Rechtsprechung zu Art. 49 OR — Genugtuung
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 125 III 412 (11. November 1999)
- Thema: Bemessungsmethode / Ermessen nach Art. 4 ZGB / Teuerung / Fahrlässige HIV-Infektion
- Zusprochener Betrag: CHF 80'000 (an die Geschädigte Y.) und CHF 20'000 (an die Tochter A.), je zuzüglich 5 % Zins
- Kernaussage: Die Bemessung der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB) und erfolgt nach der Methode des Präjudizienvergleichs. Schematische Tarife sind unzulässig. Bei Heranziehung älterer Präjudizien ist die aufgelaufene Teuerung auf den heutigen Geldwert umzurechnen. Das ständige Leben unter dem Damoklesschwert eines frühzeitigen Todes und schwere depressive Verstimmungen begründen eine Genugtuung von CHF 80'000 für die infizierte Partnerin und CHF 20'000 für die heranwachsende Tochter.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Bemessungsmethode, Präjudizienvergleich, Teuerungsanpassung, seelischer Schmerz).
BGE 130 III 699 (7. September 2004)
- Thema: Persönlichkeitsverletzung am Arbeitsplatz (Art. 328 OR) / Pranger vor der Belegschaft / Medienberichterstattung
- Zusprochener Betrag: CHF 10'000
- Kernaussage: Kündigt eine Gewerkschaft einem Juristen wegen Mitgliedschaft in einer religiösen Gruppierung, ist die Kündigung als solche zwar zulässig. Die Stigmatisierung des Mitarbeiters vor der versammelten Belegschaft mit Aufruf zum Ostracismus sowie ein anschliessendes 3-seitiges diffamierendes Zeitungsinterview mit Fotos stellen jedoch eine qualifiziert schwere Persönlichkeitsverletzung dar, die eine Genugtuung von CHF 10'000 rechtfertigt.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 328 OR (Arbeitsrecht, Mobbing, Begleitumstände der Kündigung).
BGE 138 III 337 (11. April 2012)
- Thema: Genugtuungsanspruch einer juristischen Person / Fake-Website / Organ-Leid
- Zusprochener Betrag: CHF 10'000 (nebst 5 % Zins ab 8. Januar 2010)
- Kernaussage: Eine juristische Person kann gestützt auf Art. 49 OR Genugtuung fordern. Da die juristische Person durch ihre Organe handelt, empfinden deren Organe für die Gesellschaft ein seelisches Leid, wenn die Unternehmung durch einen schweren Rufmord verunglimpft wird. Die Veröffentlichung von Fotos alter Schrottschiffe unter dem Logo der Gesellschaft auf einer Fake-Website («Y.com») begründet einen Genugtuungsanspruch der Aktiengesellschaft; angesichts der kurzen Aufschaltdauer von zwei Monaten reduzierte das Bundesgericht die Entschädigung von CHF 25'000 auf CHF 10'000.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Aktivlegitimation juristischer Personen, Organ-Theorie, Internet-Rufmord).
BGE 125 IV 199 (2. November 1999)
- Thema: Ketten- und Gruppenvergewaltigung / Freiheitsberaubung / Höchstsätze bei Sexualdelikten
- Zusprochener Betrag: CHF 75'000
- Kernaussage: Das Bundesgericht schützte eine Genugtuungssumme von CHF 75'000 in einem Fall von gewaltsamer Entführung, Freiheitsberaubung und stundenlanger grausamer Kettenvergewaltigung durch mehrere Täter als bundesrechtskonform.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Schwere Sexualdelikte, Mehrfachtäterschaft, Demütigung).
BGE 141 III 97 (13. Februar 2015)
- Thema: Schwerste Hirnverletzung / Polytrauma / Ausschluss des Prozessverhaltens
- Zusprochener Betrag: CHF 130'000
- Kernaussage: Bei schwersten unfallbedingten Hirn- und Körperverletzungen mit bleibender Beeinträchtigung ist eine Genugtuung im oberen Rahmen von CHF 130'000 geschützt. Das prozessuale Verhalten des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung darf bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe nicht erhöhend berücksichtigt werden.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 Abs. 1 OR (Schwerste Körperschäden, Ausschluss prozessualen Fehlverhaltens).
BGE 117 II 50 (12. März 1991)
- Thema: Angehörigengenugtuung für Kleinkind bei schwerster Hirnschädigung des Vaters / Künftiger Schmerz
- Zusprochener Betrag: CHF 25'000 (an das Kleinkind)
- Kernaussage: Nahestehende Angehörige haben bei einer katastrophalen Schädigung eines Elternteils (irreversible Hirnschädigung und Demenz durch Gasvergiftung) einen selbständigen Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR. Auch ein zum Unfallzeitpunkt einjähriges Kleinkind hat Anspruch auf Genugtuung für den künftigen, mit dem Heranwachsen unausweichlich eintretenden seelischen Schmerz über den Verlust einer normalen Eltern-Kind-Beziehung. Die Haftung aus Art. 58 OR erfordert kein Verschulden.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Angehörigengenugtuung, Reflexschaden, künftige Unbill, Kausalhaftung).
BGE 120 II 97 (12. Januar 1994)
- Thema: Medienrechtliche Persönlichkeitsverletzung / Voller Beweis des subjektiven seelischen Schmerzes
- Ergebnis: Klage auf Geldgenugtuung abgewiesen (nur Urteilspublikation und Feststellung)
- Kernaussage: Wird ein Kläger in einem Massenblatt fälschlicherweise als Verkäufer von 19 Kampfflugzeugen an den Iran dargestellt, liegt zwar eine objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Ein Geldanspruch nach Art. 49 Abs. 1 OR setzt jedoch voraus, dass der Kläger konkrete Umstände darlegt und beweist, aus denen auf einen tatsächlichen seelischen Schmerz geschlossen werden kann. Innere Tatsachen dürfen nicht durch blosse Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung ersetzt werden.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Beweislast, Substanziierung der seelischen Unbill, Verwerfungsfall).
BGE 137 III 303 (18. Mai 2011)
- Thema: Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz (Art. 328 OR) / Mobbing bei Profisportlern / Isolation
- Zusprochener Betrag: CHF 10'000
- Kernaussage: Der Ausschluss eines professionellen Fussballspielers vom Mannschaftstraining, das Verweisen auf einsame Dauerläufe abseits der Mannschaft und öffentliche Herabsetzungen durch die Vereinsleitung verletzen die Persönlichkeit des Spielers schwer und rechtfertigen eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 328 OR (Mobbing, Schikane, Beschäftigungsanspruch).
BGE 125 III 70 (13. Oktober 1998)
- Thema: Kündigung und vertrauensärztliche Untersuchung / Schwellenwert der Persönlichkeitsverletzung
- Ergebnis: Genugtuungsforderung abgewiesen
- Kernaussage: Die Aufforderung an eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin, sich bei einem Psychiater vertrauensärztlich begutachten zu lassen, stellt ohne besondere schikanöse Begleitumstände keine schwere Persönlichkeitsverletzung dar und begründet keinen Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 328 OR (Schwellenwert, Verwerfungsfall, Kontrollrechte).
BGE 132 II 117 (2. Mai 2006)
- Thema: Heranziehung der UVG-Integritätsentschädigung als Richtschnur / Richtsätze der Praxis
- Richtsätze der Praxis:
- Querschnittlähmung / Paraplegie: CHF 120'000 bis CHF 150'000
- Tod des Ehepartners: CHF 30'000 bis CHF 45'000
- Tod eines Kindes (für die Eltern je): CHF 25'000 bis CHF 40'000
- Kernaussage: Die Skala der Integritätsentschädigung nach UVG dient der Gerichtspraxis als objektiver Anhaltspunkt für die Bewertung der Schwere eines immateriellen Schadens nach Art. 47/49 OR.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 Abs. 1 OR (Integritätsschaden, Querschnittlähmung, Angehörigengenugtuung).
BGE 118 II 410 (27. Oktober 1992)
- Thema: Sexueller Missbrauch von Kindern / Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses
- Zusprochener Betrag: CHF 20'000 bzw. CHF 25'000
- Kernaussage: Bei sexuellen Handlungen mit Kindern durch den Lebenspartner der Grossmutter wiegt die Beeinträchtigung der seelischen Entwicklung und der Persönlichkeit objektiv ausserordentlich schwer.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Kindesschutz, sexuelle Integrität).
BGE 129 IV 149 (24. Juli 2003)
- Thema: Verzugszins von 5 % bei Genugtuungsansprüchen / Mittlerer Zeitpunkt bei Dauerdelikten
- Kernaussage: Die Genugtuung ist grundsätzlich ab Schadenseintritt zu verzinsen. Hat das Opfer über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzte Eingriffe in seine Integrität erlitten, beginnt der Zinsenlauf zu 5 % ab einem mittleren Zeitpunkt (mittlerer Verfalltag).
- Einschlägig für: Art. 49 OR (Verzugszins, Fälligkeit, Dauerdelikte).
BGE 143 IV 339 (23. August 2017)
- Thema: Haftentschädigung und Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug
- Richtsatz der Praxis: CHF 200 pro Tag (gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)
- Kernaussage: Eine polizeiliche Anhaltung und vorläufige Festnahme von mehr als drei Stunden begründet einen Eingriff in die persönliche Freiheit und zieht Genugtuungsansprüche nach sich. Der bundesgerichtliche Regelsatz für ungerechtfertigte Haft beträgt CHF 200 pro Tag.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 429/431 StPO (Freiheitsentzug, Tagessatz).
BGE 84 II 570 (18. November 1958)
- Thema: Urheberpersönlichkeitsrecht / Urteilspublikation als Genugtuungsform (Abs. 2)
- Kernaussage: Wird die Urheberschaft an Bauplänen für die Erweiterung einer Kirche unterdrückt, kann das Gericht neben einer Geldsumme gestützt auf Art. 49 Abs. 2 OR die Urteilspublikation in Fachzeitschriften anordnen, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und die ideelle Rehabilitation des Urhebers zu vollziehen.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 2 OR (Urteilspublikation, Urheberpersönlichkeitsrecht).
BGE 123 III 204 (9. Juni 1997)
- Thema: Deliktische Natur von Angehörigenansprüchen / Geschwistergenugtuung
- Kernaussage: Selbständige Genugtuungsansprüche von Angehörigen sind stets deliktischer Natur und verjähren nach Art. 60 OR, auch wenn zwischen dem Direktgeschädigten und dem Haftpflichtigen ein Vertrag (z.B. Behandlungsvertrag) bestand. Geschwistern steht bei Suizid eines Patienten mangels ausserordentlicher Lebensgemeinschaft keine Genugtuung zu.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Verjährung, Geschwister, Aktivlegitimation).
BGer 6B_559/2024 (19. August 2025)
- Thema: Einmalige Vergewaltigung einer 16-Jährigen / Genugtuung CHF 8'000 / Strafzumessung
- Zusprochener Betrag: CHF 8'000 (nebst 5 % Zins seit dem 22. Januar 2020)
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte eine Genugtuung von CHF 8'000, die das Kantonsgericht Luzern der Geschädigten für eine einmalige Vergewaltigung zugesprochen hatte. Die Beschwerde richtete sich gegen Schuldspruch und Strafzumessung, nicht gegen die Genugtuungshöhe; das Bundesgericht liess die kantonale Bemessung unkorrigiert. Der Entscheid setzt einen unteren Referenzpunkt für einmalige Vergewaltigungen in der aktuellen Praxis.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Genugtuungsbemessung bei Sexualdelikten, unterer Referenzpunkt).
BGer 6B_712/2025 (20. November 2025)
- Thema: Einmalige Vergewaltigung mit physischer Fixierung / Genugtuung CHF 15'000
- Zusprochener Betrag: CHF 15'000 (nebst 5 % Zins seit dem 8. Januar 2024)
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte eine Genugtuung von CHF 15'000, die das Tribunal correctionnel de Genève der Geschädigten für eine einmalige Vergewaltigung mit physischer Fixierung über eine Nacht zugesprochen hatte (digitale und vaginale Penetration gegen den ausdrücklichen Willen der Geschädigten, die alkoholisiert war). Auch hier lag der Fokus der Beschwerde auf Verfahrensrügen und Schuldspruch; die Genugtuungshöhe wurde nicht eigenständig korrigiert. Der Entscheid setzt einen oberen Referenzpunkt für einmalige Vergewaltigungen in der aktuellen Praxis.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Genugtuungsbemessung bei Sexualdelikten, oberer Referenzpunkt).
BGE 140 III 409 (12. November 2014)
- Thema: Unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO / Angabe des Mindestwerts
- Kernaussage: Liegt die Bestimmung des geschuldeten Betrags im richterlichen Ermessen (wie bei Genugtuung nach Art. 49 OR), ist eine unbezifferte Forderungsklage zulässig. Der Kläger muss jedoch einen Mindestwert als vorläufigen Streitwert angeben.
- Einschlägig für: Art. 49 OR i.V.m. Art. 85 ZPO (Prozessuales, Klageeinleitung).
II. Kantonale Rechtsprechung (22 Entscheide aus 13 Kantonen)
1. Kanton St. Gallen (SG)
Handelsgericht SG HG.2015.154/3 vom 16. November 2017
- Thema: Genugtuung juristischer Personen / Hoher Schwellenwert bei Rufschädigung
- Ergebnis: Genugtuungsforderung abgewiesen
- Kernaussage: Eine juristische Person hat nur dann Anspruch auf Genugtuung wegen unlauterer Rufschädigung, wenn nachgewiesen wird, dass ihren physischen Organen durch das Verhalten ein schwerer seelischer Schmerz entstanden ist. Eine blosse Beeinträchtigung des Ansehens als Marktführerin genügt nicht.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Juristische Personen, Schwellenwert).
Kantonsgericht SG BO.2013.41 vom 13. März 2015
- Thema: Ehrverletzung / Feststellung der Widerrechtlichkeit / Kostenrisiko bei Überklagung
- Zusprochener Betrag: CHF 10'000 (nebst 5 % Zins)
- Kernaussage: Eine schwere Herabsetzung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens begründet eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und rechtfertigt eine Genugtuung von CHF 10'000 nebst gerichtlicher Feststellung der Widerrechtlichkeit. Fordert der Kläger masslos übersetzte Beträge, trägt er die Kostenfolgen nach Art. 106 ZPO für das Teilunterliegen.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 und 2 OR (Ehrverletzung, Feststellungsklage, Kostenfolgen).
Kantonsgericht SG BO.2021.23 vom 15. April 2024
- Thema: Zwei-Phasen-Methode der Genugtuungsbemessung / Arbeitsunfall
- Kernaussage: Das Kantonsgericht wendet die Zwei-Phasen-Methode an (Ermittlung des Basisbetrags anhand der UVG-Integritätsskala und anschliessende Anpassung an die Umstände des Einzelfalls) und verneint ein unterbrechendes Selbstverschulden des Arbeitnehmers.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Zwei-Phasen-Methode, UVG-Integritätsskala).
Kantonsgericht SG BZ.2005.118 vom 13. November 2006
- Thema: Tierhalterhaftung / Hundebiss im Gesicht / Mitverschulden
- Kernaussage: Bei einer Gesichtsverletzung durch einen Hundebiss besteht grundsätzlich ein Genugtuungsanspruch; streichelt das Opfer den Hund unvorsichtig von hinten, ist die Genugtuung wegen Mitverschuldens angemessen zu reduzieren (Art. 44 OR).
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR i.V.m. Art. 44 OR (Mitverschulden, Gesichtsverletzungen).
Kantonsgericht SG ST.2013.100 vom 10. November 2014
- Thema: Begründungspflicht bei Genugtuungsentscheiden im Adhäsionsverfahren
- Kernaussage: Für die Beurteilung, ob aufgrund einer vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigung eine Genugtuung geschuldet ist, müssen die erschwerenden Begleitumstände im Urteil begründet werden. Das Fehlen von Begründungselementen führt zur Gehörsverletzung und Rückweisung.
- Einschlägig für: Art. 49 OR i.V.m. Art. 82/409 StPO (Begründungspflicht).
Kantonsgericht SG AK.2012.372 vom 12. Februar 2013
- Thema: Substanziierungspflicht und Beweislast bei Genugtuung nach Freispruch
- Kernaussage: Der Freigesprochene trägt die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht für die schwere Persönlichkeitsverletzung nach Art. 49 OR, um eine Genugtuung nach Art. 429 StPO zu beanspruchen. Pauschale Verweise auf seelische Belastung reichen nicht aus.
- Einschlägig für: Art. 49 OR i.V.m. Art. 429 StPO (Substanziierungslast).
Versicherungsgericht SG OH 2009/8 vom 12. August 2010
- Thema: Angehörigengenugtuung beim Tod eines Kindes / Ausschluss von Kaufkraftunterschieden
- Kernaussage: Massgeblich bei der Bemessung der Angehörigengenugtuung ist das objektiv feststellbare seelische Leid; die finanzielle Situation oder eine abweichende Kaufkraft am Wohnort dürfen die Grundgenugtuung nicht schmälern.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Angehörigengenugtuung, Kaufkraftneutralität).
2. Kanton Zürich (ZH)
Sozialversicherungsgericht ZH OH.2006.00016 vom 9. März 2008
- Thema: Angehörigengenugtuung für hinterbliebene Kinder
- Zusprochener Betrag: CHF 15'000 (je Kind)
- Kernaussage: Beim gewaltsamen Verlust eines Elternteils wird den hinterbliebenen Kindern gestützt auf die Grundsätze von Art. 47/49 OR eine Genugtuung von je CHF 15'000 zugesprochen.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Angehörigengenugtuung von Kindern).
Sozialversicherungsgericht ZH OH.2010.00007 vom 6. November 2011
- Thema: Einseitige Erblindung mit Bulbusverlust / Organverlust
- Kernaussage: Der Verlust des Augenlichts auf einem Auge infolge einer Straftat stellt einen schweren Integritätsschaden dar und begründet eine Genugtuung im Bereich von CHF 40'000 bis CHF 60'000.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Schwerer Sinnesverlust, bleibender Dauerschaden).
Sozialversicherungsgericht ZH OH.2013.00003 vom 3. November 2014
- Thema: Schwerer tätlicher Angriff mit Eisenstange / Todesangst
- Kernaussage: Ein gezielter brutaler Angriff durch mehrere Täter mit gefährlichen Gegenständen (Eisenstange, Tritte gegen Kopf) rechtfertigt wegen der Todesangst und der Schwere der Verletzungen eine erhebliche Schmerzensgeld- und Genugtuungsleistung.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Gewaltdelikte, Todesangst).
Sozialversicherungsgericht ZH OH.2006.00001 vom 20. Mai 2007
- Thema: Verzugszins von 5 % als integraler Bestandteil der Genugtuung
- Kernaussage: Der Schadenszins von 5 % ab Schadenseintritt stellt einen wesentlichen Faktor der Genugtuungsbemessung dar, um die seelische Unbill der verstrichenen Zeit bis zur Auszahlung abzugelten.
- Einschlägig für: Art. 49 OR (Verzugszins, Fälligkeit).
Sozialversicherungsgericht ZH OH.2010.00001 vom 13. Juni 2011
- Thema: Beweiswürdigung bei Sexualdelikten ohne direkte Tatzeugen
- Kernaussage: Steht bei Sexualdelikten Aussage gegen Aussage, begründet eine in sich schlüssige und konstante Schilderung des Opfers den Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR auch ohne direkte Tatzeugen.
- Einschlägig für: Art. 49 OR (Beweiswürdigung bei Sexualdelikten).
Sozialversicherungsgericht ZH OH.2010.00009 vom 15. April 2012
- Thema: Schnittverletzungen an Hals und Gesicht / Bleibende Entstellung
- Kernaussage: Tiefe Schnittwunden an Hals und Gesicht bewirken durch die sichtbare Narbenbildung eine dauerhafte Entstellung und psychische Stigmatisierung, die eine namhafte Genugtuung begründet.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Entstellung, Gesichtsnarben).
Sozialversicherungsgericht ZH OH.2010.00002 vom 1. November 2011
- Thema: Reduktion der Genugtuung bei Provokation und Mitverschulden
- Zusprochener Betrag: CHF 8'000 (nach Reduktion)
- Kernaussage: Hat das Opfer die Auseinandersetzung durch einen vorherigen Faustschlag mitausgelöst, rechtfertigt dies eine Herabsetzung der Genugtuungssumme nach Art. 44 OR.
- Einschlägig für: Art. 49 OR i.V.m. Art. 44 OR (Mitverschulden).
3. Kanton Luzern (LU)
Obergericht LU 11 10 92 vom 24. Februar 2011
- Thema: Schwere Verkehrsunfallfolgen / Bemessungskriterien nach Art. 47/49 OR
- Kernaussage: Das Obergericht konkretisiert die Kriterien für Schmerzensgeld nach schweren Verkehrsunfällen unter Berücksichtigung von Dauerschmerzen, Erwerbsausfall und Spitalaufenthalten.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Verkehrsunfälle, Schmerzensgeld).
Obergericht LU OG 1995 6 vom 13. Juni 1995
- Thema: Quotenvorrecht und Zweiteilung der Genugtuungsberechnung
- Kernaussage: Bejahung des Quotenvorrechts des Geschädigten bei Genugtuungsansprüchen gegenüber Sozialversicherern und Festlegung der Berechnungsmethodik.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Quotenvorrecht, Regress).
4. Kanton Aargau (AG)
Handelsgericht AG HOR.2020.2 vom 20. November 2020
- Thema: Verletzung der wirtschaftlichen und beruflichen Ehre / Schwellenwert
- Ergebnis: Genugtuungsbegehren abgewiesen
- Kernaussage: Ein Anspruch nach Art. 49 OR besteht nur bei objektiv und subjektiv schwerer Verletzung. Leichte Beeinträchtigungen der geschäftlichen Reputation oder rein vertragliche Leistungsstörungen genügen nicht.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Wirtschaftliche Ehre, Schwellenwert).
Handelsgericht AG HOR.2019.16 vom 31. Januar 2024
- Thema: Konkurrenz von Genugtuung (Art. 49 OR) und Gewinnherausgabe (Art. 423 OR)
- Kernaussage: Bei Persönlichkeits- und Immaterialgüterverletzungen können Schadenersatz, Genugtuung nach Art. 49 OR und Gewinnherausgabe kumulativ geltend gemacht werden, sofern deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt sind.
- Einschlägig für: Art. 49 OR (Anspruchskonkurrenz, Gewinnherausgabe).
5. Kanton Thurgau (TG)
Obergericht TG RBOG 2025 Nr. 09 (2025)
- Thema: Urheberpersönlichkeitsverletzung / Genugtuung nach Art. 49 OR
- Kernaussage: Die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten kann einen Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR begründen, wenn die seelische Unbill des Schöpfers die erforderliche Schwere erreicht.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 und 2 OR (Urheberpersönlichkeitsrecht).
Obergericht TG RBOG 2015 Nr. 27 (2015)
- Thema: Ungerechtfertigte Untersuchungshaft / Materiell-rechtliche Natur nach Art. 49 OR
- Kernaussage: Der strafprozessuale Anspruch auf Genugtuung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung beurteilt sich materiell-rechtlich nach Art. 49 OR und Art. 28a ZGB.
- Einschlägig für: Art. 49 OR i.V.m. Art. 429 StPO (Haftentschädigung).
Obergericht TG TVR 2023 Nr. 10 vom 18. Januar 2023
- Thema: Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidriger Ausschaffungshaft
- Kernaussage: Die Bemessung der Genugtuung für widerrechtliche ausländerrechtliche Festhaltung folgt den zivilrechtlichen Grundsätzen von Art. 49 OR.
- Einschlägig für: Art. 49 OR (Ausschaffungshaft, Freiheitsentzug).
Obergericht TG RBOG 1997 Nr. 06 (1997)
- Thema: Ausschluss der Genugtuung wegen schweren Selbstverschuldens (Drogenkonsum)
- Kernaussage: Ein schweres Selbstverschulden des Verletzten schliesst den Genugtuungsanspruch nach Art. 47/49 OR vollständig aus.
- Einschlägig für: Art. 49 OR i.V.m. Art. 44 OR (Vollständiger Anspruchsausschluss).
6. Kanton Graubünden (GR)
Kantonsgericht GR SK1 2019 34 vom 3. Dezember 2021
- Thema: Sexuelle Handlungen mit Kindern / Genugtuungsbemessung
- Kernaussage: Bei sexuellen Handlungen mit Minderjährigen bemisst das Gericht die Genugtuung nach der Dauer des Missbrauchs, dem Altersunterschied und den psychischen Spätfolgen.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Kindesschutz, Sexualdelikte).
Kantonsgericht GR SF 2003 14 vom 17. Juni 2003
- Thema: Raub und Körperverletzung / Besondere Umstände
- Kernaussage: Bei tätlichen Angriffen im Rahmen von Raubdelikten begründet die Verknüpfung von physischer Gewalt und massiver psychischer Bedrohung einen Anspruch nach Art. 47/49 OR.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Raubüberfall, Schock).
Verwaltungsgericht GR PVG 2009 19 vom 31. Dezember 2009
- Thema: Sinngemässe Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze (Art. 47/49 OR)
- Kernaussage: Die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und Art. 49 OR sind für die Beurteilung von immateriellem Unbill im öffentlichen Recht und der Opferhilfe massgebend.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Allgemeine Bemessungsdogmatik).
7. Kantone Wallis (VS), Bern (BE), Basel (BS/BL), Appenzell (AR), Schaffhausen (SH) und Schwyz (SZ)
Kantonsgericht VS C1 06 64 vom 12. November 2007
- Kanton: Wallis (Kantonsgericht)
- Thema: Genugtuung und Versorgerschaden bei Tod des Ehepartners
- Kernaussage: Detaillierte Berechnung des Versorgerschadens und Zusprechung einer Genugtuung an die Witwe nach Art. 47/49 OR infolge eines tödlichen Lawinen-/Murgangunglücks auf einer Kantonsstrasse.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Angehörigengenugtuung, Werkeigentümerhaftung).
Kantonsgericht VS P3 15 132 vom 19. Juli 2016
- Kanton: Wallis (Kantonsgericht)
- Thema: Genugtuung nach Art. 49 OR bei ungerechtfertigter Untersuchungshaft
- Kernaussage: Materiell-rechtliche Beurteilung des Genugtuungsanspruchs bei Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 49 OR und Festlegung der Entschädigung.
- Einschlägig für: Art. 49 OR i.V.m. Art. 429 StPO (Haftentschädigung).
Verwaltungsgericht BE 100 2023 162 vom 25. Januar 2024
- Kanton: Bern (Verwaltungsgericht)
- Thema: Bemessungsrahmen des BJ und zivilrechtliche Kriterien (Art. 47/49 OR)
- Kernaussage: Bestätigung der zivilrechtlichen Bemessungskriterien von Art. 47 und 49 OR bei schweren Körper- und Persönlichkeitsverletzungen.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Bemessungskriterien).
Kantonsgericht BL 470 26 28 vom 24. März 2026
- Kanton: Basel-Landschaft (Kantonsgericht)
- Thema: Verfahrenseinstellung / Schwere der Persönlichkeitsverletzung nach Art. 49 OR
- Kernaussage: Für eine Genugtuung nach Verfahrenseinstellung muss der Gesuchsteller eine besonders schwere Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse darlegen.
- Einschlägig für: Art. 49 OR (Strafverfahren, schwere Beeinträchtigung).
Appellationsgericht BS ZB.2018.7 vom 6. Februar 2019
- Kanton: Basel-Stadt (Appellationsgericht)
- Thema: Abgrenzung von Art. 47 OR und Art. 49 OR
- Kernaussage: Art. 47 OR greift nur bei Tötung oder Körperverletzung; bei sonstigen Persönlichkeitsverletzungen beurteilt sich der Anspruch ausschliesslich nach Art. 49 OR.
- Einschlägig für: Art. 49 OR (Systematische Abgrenzung).
Kantonsgericht AR ARGVP 1999 3335 vom 28. Juni 1999
- Kanton: Appenzell Ausserrhoden (Kantonsgericht)
- Thema: Richterliche Missbilligung als Genugtuung (Abs. 2) / Ehrverletzung im Arbeitsverhältnis
- Kernaussage: Wird einem Arbeitnehmer fälschlicherweise eine ungebührliche Annäherung vorgeworfen, kann das Gericht gestützt auf Art. 49 Abs. 2 OR anstelle von Geld auf eine richterliche Missbilligung im Dispositiv erkennen.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 2 OR (Richterliche Missbilligung, Arbeitsrecht).
Obergericht SH 50/2002/3 vom 11. Februar 2021
- Kanton: Schaffhausen (Obergericht)
- Thema: Genugtuung nach Art. 49 OR für freigesprochene Jugendliche
- Kernaussage: Anwendung von Art. 49 OR und Art. 28 ZGB bei Genugtuungsbegehren im Jugendstrafverfahren.
- Einschlägig für: Art. 49 OR (Jugendstrafverfahren).
Verwaltungsgericht SZ III 2021 196 vom 20. Dezember 2021
- Kanton: Schwyz (Verwaltungsgericht)
- Thema: Bemessungsgrundsätze der Genugtuung / Sinngemässe Anwendung
- Kernaussage: Festigung der Praxis, dass die Grundsätze von Art. 47/49 OR den massgebenden Rahmen für die Beurteilung immaterieller Schäden bilden.
- Einschlägig für: Art. 47 / 49 OR (Bemessungsrahmen).
8. Kanton Jura (JU)
Tribunal cantonal du Jura, Cour administrative, ADM 2024 16 vom 2. September 2026
- Kanton: Jura (Tribunal cantonal, Cour administrative)
- Thema: Regress des öffentlich-rechtlichen Spitals gegen Angestellten bei Vergewaltigung einer Patientin / Genugtuungsbemessung CHF 15'000 / Beweislast des Regressklägers
- Zusprochener Betrag: CHF 15'000 (nebst 5 % Zins seit dem 20. Februar 2024)
- Kernaussage: Das Hôpital du Jura hatte die Geschädigte aussergerichtlich mit CHF 80'000 entschädigt und regressiert den ehemaligen Pflegefachmann, der eine 18-jährige Patientin auf der Spitaltoilette vergewaltigt hatte. Das Gericht mass die Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR (über Art. 61 Abs. 1 OR als ergänzendes Bundesrecht eingezogen) im Rahmen des richterlichen Ermessens nach Art. 4 ZGB und setzte sie nach Präjudizienvergleich mit BGer 6B_712/2025 (CHF 15'000) und BGer 6B_559/2024 (CHF 8'000) auf CHF 15'000 fest. Alle weiteren Schadensposten (ärztliche Kosten, Erwerbsausfall, Anwaltskosten) wurden abgewiesen, weil der Regresskläger bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung keine Belege gesichert hatte; Art. 42 Abs. 2 OR (richterliche Schätzung) greift nicht, wenn die Beweislosigkeit in der Sphäre des Klägers liegt. Der Kausalzusammenhang zwischen Vergewaltigung und Erwerbsausfall war mangels psychiatrischer Begutachtung der Geschädigten und bei widersprüchlichen medizinischen Berichten (PTBS vs. Borderline-Persönlichkeitsstörung) nicht hinreichend dargetan.
- Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 OR (Genugtuungsbemessung bei sexueller Gewalt, Präjudizienvergleich, Beweislast bei aussergerichtlicher Vergleichsvereinbarung, Regress des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers).