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Rechtsprechung zu Art. 48 OHG

Zurück zum Kommentar: Art. 48 OHG — Übergangsbestimmungen

I. Intertemporales Recht und Stichtagsfrage

BGer 1C_573/2024 vom 4. Mai 2026 — Psychische Spätfolgen verschieben Stichtag nicht

Der Bruder eines Tötungsopfers begehrte als Angehöriger eine opferhilferechtliche Entschädigung nach dem OHG. Die vorsätzliche Tötung der Schwester wurde 1999 verübt. Das Bundesgericht hielt fest: Für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach Art. 48 lit. a OHG ist auf die massgebliche Straftat abzustellen. Deren tatbestandsmässiger Erfolg lag im Tod der Schwester (Februar 1999). Die psychischen Spätfolgen des Beschwerdeführers (Arbeitsunfähigkeit ab 2019) gehörten nicht zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung und verschieben den Stichtag nicht. Damit gilt das aOHG.

«Spätfolgen erlangen beim Opfer oder der angehörigen Person eingetretene Spätfolgen eines schädigenden Verhaltens für den zeitlichen Anwendungsbereich grundsätzlich nur (und höchstens) insoweit Bedeutung, als diese Spätfolgen selbst zum Tatbestand jener Straftat gehören, aus dem die Entschädigungs- oder Genugtuungsleistung abgeleitet wird.» (E. 3.3.3)

Einschlägig für: Art. 48 lit. a (zeitlicher Anwendungsbereich); Art. 1 (Opferbegriff); Art. 25 (Verwirkungsfristen)


BGE 134 II 308 — Asbest-Leitentscheid

Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt ist unter «Begehung einer Straftat» iSv Art. 12 Abs. 3 OHV die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu verstehen. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ist massgebend, nicht allein das sorgfaltswidrige Verhalten. Das Opfer darf nicht des Schutzes entbehrt werden, nur weil die schädigende Handlung vor Inkrafttreten des OHG lag (E. 5.9, 5.10).

Einschlägig für: Art. 48 lit. a (zeitlicher Anwendungsbereich); Art. 1 (Opferbegriff); aOHV Art. 12 Abs. 3


BGE 140 II 7 — Asbestopfer und aOHG-Anwendbarkeit

Das Bundesgericht hält fest: Mit Inkrafttreten des OHG am 1.1.2009 gilt gemäss Art. 48 lit. a OHG das bisherige Recht (aOHG) für Ansprüche auf Entschädigung/Genugtuung bei Straftaten vor dem Inkrafttreten. Bei fahrlässiger Tötung durch Asbestexposition in den 1970er-Jahren (Tod 2007) ist das aOHG anwendbar. Bejaht die Opferstellung nach Art. 2 Abs. 1 aOHG auch bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand (E. 3.1).

Einschlägig für: Art. 48 lit. a (aOHG-Anwendbarkeit); Art. 1 (Opferbegriff bei Erfolgsdelikten)


BGE 136 II 187 — Absolute Verwirkung bei Asbestopfern

Die absolute Verwirkungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Tag der schädigenden Handlung. Bestätigt: Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs massgeblich (E. 7.4.3).

Einschlägig für: Art. 48 lit. a (Übergangsrecht); Art. 25 (Verwirkungsfristen); aOHG


II. Übergangsrechtliche Entscheide

BGer 1C_32/2010 vom 10. September 2010 — Übergangsfristen

Für Straftaten, die mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten des totalrevidierten OHG (1.1.2009) verübt wurden, gilt das aOHG, einschliesslich der 2-Jahres-Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 aOHG. Für Straftaten weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten gelten die längeren Fristen nach Art. 25 OHG (E. 3.2).

Einschlägig für: Art. 48 lit. a (Übergangsfristen); Art. 25 (OHG-Fristen)


BGer 1C_420/2010 vom 25. Januar 2011 — Bestätigungsentscheid

Bestätigt die Übergangsregelung nach Art. 48 lit. a OHG: Für Straftaten vor dem 1.1.2007 gilt das aOHG; für Straftaten weniger als zwei Jahre vor dem 1.1.2009 gelten die Fristen nach Art. 25 OHG.

Einschlägig für: Art. 48 lit. a (Übergangsregelung)


BGer 1C 498/2008 vom 9. Juli 2009 — aOHV-Stichtag und Spätfolgen

Bestätigt die Asbest-Rechtsprechung (BGE 134 II 308): Spätfolgen, die nicht zum tatbestandsmässigen Erfolg der Straftat gehören, haben keinen Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist (E. 5.2). Der zeitliche Geltungsbereich richtet sich nach dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs. Zusätzlich zu Art. 48 OHG ist Art. 12 Abs. 3 aOHV zu beachten, der die aOHG-Ansprüche auf Straftaten nach dem 1.1.1993 beschränkt.

Einschlägig für: Art. 48 lit. a (aOHV-Stichtag 1993); Art. 1 (Opferbegriff bei Spätfolgen)


BGer 1C 544/2009 vom 26. März 2010 — Grenze der Übergangsfrist

Straftat am 15.10.2001, mehr als zwei Jahre vor dem 1.1.2009. Das aOHG ist massgebend, einschliesslich der 2-Jahres-Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 aOHG. Die Übergangsfrist nach Art. 25 OHG greift nicht, da die Straftat mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten lag.

Einschlägig für: Art. 48 lit. a (Grenze der Übergangsfrist); Art. 25 (OHG-Fristen)


BGer 1C_286/2008 und BGer 1C_284/2008 — Verfahrensübergang bei hängigen Beschwerden

Wendet Art. 48 lit. a OHG direkt an: Für Straftaten vor dem 1.1.2009 sind die Entschädigungs-/Genugtuungsansprüche nach aOHG zu beurteilen. Hängige Beschwerde vor dem 1.1.2009 → Verfahrensrecht des aOHG (Art. 16 aOHG). Straftat vom 1.7.2004 → aOHG massgebend. (BGer 1C_286/2008; BGer 1C_284/2008)

Einschlägig für: Art. 48 lit. a und b (materielles und verfahrensrechtliches Übergangsrecht)


BGE 120 IV 44 und BGE 120 Ia 157 — aOHG-Inkrafttreten 1993

Grundlegende Urteile zum intertemporalen Recht beim Inkrafttreten des aOHG 1993. Das OHG enthielt selbst keine Übergangsbestimmungen. Das Bundesgericht stellte auf den Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids ab: Entscheid nach Inkrafttreten → neues Recht anwendbar. (BGE 120 IV 44; BGE 120 Ia 157)

Einschlägig für: Intertemporales Recht beim aOHG-Inkrafttreten; Opferbegriff bei Betrug


Letzte Aktualisierung: 2026-08-29