Rechtsprechung zu Art. 48 OHG
Rechtsprechung zu Art. 48 OHG
Präzisierungen 2026
BGer 1C_573/2024 vom 4. Mai 2026
Thema: Psychische Spätfolgen verschieben den Stichtag des Art. 48 lit. a OHG nicht
Der Bruder eines Tötungsopfers begehrte als Angehöriger eine opferhilferechtliche Entschädigung nach dem OHG. Die vorsätzliche Tötung der Schwester wurde 1999 verübt. Das Bundesgericht hielt fest: Für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach Art. 48 lit. a OHG ist auf die massgebliche Straftat abzustellen. Deren tatbestandsmässiger Erfolg lag im Tod der Schwester (Februar 1999). Die psychischen Spätfolgen des Beschwerdeführers (Arbeitsunfähigkeit ab 2019) gehörten nicht zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung und verschieben den Stichtag nicht. Damit gilt das aOHG.
«Spätfolgen erlangen beim Opfer oder der angehörigen Person eingetretene Spätfolgen eines schädigenden Verhaltens für den zeitlichen Anwendungsbereich grundsätzlich nur (und höchstens) insoweit Bedeutung, als diese Spätfolgen selbst zum Tatbestand jener Straftat gehören, aus dem die Entschädigungs- oder Genugtuungsleistung abgeleitet wird.» (E. 3.3.3)
Schlagworte: Art. 48 lit. a OHG, intertemporales Recht, aOHG, psychische Spätfolgen, Stichtag
Leitentscheide
BGE 134 II 308 — Asbest-Leitentscheid
Thema: Zeitlicher Geltungsbereich, Erfolgseintritt
Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt ist unter «Begehung einer Straftat» iSv Art. 12 Abs. 3 OHV die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu verstehen. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ist massgebend, nicht allein das sorgfaltswidrige Verhalten. Das Opfer darf nicht des Schutzes entbehrt werden, nur weil die schädigende Handlung vor Inkrafttreten des OHG lag (E. 5.9). (BGE 134 II 308, E. 5.10)
BGE 140 II 7 — Asbestopfer und aOHG-Anwendbarkeit
Thema: aOHG-Anwendbarkeit nach Inkrafttreten des OHG
Das BGer hält fest: Mit Inkrafttreten des OHG am 1.1.2009 gilt gemäss Art. 48 lit. a OHG das bisherige Recht (aOHG) für Ansprüche auf Entschädigung/Genugtuung bei Straftaten vor dem Inkrafttreten. Bei fahrlässiger Tötung durch Asbestexposition in den 1970er-Jahren (Tod 2007) ist das aOHG anwendbar. Bejaht die Opferstellung nach Art. 2 Abs. 1 aOHG auch bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand. (BGE 140 II 7, E. 3.1)
BGE 136 II 187 — Absolute Verwirkung bei Asbestopfern
Thema: Verwirkungsfrist, Spätfolgen
Die absolute Verwirkungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Tag der schädigenden Handlung. Bestätigt: Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs massgeblich. (BGE 136 II 187, E. 7.4.3)
Übergangsrechtliche Entscheide
BGer 1C_286/2008 — Verfahrensübergang bei hängigen Beschwerden
Wendet Art. 48 lit. a OHG direkt an: Für Straftaten vor dem 1.1.2009 sind die Entschädigungs-/Genugtuungsansprüche nach aOHG zu beurteilen. Hängige Beschwerde vor dem 1.1.2009 → Verfahrensrecht des aOHG (Art. 16 aOHG). Straftat vom 1.7.2004 → aOHG massgebend. (BGer 1C_286/2008)
BGer 1C_284/2008 — Parallelentscheid zum Verfahrensübergang
Parallelentscheid zu 1C_286/2008 mit identischer Formulierung: Gemäss Art. 48 lit. a OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche aus Straftaten vor Inkrafttreten, mit Übergangsfrist nach Art. 25 OHG bei weniger als zwei Jahren. (BGer 1C_284/2008)
BGer 1C 498/2008 — Spätfolgen bei sexuellem Missbrauch
Beschwerdeführer war 1982–1991 Opfer sexueller Übergriffe; die psychischen Spätfolgen realisierten sich erst 2007/2008. Da der gesamte Zeitraum vor dem 1.1.2009 liegt, gilt das aOHG. Zusätzlich zu Art. 48 OHG ist Art. 12 Abs. 3 aOHV zu beachten, der die aOHG-Ansprüche auf Straftaten nach dem 1.1.1993 beschränkt. (BGer 1C 498/2008)
BGer 1C 544/2009 — Grenze der Übergangsfrist
Straftat am 15.10.2001, mehr als zwei Jahre vor dem 1.1.2009. Das aOHG ist massgebend, einschliesslich der 2-Jahres-Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 aOHG. Die Übergangsfrist nach Art. 25 OHG greift nicht, da die Straftat mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten lag. (BGer 1C 544/2009)
BGer 1C 420/2010 und BGer 1C_32/2010 — Bestätigungsentscheide
Bestätigen die Übergangsregelung nach Art. 48 lit. a OHG: Für Straftaten vor dem 1.1.2007 → aOHG; für Straftaten weniger als zwei Jahre vor dem 1.1.2009 → Fristen nach Art. 25 OHG. (BGer 1C 420/2010; BGer 1C_32/2010)
BGE 120 IV 44 und BGE 120 Ia 157 — aOHG-Inkrafttreten 1993
Grundlegende Urteile zum intertemporalen Recht beim Inkrafttreten des aOHG 1993. Das OHG enthielt selbst keine Übergangsbestimmungen. Das BGer stellte auf den Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids ab: Entscheid nach Inkrafttreten → neues Recht anwendbar. (BGE 120 IV 44; BGE 120 Ia 157)