Rechtsprechung zu Art. 32 OR
I. Leitentscheide
Voraussetzungen einer stillschweigenden internen Anscheins- und Duldungsbevollmächtigung
- Sachverhalt: Die Parteien stritten über die Bindung an Rechtsgeschäfte, die von einer Person ohne förmliche schriftliche Vollmachtszeremonie vorgenommen worden waren. Es stellte sich die Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen eine stillschweigende Bevollmächtigung im Innenverhältnis bzw. eine Anscheinsvollmacht angenommen werden darf.
- Kernaussage: Das Bundesgericht differenziert zwischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Eine Duldungsbevollmächtigung setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Vertreters wissentlich geschehen lässt und der Dritte dieses Dulden nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung verstehen darf. Eine Anscheinsbevollmächtigung liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der gutgläubige Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Auftreten.
Gleichgültigkeit des Dritten bei der verdeckten Stellvertretung (Art. 32 Abs. 2 Var. 2 OR)
- Sachverhalt: Ein Vertreter schloss Verträge ab, ohne dem Vertragspartner offenzulegen, dass er im Namen eines Dritten handelte. Später machte der Vertretene vertragliche Rechte gegen den Dritten geltend und berief sich darauf, dem Dritten sei die Identität des Kontrahenten gleichgültig gewesen.
- Kernaussage: Die Rechtsfolgen der direkten Stellvertretung bei Gleichgültigkeit des Dritten («Geschäft, für den es angeht») greifen auch dann, wenn der Dritte nicht erkennen konnte, dass sein Gegenüber im Namen eines anderen abschliessen wollte. Erforderlich ist ein tatsächlicher Vertretungswille des Vertreters und das Einverständnis des Dritten, dass ihm die letztendliche Zuordnung der Vertragspartei offengelassen wird. Die Gleichgültigkeit ist eine tatsächliche Behauptung, für die der Vertretene die Beweislast trägt.
Zulässigkeit des Selbstkontrahierens bei Verträgen von Alleinaktionären
- Sachverhalt: Der einzige Verwaltungsrat und Alleinaktionär einer Aktiengesellschaft schloss zwischen sich persönlich und der von ihm beherrschten AG Vereinbarungen über die Anpassung seines Arbeitsvertrags und eine Abgangsentschädigung ab. Nachfolgend wurde die Gültigkeit dieser Insichgeschäfte wegen unzulässigen Selbstkontrahierens angefochten.
- Kernaussage: Das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst ist grundsätzlich unzulässig und führt zur Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung sei nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen oder das Geschäft werde genehmigt. Bei einer Einpersonengesellschaft, in der das handelnde Organ zugleich Alleinaktionär ist, bedarf es jedoch keiner Ermächtigung oder Genehmigung durch ein übergeordnetes Organ, weil eine Benachteiligung Dritter auf gesellschaftsrechtlicher Ebene ausgeschlossen ist; der Schutz von Gläubigern richtet sich ausschliesslich nach dem Insolvenz- und Paulianarecht.
Auslegung der Willenserklärung des Vertreters und Abgrenzung zur Botenschaft
- Sachverhalt: Im Rahmen einer Streitigkeit über die Gültigkeit von Vertragserklärungen und Verfahrenshandlungen war umstritten, wessen Willensbildung für das Zustandekommen und den Inhalt des Rechtsgeschäfts massgebend ist, wenn eine Partei durch einen bevollmächtigten Dritten handelt.
- Kernaussage: Wird eine Willenserklärung von einem bevollmächtigten Stellvertreter abgegeben (Art. 32 Abs. 1 OR), ist primär auf dessen Willen abzustellen, wie er nach dem Vertrauensprinzip vom Empfänger verstanden werden durfte. Der Vertreter gibt im Gegensatz zum Boten eine eigene Willenserklärung ab. Der Vertretene muss sich den nach dem Empfängerhorizont ermittelten Inhalt der Erklärung seines Vertreters vollumfänglich zurechnen lassen.
Grundsätzliche Ungültigkeit von Rechtsgeschäften bei Interessenkollision und Doppelvertretung
- Sachverhalt: Ein einzelzeichnungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft schloss einen Vertrag ab, bei welchem eigene finanzielle Interessen des Organs mit den Vermögensinteressen der Gesellschaft direkt kollidierten. Die Gesellschaft bestritt die Gültigkeit der Vereinbarung.
- Kernaussage: Handelt ein Vertreter in einem manifesten Interessenkonflikt, fehlt es an der organschaftlichen Vertretungsmacht, da Handlungen gegen das Gesellschaftsinteresse vom statutarischen Gesellschaftszweck nicht gedeckt sind. Das Rechtsgeschäft ist ungültig, es sei denn, eine besondere Ermächtigung liegt vor, die Gefahr einer Schädigung ist objektiv ausgeschlossen oder das Geschäft wird durch ein unbefangenes Kontrollorgan genehmigt.
Erkennbarkeit des Vertretungsverhältnisses bei Handeln für Personengesellschaften
- Sachverhalt: Ein geschäftsführender Gesellschafter trat gegenüber Bauinteressenten auf, um Verträge über den Erwerb und die Überbauung von Grundstücken abzuschliessen. Die Mitgesellschafter bestritten ihre vertragliche Bindung im Aussenverhältnis.
- Kernaussage: Das Handeln im Namen der Gesellschaft muss für Dritte erkennbar sein. Wenn der geschäftsführende Gesellschafter unter Verwendung des gemeinsamen Firmen- oder Projektbriefkopfs auftritt, durfte der gutgläubige Geschäftspartner nach Treu und Glauben auf ein Handeln in Vertretung der einfachen Gesellschaft schliessen (Art. 32 Abs. 2 Var. 1 OR).
Abgrenzung von direkter und indirekter Stellvertretung im mehrgliedrigen Bankenclearingverkehr
- Sachverhalt: Ein Bankkunde verlangte Schadenersatz von einer zwischengeschalteten Korrespondenzbank, die eine grenzüberschreitende Zahlungsüberweisung weisungswidrig abgewickelt hatte. Er machte geltend, seine Erstbank habe als direkte Stellvertreterin gehandelt.
- Kernaussage: Im standardisierten Clearingverkehr handeln Banken bei der Weiterleitung von Zahlungsaufträgen regelmässig als indirekte Stellvertreterinnen des Überweisenden (Art. 32 Abs. 3 OR). Zwischen dem Auftraggeber und der zwischengeschalteten Empfänger- oder Korrespondenzbank entstehen keine direkten vertraglichen Beziehungen. Eine Gleichgültigkeit der Clearingbanken bezüglich ihrer Vertragspartner scheidet aus.
Ausschluss der Gleichgültigkeit bei formellen Bankkontoeröffnungen
- Sachverhalt: Ein Treuhänder eröffnete bei einer Schweizer Bank im eigenen Namen Konten, auf denen er Gelder für eine algerische Befreiungsbewegung hinterlegte. Die Bank wusste um die fremde wirtschaftliche Berechtigung. Später stritten die Hinterleger und die Bank über Direktansprüche aus dem Giro- und Hinterlegungsvertrag.
- Kernaussage: Eröffnet jemand ein Bankkonto im eigenen Namen, wird ausschliesslich der Kontoinhaber Vertragspartner der Bank, selbst wenn die Bank weiss, dass der Eröffnende bloss als Verwalter fremder Vermögenswerte agiert. Im professionellen Bankenverkehr ist der Bank die Person des Vertragspartners niemals gleichgültig (Ausschluss von Art. 32 Abs. 2 Var. 2 OR).
Wirkung der Generalvollmacht im Aussenverhältnis trotz interner Zweckbeschränkungen
- Sachverhalt: Ein Sohn handelte gestützt auf eine umfassende Generalvollmacht seines Vaters und nahm bei einem Ehepaar ein Darlehen auf. Der Vater verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, die Vollmacht sei intern nur zur Abwicklung bestimmter Erbschaftsangelegenheiten erteilt worden.
- Kernaussage: Art. 32 Abs. 1 OR macht die Wirksamkeit der Vertretung nicht davon abhängig, dass der Dritte die internen Motive oder Weisungen des Vertretenen kennt. Weist die Vollmachtsurkunde eine unbeschränkte Vertretungsmacht im Aussenverhältnis aus, binden die Rechtshandlungen des Vertreters den Vertretenen auch dann, wenn der Vertreter im Innenverhältnis weisungswidrig gehandelt hat.
Abgrenzung von Eigengeschäft und Vertretung nach dem Vertrauensprinzip
- Sachverhalt: Bei einem Kaufvertrag war streitig, ob der Verhandlungspartner als Selbstkäufer im eigenen Namen kontrahiert hatte oder ob er als bevollmächtigter Vertreter für Rechnung eines Dritten auftrat.
- Kernaussage: Ob ein Handeln im eigenen oder in fremdem Namen vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensgrundsatz. War für den Verkäufer aus dem gesamten Auftreten und den Begleitumständen erkennbar, dass der Verhandlungspartner das Geschäft für einen Hintermann abschloss, tritt die Vertretungswirkung nach Art. 32 Abs. 2 OR unmittelbar beim Vertretenen ein.
Evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht und Verlust des Gutglaubensschutzes
- Sachverhalt: Ein bevollmächtigter Konsul stellte im Namen seines Staates Garantieverpflichtungen für private Transaktionen aus. Die Begünstigten verlangten Erfüllung vom Staat, der sich auf Vollmachtsmissbrauch berief.
- Kernaussage: Handlungen eines Vertreters, die formell von der Bevollmächtigung gedeckt sind, binden den Vertretenen grundsätzlich auch bei Vorliegen eines Vollmachtsmissbrauchs. War der Missbrauch für den Dritten jedoch bei gebührender Aufmerksamkeit offenkundig erkennbar, verliert der Dritte den Gutglaubensschutz nach Art. 3 Abs. 2 ZGB; der Vertretene wird durch das Geschäft nicht gebunden.
II. Weitere Entscheide
Beweislast für Vertretungsmacht und Abgrenzung zur Gefälligkeit bei Spielervermittler
BGer 4A_127/2020 vom 17. April 2020 E. 3
- Sachverhalt: Ein 2.-Liga-Fussballspieler klagte gegen seinen Verein auf Zahlung von Fr. 16'300.– und berief sich auf mündliche Zusagen eines Spielervermittlers (Arbeitsstelle, Wohnung, Erfolgsprämie). Der Verein bestritt die Vertretungsmacht des Vermittlers.
- Kernaussage: Der Kläger trägt nach Art. 8 ZGB die Beweislast für das Vorliegen der Vertretungsmacht des handelnden Dritten. Dass der Verein dem Spieler bei der Wohnungsvermittlung half, begründet keine nachträgliche Genehmigung nach Art. 38 OR, sondern stellt eine blosse Gefälligkeit dar.
Ausschluss der Gleichgültigkeit beim Fahrniskauf und Novenverbot bezüglich Art. 32 Abs. 2 OR
BGer 4D_70/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 4
- Sachverhalt: Eine Gesellschafterin forderte privat eine Anzahlung von Fr. 26'460.– für einen Pferdetransporter zurück, den sie für ihre GmbH gekauft hatte. Im kantonalen Berufungsverfahren brachte sie erstmals vor, der Verkäuferin sei es gleichgültig gewesen, ob sie oder die GmbH Vertragspartnerin wurde.
- Kernaussage: Die Gleichgültigkeit des Dritten nach Art. 32 Abs. 2 OR ist eine beweisbedürftige Tatsachenbehauptung, die in der ersten Instanz prozesskonform eingebracht werden muss. Das nachträgliche Geltendmachen im Rechtsmittelverfahren ist nach kantonalem Novenrecht (Art. 317 ZPO) unzulässig. Beim Fahrniskauf unter Vorleistungspflichten ist Gleichgültigkeit der Verkäuferin regelmässig ausgeschlossen.
Liegenschaftsverwaltung: Persönliche Passivlegitimation des Verwalters für Handwerkerkosten
SG KG BE.2011.35 vom 23. November 2011 E. III/1–2
- Sachverhalt: Ein Liegenschaftenverwalter vergab nach einem Wasserschaden Schreinerarbeiten. Die Rechnungen lauteten auf seinen Namen. Er liess die Hauptrechnung über Fr. 8'821.05 14 Monate lang unbeanstandet liegen und vereinnahmte die Versicherungsgelder. Auf Klage hin wandte er fehlende Passivlegitimation ein.
- Kernaussage: Im Rechtsverkehr gilt die Vermutung, dass jede Person im eigenen Namen handelt. Wer behauptet, bloss als Vertreter gehandelt zu haben, trägt die Beweislast. Anders als bei Architekten besteht bei Liegenschaftsverwaltern keine allgemeine Branchenvermutung für offenes Vertretungshandeln. Durch sein passives Verhalten haftet der Verwalter persönlich als indirekter Stellvertreter (Art. 32 Abs. 3 OR).
Erkennbarkeit der Vertretung einer GmbH bei Organisation einer Grossveranstaltung
SG KG BZ.2006.96 vom 29. Juni 2007 E. III/4–6
- Sachverhalt: Der Geschäftsführer einer GmbH beauftragte Sicherheitsdienstleistungen für ein Grossfestival («Z-Event»). Auf der Offertbestätigung fand sich in der Fusszeile der Vermerk «Ein Event der A-GmbH». Nach Konkurs der GmbH klagte der Unternehmer den Geschäftsführer persönlich ein.
- Kernaussage: Trotz Missachtung der firmenrechtlichen Zeichnungsvorschrift von Art. 815 Abs. 1 OR trat die Vertretungswirkung für die GmbH nach Art. 32 Abs. 2 Var. 1 OR ein. Der Unternehmer musste aus dem Geschäftsumfang (Budget Fr. 1,5 Mio.) und dem Fusszeilenvermerk nach Treu und Glauben schliessen, dass der Geschäftsführer für die GmbH und nicht privat handelte. Die Klage gegen das Organ persönlich wurde abgewiesen.
Indizienbeweis der Gleichgültigkeit des Dritten bei Schwestergesellschaften mit Organidentität
SG HG HG.2008.127 vom 23. März 2010 E. III/5
- Sachverhalt: Eine Generalbau AG bestellte Ingenieurleistungen für ein Bauvorhaben. Die spätere Realisierung und Rechnungsstellung erfolgte über die bauleitende Schwestergesellschaft (B. AG), die denselben Alleinaktionär und dieselben Organe hatte. Der Ingenieur bestritt das direkte Vertragsverhältnis zur B. AG.
- Kernaussage: Der Nachweis der Gleichgültigkeit des Dritten (Art. 32 Abs. 2 Var. 2 OR) kann durch Indizien erbracht werden. Da der Ingenieur die Rechnungen widerspruchslos auf die B. AG umschrieb, die Pläne auf ihren Namen lauteten und er wusste, dass beide Gesellschaften von derselben Person beherrscht wurden, war ihm die Identität der beiden Konzerngesellschaften gleichgültig. Die Vertretungswirkung trat unmittelbar bei der B. AG ein.
Verwendung blosser Markennamen begründet keine Erkennbarkeit der vertretenen juristischen Person
ZH OG NP160043 vom 9. Januar 2017 E. 3.2
- Sachverhalt: Ein Personalberater bot unter einer Dienstleistungsmarke («E.») Personalvermittlungen an. Später forderte die A. AG als Markeninhaberin das Erfolgshonorar von Fr. 19'094.40 ein. Die Kundin bestritt die Aktivlegitimation der AG.
- Kernaussage: Der Markeneintrag begründet keine Kenntnisfiktion bezüglich der dahinterstehenden Trägergesellschaft. Tritt der Handelnde nur unter einer Marke und seiner persönlichen E-Mail auf, greift die Vermutung des Eigengeschäfts. Die AG wurde nicht Vertragspartei, da die Kundin die Vertretung weder erkennen musste noch nachweislich gleichgültig war.
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zur Abgrenzung direkter und indirekter Vertretung
ZH HG HG200118 vom 25. Oktober 2022 E. 3
- Sachverhalt: Die Parteien stritten über die Passivlegitimation bei Dienstleistungsforderungen. Der Kläger machte geltend, der Beklagte sei als indirekter Stellvertreter persönlich verpflichtet worden, während dieser behauptete, bloss für eine Gesellschaft gehandelt zu haben.
- Kernaussage: Das Vorliegen eines Handelns in eigenem oder fremdem Namen beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip anhand des gesamten Verhaltens des Vertreters. Wer unter eigenem Namen auftritt, in der Ich-Form korrespondiert und Zahlungen über sein Privatkonto abwickelt, handelt mangels abweichender Vereinbarung im eigenen Namen als indirekter Stellvertreter nach Art. 32 Abs. 3 OR.
Voraussetzungen des Eintritts der direkten Vertretungswirkung beim vertretenen Dritten
BL KG 400 14 123 vom 21. Oktober 2014 E. 2
- Sachverhalt: Eine Gläubigerin verlangte die Durchsetzung von Forderungen direkt gegenüber einer Muttergesellschaft und berief sich auf eine direkte Stellvertretung durch deren Tochtergesellschaft.
- Kernaussage: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigt die strengen Voraussetzungen der direkten Stellvertretung nach Art. 32 Abs. 1 OR: Ohne nachgewiesene Vertretungsmacht und offengelegtes Vertretungshandeln tritt keine unmittelbare Verpflichtung der vertretenen Gesellschaft ein; die blosse Konzernzugehörigkeit begründet keine gesetzliche Vertretungsmacht.