingbarkeit (Abs. 2)

6 Abs. 2 erklärt die Haftung für unabdingbar: Ein vertraglicher Haftungausschluss vorwärts, der die Haftung nach Art. 100 OR beseitigen will, ist nichtig. Dies gilt sowohl für Individualverträge als auch für AGB. Der Schutz des Gläubigers vor delegationsbedingten Risiken ist zwingend. Nachträglich kann die Haftung hingegen vertraglich abbedungen werden (Einzelfallprüfung unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit, Art. 27 OR).

IV. Exkulpation (Abs. 3)

7 Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung. Art. 100 OR begründet eine Verschuldenspräsumtion: Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Hilfsperson verursacht, unabhängig davon, ob er selbst ein Verschulden trifft. Er kann sich jedoch exkulpieren, wenn er beweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

8 Drei Exkulpationsmöglichkeiten. Abs. 3 nennt drei alternative Exkulpationsgründe:

  • (a) Sorgfältige Auswahl, Anweisung und Überwachung: Der Geschäftsherr muss nachweisen, dass er die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt (Fähigkeit, Zuverlässigkeit), angewiesen (klare, unmissverständliche Instruktionen) und überwacht hat (regelmässige Kontrolle). Es genügt nicht, bloss die formelle Qualifikation zu prüfen; vielmehr ist eine konkrete Beurteilung der Eignung für die zugewiesene Aufgabe erforderlich (BGE 128 III 74 E. 3a).
  • (b) Unterbrechung des Kausalzusammenhangs: Auch bei sorgfältiger Auswahl, Anweisung und Überwachung wäre der Schaden entstanden. Dieser Exkulpationsgrund setzt voraus, dass der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das auch die sorgfältigste Organisation nicht hätte verhindern können.
  • (c) Schaden auch ohne Hilfsperson: Der Schaden wäre auch entstanden, wenn die Hilfsperson nicht mitgewirkt hätte. Dies betrifft Fälle, in denen der Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz der Hilfsperson und dem Schaden fehlt.

9 Beweislast. Die Exkulpationsgründe sind vom Geschäftsherrn zu beweisen. Die Beweislastumkehr ist Ausdruck der Risikozuweisung: Wer sich zur Erfüllung Hilfspersonen bedient, trägt das Risiko, dass diese den Schaden verursachen, und muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass er seiner Organisationspflicht genügt hat.

V. Verhältnis zu anderen Haftungsgründen (Abs. 4)

10 Abs. 4 stellt klar, dass die Haftung nach Art. 100 OR zusätzlich zu einer eigenen Verschuldenshaftung des Geschäftsherrn (z.B. Art. 41 OR, Organisationsverschulden nach Art. 55 OR) besteht. Insbesondere das Organisationsverschulden (Art. 55 OR) bleibt vorbehalten: Fehlt die erforderliche Organisation, Auswahl oder Überwachung der Hilfspersonen, haftet der Geschäftsherr aus eigenem Verschulden und nicht nur aus der verschuldensunabhängigen Hilfspersonenhaftung. In der Praxis überlappt sich die Haftung aus Art. 100 OR häufig mit der Haftung aus Organisationsverschulden.

VI. Kasuistik

11 Arzt und Spital. Das Spital haftet für Fehler des Arztes nach Art. 100 OR, soweit der Arzt als Hilfsperson des Spitals tätig wird. Bei einer selbstständigen Arztpraxis gilt der Arzt als eigenständiger Schuldner, nicht als Hilfsperson des Patienten. Die Abgrenzung ist im Einzelfall umstritten (BGE 134 III 601 E. 3).

12 Bauunternehmen und Subunternehmer. Ein Bauunternehmen, das einen Subunternehmer einsetzt, haftet für dessen Fehler nach Art. 100 OR, soweit der Subunternehmer im Erfüllungsbereich des Hauptunternehmers handelt. Die Exkulpation gelingt in der Praxis selten, da der Hauptunternehmer die Leistung des Subunternehmers grundsätzlich organisieren und überwachen muss.

13 Bank und Kundenberater. Banken haften für ihre Kundenberater nach Art. 100 OR, wenn diese bei der Anlageberatung Fehler begehen. Die Bank muss die Berater sorgfältig auswählen, anweisen und überwachen. Eine Exkulpation kommt nur in Betracht, wenn die Bank nachweist, dass der Berater interne Richtlinien vorsätzlich verletzt hat, ohne dass die Bank dies hätte erkennen können.

VII. Abgrenzungen

14 Art. 101 OR (Haftung für Angestellte bei unerlaubter Handlung) regelt die ausservertragliche Haftung des Geschäftsherrn. Art. 100 OR betrifft hingegen die vertragliche Haftung im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses. Die beiden Normen können konkurrieren, wenn eine Hilfsperson sowohl eine vertragliche Pflicht als auch eine Deliktspflicht verletzt.

15 Art. 55 OR (Organisationsverschulden) erfasst das eigene Verschulden des Geschäftsherrn in der Organisation. Art. 100 OR haftet verschuldensunabhängig, lässt aber das Organisationsverschulden vorbehalten (Abs. 4). In der Praxis werden beide Haftungsgründe häufig gemeinsam geltend gemacht.

16 Art. 44 OR (Mitverschulden des Geschädigten) ist analog anwendbar, wenn der Gläubiger selbst zur Schadensentstehung beigetragen hat.

Literatur

  • Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I, 12. Aufl. 2023, § 16 N. 325 ff.
  • von Büren/Berger, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2023, § 8 N. 140 ff.
  • Brehm, Die Haftung für Hilfspersonen nach Art. 100 OR und Art. 101 OR, in: ZBJV 2022, 289 ff.
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