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Rechtsprechung zu Art. 28 OR

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 136 III 528, E. 3.4.2

  • Thema: Tatbestandskern der absichtlichen Täuschung, Eventualvorsatz und Kausalität
  • Kernaussage: Wenn ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden ist, ist der Vertrag gemäss Art. 28 Abs. 1 OR auch dann unverbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. Die Täuschung kann durch positives Verhalten oder durch Schweigen bei bestehender Aufklärungspflicht begangen werden. Für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz, Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Der hervorgerufene oder unterhaltene Irrtum muss kausal für den Vertragsabschluss gewesen sein.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR (Grundtatbestand, Täuschungshandlung, Vorsatz, Kausalität)

BGE 132 II 161, E. 4.1–4.3

  • Thema: Vorvertragliche Aufklärungspflicht im Bewerbungsverfahren, Verschweigen eines Tötungsverfahrens
  • Kernaussage: Ein täuschendes Verhalten liegt auch im Verschweigen von Tatsachen, sofern nach Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Bewerberin für eine Stelle als Sachbearbeiterin/Revisorin bei der Oberzolldirektion ist verpflichtet, ein gegen sie hängiges Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung ihres Partners offenzulegen, wenn die breite Medienberichterstattung und die anstehenden Untersuchungshandlungen ihre zeitliche Verfügbarkeit und die behördliche Glaubwürdigkeit grundlegend beeinträchtigen. Ein «Notlügerecht» besteht nicht; die Anstellung leidet an einem Willensmangel nach Art. 28 OR.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR (Täuschung durch Verschweigen, Aufklärungspflicht, Arbeitsrecht)

BGE 116 II 431, E. 3a–3b

  • Thema: Verschweigen des Produktionsalters eines Fahrzeugs, Auslegung von «fabrikneu»
  • Kernaussage: Das Verschweigen von Tatsachen ist ein täuschendes Verhalten, wenn eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben besteht. Beim Verkauf eines Personenwagens an einen Konsumenten darf die Zusicherung «fabrikneu/neu» nach dem Vertrauensprinzip nicht nach brancheninternen Usanzen der Autohändler ausgelegt werden. Wird ein Fahrzeug verkauft, das bereits knapp drei Jahre vor Vertragsabschluss hergestellt wurde, liegt im Verschweigen dieses Alters eine absichtliche Täuschung, da der Käufer nach Treu und Glauben ein Neufahrzeug aus aktueller Produktion erwarten durfte.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR (Aufklärungspflicht, Vertrauensprinzip, Kaufvertrag)

BGE 127 III 83, E. 1a–1b

  • Thema: Unverjährbarkeit der Täuschungseinrede (Art. 60 Abs. 3 OR) und Genehmigung durch Sachgewährleistung
  • Kernaussage: Hat die getäuschte Partei den Vertrag noch nicht erfüllt, unterliegt die Einrede der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 60 Abs. 3 OR nicht der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 31 Abs. 1 OR; die Einrede kann der Klage auf Vertragserfüllung zeitlich unbeschränkt entgegengehalten werden. Allerdings schliesst die Geltendmachung von Sachmängelrechten (Wandelung oder Minderung nach Art. 205 OR) die Berufung auf Art. 28 OR aus, weil Sachgewährleistungsansprüche den Bestand des Vertrages voraussetzen und damit eine Genehmigung nach Art. 31 OR bewirken.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 31 OR und Art. 60 Abs. 3 OR (Verwirkung, Einrede, Konkurrenz zur Sachgewährleistung)

BGE 108 II 419, E. 5

  • Thema: Täuschung durch Abschlussgehilfen, Abgrenzung zum Dritten und Schadenersatzhaftung
  • Kernaussage: Wer im Auftrag des Vertragspartners Vertragsverhandlungen führt (Abschlussgehilfe), ist nicht Dritter im Sinne von Art. 28 Abs. 2 OR, sondern Hilfsperson; dessen Täuschungshandlung wird dem Geschäftsherrn direkt nach Art. 28 Abs. 1 OR zugerechnet. Preist die Abschlussgehilfin ein Mietlokal wahrheitswidrig als «Goldgrube» mit Fr. 400'000 Jahresumsatz an, haftet die Vermieterin aus culpa in contrahendo nach Massgabe von Art. 101 OR auf das negative Vertragsinteresse; der Entlastungsbeweis nach Art. 55 OR ist ausgeschlossen.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 und 2 OR (Zurechnung von Gehilfen, Abgrenzung zum Dritten, Schadenersatz nach Art. 101 OR)

BGE 106 II 346, E. 3a, 4a–4b

  • Thema: Aufklärungspflicht über Ausscheiden eines Schlüsselträgers trotz Handelsregistereintrag
  • Kernaussage: Wirbt eine Baugenossenschaft zu Verhandlungsbeginn mit der Bonität und Führung ihres Vorstandspräsidenten (zugleich Bankhauptaktionär), ist sie nach Treu und Glauben verpflichtet, den Vertragspartner über dessen Ausscheiden vor Vertragsunterzeichnung unaufgefordert zu orientieren. Die positive Publizitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 OR) weicht Treu und Glauben; die unterlassene Einsichtnahme ins SHAB schadet dem Getäuschten nicht. Die Einrede der Täuschung bleibt bei Nichterfüllung auch nach Ablauf der Jahresfrist von Art. 31 OR gewahrt.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR (Aufklärungspflicht, Vertrauensschutz vs. Registerpublizität, Einredensicherung)

BGE 117 II 218, E. 5, 6a–6c

  • Thema: Spontane Auskunftspflicht über Vermögensverhältnisse bei Scheidungskonventionen
  • Kernaussage: Im Scheidungsverfahren trifft die Ehegatten eine gegenseitige Pflicht, sich über Einkommen und Vermögenswerte spontan zu informieren, soweit dies für güter- und scheidungsrechtliche Ansprüche relevant ist. Das Verschweigen des Umstands, dass über eine wesentliche Unternehmensbeteiligung bereits verbindliche Verkaufsverhandlungen geführt wurden, stellt eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR dar und berechtigt zur Anfechtung der gerichtlichen Scheidungskonvention im Revisionsverfahren.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR (Aufklärungspflicht bei Vergleichen, Scheidungskonvention)

BGE 123 III 165, E. 4

  • Thema: Freiwillige Versteigerung, Freizeichnungsklausel und Auktionskatalogangaben
  • Kernaussage: Bei einer Versteigerung (Art. 234 OR) ist eine allgemeine Freizeichnungsklausel nach Art. 199 OR ungültig, wenn der Verkäufer oder Einlieferer dem Käufer Mängel arglistig verschweigt oder falsche Beschaffenheitsangaben vorspiegelt. Wer Angaben im Auktionskatalog «nach bestem Wissen und Gewissen» macht, handelt absichtlich täuschend, wenn er positive Zusicherungen über die Fabrikneuheit eines Sammlerobjekts («Swatch Oigol Oro») abgibt, obwohl er um den abweichenden Zustand wusste oder die Unwahrheit billigend in Kauf nahm.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 199 und Art. 234 Abs. 3 OR (Auktion, Freizeichnung, Arglist)

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1–3.4

  • Thema: Ausschluss von «Opfermitverantwortung» bei Art. 28 OR, Softwarebeschaffung
  • Kernaussage: Im Zivilrecht existiert keine Opfermitverantwortung, die dem Getäuschten entgegengehalten werden könnte; wer absichtlich täuscht, kann nicht geltend machen, der Getäuschte habe sich unvorsichtig verhalten oder die Täuschung bei gehöriger Sorgfalt erkennen können. Beruht der Streit um ein Softwareprojekt («out of the box»-Funktionalität) jedoch auf gegensätzlichen, vertretbaren Vertragsauslegungen und hat die Bestellerin für das Projekt eigene Fachberater beigezogen, fehlt es an einer Täuschungshandlung sowie an der Täuschungsabsicht.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR (Keine Opfermitverantwortung, Sorgfaltsmangel unerheblich, Abgrenzung zur Vertragsauslegung)

BGer 4A_649/2020 vom 26. Mai 2021, E. 5.1–5.4

  • Thema: Grundstückkauf, Verschweigen von Deckenabsenkungen und statischen Mängeln
  • Kernaussage: Beim Verkauf einer Eigentumswohnung für Fr. 1'425'000 verletzt die Bauherrin ihre Aufklärungspflicht, wenn sie gravierende Senkungen der Geschossdecken verschweigt und im Vertrag zusichert, es handle sich um eine bezugsbereite Neubauwohnung ohne pendente Streitigkeiten. Für die Täuschungsabsicht genügt, dass die Verkäuferin die Mangelerscheinungen (Deckenabsenkungen) kannte; sie muss die ingenieurtechnischen Ursachen der Fehlstatik nicht im Detail verstanden haben, um aufklärungspflichtig zu sein. Der Vertrag ist unverbindlich, der Kaufpreis Zug um Zug zurückzuerstatten.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR (Grundstückkauf, Aufklärungspflicht über Bauschäden, Wissenszurechnung)

BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 4.3

  • Thema: Unternehmenskauf, Vorstrafen und revolutionäre Technologie, Einwand fehlender Sorgfalt
  • Kernaussage: Dem vorsätzlich Täuschenden ist der Einwand verwehrt, die getäuschte Käuferin hätte die Nichtexistenz einer patentierten Solartechnologie bei Durchführung einer vertieften Due Diligence oder bei Beachtung der Warnungen ihrer eigenen Berater erkennen können. Ein fahrlässiges Verhalten des Getäuschten vermag die Täuschungshandlung weder aufzuheben noch zu entschuldigen, da das dolose Handeln des Täuschenden ungleich schwerer wiegt. Die Anfechtung des Aktienkaufvertrags über Fr. 38,89 Mio. ist wirksam.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR (Unerheblichkeit der Nachlässigkeit des Getäuschten, Due Diligence, M&A)

BGer 4A_42/2021 vom 5. Juli 2021, E. 3.2–3.3, 5.3

  • Thema: Nachverkauf eines Kunstwerks, posthume Sockelung, Fehlen einer Aufklärungspflicht
  • Kernaussage: Beim Kauf einer Yves-Klein-Schwammskulptur («Eponge bleue») für Fr. 123'120 liegt keine absichtliche Täuschung durch Verschweigen darin, dass der Metallständer posthum vom Künstlernachlass montiert wurde. Eine Aufklärungspflicht besteht nur, wenn der Verkäufer erkennen muss, dass der Umstand für den Kaufentschluss ausschlaggebend ist. Konnte die Käuferin keinen Minderwert auf dem Kunstmarkt beweisen und hatte sie vor dem Kauf keine Erkundigungen zur Herkunft des Sockels eingeholt, durfte der Verkäufer nach Treu und Glauben von der Unerheblichkeit ausgehen.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR (Verwerfung einer Aufklärungspflicht, Erkennbarkeit des Käuferinteresses, Kunstkauf)

III. Kantonale Entscheide

ZG OG Z1 2021 14 vom 12. Mai 2022

  • Kanton: Zug (Obergericht, II. Zivilabteilung)
  • Thema: Vorlage eines gefälschten Arbeitszeugnisses bei der Anstellung, fristlose Kündigung
  • Kernaussage: Reicht ein Stellenbewerber im Bewerbungsverfahren ein gefälschtes Arbeitszeugnis ein und verschweigt er das Fehlen einschlägiger Berufserfahrung, liegt eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR vor. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitsvertrag wegen Willensmangels anzufechten bzw. das Arbeitsverhältnis nach Art. 337 OR fristlos aufzulösen. Lohnansprüche für die Zeit nach Entdeckung der Fälschung bestehen nicht.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR (Täuschung im Arbeitsverhältnis, Zeugnisfälschung, fristlose Kündigung)

ZH HG HG100150 vom 19. September 2013

  • Kanton: Zürich (Handelsgericht)
  • Thema: Liegenschaftskauf, Verschweigen eines behördlichen Dachgeschoss-Nutzungsverbots
  • Kernaussage: Die Verkäuferin einer Liegenschaft verletzt ihre vertragliche und vorvertragliche Aufklärungspflicht, wenn sie dem Käufer verschweigt, dass gemäss rechtskräftigen baurechtlichen Entscheiden das zweite Dachgeschoss weder zu Wohn- noch zu Arbeitszwecken genutzt werden darf. Das Verschweigen dieser öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkung begründet eine Täuschung nach Art. 28 OR sowie Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo bzw. Sachgewährleistung.
  • Einschlägig für: Art. 28 Abs. 1 OR (Aufklärungspflicht über öffentlich-rechtliche Nutzungsverbote, Liegenschaftskauf)

SG KG BZ.2007.55 vom 13. Mai 2008, E. 1–3

  • Kanton: St. Gallen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer)
  • Thema: Schadenersatz nach Art. 31 Abs. 3 OR bei nachträglicher Genehmigung des getäuschten Vertrags
  • Kernaussage: Nach Art. 31 Abs. 1 OR fällt der wegen Täuschung unverbindliche Vertrag nur dahin, wenn der Getäuschte innert Jahresfrist dessen Nichtverbindlichkeit erklärt. Ein beidseitig erfüllter Vertrag gilt mangels fristgerechter Rückforderungs- oder Rücktrittserklärung als genehmigt. In Fällen nachträglicher Genehmigung kann die getäuschte Partei dennoch Schadenersatz gemäss Art. 31 Abs. 3 OR verlangen, wenn eine Vertragsauflösung unzumutbar gewesen wäre oder die Täuschung zugleich eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt.
  • Einschlägig für: Art. 28 OR i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 3 OR (Genehmigung und Schadenersatzanspruch)

ZH BezG Zürich MK121005-L/U vom 25. September 2012, E. 5

  • Kanton: Zürich (Bezirksgericht Zürich, Mietgericht / Schlichtungsbehörde)
  • Thema: Anfechtung eines Schlichtungsvergleichs wegen Täuschung über Schimmelbeseitigungskosten
  • Kernaussage: Ein vor der Schlichtungsbehörde geschlossener und rechtskräftig genehmigter Vergleich kann wegen absichtlicher Täuschung oder Grundlagenirrtums mit dem Rechtsmittel der zivilprozessualen Revision (Art. 328 ZPO) angefochten werden. Die Revision setzt jedoch voraus, dass die anfechtende Partei substanziiert darlegt, welche konkreten falschen Tatsachen ihr vorgespiegelt wurden und inwiefern der Vergleichsgegner vorsätzlich gehandelt hat; blosse nachträgliche Zweifel an der Angemessenheit genügen nicht.
  • Einschlägig für: Art. 28 OR i.V.m. Art. 328 ZPO (Prozessvergleich, Revision, Substanziierung)

Letzte Aktualisierung: 2026-10-19