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Rechtsprechung zu Art. 66 OR

Rechtsprechung zu Art. 66 OR

Leitentscheide

BGE 134 III 438 — Einschränkende Auslegung auf Gaunerlohn (Änderung der Rechtsprechung)

Regeste: Art. 66 OR; einschränkende Auslegung auf die Fälle des eigentlichen Gaunerlohns (Änderung der Rechtsprechung). Die Rückforderung nach Art. 66 OR ist in Änderung der Rechtsprechung nur ausgeschlossen, wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erbracht worden sind (Gaunerlohn; E. 3.2).

E. 3.2: Die bisherige ausdehnende Auslegung von Art. 66 OR wurde zugunsten einer einschränkenden Interpretation aufgegeben. Bei synallagmatischen Verträgen mit gleichermassen widerrechtlich handelnden Parteien führe die weite Auslegung zu unbilligen Ergebnissen, die über Art. 2 ZGB korrigiert werden müssten — ein Indiz für die Fragwürdigkeit der bisherigen Praxis.


BGE 117 IV 139 — Konkurrenz mit Art. 41 OR; Betrug bei rechtswidrigen Rechtsgeschäften

Regeste: Art. 148 StGB. Betrug beim Verkauf von Betäubungsmitteln. Arglist beim Verkauf von übermässig gestrecktem Heroin. Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 148 StGB ist nur insoweit gegeben, als der arglistig Getäuschte einen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat. Diesen Ausgleich kann der arglistig getäuschte Betäubungsmittelkäufer nach Art. 41 OR beanspruchen (E. 3; Änderung der Rechtsprechung).

E. 3 dd: Art. 66 OR schliesst nur den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus, lässt aber den konkurrierenden Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR unberührt.


BGE 124 III 253 — Keine Derogation vertraglicher Ansprüche; mehrgliedrige Geldüberweisung

Regeste: Art. 66, 97, 466 ff. OR; mehrgliedrige Geldüberweisung. Eine allfällige Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses schlägt auf das Deckungsverhältnis zwischen Erst- und Empfängerbank nicht durch, weshalb dieser gegen den vertraglichen Erfüllungsanspruch der Erstbank die Einrede aus Art. 66 OR nicht offensteht (E. 3d).

E. 3d: Art. 66 OR vermag vertraglich begründeten Ansprüchen nicht zu derogieren. Der Anwendungsbereich ist auf das kausale Rechtsverhältnis beschränkt.


BGE 123 III 101 — Sittenwidriger Vertrag; condictio ob turpem vel iniustam causam

Regeste: Sittenwidriger Vertrag (Art. 20 Abs. 1 OR); Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR). Verneinung eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs bei sittenwidrigem Rechtsmittelrückzug (E. 2–3).

E. 3: Das Bundesgericht unterschied die Leistungskondiktion (Art. 63 Abs. 1 OR) von der condictio ob turpem vel iniustam causam. Der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis ist sittenwidrig, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechtsposition beruht.


BGE 84 II 179 — Gesetzgeberisch fragwürdige Bestimmung

Regeste: Landwirtschaftliches Bodenrecht. Verhältnis von Art. 42 Abs. 2 BMB zu Art. 66 OR.

E. 3c: Art. 66 OR wird als zwingende, aber gesetzgeberisch fragwürdige Bestimmung charakterisiert. Die Rechtsprechung hat die Bestimmung bald einschränkend (BGE 53 II 41), bald ausdehnend (BGE 74 II 27, BGE 82 II 75) ausgelegt und die Ergebnisse häufig anhand von Art. 2 ZGB korrigiert.


BGE 95 II 37 — Schmiergeldversprechen; Anwendbarkeit auf Gegenleistung

Regeste: Art. 20 Abs. 1 OR; Art. 66 OR. Nichtigkeit eines Schmiergeldversprechens an einen Vormund. Anwendbarkeit von Art. 66 OR auf die vom ursprünglichen Schuldner dem Schuldübernehmer für die Übernahme und Tilgung der nichtigen Verbindlichkeit erbrachte Gegenleistung.

Bedeutung: Erweitert den Anwendungsbereich von Art. 66 OR auf die Gegenleistung bei Schuldübernahme.


BGE 112 II 1 — Auflösung einer juristischen Person; Art. 20 Abs. 3 BetmG

Regeste: Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck. Art. 20 Abs. 3 BetmG schliesst die Anwendung von Art. 66 OR nur bei der Rückabwicklung einzelner, gemäss BetmG nichtiger Rechtsgeschäfte aus (E. 7).


BGE 127 V 252 — Rückerstattung von Auskaufszahlungen (BVG)

Regeste: Art. 13 BVG; Art. 66 ff. OR. Kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Auskaufssumme unter dem Blickwinkel der ungerechtfertigten Bereicherung oder des Vertrauensschutzes.

Bedeutung: Anwendung von Art. 66 ff. OR im sozialversicherungsrechtlichen Kontext.


Weitere wichtige Entscheide

EntscheidungThema
BGE 101 IV 177Verbotener Nachrichtendienst; Einziehung und Verfall
BGE 104 II 99Rechtsmissbräuchliche Anrufung eines Formmangels; Art. 216 OR, Art. 2 ZGB
BGE 91 IV 69Pfändbarkeit sittenwidriger Einkünfte trotz Art. 66 OR
BGE 111 II 295Verdienstausfall sittenwidriger Tätigkeit ist ersatzfähig
BGer 4A_16/2008Konsortialvertrag; einschränkende Auslegung gleich BGE 134 III 438
BGer 6B_994/2010Condictio ob causam turpem im Strafrecht

Rechtsprechungsentwicklung

JahrEntscheidungEntwicklung
1927BGE 53 II 41Einschränkende Auslegung
1948BGE 74 II 27Ausdehnende Auslegung
1956BGE 82 II 75Ausdehnende Auslegung (nächst)
1958BGE 84 II 179Fragwürdige Bestimmung; Korrektur über Art. 2 ZGB
1969BGE 95 II 37Anwendbarkeit auf Schmiergeld / Gegenleistung
1975BGE 101 IV 177Einziehung und Verfall
1978BGE 104 II 99Rechtsmissbrauchskorrektur
1986BGE 112 II 1BetmG verdrängt Art. 66 OR teilweise
1991BGE 117 IV 139Konkurrenz mit Art. 41 OR
1997BGE 123 III 101condictio ob turpem vel iniustam causam
1998BGE 124 III 253Keine Derogation vertraglicher Ansprüche
2001BGE 127 V 252BVG-Kontext
2008BGE 134 III 438Änderung: einschränkende Auslegung auf Gaunerlohn