Art. 66 OR — Nichtforderbarkeit sittenwidriger Leistungen
Art. 66 OR — Wortlaut
Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
Überblick
Art. 66 OR steht im dritten Abschnitt des OR (Entstehung der Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung, Art. 62–67) und normiert die condictio ob causam turpem — den Ausschluss des Rückforderungsanspruchs für Leistungen, die in der Absicht eines rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolgs erbracht wurden. Die Bestimmung beruht auf dem römisch-rechtlichen Grundsatz in pari turpitudine melior est causa possidentis.
Systematisches Umfeld
| Bestimmung | Inhalt | Verhältnis zu Art. 66 OR |
|---|---|---|
| Art. 20 OR | Nichtigkeit bei widerrechtlichem/unsittlichem Inhalt | Primäre Nichtigkeitsfolge; Art. 66 regelt die Rückabwicklung |
| Art. 62–65 OR | Allgemeine Bereicherungsregeln | Art. 66 als Ausnahmevorschrift |
| Art. 2 ZGB | Verbot offenbaren Rechtsmissbrauchs | Korrektiv zu harten Ergebnissen von Art. 66 |
| Art. 41 OR | Deliktshaftung | Konkurriert mit Bereicherungsanspruch; wird durch Art. 66 nicht ausgeschlossen |
I. Einschränkende Auslegung — Änderung der Rechtsprechung
1. Bisherige Rechtsprechung (ausdehnende Auslegung)
Die bisherige Rechtsprechung legte Art. 66 OR ausdehnend aus: bei objektiver Sittenwidrigkeit des Leistungszwecks war der Rückforderungsanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht eigens zur Anstiftung oder Belohnung eines rechtswidrigen Verhaltens erbracht wurde (BGE 74 II 27; BGE 82 II 75). Dies führte bei synallagmatischen Verträgen mit gleichermassen widerrechtlich handelnden Parteien zu unbilligen Ergebnissen, die häufig über Art. 2 ZGB korrigiert werden mussten (BGE 75 II 293; BGE 76 II 369).
2. Neue Rechtsprechung (einschränkende Auslegung)
BGE 134 III 438 E. 3.2 änderte die Rechtsprechung: Die Rückforderung nach Art. 66 OR ist nur ausgeschlossen, wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erbracht wurden (Gaunerlohn). Der Wortlaut von Art. 66 OR verlangt eine Absicht — die subjektive Zielsetzung des Leistenden muss auf einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg gerichtet sein.
Die bisherige ausdehnende Auslegung wurde aufgegeben, weil sie bei synallagmatischen Verträgen zu einer unbilligen Benachteiligung der Vorleistungspartei führte und über Art. 2 ZGB korrigiert werden musste — ein Indiz für die Fragwürdigkeit der weiten Auslegung.
3. Charakterisierung als fragwürdige Bestimmung
BGE 84 II 179 E. 3c bezeichnet Art. 66 OR als gesetzgeberisch fragwürdige Lösung, die je nach den Umständen zu moralisch unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Die Rechtsprechung hat die Bestimmung deshalb bald einschränkend (BGE 53 II 41), bald ausdehnend (BGE 74 II 27, BGE 82 II 75) ausgelegt und die Ergebnisse häufig anhand von Art. 2 ZGB korrigiert.
II. Voraussetzungen des Rückforderungsausschlusses
1. Absicht eines rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolgs
Der Rückforderungsausschluss setzt voraus, dass die Leistung in der Absicht gegeben wurde, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen. Die Absicht muss auf den Erfolg gerichtet sein — eine bloss objektive Sittenwidrigkeit des Leistungszwecks genügt nach der neuen Rechtsprechung nicht.
2. Gaunerlohn
Der Rückforderungsausschluss greift nur in den Fällen des eigentlichen Gaunerlohns: wenn die Leistung zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erbracht wurde (BGE 134 III 438 E. 3.2).
III. Konkurrenz mit anderen Ansprüchen
1. Deliktshaftung (Art. 41 OR)
Art. 66 OR schliesst nur den Bereicherungsanspruch aus, den konkurrierenden Deliktsanspruch gemäss Art. 41 OR aber nicht (BGE 117 IV 139 E. 3). Der arglistig getäuschte Käufer kann trotz Art. 20 und 66 OR einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend machen.
2. Vertragliche Ansprüche
Art. 66 OR vermag vertraglich begründeten Ansprüchen nicht zu derogieren (BGE 124 III 253 E. 3d). Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist auf das kausale Rechtsverhältnis beschränkt. Eine Sittenwidrigkeit im Valutaverhältnis schlägt auf das Deckungsverhältnis nicht durch.
3. Sittenwidriger Vertrag (Art. 20 OR)
Bei Nichtigkeit eines sittenwidrigen Vertrags nach Art. 20 OR regeln Art. 62 ff. OR die Rückabwicklung. Art. 66 OR sperrt den Rückforderungsanspruch zusätzlich, wenn die Leistung in sittenwidriger Absicht erbracht wurde (BGE 123 III 101 E. 3).
IV. Anwendbarkeit über den Bereicherungsbereich hinaus
Art. 66 OR findet auch im Kontext von Schuldübernahmen und Drittzahlungen Anwendung (BGE 95 II 37). Im sozialversicherungsrechtlichen Kontext wurde ein Rückforderungsanspruch unter dem Blickwinkel der ungerechtfertigten Bereicherung und des Vertrauensschutzes verneint (BGE 127 V 252).
Bei der Rückabwicklung einzelner, gemäss dem Betäubungsmittelgesetz nichtiger Rechtsgeschäfte schliesst Art. 20 Abs. 3 BetmG die Anwendung von Art. 66 OR aus (BGE 112 II 1 E. 7).
Literatur
- Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 673 ff. (condictio ob turpem vel iniustam causam)
- von Büren, Bemerkungen zu Art. 66 OR, SJZ 58/1962, S. 225 ff.
- Munz, Artikel 66 des Obligationenrechts, Diss. Zürich 1958
- Petitpierre, Kommentar, N. 4 zu Art. 66 OR
- Becker, Kommentar, N. 10 zu Art. 66 OR