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Art. 20 OR — Nichtigkeit bei unmöglichem, widerrechtlichem oder sittenwidrigem Inhalt

Gesetzeswortlaut

Art. 20 OR — Nichtigkeit

¹ Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.

² Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

Quelle: Fedlex (SR 220), Stand 01.01.2026

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 20 OR ist die zentrale Nichtigkeitsnorm des schweizerischen Vertragsrechts. Er regelt die Fälle, in denen ein Vertrag trotz Vorliegens eines Konsenses (Art. 1 OR) aus inhaltlichen Gründen nichtig ist — weil sein Inhalt unmöglich, widerrechtlich oder sittenwidrig ist. Die Norm ist Ausdruck des ordre public: Verträge, die gegen das rechtliche oder sittliche Fundament der Rechtsordnung verstossen, sollen keine rechtliche Wirkung entfalten. Mit über 5'300 Zitaten in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört Art. 20 OR zu den am häufigsten zitierten Normen des Obligationenrechts und bildet das Gegenstück zu Art. 19 OR (Unwirksamkeit bei Formmangel) und Art. 21 OR (Wucher).

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 20 OR geht auf Art. 20 des Obligationenrechts von 1881 (aOR) zurück, der seinerseits durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts geprägt wurde. Die dreifache Differenzierung — Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit, Sittenwidrigkeit — bestand bereits im aOR und wurde 1911 unverändert übernommen. Die dogmatische Entwicklung seitdem betrifft vor allem den Begriff der Sittenwidrigkeit (Abs. 1) und die Lehre von der Teilnichtigkeit (Abs. 2). Die Rechtsprechung hat den Sittenwidrigkeitsbegriff kontinuierlich konkretisiert, ohne ihn abschliessend zu definieren — er bleibt eine «offene» normative Kategorie, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der anerkannten Moral und der gesamten Rechts- und Sozialordnung zu bestimmen ist (BGE 115 II 232 E. 4a).

3 Systematische Stellung. Art. 20 OR steht im Allgemeinen Teil des OR (Art. 1–183) unmittelbar nach Art. 19 OR (Formnichtigkeit) und vor Art. 21 OR (Wucher). Er regelt die Nichtigkeit ex tunc: Der nichtige Vertrag entfaltet von Anfang an keine rechtliche Wirkung, im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit (Art. 23–31 OR). Die Abgrenzung zur einseitigen Unverbindlichkeit (z.B. Art. 21 OR Wucher) ist von zentraler Bedeutung: Art. 20 OR führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages (bzw. des fehlerhaften Teils), während andere Normen wie Art. 21 OR nur die einseitige Anfechtbarkeit begründen (BGE 80 II 327).

Kommentierung

I. Nichtigkeitsgründe (Abs. 1)

4 Drei Nichtigkeitsgründe. Abs. 1 nennt drei inhaltliche Mängel, die zur Nichtigkeit des Vertrages führen:

  1. Unmöglichkeit des Vertragsinhalts
  2. Widerrechtlichkeit des Vertragsinhalts
  3. Sittenwidrigkeit ( Verstoss gegen die guten Sitten)

Die drei Gründe stehen nebeneinander; das Vorliegen eines einzigen genügt für die Nichtigkeit. Die Beweislast für die Nichtigkeit trägt, wer sich darauf beruft; im Bereich der Sittenwidrigkeit ist dies mit Vorsicht zu handhaben, da die Nichtigkeit von Amteswegen zu prüfen ist.

5 a) Unmöglichkeit. Ein Vertrag hat einen unmöglichen Inhalt, wenn die geschuldete Leistung rechtlich oder faktisch unmöglich ist. Die Unmöglichkeit kann objektiv (für jedermann) oder subjektiv (für den Schuldner persönlich) sein, wobei die subjektive Unmöglichkeit im schweizerischen Recht regelmässig nur zur Unmöglichkeit der Erfüllung, nicht aber zur Nichtigkeit führt. Klassische Fälle der objektiven Unmöglichkeit sind Verträge über die Leistung einer Sache, die nicht existiert, oder die Vornahme einer Handlung, die physikalisch ausgeschlossen ist. Die Unmöglichkeit muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen.

6 b) Widerrechtlichkeit. Ein Vertrag hat einen widerrechtlichen Inhalt, wenn er gegen eine zwingende Rechtsnorm verstösst. Die Widerrechtlichkeit kann sich aus dem Bundesrecht, dem kantonalen Recht oder dem Völkerrecht ergeben. Massgeblich ist, ob die verletzte Norm dem Schutz der betroffenen Rechtsgüter dient und ob der Verstoss die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge haben soll. Die Widerrechtlichkeit kann auch in der Verfolgung eines rechtlich verpönten Zwecks liegen (z.B. Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung; BGE 134 III 52 E. 1). In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der zivilrechtliche Vertrag trotz des strafrechtlichen Verstosses (Art. 164 StGB) gültig bleibt — das Bundesgericht hat dies bejaht, sofern die paulianische Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG) als lex specialis eingreift.

7 c) Sittenwidrigkeit. Der Begriff der Sittenwidrigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR ist eine offene normative Kategorie. Das Bundesgericht definiert ihn als Verstoss gegen die anerkannten Moral- und Wertvorstellungen, die der gesamten Rechts- und Sozialordnung zugrunde liegen (BGE 115 II 232 E. 4a). Eine Wertdisparität von Leistung und Gegenleistung begründet für sich allein keine Sittenwidrigkeit (E. 4c) — erst ein grobes Missverhältnis unter Hinzutritt weiterer Umstände (z.B. Ausbeutung einer Notlage) kann die Sittenwidrigkeit begründen, wobei dann regelmässig Art. 21 OR (Wucher) als lex specialis eingreift. Auch das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann ein Ungleichgewicht der Vertragsleistungen nicht korrigieren (E. 4d).

8 Kasuistik — Sittenwidrigkeit. Die Rechtsprechung hat zahlreiche Fallgruppen der Sittenwidrigkeit entwickelt:

  • Verträge, die den höchstpersönlichen Kernbereich betreffen: Ein Vertrag, der den höchstpersönlichen Kernbereich einer Person betrifft (z.B. dauernde Freiheitsentzug), bei dem jede vertragliche Bindung gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig (BGE 129 III 209).
  • Knebelungsverträge: Verträge, die eine Partei in unangemessener Weise von der anderen abhängig machen, können sittenwidrig sein, insbesondere wenn sie eine übermässige Bindung begründen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB).
  • Ewige Verträge: Ein zeitlich unbegrenzter Bierlieferungsvertrag kann — als «ewiger Vertrag» — wegen übermässiger Bindung sittenwidrig oder nach Art. 2 ZGB kündbar sein; die Teilnichtigkeit nach Art. 20 Abs. 2 OR ist eine mögliche Folge (BGE 114 II 159).
  • Bestechung von Beamten: Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden, haben nicht ohne weiteres einen sittenwidrigen Inhalt; erst wenn der Vertrag selbst der Bestechung dient oder der verpönte Zweck constitutiv ist, greift Art. 20 OR (BGE 129 III 320).
  • Wucherähnliche Zinsabreden: Eine Zinsabrede, die gegen die guten Sitten verstösst (z.B. Knebelungszinsen), führt zur Nichtigkeit der Zinsabrede, wobei die Teilnichtigkeit nach Abs. 2 zu prüfen ist (BGE 93 II 189).

II. Teilnichtigkeit (Abs. 2)

9 Grundsatz der Teilnichtigkeit. Abs. 2 regelt die Teilnichtigkeit: Betrifft der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig — sofern nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (sog. Erhaltungsklausel). Die Teilnichtigkeit ist Ausfluss des Grundsatzes der Vertragsaufrechterhaltung: Wenn die Parteien den Vertrag auch ohne den fehlerhaften Teil geschlossen hätten, soll der Rest bestehen bleiben.

10 Voraussetzungen. Die Teilnichtigkeit setzt voraus:

  • Der Mangel betrifft nur einzelne Teile des Vertrages (Teilbarkeit der Leistung).
  • Der Vertrag ohne den nichtigen Teil wäre hypothetisch auch geschlossen worden (Erhaltungswille der Parteien).

Die Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens erfolgt nach objektiven Kriterien: Wäre der Vertrag für die Parteien sinnvoll und zumutbar gewesen, auch ohne den nichtigen Teil? Bei Verträgen, bei denen der nichtige Teil constitutiv für den gesamten Vertragsschluss ist (z.B. der vergütete Rückzug eines Rechtsmittels — bei dem die Vergütung der wesentliche Anlass des Vertrages ist), kommt die Teilnichtigkeit nicht zum Zuge (BGE 123 III 101 E. 2–3).

11 geltungserhaltende Reduktion. Im Bereich wucherischer Verträge (Art. 21 OR) kann die verpönte Äquivalenzstörung geltungserhaltend behoben werden: Der Vertrag wird mit dem rechtlich zulässigen Inhalt aufrechterhalten, der wucherische Überschuss entfällt (BGE 123 III 292). Diese Rechtsfolge ist dogmatisch umstritten — sie wird teils als Teilnichtigkeit nach Art. 20 Abs. 2 OR, teils als eigenständige Reduktion nach Art. 21 OR qualifiziert.

III. Rechtsfolgen der Nichtigkeit

12 Nichtigkeit ex tunc. Ein nichtiger Vertrag entfaltet von Anfang an keine rechtliche Wirkung. Die Parteien sind so zu stellen, als hätten sie den Vertrag nie geschlossen. Dies führt zur Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR): Jede Partei hat dasjenige zurückzuerstatten, was sie in Erfüllung des nichtigen Vertrages erhalten hat.

13 Rückabwicklung nichtiger Verträge. Die Rückabwicklung richtet sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR), weist jedoch Besonderheiten auf:

  • Subjektive Bewertung: Betrifft der Mangel nicht das Synallagma (also nicht das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung), sind Dienstleistungen oder Unterlassungen, die in Erfüllung des nichtigen Vertrages erbracht worden sind, nach der subjektiven Bewertung der Parteien bereicherungsrechtlich zurückzuerstatten (BGE 134 III 438 E. 2.4). Dies ist eine Ausnahme zum Grundsatz der objektiven Berechnung nach Art. 62 OR.
  • Ausschluss der Rückforderung (Gaunerlohn): Die Rückforderung nach Art. 66 OR ist in Änderung der Rechtsprechung nur ausgeschlossen, wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erbracht worden sind (eigentlicher Gaunerlohn; BGE 134 III 438 E. 3.2). Die frühere, weitergehende Rechtsprechung, die die Rückforderung generell bei Sittenwidrigkeit ausschloss, wurde aufgegeben.

14 Abgrenzung zur einseitigen Unverbindlichkeit. Art. 20 OR führt zur Nichtigkeit (beiderseitige Unverbindlichkeit), während andere Normen wie Art. 21 OR (Wucher) nur die einseitige Anfechtbarkeit begründen: Der benachteiligte Vertragspartner kann den Vertrag anfechten oder gelten lassen; er ist nicht automatisch nichtig. Die Abgrenzung ist von praktischer Bedeutung, weil die Nichtigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist, während die Anfechtbarkeit nur auf Antrag des Berechtigten durchgesetzt wird (BGE 80 II 327 — Grundsätzliches zur Ausdehnung der Nichtigkeit vom Teil auf das Ganze).

Literaturhinweise

  • VON BÜREN, Berner Kommentar, N. ad Art. 20 OR
  • KRAMER, Basler Kommentar, N. ad Art. 20 OR
  • TERCIER, Les contrats spéciaux, 4. Aufl., N. 43 ff.
  • SCHMID / HONSELL, Commentaire romand, N. ad Art. 20 OR

Letzte Aktualisierung: 2026-07-17

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