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Art. 55 OR – Rechtsprechung

Art. 55 OR – Rechtsprechung

Leitentscheide

BGE 110 II 456 — Produkthaftung und Befreiungsbeweis

Datum: 9. Oktober 1984
Regeste: Art. 55 OR. Haftung des Geschäftsherrn für Schäden aus Produktemängeln. 1. An den Befreiungsbeweis des Geschäftsherrn sind auch dann erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn die Arbeit der Hilfspersonen als solche nicht gefährlich ist, Fehler bei der Herstellung des Produktes aber zu einer Gefahr für Personen, die es bestimmungsgemäss verwenden, führen können (E. 2b). 2. Die vom Geschäftsherrn gemäss Art. 55 Abs. 1 OR verlangte Sorgfalt beschränkt sich nicht auf richtige Auswahl, Überwachung und Instruktion der Hilfspersonen, sondern der Geschäftsherr hat darüber hinaus für eine zweckmässige Arbeitsorganisation und nötigenfalls für die Endkontrolle seiner Erzeugnisse zu sorgen (E. 3a). 3. Ist eine Endkontrolle der Produkte nicht möglich oder unzumutbar, muss der Geschäftsherr eine Konstruktionsart wählen, die Fabrikationsfehler und die sich daraus ergebende Schädigungsgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliesst (E. 3b).

Kernaussagen:

  • Art. 55 OR begründet eine Kausalhaftung, die kein Verschulden der Hilfsperson oder des Geschäftsherrn voraussetzt (E. 2).
  • Der Befreiungsbeweis umfasst die Trilogie cura in eligendo, instruendo vel custodiendo; darüber hinaus kann sich der Geschäftsherr bei unzweckmässiger Arbeitsorganisation nicht befreien (E. 2).
  • An den Befreiungsbeweis sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn Fehler bei der Herstellung zu einer Gefahr für Dritte führen können (E. 2b).
  • Die Sorgfaltspflicht umfasst Organisationspflicht und Endkontrolle der Erzeugnisse (E. 3a).
  • Ist eine Endkontrolle nicht möglich, muss der Geschäftsherr eine Konstruktionsart wählen, die Fabrikationsfehler mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliesst (E. 3b).

OCL-Verifizierung: check_claim_support: supports=yes, confidence=0.99 (Kausalhaftung kein Verschulden); supports=partial, confidence=0.72 (cura-Trilogie + Endkontrolle — Endkontrolle separat in E. 3a/3b).

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BGE 122 III 225 — Organ vs. Hilfsperson; Verjährung

Datum: 19. Oktober 1992 (424 eingehende Zitate)
Regeste: Strafrechtliche Verjährungsfrist bei der Hilfspersonenhaftung (Art. 55 und 60 Abs. 2 OR). Abgrenzung des Organs von der Hilfsperson (E. 4). Keine Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist bei der Haftung des Geschäftsherrn für Hilfspersonen (E. 5).

Kernaussagen:

  • Die Abgrenzung zwischen Organ und Hilfsperson bestimmt, ob Art. 55 OR oder die Organhaftung Anwendung findet (E. 4).
  • Als Organe einer juristischen Person gelten jene Personen, welche durch Gesetz, Statuten oder aufgrund der faktischen Organisation an der Willensbildung der Gesellschaft teilhaben (E. 4).
  • Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR findet keine Anwendung auf den Ersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn für Hilfspersonen (E. 5).

OCL-Verifizierung: check_claim_support: supports=partial, confidence=0.72 (Abgrenzung Organ/Hilfsperson — Entscheidung befasst sich primär mit Verjährung, die Abgrenzung ist Begleitfrage).

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BGE 95 II 93 — Verschulden der Hilfsperson nicht erforderlich

Datum: 1969
Regeste: Haftung des Geschäftsherrn, Art. 55 OR. Verschulden der Hilfsperson ist nicht erforderlich (E. 3). Haftung des Geschäftsherrn wegen ungenügender Instruktion der Hilfsperson (E. 4). Adäquanz des Kausalzusammenhangs (E. 5).

Kernaussagen:

  • Verschulden der Hilfsperson ist nicht erforderlich für die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR (E. 3).
  • Der Geschäftsherr haftet auch bei ungenügender Instruktion der Hilfsperson (E. 4).
  • Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Verrichtung und Schaden muss gegeben sein (E. 5).

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BGE 90 II 86 — Entlastungsbeweis und Sorgfaltspflicht

Datum: 16. März 1964
Regeste: Haftung des Geschäftsherrn für Hilfsperson? Anforderungen an den Entlastungsbeweis. Art. 55 OR (E. 3 b-d).

Kernaussagen:

  • An den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen (E. 3b).
  • Der Geschäftsherr hat darzutun, dass er alle objektiv gebotenen Massnahmen vorgekehrt hat, um einen Schaden der eingetretenen Art abzuwenden (E. 3b).
  • Der Nachweis umfasst: sorgfältige Auswahl, nötige Anleitungen, gehörige Überwachung und zweckmässige Organisation des Betriebes (E. 3b-c).
  • Art. 55 OR begründet eine Kausalhaftung, die selbst dann eintritt, wenn weder den Geschäftsherrn noch die Hilfsperson ein Verschulden trifft (E. 3b, mit Verweis auf BGE 56 II 287).

OCL-Verifizierung: check_claim_support: supports=yes, confidence=0.99 (strenge Anforderungen Entlastungsbeweis).

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BGer 4C.119/2000 — Exklusivität der speziellen Norm; Widerrechtlichkeit

Datum: 2. Oktober 2000
Regeste: Haftpflichtrecht

Kernaussagen:

  • Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) und Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) sind beides gewöhnliche Kausalhaftungen (E. 2).
  • Für deren Verhältnis gilt der Grundsatz der Exklusivität der speziellen Norm: Verursacht die Hilfsperson eines Werkeigentümers einen Schaden, so ist Art. 58 OR ausschliesslich heranzuziehen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2).
  • Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Hilfsperson ist eine nicht im Gesetz genannte, aber erforderliche Voraussetzung der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR (E. 2, mit Verweis auf BGE 112 II 118 E. 5e S. 128).
  • Das Verhalten der Hilfspersonen kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen (E. 2).

OCL-Verifizierung: check_claim_support: supports=yes, confidence=0.99 (Exklusivität spezieller Norm); supports=yes, confidence=0.99 (Widerrechtlichkeit als ungeschriebenes Erfordernis).

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BGer 4A_635/2020 — Produzentenhaftung und Gefahrensatz

Datum: 5. Mai 2021
Regeste: Geschäftsherrenhaftung | Haftpflichtrecht

Kernaussagen:

  • Im Bereich der Produzentenhaftung nach Art. 55 OR begründet der Gefahrensatz die Haftung (E. 4.2).
  • Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts setzt voraus, dass das Produkt einen gefährlichen Zustand schafft und eine sicherere Konstruktion im Zeitpunkt des Inverkehrbringens möglich und zumutbar war (E. 4.2, mit Verweis auf BGE 110 II 456 E. 3a S. 464 und BGE 64 II 254 E. II.1a S. 260).

OCL-Verifizierung: check_claim_support: supports=partial, confidence=0.82 (Gefahrensatz bestätigt, aber als Bedingung der Fehlerhaftigkeit formuliert, nicht direkt als Grundlage der Haftung).

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BGE 112 II 118 — Widerrechtlichkeit

Datum: 1986
Regeste: Verlust des Versorgers, Art. 45 Abs. 3 OR. Voraussetzungen für die Zusprechung von Ersatz eines Versorgerschadens an Eltern beim Tod eines Kindes (E. 3).

Relevanz für Art. 55 OR:

  • Wird in BGer 4C.119/2000, E. 2 zitiert für den Grundsatz, dass die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Hilfsperson eine ungeschriebene Voraussetzung der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR darstellt (E. 5e S. 128).

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Weitere relevante Entscheide

BGer 4A_321/2025 — Geschäftsherrenhaftung

Datum: 25. November 2025
Regeste: Geschäftsherrenhaftung (noch keine Regeste veröffentlicht)

Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichts zur Geschäftsherrenhaftung.

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BGer 4C.307/2005 — Haftung des Geschäftsherrn für Produktemängel

Datum: 25. Januar 2006

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BGer 4A_187/2007

Datum: 9. Mai 2008

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Kantonale Rechtsprechung

ZH OGer PS120226 — Mehrstufige Unterordnungsverhältnisse

Datum: 4. Dezember 2012
Gericht: Obergericht des Kantons Zürich

Kernaussagen:

  • Bei mehrstufigen Über- bzw. Unterordnungsverhältnissen ist immer die hierarchisch höchststehende Person Geschäftsherr (E. 3.2.1).
  • Auch juristische Personen können bei gegebenen Voraussetzungen Subjekte der Geschäftsherrenhaftung sein (E. 3.2.1).
  • Zwischen der juristischen Person und ihren Organen besteht kein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis im Sinne der Geschäftsherrenhaftung. Das Organ ist weder Hilfsperson der juristischen Person noch umgekehrt (E. 3.2.1).
  • Die Organe geben dem Willen der juristischen Person Ausdruck (Art. 55 Abs. 1 ZGB); dies ist vom Subordinationsverhältnis nach Art. 55 OR zu unterscheiden (E. 3.2.1).

OCL-Verifizierung: check_claim_support: supports=partial, confidence=0.85 (Erster Teil als Doktrin zitiert, zweiter Teil als eigenes Gerichtsholding).

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ZH OGer SU140008 — Organisationspflicht des Werkstattleiters

Datum: 29. Juli 2014
Gericht: Obergericht des Kantons Zürich

Kernaussagen:

  • Der Werkstattleiter muss als Geschäftsherr die Werkstatt zweckmässig organisieren, für ein adäquates Sicherheitskonzept sorgen und die ihm unterstellten Mitarbeiter genügend auswählen, unterrichten und überwachen (E. 3.4).
  • Diese Pflichten entsprechen der Trilogie cura in eligendo, instruendo vel custodiendo (E. 3.4).
  • Ein Verwaltungsrat ist strafrechtlich zu belangen, wenn er als einziges Verwaltungsratsmitglied auch operativ tätig ist oder überhaupt keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden (E. 3.4).

OCL-Verifizierung: check_claim_support: supports=yes, confidence=0.98.

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ZH OGer LB240046 — Alternativer Exkulpationsbeweis

Datum: 22. Mai 2025
Gericht: Obergericht des Kantons Zürich

Kernaussagen:

  • Der Geschäftsherr kann sich neben dem Beweis, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet zu haben, auch mit dem Nachweis von der Haftung befreien, dass der Schaden selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre (E. 5.5).
  • Der Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden kann fehlen, wenn es zum Schaden kommt, obwohl sich die Hilfsperson trotz Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsherrn richtig verhalten hat (E. 5.5, mit Verweis auf FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2012, Rz. 807 f.).

OCL-Verifizierung: check_claim_support: supports=yes, confidence=0.99.

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SG Kantonsgericht BZ.2004.7 — Regress bei Hilfsperson

Datum: 25. Oktober 2004
Gericht: Kantonsgericht St. Gallen

Kernaussagen:

  • Ein aus Vertrag Leistungspflichtiger, der für das Verschulden einer Hilfsperson einstehen muss, kann gegen einen anderen aus Vertrag Haftpflichtigen nur dann regressieren, wenn das Verschulden der Hilfsperson schwer ist (E. 3).
  • Diese Einschränkung des Regressrechts gilt nur im Vertragsverhältnis; bei deliktischer Haftung stehen dem Geschäftsherrn weitergehende Regressmöglichkeiten zu.

OCL-Verifizierung: check_claim_support: supports=partial, confidence=0.75 (Regel als Parteibehauptung zitiert, Gericht wendet sie im deliktischen Kontext nur teilweise an).

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