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Art. 55 OR – Geschäftsherrenhaftung

Art. 55 OR – Geschäftsherrenhaftung

Wortlaut

Art. 55 OR

  1. Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.¹

  2. Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.

¹ Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

Übersicht

Art. 55 OR regelt die Geschäftsherrenhaftung als gewöhnliche Kausalhaftung. Der Geschäftsherr haftet für Schäden, die seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursachen, sofern er nicht den Befreiungsbeweis erbringt. Abs. 2 gewährt dem Geschäftsherrn einen Rückgriffsanspruch auf die schadensstiftende Hilfsperson.

Systematische Einordnung

Gewöhnliche Kausalhaftung

Die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR ist eine Kausalhaftung, die kein Verschulden der Hilfsperson oder des Geschäftsherrn voraussetzt (BGE 110 II 456, E. 2; BGE 90 II 86, E. 3). Der Geschäftsherr haftet somit auch für schadensstiftendes Verhalten seiner Hilfspersonen, die selbst nicht verschuldet handeln.

Verhältnis zur Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR)

Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) und Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) sind beides gewöhnliche Kausalhaftungen. Für deren gegenseitiges Verhältnis gilt der Grundsatz der Exklusivität der speziellen Norm: Verursacht die Hilfsperson eines Werkeigentümers einen Schaden, so ist Art. 58 OR ausschliesslich heranzuziehen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (BGer 4C.119/2000, E. 2). Wird die Werkeigentümerhaftung jedoch verneint, verbleibt Art. 55 OR als weitere Anspruchsgrundlage.

Verhältnis zur Organhaftung

Die Abgrenzung zwischen Organ und Hilfsperson ist massgeblich für die Anwendbarkeit von Art. 55 OR. Als Organe einer juristischen Person gelten jene Personen, welche durch Gesetz, Statuten oder aufgrund der faktischen Organisation an der Willensbildung der Gesellschaft teilhaben (BGE 122 III 225, E. 4). Organhandlungen werden der juristischen Person direkt zugerechnet (Art. 55 Abs. 2 ZGB), während das Handeln von Hilfspersonen die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR auslöst.

Voraussetzungen der Haftung (Abs. 1)

Geschäftsherr

Geschäftsherr ist, wer eine organisatorische Herrschaft über die Hilfsperson ausübt. Massgeblich ist die Weisungsabhängigkeit und organisatorische Eingliederung der Hilfsperson in den Betrieb des Geschäftsherrn. Die Herrschaftsbeziehung kann auf Arbeitsvertrag, Dienstvertrag oder auch faktischer Eingliederung beruhen.

Hilfspersonen

Der Begriff der Hilfsperson ist weit auszulegen und erfasst alle Personen, die mit Wissen und Willen des Geschäftsherrn in seinem Betrieb tätig werden, unabhängig von der vertraglichen Grundlage. Arbeitnehmer, Beauftragte und Subunternehmer können equally Hilfspersonen sein. Massgeblich ist die organisatorische Abhängigkeit vom Geschäftsherrn.

Verrichtungszusammenhang (adäquater Kausalzusammenhang)

Der Schaden muss in Ausübung der dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen der Hilfsperson entstanden sein. Der qualifizierte Kausalzusammenhang zwischen der Verrichtung und dem Schaden ist gegeben, wenn der Schaden eine typische Begleiterscheinung der zugewiesenen Tätigkeit darstellt. Es genügt nicht, dass der Schaden nur bei Gelegenheit der Verrichtung eintrat; die Verrichtung muss den Schaden mitverursacht haben.

Widerrechtlichkeit (ungeschriebenes Erfordernis)

Eine nicht im Gesetz genannte, aber erforderliche Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 55 OR ist die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Hilfsperson (BGer 4C.119/2000, E. 2; BGE 112 II 118, E. 5e).

Befreiungsbeweis (Exkulpation)

Strenge Anforderungen

An den Befreiungsbeweis des Geschäftsherrn sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Geschäftsherr hat nicht nur zu beweisen, dass ihn keinerlei Verschulden trifft, sondern er hat darzutun, dass er alle objektiv gebotenen Massnahmen vorgekehrt hat, um einen Schaden der eingetretenen Art abzuwenden (BGE 90 II 86, E. 3; BGE 110 II 456, E. 2).

Trilogie der Sorgfaltspflichten

Die vom Geschäftsherrn geforderte Sorgfalt wird im allgemeinen in die Trilogie cura in eligendo, instruendo vel custodiendo gegliedert: richtige Auswahl, angemessene Instruktion und gehörige Überwachung der Hilfspersonen (BGE 110 II 456, E. 2; BGE 90 II 86, E. 3).

Darüber hinaus kann sich der Geschäftsherr in der Regel nicht befreien, wenn er die Arbeit in seinem Betrieb unzweckmässig organisiert hat, ungeeignetes Material oder Werkzeug zur Verfügung gestellt oder die Hilfsperson zu Arbeiten angehalten hat, denen sie nicht gewachsen ist (BGE 110 II 456, E. 2).

Erhöhte Anforderungen bei gefährlicher Tätigkeit

Die geforderte Sorgfalt ist umso grösser, je wichtiger oder gefährlicher die Arbeit der Hilfsperson ist. An den Befreiungsbeweis sind auch dann erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn die Arbeit der Hilfspersonen als solche nicht gefährlich ist, Fehler bei der Herstellung des Produktes aber zu einer Gefahr für Personen führen können, die es bestimmungsgemäss verwenden (BGE 110 II 456, E. 2b).

Organisationspflicht und Endkontrolle

Die Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn beschränkt sich nicht auf Auswahl, Überwachung und Instruktion der Hilfspersonen. Der Geschäftsherr hat darüber hinaus für eine zweckmässige Arbeitsorganisation zu sorgen und nötigenfalls eine Endkontrolle seiner Erzeugnisse vorzunehmen, wenn damit eine Schädigung Dritter verhindert werden kann (BGE 110 II 456, E. 3a). Ist eine Endkontrolle nicht möglich oder unzumutbar, muss der Geschäftsherr eine Konstruktionsart wählen, die Fabrikationsfehler und die sich daraus ergebende Schädigungsgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliesst (BGE 110 II 456, E. 3b).

Produzentenhaftung und Gefahrensatz

Im Bereich der Produzentenhaftung begründet der Gefahrensatz die Haftung nach Art. 55 OR. Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts setzt voraus, dass das Produkt einen gefährlichen Zustand schafft und eine sicherere Konstruktion im Zeitpunkt des Inverkehrbringens möglich und zumutbar war. Dies folgt aus dem Gefahrensatz, welcher die Grundlage der gestützt auf Art. 55 OR entwickelten Produzentenhaftung darstellt (BGer 4A_635/2020, E. 4.2; BGE 110 II 456, E. 3a).

Rückgriff (Abs. 2)

Art. 55 Abs. 2 OR gewährt dem Geschäftsherrn einen Rückgriffsanspruch auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. Der Rückgriff setzt somit ein Verschulden der Hilfsperson voraus. Hat die Hilfsperson nicht verschuldet gehandelt, steht dem Geschäftsherrn kein Rückgriff zu.

Der Rückgriffsanspruch ist beschränkt auf den Betrag, für den die Hilfsperson nach Massgabe ihres Verschuldens haftet. Die Regelung ergänzt die Kausalhaftung des Abs. 1, die verschuldensunabhängig ist.

Verjährung

Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR findet keine Anwendung auf den Ersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn für Hilfspersonen. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 60 Abs. 1 OR (10 Jahre) (BGE 122 III 225, E. 5).

Kantionale Rechtsprechung

Zürcher Obergericht

Mehrstufige Unterordnungsverhältnisse — Organ vs. Hilfsperson. Bei mehrstufigen Über- bzw. Unterordnungsverhältnissen ist immer die hierarchisch höchststehende Person Geschäftsherr (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Aufl. 2011, Art. 55 N 10). Auch juristische Personen können bei gegebenen Voraussetzungen Subjekte der Geschäftsherrenhaftung sein. Zwischen der juristischen Person und ihren Organen besteht jedoch kein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis im Sinne der Geschäftsherrenhaftung. Das Organ ist weder Hilfsperson der juristischen Person noch umgekehrt; die Organe geben dem Willen der juristischen Person Ausdruck (ZH OGer PS120226, E. 3.2.1). Die Haftung zwischen juristischer Person und ihren Organen richtet sich nach Art. 55 Abs. 2 und 3 ZGB sowie dem jeweiligen Verantwortlichkeitsrecht (z.B. Art. 754 OR).

Organisationspflicht des Werkstattleiters. Der Werkstattleiter muss als Geschäftsherr die Werkstatt zweckmässig organisieren, für ein adäquates Sicherheitskonzept sorgen und die ihm unterstellten Mitarbeiter genügend auswählen, unterrichten und überwachen. Diese Pflichten entsprechen der Trilogie cura in eligendo, instruendo vel custodiendo (ZH OGer SU140008, E. 3.4).

Alternativer Exkulpationsbeweis. Der Geschäftsherr kann sich neben dem Beweis, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet zu haben, auch mit dem Nachweis von der Haftung befreien, dass der Schaden selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Der Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden kann fehlen, wenn es zum Schaden kommt, obwohl sich die Hilfsperson trotz Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsherrn richtig verhalten hat (ZH OGer LB240046, E. 5.5).

St. Galler Kantonsgericht

Regress bei Hilfsperson. Ein aus Vertrag Leistungspflichtiger, der für das Verschulden einer Hilfsperson einstehen muss, kann gegen einen anderen aus Vertrag Haftpflichtigen nur dann regressieren, wenn das Verschulden der Hilfsperson schwer ist (SG Kantonsgericht BZ.2004.7, E. 3). Diese Einschränkung des Regressrechts gilt jedoch nur im Vertragsverhältnis; bei deliktischer Haftung stehen dem Geschäftsherrn weitergehende Regressmöglichkeiten zu.