Rechtsprechung zu Art. 18 OR
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 144 III 93 E. 5.2
- Thema: Stufenordnung der Vertragsauslegung / Mougins-Villa-Fall / Zeitliche Zäsur für das Parteiverhalten
- Kernaussage: Die Ermittlung des Vertragsinhalts erfolgt in zwei strikt aufeinanderfolgenden Stufen: Auf der ersten Stufe ist vorrangig der tatsächliche, übereinstimmende Wille der Parteien zu erforschen (subjektive Auslegung). Erst wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann oder Willensdivergenzen vorliegen, sind die Willenserklärungen auf der zweiten Stufe normativ nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (objektive Auslegung). Nachträgliches Parteiverhalten nach Vertragsschluss darf ausschliesslich als Indiz auf der Stufe der subjektiven Auslegung herangezogen werden; für die objektivierte Vertrauensauslegung ist es rechtlich irrelevant, da Willenserklärungen nur nach dem Empfängerhorizont im Moment ihres Zugangs beurteilt werden können.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 OR (Zweistufige Auslegungsmethode und zeitliche Grenzen des Vertrauensprinzips)
BGE 116 II 685 E. 2b
- Thema: Falsa demonstratio non nocet / Rechenfehlerklausel / Vorrang des tatsächlichen Willens
- Kernaussage: Haben sich die Parteien tatsächlich über den Leistungsinhalt geeinigt, schadet eine unrichtige oder missverständliche Formulierung im schriftlichen Vertragstext nicht (falsa demonstratio non nocet). Wurde in einem Abrechnungsvergleich ein unzutreffender Saldo ausgewiesen, die Parteien wollten jedoch die objektive Saldoforderung aus den zugrunde liegenden Abrechnungskonten begleichen, bindet der tatsächliche Konsens. Für eine normative Vertrauensauslegung bleibt kein Raum.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 OR (Unschädlichkeit unrichtiger Bezeichnungen und Vorrang des natürlichen Konsenses)
BGE 142 III 239 E. 5.2.1
- Thema: Ablehnung der «Plain-Meaning-Rule» / Kontextbezogene Wortlautauslegung
- Kernaussage: Das schweizerische Vertragsrecht kennt keine strikte «Plain-Meaning-Rule». Auch bei einem scheinbar klaren Wortlaut darf sich das Gericht nicht isoliert auf den Wortlaut beschränken, sondern muss die Gesamtheit der Begleitumstände, die Vorgeschichte, den Vertragszweck sowie die Interessenlage der Parteien würdigen. Aus dem Gesamtzusammenhang kann sich ergeben, dass der Wortlaut den Sinn der Erklärung nicht zutreffend wiedergibt.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 OR (Grenzen der reinen Wortlautinterpretation und Relevanz des Vertragskontextes)
BGE 148 III 57 E. 2
- Thema: Auslegung vorformulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) / Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel
- Kernaussage: Vorformulierte AGB unterstehen denselben Auslegungsregeln nach dem Vertrauensprinzip wie Individualverträge. Bleibt eine AGB-Klausel nach Anwendung sämtlicher Auslegungsmethoden mehrdeutig oder unverständlich, greift die Unklarheitsregel (in dubio contra stipulatorem): Die Bestimmung wird zulasten des Verwenders ausgelegt. Eine überraschende, geschäftsfremde Klausel entfaltet zudem nach der Ungewöhnlichkeitsregel keine Geltung, es sei denn, der Verfasser hat die Gegenpartei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 OR (Objektivierte Auslegung von Standardverträgen und Schutz vor Klauselmehrdeutigkeit)
BGE 151 II 794 E. 3.3.1
- Thema: Doppelnichtigkeit bei simulierter Kaufpreisbeurkundung / Formmangel und Missbrauchsvorbehalt
- Kernaussage: Wird bei einem Grundstückkauf zur Ersparnis von Handänderungssteuern oder Notariatsgebühren ein tieferer Kaufpreis öffentlich beurkundet als tatsächlich vereinbart, ist das öffentlich beurkundete Geschäft gemäss Art. 18 Abs. 1 OR wegen Simulation absolut nichtig. Das verdeckte, tatsächlich gewollte Geschäft leidet an einem Formmangel gemäss Art. 216 Abs. 1 OR und Art. 11 Abs. 2 OR, weil der wahre Kaufpreis nicht öffentlich beurkundet wurde. Es ist folglich ebenfalls zivilrechtlich ungültig, sofern die Geltendmachung des Formmangels nicht nach Art. 2 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich ist.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 216 Abs. 1 OR (Doppelnichtigkeit simulierter Grundstückgeschäfte)
BGE 115 II 484 E. 4
- Thema: Ergänzende Vertragsauslegung bei Vertragslücken / Hypothetischer Parteiwille
- Kernaussage: Weist ein Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit (Vertragslücke) auf, schliesst das Gericht diese Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung. Massgebend ist der hypothetische Parteiwille: Es ist zu ermitteln, was redliche und vernünftige Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bedacht hätten.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 OR (Lückenfüllung nach Treu und Glauben)
BGE 112 II 337 E. 4a
- Thema: Tatbestand der Simulation / Versteigerung eines Triptychons / Scheinauktionsgebot
- Kernaussage: Ein simulierter Vertrag im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR liegt vor, wenn beide Vertragsparteien darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen keine rechtlichen Wirkungen erzeugen sollen, sondern nur den Schein eines Geschäftsabschlusses gegenüber Dritten erwecken. Bietet ein Verkäufer an einer Auktion über einen Strohmann heimlich auf das eigene Kunstwerk mit, um den Preis in die Höhe zu treiben, ohne den Zuschlagspreis je fordern zu wollen, ist der daraus resultierende Zuschlag simuliert und absolut nichtig.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 OR (Begriffsmerkmale des Simulationsabredetatbestands)
BGE 135 III 295 E. 3.2
- Thema: Vollzug des dissimulierten Grundstückkaufs / Rechtsmissbrauchseinwand nach Art. 2 Abs. 2 ZGB
- Kernaussage: Die Nichtigkeit eines wegen Formmangels ungültigen dissimulierten Grundstückkaufs darf ausnahmsweise nicht beachtet werden, wenn die Berufung auf den Formmangel rechtsmissbräuchlich ist (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn beide Parteien den Vertrag in Kenntnis des Mangels freiwillig und zu wesentlichen Teilen oder vollständig erfüllt haben.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ZGB (Heilung von Scheingeschäften durch Vollzug)
BGE 86 IV 160
- Thema: Abgrenzung der Simulation vom Umgehungsgeschäft / Ernstlich gewollte Rechtswirkungen
- Kernaussage: Ein Umgehungsgeschäft (in fraudem legis) unterscheidet sich von der Simulation dadurch, dass die Parteien die gewählten Rechtswirkungen tatsächlich herbeiführen wollen, um auf diesem Weg ein gesetzliches Verbot oder eine Schutzvorschrift zu unterlaufen. Während das Scheingeschäft nach Art. 18 Abs. 1 OR mangels Rechtsbindungswillens nichtig ist, ist das Umgehungsgeschäft als solches gewollt; seine Rechtswirksamkeit beurteilt sich ausschliesslich danach, ob der Schutzzweck der umgangenen Verbotsnorm die Nichtigkeit gebietet.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 OR (Dogmatische Abgrenzung Simulation vs. Gesetzesumgehung)
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und Kantone)
BGer 4A_356/2023 vom 11.03.2024 E. 4.3
- Thema: Scheingesellschaft zur Vermeidung zwingender Arbeitsverträge / Subordination
- Kernaussage: Schliessen die Parteien formal einen Dienstleistungsvertrag mit einer Einpersonen-Aktiengesellschaft ab, erbringt der wirtschaftlich alleinstehende Inhaber die Leistungen jedoch in persönlicher Abhängigkeit, weisungsgebunden und zeitlich voll integriert in den Betrieb des Auftraggebers, liegt bezüglich der Zwischenschaltung der AG eine Simulation vor. Dissimuliert ist ein direktes Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. OR mit der natürlichen Person.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 OR (Scheinselbständigkeit und Durchgriff auf den dissimulierten Arbeitsvertrag)
BGer 4C.54/2002 vom 20.08.2002 E. 2.4
- Thema: Gutglaubensschutz bei schriftlichem Schuldbekenntnis nach Art. 18 Abs. 2 OR / Fahrzeugleasing zur Kreditbeschaffung
- Kernaussage: Ein gutgläubiger Dritter, der eine Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erwirbt, wird nach Art. 18 Abs. 2 OR davor geschützt, dass ihm die Simulationseinrede der Ursprungsparteien entgegengehalten wird. Nutzt ein Garagist simulierte Kauf- und Leasingverträge zur Erlangung von Bankkrediten, kann der Leasingnehmer der refinanzierenden Leasinggesellschaft nicht einwenden, das Leasingverhältnis sei bloss zum Schein begründet worden, wenn die Bank in gutem Glauben auf die Urkunden vertraut hat.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 2 OR (Schutz Dritter vor Simulationseinreden bei schriftlichen Urkunden)
Obergericht Schaffhausen 10/2023/3 vom 28.06.2024 E. 3.3.4
- Thema: Beweis simulierter Beraterverträge beim Maskenhandel / WhatsApp-Korrespondenz und Zahlungsflüsse
- Kernaussage: Der Beweis der Simulation eines schriftlichen Beratervertrags über Covid-19-Schutzmasken kann durch Indizien erbracht werden. Zeigt die WhatsApp-Kommunikation der Parteien, dass keinerlei Beratungsleistungen erbracht wurden, sondern ein fester Millionenbetrag als verdeckte Vermittlungsprovision transferiert werden sollte, ist der Beratervertrag als Scheingeschäft nach Art. 18 Abs. 1 OR ungültig.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 OR (Beweisführung und Würdigung elektronischer Kommunikation bei Beraterverträgen)
Obergericht Zürich NE210005 vom 09.04.2021 E. 3.3
- Thema: Schuldbriefsimulation im summarischen Rechtsöffnungsverfahren / Sicherungsfiduzia
- Kernaussage: Ein auf den Inhaber lautender Schuldbrief ist nicht simuliert, wenn er dem Gläubiger sicherungshalber zur Begründung eines Faustpfandes übertragen wurde. Die Sicherungsübereignung ist ein ernsthaft gewolltes Treuhandgeschäft und kein Scheingeschäft. Wer im Rechtsöffnungsverfahren Simulation eines Schuldbriefs einwendet, muss liquide Urkundenbeweise vorlegen; blosse Behauptungen genügen zur Aberkennung der provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 82 SchKG (Abgrenzung Simulation von Treuhandverhältnissen)
Kantonsgericht Schwyz ZK1 2023 26 vom 14.09.2023 E. 4.3
- Thema: Vorkaufsrechtsumgehung durch 30-jährigen Mietvertrag / Abgrenzung Umgehung vs. Simulation
- Kernaussage: Wird eine Liegenschaft auf 30 Jahre mit einseitigen Verlängerungsoptionen und Vorkaufsverzichtsklauseln an einen Dritten vermietet, liegt darin keine Simulation, sondern ein echtes Mietverhältnis. Es fehlt am Täuschungswillen hinsichtlich des Geschäftscharakters. Die Vereinbarung ist nur dann nichtig, wenn sie als Umgehungsgeschäft spezifisch darauf abzielt, das gesetzliche Vorkaufsrecht nach Art. 681 ff. ZGB widerrechtlich oder sittenwidrig zu vereiteln.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 20 OR und Art. 681 ZGB (Langfristige Mietverträge und Vorkaufsrechte)
Mietgericht Zürich MG180004-L vom 17.07.2018 E. 4.2
- Thema: Gewerbliche Airbnb-Plattformvermietung / Simulation einer unentgeltlichen Gebrauchsleihe
- Kernaussage: Bezeichnet ein Hauptmieter die Überlassung einer zürcherischen Mietwohnung an Dritte formell als «kostenlose Gebrauchsleihe» oder «Wohnrecht», kassiert jedoch über Plattformkonten erhebliche Übernachtungsentgelte, ist die angebliche Gebrauchsleihe als Scheingeschäft nach Art. 18 Abs. 1 OR nichtig. Dissimuliert ist eine entgeltliche Untermiete nach Art. 262 OR, die mangels Vermieterzustimmung und wegen missbräuchlicher Gewinnabsicht die ausserordentliche Kündigung nach Art. 257f OR rechtfertigt.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 262 OR (Scheingebrauchsleihe bei gewerblicher Kurzzeitvermietung)
BGer 4A_262/2026 vom 5. August 2026, E. 2.1 und E. 2.4
- Thema: Vertrag über den Aufbau einer Markenidentität / Passivlegitimation bei fehlendem Konsens
- Kernaussage: Ohne tatsächlichen Konsens (subjektive Auslegung) und ohne normativen Konsens (objektive Auslegung nach dem Vertrauensprinzip) entfällt die Passivlegitimation des Beklagten. Das Vertrauensprinzip bestimmt nur, was die Parteien vereinbart haben, nicht aber, wer Vertragspartei geworden ist. Kann weder ein natürlicher noch ein normativer übereinstimmender Parteiwille festgestellt werden, dass sich der Beklagte persönlich verpflichten wollte, besteht kein Vertragsverhältnis, das ihn als passivlegitimiert erscheinen liesse. Die Klage ist mangels Passivlegitimation abzuweisen.
- Einschlägig für: Art. 18 Abs. 1 OR (Passivlegitimation und Grenzen der Vertragsauslegung bei Identitätsunsicherheit des Vertragspartners)