Rechtsprechung zu Art. 24 OR
Leitentscheide (BGE)
BGE 132 III 737
- Thema: Grundlagenirrtum / gerichtlicher Vergleich
- Kernaussage: Grundlagenirrtum bei gerichtlichem Vergleich über Erstreckungsdauer. Massgebender Zeitpunkt für die Wesentlichkeit des Irrtums ist der Vertragsabschluss. Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann der Anfechtung entgegenstehen (Art. 25 Abs. 1 OR).
- Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 4 — Grundlagenirrtum; Art. 25 — Anfechtung trotz Irrtums
BGE 130 III 49
- Thema: Caput controversum / Vergleich
- Kernaussage: Irrtum über einen umstrittenen Punkt (caput controversies) ist nicht wesentlich. Gehn die Parteien jedoch gestützt auf ein Gutachten von einem falschen Sachverhalt aus, kann ein Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorliegen.
- Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 4 — Abgrenzung zum caput controversum
BGE 132 II 161
- Thema: Willensmängel analog im öffentlichen Dienstrecht
- Kernaussage: Der Allgemeine Teil des OR und die Normen über Willensmängel finden im öffentlichrechtlichen Dienstrecht des Bundes analoge Anwendung.
- Einschlägig für: Abs. 1 Ziff. 4 — Grundlagenirrtum analog im öffentlichen Recht
BGE 118 II 58
- Thema: Beweggrundirrtum / Mutterschutz
- Kernaussage: Irrtum über das Recht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub ist nicht wesentlich im Sinne von Art. 24 OR. Der Irrtum betrifft lediglich den Beweggrund, nicht die Grundlage des Vertrags.
- Einschlägig für: Abs. 2 — Beweggrundirrtum (nicht wesentlich)
BGE 117 II 218
- Thema: Scheidungskonvention / Irrtum und Täuschung
- Kernaussage: Gerichtlich genehmigte Scheidungskonventionen können wegen Irrtums und Täuschung angefochten werden (Art. 24 und 28 OR). Die Auskunftspflicht der Parteien ist massgebend.
- Einschlägig für: Abs. 1 — Irrtum bei gerichtlichem Vergleich
BGE 128 III 70
- Thema: Anfechtungserklärung / Unwiderruflichkeit
- Kernaussage: Die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung setzt das tatsächliche Bestehen des behaupteten Willensmangels voraus. Der Grundsatz der Unwiderruflichkeit kennt Ausnahmen.
- Einschlägig für: Art. 23 i.V.m. Art. 24 OR — Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung
BGE 136 III 528
- Thema: Willensmangel bei Schuldanerkennung
- Kernaussage: Bei einer Betreibung auf Sicherheitsleistung unterliegt die Schuldanerkennung den Willensmängelregeln nach Art. 23 ff. OR.
- Einschlägig für: Abs. 1 — Willensmangel bei Schuldanerkennung
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 5A 111/2016 vom 06.09.2016
- Thema: Irrtum bei Scheidungskonvention
- Kernaussage: Willensmängel bei Scheidungsvereinbarungen sind nach denselben Grundsätzen wie im allgemeinen Vertragsrecht zu beurteilen.
BGer 4A_42/2021 vom 05.07.2021
- Thema: Willensmangel / Vertragsanfechtung
- Kernaussage: Prüfung der Voraussetzungen, unter denen ein Irrtum als wesentlich im Sinne von Art. 24 OR zu qualifizieren ist.
BGer 4A 303/2007 vom 29.11.2007
- Thema: Stellvertretung / Irrtum
- Kernaussage: Hat der Vertreter den wahren Sachverhalt gekannt, kann sich der Vertretene nicht auf einen Willensmangel berufen — Wissenszurechnung.
BGer 4C.43/2005 vom 24.06.2005
- Thema: Kaufvertrag / Grundlagenirrtum vs. Täuschung
- Kernaussage: Abgrenzung zwischen Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) und absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR).
BGer 4C.310/2004 vom 07.12.2004
- Thema: Aufhebungsvereinbarung / Irrtum
- Kernaussage: Irrtum über die Rechtsfolgen einer Aufhebungsvereinbarung eines Arbeitsvertrages — Prüfung der Wesentlichkeit.
BGE 135 IV 76
- Thema: Anlagebetrug / Irrtum im Strafrecht
- Kernaussage: Irrtum der Vermittler über die Kommissionsstruktur schliesst die betrügerische Absicht nicht aus. Bedeutung von Art. 24 OR im Strafrechtskontext.
BGE 116 V 218
- Thema: Vorsorgevertrag / Willensmangel
- Kernaussage: Bei einem Vorsorgevertrag kommen die Regeln über die Willensmängel (Art. 23 ff. OR) zur Anwendung.
BGer 4A_29/2022 — Grundlagenirrtum bei Kaufvertrag (Abweisung)
BGer 4A_29/2022 vom 19. April 2022
Streitig war, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR berufen kann, und aus diesem Grund der Kaufvertrag vom 15. Oktober 2019 unverbindlich ist (E. 2). Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab (E. 3) — die Voraussetzungen des Grundlagenirrtums waren nicht erfüllt, sodass der Kaufvertrag verbindlich blieb. Bestätigt die strenge Praxis, dass ein Grundlagenirrtum nur bei einer notwendigen, tragenden Geschäftsgrundlage greift, deren Fehlen das Geschäft für den Irrenden sinnlos macht; eine blosse Fehleinschätzung reicht nicht aus. Kosten- und entschädigungspflichtig gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG (E. 3).
Letzte Aktualisierung: 2026-07-31