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Art. 28 OR — Absichtliche Täuschung

Schuldrecht

Gesetzeswortlaut

Erste Abteilung: Allgemeine BestimmungenErster Titel: Die Entstehung der ObligationenErster Abschnitt: Die Entstehung durch VertragF. Mängel des VertragsabschlussesII. Absichtliche Täuschung

1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.

2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Die Tatbestände auf einen Blick

NormTatbestand / KonstellationVoraussetzungenRechtsfolge
Abs. 1Täuschung durch den VertragspartnerVorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen, Irrtumserregung, Täuschungsvorsatz (Eventualvorsatz genügt), MotivkausalitätVertrag für den Getäuschten einseitig unverbindlich; der Irrtum muss nicht wesentlich sein
Abs. 2Täuschung durch einen DrittenVerübung durch einen aussenstehenden Dritten; Vertragspartner kannte die Täuschung zur Zeit des Vertragsschlusses oder hätte sie kennen sollenBei Bösgläubigkeit des Partners: Unverbindlichkeit; bei Gutgläubigkeit: Vertrag verbindlich (Schadenersatzanspruch gegen den Dritten bleibt vorbehalten)

Überblick und Bedeutung

Art. 28 OR regelt den Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung vor arglistiger und doloser Beeinflussung. Während der blosse Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR strenge Anforderungen an die objektive und subjektive Wesentlichkeit stellt und die Anfechtung bei Fahrlässigkeit des Irrenden Schadenersatzpflichten nach Art. 26 OR auslösen kann, privilegiert Art. 28 OR das Täuschungsopfer in doppelter Hinsicht:

  1. Keine Wesentlichkeit des Irrtums: Nach dem klaren Wortlaut von Abs. 1 ist der Vertrag für den Getäuschten selbst dann unverbindlich, «wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war». Jeder noch so nebensächliche Motivirrtum berechtigt zur Vertragsanfechtung, sofern er für den Vertragsentschluss ursächlich war.
  2. Keine Haftung für Fahrlässigkeit: Wer getäuscht wurde, haftet dem täuschenden Vertragspartner nicht nach Art. 26 OR; vielmehr haftet der Täuschende dem Getäuschten aus culpa in contrahendo oder unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) auf das negative Vertragsinteresse.

Das Bundesgericht fasst die dogmatische Grundlinie in ständiger Praxis prägnant zusammen:

«Wenn ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Vertragsabschluss verleitet worden ist, so ist der Vertrag für den Getäuschten gemäss Art. 28 Abs. 1 OR auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (BGE 132 II 161 E. 4.1). Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner - durch positives Verhalten oder durch Schweigen (BGE 132 II 161 E. 4.1; BGE 116 II 431 E. 3a) - absichtlich getäuscht wurde; für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz (BGE 53 II 143 E. 1a). Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein (BGE 132 II 161 E. 4.1; BGE 106 II 346 E. 4b).»

— BGE 136 III 528 E. 3.4.2; bestätigt in BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1

In der Praxis scheitern Anfechtungen nach Art. 28 OR selten an der Dogmatik des Willensmangels, sondern an drei prozessualen Hürden: dem Nachweis des Täuschungsvorsatzes (innere Tatsache), der Grenzziehung zwischen zulässiger geschäftlicher Anpreisung und aufklärungspflichtiger Tatsache sowie der Fristen- und Genehmigungsfalle nach Art. 31 OR, namentlich bei voreiliger Geltendmachung kaufrechtlicher Sachgewährleistungsansprüche.

Prüfschema: die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge

Die folgende Tabelle stellt die Prüfungsreihenfolge dar, die den gesamten Kommentar strukturiert. Jede Zeile findet sich als Abschnittsüberschrift wieder:

Nr.MerkmalWas zu prüfen istBehauptungs- und Beweislast / BeweismassAbschnitt
1Täuschungshandlung: Aktives VerhaltenVorspiegelung falscher Tatsachen, unwahre Behauptungen; Abgrenzung zu subjektiven Werturteilen, Prognosen und reklamehafter AnpreisungGetäuschte Partei; volles Beweismass (Art. 8 ZGB)A
2Täuschungshandlung: Verschweigen (Unterlassung)Verschweigen wahrer Tatsachen bei bestehender Aufklärungspflicht (aus Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben)Getäuschte Partei (für Aufklärungstatbestand und Unterbleiben der Information)B
3Irrtumserregung oder -aufrechterhaltungHervorrufen oder Unterhalten einer Fehlvorstellung beim Vertragspartner; Wesentlichkeit gemäss Abs. 1 ausdrücklich nicht erforderlichGetäuschte ParteiC
4Täuschungsabsicht (Vorsatz)Wissen und Wollen bezüglich Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Willensbeeinflussung; Eventualvorsatz genügt, Fahrlässigkeit reicht nichtGetäuschte Partei; Indizienbeweis für innere TatsachenD
5Motivkausalität (Täuschungserfolg)Der Getäuschte hätte den Vertrag ohne die Täuschung gar nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossenGetäuschte Partei; tatsächliche Vermutung nach Beweis der Täuschungshandlung (Gegenbeweis offen)E
6Ausschluss von «Opfermitverantwortung»Keine Zurechnung von Leichtgläubigkeit; Fahrlässigkeit oder unterlassene Nachforschungen des Getäuschten heben doloses Verhalten nicht aufTäuschende Partei dringt mit Sorgfaltsrüge nicht durchF
7Täuschung durch Dritte (Abs. 2) vs. GehilfenzurechnungTäuschung durch aussenstehende Dritte (Bösgläubigkeit des Vertragspartners nötig) vs. Abschlussgehilfen/Vertreter (Zurechnung nach Abs. 1)Bei echtem Dritten: Getäuschter muss Kenntnis oder Kennenmüssen des Partners beweisenG
8Rechtsfolgen, Konkurrenzen und VerwirkungEinseitige Unverbindlichkeit, 1-Jahres-Frist (Art. 31 OR), Unverjährbarkeit der Einrede (Art. 60 Abs. 3 OR), Sachgewährleistung, SchadenersatzGetäuschte Partei trägt Anfechtungs- und Fristlast; Beklagter trägt EinredeH

Kommentierung

A. Täuschungshandlung: Vorspiegelung falscher Tatsachen (aktives Verhalten)

Ein aktives täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR liegt vor, wenn eine Partei bewusst falsche Tatsachen vorspiegelt, entstellt oder erfindet. Gegenstand der Täuschung können ausschliesslich Tatsachen sein, d.h. objektiv feststellbare gegenwärtige oder vergangene Zustände oder Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur (BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.1).

Blosse subjektive Werturteile, persönliche Meinungsäusserungen, Rechtsansichten oder reklamehafte Marktschreiereien («beste Qualität am Markt», «günstigste Konditionen») stellen keine Täuschung dar, es sei denn, sie enthalten zugleich die Behauptung konkreter, nachprüfbarer Tatsachen. Ebenso bilden blosse Zukunftsprognosen oder Gewinnerwartungen keine Täuschung, es sei denn, der Erklärende spiegelt gegenwärtige Tatsachen vor, auf denen die Prognose angeblich beruhe, oder er weiss im Zeitpunkt der Prognoseabgabe positiv, dass diese niemals eintreffen kann.

Aktienkauf und revolutionäre Technologie: der Solarzellen-Fall

Die Klägerin schloss am 12. Juli 2001 einen Aktienkaufvertrag über sämtliche Anteile an einer Gesellschaft ab, welche angeblich die Rechte an einer neuartigen, revolutionären Solartechnologie hielt. Der Kaufpreis belief sich auf Fr. 38'895'000.– und wurde durch Barzahlungen sowie Übertragung von Grundstücken beglichen. Der Verkäufer spiegelte der Käuferin vor, die Technologie sei voll funktionsfähig, patentiert und industriell verwertbar, obschon er wusste, dass die Zelle im behaupteten Zustand physikalisch gar nicht existierte. Nachdem die Käuferin feststellen musste, dass die Technologie eine reine Fiktion war, focht sie die Verträge wegen absichtlicher Täuschung an. Das Bundesgericht schützte die Klage vollumfänglich und verpflichtete den Verkäufer zur Rückerstattung des gesamten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der wertlosen Aktien (BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 4.3).

Gastronomiepacht: das Restaurant als angebliche «Goldgrube»

Im Vorfeld des Abschlusses eines Mietvertrags über ein Gastronomielokal in St. Gallen für die Dauer von sechs Jahren spiegelte die für die Vermieterin verhandelnde Abschlussgehilfin dem Pachtinteressenten vor, das Restaurant sei eine eigentliche «Goldgrube» und erziele einen durchschnittlichen Jahresumsatz von bisher Fr. 400'000.–. In Wahrheit lag der tatsächliche Umsatz bei weniger als der Hälfte, was der Vermieterseite bekannt war. Nachdem der Mieter nach Betriebsübernahme massive Verluste einfuhr, erklärte er den Mietvertrag wegen absichtlicher Täuschung für unverbindlich und verlangte Schadenersatz für getätigte Investitionen und Betriebsausfälle. Das Bundesgericht bejahte die Täuschungshandlung: Die Angabe eines konkreten Vergangenheitsumsatzes ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung; wird sie mit erfundenen Zahlen unterlegt, ist der Tatbestand von Art. 28 OR erfüllt (BGE 108 II 419 E. 2 und E. 5).

Leitsatz. Die Vorspiegelung falscher Tatsachen liegt vor, wenn nachprüfbare Sachumstände wider besseres Wissen positiv behauptet werden. Die Nennung konkreter historischer Betriebs- oder Umsatzzahlen überschreitet die Grenze der zulässigen geschäftlichen Anpreisung und begründet eine absichtliche Täuschung.


B. Täuschungshandlung: Verschweigen von Tatsachen und Aufklärungspflichten

Wird ein Irrtum beim Vertragspartner nicht aktiv hervorgerufen, sondern dieser durch das Verschweigen von Tatsachen in einer bestehenden Fehlvorstellung belassen, ist dieses passive Verhalten nur dann als Täuschung verpönt, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand (BGE 116 II 431 E. 3a; BGE 132 II 161 E. 4.1). Eine allgemeine Pflicht, dem Verhandlungspartner ungefragt alle Umstände zu offenbaren, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein könnten, kennt das schweizerische Vertragsrecht nicht; im Grundsatz hat jede Partei ihre eigenen Interessen selbst zu wahren.

Eine Aufklärungspflicht besteht jedoch:

  1. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (z.B. Art. 170 ZGB im Eherecht; Art. 4 VVG im Versicherungsvertrag);
  2. Kraft besonderer vertraglicher Abrede oder Treuepflicht (z.B. im Arbeits-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis); oder
  3. Kraft des Grundsatzes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht greift nach ständiger Rechtsprechung Platz, wenn der eine Verhandlungspartner Umstände kennt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie für den Entschluss des Partners von ausschlaggebender Bedeutung sind, und dieser die Tatsachen nach den Umständen des Einzelfalles nicht ohne weiteres selbst erkennen kann (BGE 116 II 431 E. 3a; BGer 4A_649/2020 vom 26. Mai 2021, E. 5.1).

Anstellung bei der Zollverwaltung: Verschweigen eines Tötungsdelikts

Eine Stellenbewerberin bewarb sich bei der Oberzolldirektion (OZD) für eine Vollzeitstelle als Sachbearbeiterin/Revisorin im Bereich Mineralölsteuer mit regem Aussen- und Kundenkontakt. Gegen die Bewerberin lief zu diesem Zeitpunkt eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung ihres damaligen Freundes (Schuss in den Rücken, Verbrennen und Vergraben der Leiche), über die in den Medien landesweit berichtet worden war. Im Vorstellungsgespräch nach ihren Tätigkeiten der letzten Jahre befragt, erklärte sie ausweichend, sich weitergebildet und um Pferde gekümmert zu haben; das hängige Strafverfahren verschwieg sie bewusst, weil sie wusste, dass sie bei Offenlegung die Stelle nicht erhalten würde. Nach Bekanntwerden löste das Finanzdepartement das Arbeitsverhältnis auf. Das Bundesgericht schützte den Entscheid: Zwar betraf das Verfahren die Privatsphäre, doch berührte es wegen der zu erwartenden Verhandlungstage und Besprechungen unmittelbar die zeitliche Verfügbarkeit und wegen der Repräsentationsfunktion das Ansehen der OZD. Nach Treu und Glauben bestand eine spontane Offenbarungspflicht; ein «Notlügerecht» bestand nicht (BGE 132 II 161 E. 4.2–4.3).

Autokauf: Verkauf eines dreijährigen Lagermodells als «fabrikneu»

Eine Käuferin erwarb einen Personenwagen, der im schriftlichen Kaufvertrag als «fabrikneu/neu» bezeichnet wurde. In Tat und Wahrheit war das Fahrzeug bereits knapp drei Jahre vor Vertragsabschluss vom Hersteller produziert worden und hatte seither beim Importeur gestanden. Die Verkäuferin berief sich darauf, nach den Usanzen des Autogewerbes gelte jedes ungebrauchte Fahrzeug als fabrikmässig neu, solange kein Modellwechsel stattgefunden habe. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand: Bei Verträgen mit Konsumenten bestimmt sich die Auslegung nach dem allgemeinen Vertrauensprinzip und nicht nach Branchenusanzen. Ein redlicher Käufer versteht unter «fabrikneu» ein Fahrzeug aus neuester Produktion; die Verkäuferin traf eine Aufklärungspflicht bezüglich des Herstellungsdatums, deren Verletzung eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR darstellt (BGE 116 II 431 E. 3a–3b).

Stockwerkeigentum: Verschweigen von Absenkungen der Betondecken

Die Bauherrin verkaufte 2016 eine 4 ½-Zimmer-Eigentumswohnung im Erdgeschoss eines Neubaus für Fr. 1'425'000.– als «bezugsbereite Neubauwohnung» unter Ausschluss bestehender Streitigkeiten. Bereits im November 2015 hatten die Organe der Verkäuferin Kenntnis davon erhalten, dass sich die Betondecken über der Wohnung und im Obergeschoss über das tolerierte Mass abgesenkt hatten und durchgebogen waren. Im Kaufvertrag wurde dieser Umstand mit keinem Wort erwähnt. Vor Bundesgericht wandte die Verkäuferin ein, die exakten ingenieurtechnischen Berechnungsfehler des Statikers erst Anfang 2017 erfahren zu haben. Das Bundesgericht verwarf dies: Für die Aufklärungspflicht genügte die Kenntnis der konkreten Mangelerscheinungen (Senkungen der Decken); die Verkäuferin handelte absichtlich täuschend (BGer 4A_649/2020 vom 26. Mai 2021, E. 5.1–5.4).

Verwerfungsfall: Die posthume Sockelung der Schwammskulptur

Die Käuferin erwarb anlässlich des Nachverkaufs zu einer Auktion eine Schwammskulptur («Eponge bleue») des Künstlers Yves Klein für Fr. 123'120.–. Der blaue Schwamm war 1961 von Yves Klein geschaffen worden; der Metallständer und -sockel war nach dessen Tod durch den Künstlernachlass montiert worden. Die Käuferin focht den Kaufvertrag wegen Täuschung an, weil der Katalog den Ständer nicht ausdrücklich als posthum bezeichnet hatte. Das Bundesgericht wies die Klage ab: Eine Aufklärungspflicht greift nur Platz, wenn der Verkäufer erkennen muss, dass der Umstand für den Kaufentschluss ausschlaggebend ist. Da die Käuferin weder einen Einfluss der posthumen Sockelung auf den Marktwert nachweisen konnte noch vor dem Kauf irgendwelche Nachfragen zur Herkunft des Sockels gestellt hatte, durfte der Verkäufer nach Treu und Glauben annehmen, der Umstand sei für die Käuferin nicht entscheidend (BGer 4A_42/2021 vom 5. Juli 2021, E. 5.3).

Verwerfungsfall: CMS-Projekt der Stadtverwaltung und externer IT-Berater

Eine Stadt schrieb die Gesamterneuerung ihres Internetauftritts öffentlich aus. Die offerierende Softwareanbieterin deklarierte im Anforderungskatalog eine «out of the box»-Erfüllung zu 100 %. Die Stadt zog für die Plausibilisierung und Verhandlung einen externen Informatikexperten bei. Als das Projekt später wegen Funktionsdefiziten scheiterte, warf die Stadt der Anbieterin Täuschung durch Verschweigen vor. Das Bundesgericht verneinte eine Aufklärungspflicht: Wer für Vertragsverhandlungen einen externen Fachberater hinzuzieht, signalisiert dem Verhandlungspartner eigene Fachkunde; der Anbieter muss nicht annehmen, den Besteller über softwaretechnische Grundlagen aufklären zu müssen (BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.4.2.3).

Kasuistik zur Aufklärungspflicht: Grenzkriterien im Vergleich

FallkonstellationEntscheidAufklärungspflichtMassgebende Begründung des Gerichts
Hängige Strafuntersuchung wegen Tötungsdelikts bei StellenbewerbungBGE 132 II 161BejahtUnmittelbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und Gefährdung des Ansehens der Behörde; kein Notlügerecht.
Verkauf eines dreijährigen Lagermodells mit Zusicherung «fabrikneu»BGE 116 II 431BejahtKonsument darf nach Treu und Glauben Neufahrzeug aus neuester Fabrikation erwarten; Branchenusanz unbeachtlich.
Baugenossenschaft verschweigt Rücktritt des Präsidenten/BankiersBGE 106 II 346BejahtVorherige aktive Werbung mit dessen Bonität begründet Pflicht zur Nachführung bei Änderungen; SHAB-Eintrag entlastet nicht.
Verschweigen statischer Deckenabsenkungen bei StockwerkeigentumBGer 4A_649/2020BejahtKenntnis der konkreten Schadenssymptome genügt; detailliertes Verständnis der statischen Berechnungsfehler nicht erforderlich.
Behördliches Nutzungsverbot für Dachgeschoss einer LiegenschaftZH HG HG100150BejahtÖffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen eines Wohnobjekts sind für den Käufer essenziell und unaufgefordert zu offenbaren.
Scheidungskonvention: Verschweigen von VerkaufsverhandlungenBGE 117 II 218BejahtEhegatten trifft im Scheidungsverfahren eine wechselseitige Pflicht zur spontanen Information über alle vermögenswerten Positionen.
Posthume Sockelung einer Yves-Klein-SchwammskulpturBGer 4A_42/2021VerneintKein nachweisbarer Einfluss auf Marktpreis; Käuferin stellte keine Fragen; Verkäufer durfte von Unerheblichkeit ausgehen.
Standard-Software und Pflichtenheft bei Beizug externer BeraterBGer 4A_141/2017VerneintBesteller zog eigene Informatikexperten bei; Verkäufer durfte auf deren Sachkunde vertrauen und schuldete keine Belehrung.

Leitsatz. Eine Aufklärungspflicht durch Verschweigen besteht nach Treu und Glauben, wenn eine Partei Tatsachen kennt, die den vorausgesetzten Vertragszweck vereiteln oder wesentlich beeinträchtigen können. Bedient sich die Gegenpartei jedoch eigener Fachexperten und unterlässt Nachfragen zu marktüblichen Details, entfällt die Aufklärungspflicht.


C. Irrtumserregung oder -aufrechterhaltung (ohne Wesentlichkeitserfordernis)

Die Täuschungshandlung muss beim Vertragspartner einen Irrtum hervorrufen oder aufrechterhalten. Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Wirklichkeit.

Das Privileg von Art. 28 Abs. 1 OR

Im Gegensatz zur Irrtumsanfechtung nach Art. 23 und 24 OR muss der durch Täuschung bewirkte Irrtum nicht wesentlich sein:

  • Erfassung von Motivirrtümern: Auch ein blosser Beweggrund- oder Motivirrtum (z.B. über die künftige Wertsteigerung, persönliche Verwendungsabsichten oder steuerliche Folgen) berechtigt zur Anfechtung, wenn er durch die Täuschung hervorgerufen wurde.
  • Kumulative Anrufung: Der Getäuschte kann sich kumulativ auf absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – auf Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) berufen (BGE 106 II 346 E. 3b; BGer 4A_42/2021 E. 3.2). Dies ist von prozessualer Bedeutung, falls der Täuschungsvorsatz der Gegenseite im Beweisverfahren nicht mit voller Sicherheit nachgewiesen werden kann.

Leitsatz. Bei Art. 28 OR führt jeder durch Täuschung bewirkte Irrtum zur Unverbindlichkeit des Vertrages; die Wesentlichkeitsgrenzen von Art. 24 OR gelten nicht. Eine kumulative Berufung auf Täuschung und Grundlagenirrtum ist zulässig.


D. Täuschungsabsicht (Vorsatz und Eventualvorsatz)

Art. 28 OR verlangt «absichtliche» Täuschung. Dieser Begriff ist im zivilrechtlichen Sinn als Vorsatz zu verstehen:

  1. Wissen und Wollen: Der Täuschende muss wissen, dass seine Angaben falsch sind (oder dass er aufklärungspflichtige Tatsachen verschweigt), und er muss wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass beim Vertragspartner dadurch ein Irrtum erregt und dieser zum Vertragsschluss bestimmt wird (BGE 136 III 528 E. 3.4.2).
  2. Eventualvorsatz genügt: Es ist nicht erforderlich, dass der Täuschende mit direktem Vorsatz oder Schädigungsabsicht handelt; Eventualvorsatz reicht vollkommen aus (BGE 136 III 528 E. 3.4.2; BGE 53 II 143 E. 1a). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Erklärende mit der Unwahrheit seiner Angaben rechnet und den Irrtum der Gegenpartei für den Fall des Zutreffens billigend in Kauf nimmt (BGer 4A_141/2017 E. 3.1.2).
  3. Fahrlässigkeit reicht nicht aus: Eine blosse fahrlässige Falschinformation – mag sie auch grobfahrlässig sein – erfüllt den Tatbestand von Art. 28 OR nicht (BGE 136 III 528 E. 3.4.2). Diesfalls kommen ausschliesslich Sachgewährleistung, Grundlagenirrtum oder Haftung aus culpa in contrahendo in Betracht.

Nachweis innerer Tatsachen durch Indizien

Der Vorsatz als innere Tatsache entzieht sich regelmässig dem direkten Beweis. Er ist anhand von äusseren Indizien nachzuweisen:

  • Ein wichtiges Indiz bildet die Schwere und Offensichtlichkeit der Abweichung zwischen Zusage und Erfüllung (z.B. wenn eine Isolationsschicht oder Deckenkonstruktion planmässig wesentlich dünner ausgeführt wird als vertraglich versprochen; BGer 4A_232/2016 vom 12. September 2016, E. 3.4.1.2).
  • Ebenso indiziert das Vorliegen gefälschter Unterlagen zwingend den Vorsatz: Wer im Bewerbungsverfahren ein gefälschtes Arbeitszeugnis einreicht, handelt begriffsnotwendig vorsätzlich (ZG OG Z1 2021 14 vom 12. Mai 2022).

Leitsatz. Für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz. Rechnet der Erklärende mit der Unwahrheit seiner Äusserung und nimmt er den Irrtum des Partners billigend in Kauf, ist Art. 28 OR erfüllt; Fahrlässigkeit genügt nicht.


E. Motivkausalität (Verleitung zum Vertragsabschluss)

Der Vertragspartner muss durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet worden sein. Erforderlich ist eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem erregten Irrtum und der Willenserklärung (BGE 136 III 528 E. 3.4.2).

  1. Massstab der Kausalität: Kausalität ist gegeben, wenn der Getäuschte den Vertrag ohne die Täuschung überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen (z.B. nur mit geringerem Preis oder zusätzlichen Sicherheiten) abgeschlossen hätte (BGE 129 III 320 E. 6.3).
  2. Beweislast und tatsächliche Vermutung: Die Beweislast für die Kausalität trägt nach Art. 8 ZGB die getäuschte Partei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt jedoch eine tatsächliche Vermutung:

    «Mit dem Nachweis der Täuschungshandlung wird indessen das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs vermutet. Dem Täuschenden steht dann der Gegenbeweis offen, dass der Getäuschte den Vertrag auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte.»

    — BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.1.3; bestätigt in ZH OG CG230003 vom 4. Februar 2025

  3. Ausschluss der Kausalität: An der Kausalität fehlt es, wenn der Vertragspartner die wahre Sachlage bereits kannte oder wenn feststeht, dass er den Vertrag aus völlig anderen Motiven in jedem Fall so unterzeichnet hätte.

Leitsatz. Gelingt dem Getäuschten der Nachweis einer absichtlichen Täuschungshandlung, begründet dies die tatsächliche Vermutung der Motivkausalität. Dem Täuschenden obliegt der Gegenbeweis, dass der Vertrag auch ohne die Täuschung zu identischen Konditionen geschlossen worden wäre.


F. Keine «Opfermitverantwortung» und Unerheblichkeit von Sorgfaltsmängeln des Getäuschten

Ein wiederkehrender Einwand täuschender Vertragsparteien lautet, der Getäuschte trage eine Mitverantwortung («Opfermitverantwortung»), habe sich leichtgläubig verhalten oder hätte die Täuschung bei Vornahme elementarer Sorgfaltsmassnahmen (z.B. Nachforschungen, Registereinsicht, technische Prüfungen) ohne weiteres aufdecken können.

Das bundesgerichtliche Verbot der Opfermitverantwortung

Das Bundesgericht hat Bestrebungen der kantonalen Gerichtspraxis (namentlich des Handelsgerichts Zürich), eine zivilrechtliche «Opfermitverantwortung» über Art. 25 OR einzuführen, mit bemerkenswerter Schärfe zurückgewiesen:

«Es ist nicht ganz klar, was die Vorinstanz mit ‘Opfermitverantwortung’ und ähnlichen Ausdrücken meint. […] In der Tat gibt es zivilrechtlich keine Opfermitverantwortung in dem Sinn, dass ein Getäuschter zufolge seiner Fahrlässigkeit gleichsam ‘selber schuld’ ist oder deswegen gegen Treu und Glauben verstossen würde, wenn er sich auf die Täuschung beruft. […] bei Täuschung (und Drohung) [erscheint] die Anwendung von Art. 25 OR in der Regel nicht als angebracht, da es hier an der Schutzwürdigkeit des Vertragspartners fehle.»

— BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017, E. 3.3

Ausschluss des Sorgfaltswidrigkeitseinwands

Daraus ergeben sich feste Regeln für den Zivilprozess:

  • Dem Täuschenden ist der Einwand verwehrt, der Getäuschte hätte den wahren Sachverhalt bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit durchschauen können. Die eigene Fahrlässigkeit des Getäuschten vermag die vorangegangene Täuschung weder aufzuheben noch zu mildern, da das dolose Verhalten des Täuschenden ungleich schwerer wiegt (BGer 4A_533/2013 E. 4.3; BGer 4C.325/2005 E. 3.4).
  • Ignorieren von Beraterwarnungen schadet nicht: Selbst wenn die Käuferin im Rahmen einer Unternehmenstransaktion die Bedenken ihrer eigenen Fachberater in den Wind schlägt und eine unvollständige Due Diligence durchführt, verliert sie den Täuschungsschutz gegenüber dem arglistigen Verkäufer nicht (BGer 4A_533/2013 E. 4.3).
  • Unterlassene Registereinsicht: Wer durch falsche Zusicherungen von einer Überprüfung abgehalten wird, verliert seinen Schutz nicht dadurch, dass die wahre Rechtslage im Handelsregister oder Grundbuch publiziert war (BGE 106 II 346 E. 4a).

Leitsatz. Im Zivilrecht existiert keine Opfermitverantwortung des Getäuschten. Wer vorsätzlich falsche Tatsachen vorspiegelt oder aufklärungspflichtige Umstände verschweigt, kann dem Getäuschten weder mangelnde Nachforschung noch Leichtgläubigkeit entgegenhalten.


G. Täuschung durch Dritte (Abs. 2) und Zurechnung von Hilfspersonen

Wird die absichtliche Täuschung nicht vom Vertragspartner selbst, sondern von einer Drittperson verübt, bestimmt Art. 28 Abs. 2 OR eine differenzierte Rechtsfolge: Der Vertrag ist für den Getäuschten nur dann unverbindlich, wenn der Vertragspartner die Täuschung zur Zeit des Vertragsschlusses gekannt hat oder hätte kennen sollen (Bösgläubigkeit oder pflichtwidrige Unkenntnis).

Abgrenzung: Wer ist «Dritter»?

Entscheidend für die Praxis ist die Abgrenzung zwischen echten «Dritten» im Sinne von Abs. 2 und Personen, deren Verhalten dem Vertragspartner nach Abs. 1 direkt zugerechnet wird:

  1. Keine Dritten sind Abschlussgehilfen und Vertreter: Personen, die im Auftrag oder mit Ermächtigung des Vertragspartners an den Vertragsverhandlungen teilnehmen (z.B. bevollmächtigte Stellvertreter, Verhandlungsleiter, kaufmännische Angestellte oder Mäkler mit Verhandlungsmandat), stehen im Lager des Vertragspartners. Ihre Täuschungshandlungen gelten als Handlungen des Vertragspartners selbst und unterstehen unmittelbar Art. 28 Abs. 1 OR (BGE 108 II 419 E. 5; BGE 40 II 534 E. 6; VS BG Brig Z1 14 71 E. 3.1.1). Auf eine Kenntnis des Vertretenen kommt es nicht an.
  2. Echte Dritte: Dritte sind nur dem Vertrag vollkommen fernstehende Personen, die ohne Auftrag oder Einbindung des Vertragspartners von aussen auf den Willen des Getäuschten einwirken (z.B. ein aussenstehender Anlageberater, der Hauptschuldner gegenüber dem Bürgen [BGE 41 II 52], oder Familienangehörige).

Rechtsfolge bei Gutgläubigkeit des Partners

War der Vertragspartner bezüglich der Täuschung durch den echten Dritten gutgläubig (er kannte sie nicht und musste sie bei verkehrsüblicher Sorgfalt nicht kennen), bleibt der Vertrag voll verbindlich. Dem Getäuschten verbleibt ausschliesslich ein deliktischer Schadenersatzanspruch gegen den täuschenden Dritten gemäss Art. 41 OR.

PersonRechtsstellungAnwendbare NormZurechnung an Vertragspartner
Gesetzlicher oder gewillkürter VertreterStellvertreter (Art. 32 ff. OR)Art. 28 Abs. 1 ORUnmittelbar; Vertragspartner haftet für Handeln wie für eigenes.
Verhandlungsgehilfe / Makler mit VerhandlungsmandatHilfsperson (Art. 101 OR)Art. 28 Abs. 1 ORUnmittelbar; kein Entlastungsbeweis nach Art. 55 OR (BGE 108 II 419).
Organ einer juristischen PersonOrgan (Art. 55 ZGB)Art. 28 Abs. 1 ORUnmittelbar; Verpflichtung der juristischen Person.
Hauptschuldner gegenüber dem BürgenEchter DritterArt. 28 Abs. 2 ORBürgschaftsvertrag nur anfechtbar, wenn Gläubiger die Täuschung kannte oder kennen musste.
Unabhängiger Vermittler / Anlageberater ohne VollmachtEchter DritterArt. 28 Abs. 2 ORAnfechtung setzt Bösgläubigkeit des Vertragspartners voraus.

Leitsatz. Verhandlungs- und Abschlussgehilfen sind keine Dritten im Sinne von Art. 28 Abs. 2 OR. Ihre Täuschungshandlungen werden dem Geschäftsherrn direkt nach Art. 28 Abs. 1 OR zugerechnet, ohne dass es auf dessen persönliche Kenntnis ankäme.


H. Rechtsfolgen, Konkurrenzen und Verwirkung

Liegt eine absichtliche Täuschung vor, treten materielle und prozessuale Rechtsfolgen ein, die das Schicksal des Vertrages und die Haftung bestimmen:

1. Einseitige Unverbindlichkeit und Anfechtungserklärung

Der Vertrag ist für den Getäuschten von Anfang an einseitig unverbindlich (Ungültigkeitstheorie mit Heilungsfiktion). Er fällt mit Zugang der Anfechtungserklärung rückwirkend (ex tunc) dahin (BGE 128 III 70 E. 1). Die Anfechtungserklärung ist ein formfreies, empfangsbedürftiges Gestaltungsrecht. In der Erklärung muss der Willensmangel nicht juristisch qualifiziert werden; es genügt der unmissverständliche Wille, den Vertrag wegen fehlerhafter Willensbildung nicht halten zu wollen (BGE 106 II 346 E. 3a).

Bereits erbrachte Leistungen sind nach den Regeln der Vindikation (Art. 641 Abs. 2 ZGB) bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) Zug um Zug zurückzuerstatten (BGer 4A_649/2020 E. B).

2. Fristenfalle und die Waffe von Art. 60 Abs. 3 OR

Gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 OR gilt der Vertrag als genehmigt, wenn der Getäuschte dem andern nicht binnen Jahresfrist seit Entdeckung der Täuschung eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte:

  • Verwirkungsfrist: Die Jahresfrist ist eine Verwirkungsfrist und beginnt erst in dem Moment zu laufen, in dem der Getäuschte sichere, vollständige Kenntnis von der Täuschung erlangt; blosse Verdachtsmomente genügen nicht.
  • Unverjährbarkeit der Einrede (Art. 60 Abs. 3 OR): Hat die getäuschte Partei ihre vertragliche Leistung noch nicht erbracht, greift das wesentliche Schutzinstrument des Zivilprozesses: Nach Art. 60 Abs. 3 OR bleibt die Einrede gegen eine aus unerlaubter Handlung entstandene Forderung unverjährbar. Der Getäuschte muss die Jahresfrist von Art. 31 OR nicht einhalten, um sich im Prozess gegen die Erfüllungsklage mit der Einrede der Täuschung zu verteidigen (BGE 127 III 83 E. 1a; BGE 106 II 346 E. 3a).

3. Verhältnis zur kaufrechtlichen Sachgewährleistung

Der Käufer hat die freie Wahl, ob er Gewährleistungsansprüche nach Art. 197 ff. OR oder die Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung nach Art. 28 OR geltend machen will (BGE 127 III 83 E. 1b).

⚠️ Achtung Genehmigungsfalle: Verlangt der Käufer klageweise Wandelung oder Minderung nach Art. 205 OR, behaftet ihn die Rechtsprechung auf diesem Rechtsbehelf. Die Geltendmachung von Sachmängelrechten setzt den Bestand des Kaufvertrags voraus und gilt zwingend als nachträgliche Genehmigung nach Art. 31 OR; eine spätere Berufung auf Willensmängel ist ausgeschlossen (BGE 127 III 83 E. 1b).

Bei absichtlicher Täuschung bzw. arglistigem Verschweigen von Mängeln gilt überdies:

  • Wegbedingung der Gewährleistung ist ungültig: Freizeichnungsklauseln («gekauft wie gesehen», Ausschluss jeglicher Sachgewährleistung) sind nach Art. 199 OR und Art. 234 Abs. 3 OR vollumfänglich wirkungslos (BGE 123 III 165 E. 4; BGer 4A_42/2021 E. 3.1).
  • Keine Rügeobliegenheit: Die strenge Prüf- und Rügepflicht nach Art. 201 OR entfällt bei absichtlicher Täuschung (Art. 203 OR).

4. Schadenersatzansprüche

Die getäuschte Partei kann unabhängig von der Vertragsauflösung Schadenersatz fordern:

  • Ersatz des negativen Interesses: Bei Anfechtung haftet der Täuschende aus culpa in contrahendo bzw. Art. 41 OR auf das negative Interesse (der Getäuschte ist so zu stellen, wie wenn er nie verhandelt hätte; z.B. nutzlose Gutachterkosten, Notariatsgebühren, Zinsverluste).
  • Schadenersatz bei Genehmigung (Art. 31 Abs. 3 OR): Genehmigt der Getäuschte den Vertrag (oder ist eine Rückabwicklung unzumutbar), bleibt sein Schadenersatzanspruch nach Art. 31 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 41 OR oder culpa in contrahendo vollumfänglich gewahrt (SG KG BZ.2007.55 vom 13. Mai 2008).

Leitsatz. Klagt der Käufer auf Sachgewährleistung (Wandelung oder Minderung), genehmigt er den Vertrag nach Art. 31 OR und verliert das Anfechtungsrecht aus Art. 28 OR unwiderruflich. Wurde der Vertrag vom Getäuschten noch nicht erfüllt, kann er der Erfüllungsklage die Täuschungseinrede gemäss Art. 60 Abs. 3 OR zeitlich unbegrenzt entgegenhalten.


Kantonale Praxisfragen

1. Zürcher «Opfermitverantwortung» vs. bundesgerichtliches Zivilrecht

In der Zürcher Gerichtspraxis wurde namentlich vom Handelsgericht Zürich wiederholt versucht, dem Täuschungsopfer über Art. 25 OR eine Schadenminderungspflicht bzw. eine «Opfermitverantwortung» entgegenzuhalten, wenn dieses über Fachwissen verfügte oder bei Anwendung minimaler Sorgfalt den wahren Sachverhalt hätte erkennen können (ZH HG HG150067 vom 9. Februar 2017).

Das Bundesgericht hat dieser Praxis im Grundsatzentscheid BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017 eine klare Absage erteilt: Zivilrechtlich gibt es keine Opfermitverantwortung. Wer dolos täuscht, ist nicht schutzwürdig und kann sich nicht darauf berufen, der Getäuschte sei an seiner Gutgläubigkeit «selber schuld». Die Zürcher Praxis ist insoweit bundesrechtswidrig, als sie den Schutz von Art. 28 OR von Opferselbstschutzmöglichkeiten abhängig machen wollte.

2. Anfechtung gerichtlicher Vergleiche: Revisionsweg vs. selbständige Klage

Schliessen die Parteien vor einer kantonalen Schlichtungsbehörde oder einem Gericht einen Vergleich ab (z.B. über Mietzins- oder Mängelstreitigkeiten) und stellt sich nachträglich heraus, dass eine Partei absichtlich getäuscht wurde, stellt sich in den Kantonen die Frage nach dem korrekten prozessualen Weg:

  • Ausschliesslichkeit der Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO): Nach Zürcher und St. Galler Praxis muss ein gerichtlich genehmigter Vergleich, der die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat (Art. 241 Abs. 2 ZPO), wegen Willensmängeln zwingend auf dem Weg der Revision nach Art. 328 ZPO angefochten werden (ZH BezG Zürich MK121005-L/U vom 25. September 2012; ZH OG RU120063 vom 13. Dezember 2012). Eine selbständige Klage auf Feststellung der Unverbindlichkeit ist unzulässig.
  • Substanziierungsanforderungen: Im Revisionsgesuch genügt die blosse Behauptung einer Täuschung nicht; die anfechtende Partei muss die Täuschungshandlung, den Kausalzusammenhang und das Datum der Entdeckung für die Fristwahrung (Art. 329 Abs. 1 ZPO: 90 Tage) strikt substanziieren (ZH BezG MK121005-L/U E. 5).

Praxishinweise

Für die getäuschte Partei:

  1. Keine voreilige Sachgewährleistungsklage erheben: Wer klageweise Wandelung oder Minderung nach Art. 205 OR verlangt, genehmigt den Kaufvertrag nach Art. 31 OR unwiderruflich und verliert das Recht zur Täuschungsanfechtung (BGE 127 III 83 E. 1b). Sollen Mängelrechte nur hilfsweise greifen, muss die Anfechtung nach Art. 28 OR im Hauptstandpunkt und Sachgewährleistung ausschliesslich im Eventualstandpunkt geltend gemacht werden (BGer 4A_649/2020 E. B).
  2. Erfüllung verweigern und Einrede sichern: Wurde die eigene Leistung noch nicht erbracht (z.B. offener Kaufpreis oder Werklohn), muss die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 31 OR nicht zwingend eingehalten werden. Der Klage des Täuschenden kann die Einrede der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 60 Abs. 3 OR zeitlich unbegrenzt entgegengehalten werden (BGE 127 III 83 E. 1a; BGE 106 II 346 E. 3a).
  3. Anfechtungserklärung und Tatsachenrüge sofort deponieren: Bei bereits erfülltem Vertrag die Unverbindlichkeit innert der Jahresfrist ab sicherer Entdeckung der Täuschung schriftlich erklären (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR) und Beweise für das Datum der Kenntnisnahme sichern.

Für den Veräusserer und Verhandlungspartner:

  1. Offenbarungspflicht bei gravierenden Mängeln einhalten: Verkäufer von Liegenschaften oder Unternehmen müssen bekannte Bauschäden, behördliche Nutzungsbeschränkungen oder wesentliche personelle Veränderungen ungefragt offenlegen (BGer 4A_649/2020 E. 5.1; ZH HG HG100150; BGE 106 II 346 E. 4a). Für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz; detailliertes fachtechnisches Ursachenwissen ist nicht erforderlich.
  2. Freizeichnungsklauseln schützen nicht vor Arglist: Vertragliche Freizeichnungen («gekauft wie gesehen», Wegbedingung jeglicher Gewährleistung) sind bei arglistig verschwiegenen Mängeln gemäss Art. 199 OR und Art. 234 Abs. 3 OR von Gesetzes wegen nichtig (BGE 123 III 165 E. 4).
  3. Volle Zurechnung von Verhandlungsgehilfen und Maklern: Wer Dritte mit den Vertragsverhandlungen betraut, haftet für deren falsche Angaben und Anpreisungen unmittelbar nach Art. 28 Abs. 1 OR und Art. 101 OR; eine Exkulpation über Art. 55 OR ist ausgeschlossen (BGE 108 II 419 E. 5).

Für die Vertragsgestaltung und M&A-Praxis:

  1. Due Diligence schützt den Täuschenden nicht: Dem Verkäufer nützt der Einwand nichts, der Käufer hätte den Mangel bei einer gründlicheren Due Diligence oder Beachtung seiner Beraterhinweise erkennen können; zivilrechtlich existiert keine Opfermitverantwortung (BGer 4A_141/2017 E. 3.3; BGer 4A_533/2013 E. 4.3).
  2. Expertise auf Käuferseite dokumentieren: Zieht der Käufer oder Besteller eigene Fachexperten bei, ist dies im Vertrag festzuhalten; der Verkäufer darf sich nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass die Gegenseite fachkundig beraten ist, was eine Aufklärungspflicht ausschliessen kann (BGer 4A_141/2017 E. 3.4.2.3).
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